Symbolbild (Foto: © Max Woyack)

Erfolg für unsere Mandanten im Verfallsverfahren vor dem DPMA

25.01.2023 | Medien- und Wirtschaftsrecht

In einem für unseren Mandanten geführten markenrechtlichen Verfallsverfahren hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zu Gunsten unserer Mandantschaft entschieden.

Das DPMA hat dem Antrag unserer Mandantin stattgegeben und die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2016 220 588 für verfallen erklärt.

Hintergrund – Worum ging es in dem Verfallsverfahren vor dem DPMA?

In dem für unseren Mandanten angestrebten Verfallsverfahren vor dem DPMA beantragten wir, die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2016 220 588 für verfallen zu erklären und zu löschen.

Die angegriffene Marke wurde am 18. Juli 2016 angemeldet und am 08. August 2016 für Waren wie Schmuck, Taschen und Bekleidungsstücke in das Markenregister eingetragen.

Gegen die Eintragung dieser Marke haben wir für unser Mandant am 10. Dezember 2021 beim DPMA einen Antrag auf Erklärung des Verfalls nach §§ 49, 53 MarkenG wegen Nichtbenutzung gestellt.

Das Verfallsverfahren vor dem DPMA wegen der Nichtbenutzung einer Marke

Im DPMA-Register eingetragene Marken können wegen Verfalls gelöscht werden.

Auch international registrierte Marken können aus diesem Grund den Schutz für Deutschland verlieren.

Seit dem 01. Mai 2020 ist es möglich, das Verfallsverfahren vollständig vor dem DPMA durchzuführen. Bisher musste der Antragsteller im Falle eines Widerspruchs des Inhabers der angegriffenen Marke gegen den Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Löschung der Marke seinen Antrag vor den ordentlichen Gerichten weiterverfolgen.

Wie hat das DPMA im vorliegenden Fall entschieden?

Vorliegend hat das DPMA zugunsten unseres Mandanten entschieden und die Eintragung der streitgegenständlichen Marke für verfallen erklärt und gelöscht.

Grund für diese Entscheidung war der nichterfolgte Widerspruch der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Verfallsantrag.

Die Inhaberin der streitgegenständlichen Marke hat ihren Sitz in der Volksrepublik China und hat keinen Inlandsvertreter.

Nach eingangsloser Aufforderung zur Vertreterbenennung und erfolgloser Zustellung des Übergabeeinschreibens wurde ihr der Verfallsantrag mit Amtsbescheid vom 22. August 2022 öffentlich zugestellt.

Gegen diesen Verfallsantrag hat sie keinen Widerspruch eingelegt.

Mangels Widerspruchs innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Verfallsantrags, wurde die Eintragung der Marke ohne weitere Sacherörterung für verfallen erklärt und gelöscht.

Fazit – Zusammenfassung

Neben dem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse oder wegen entgegenstehender älterer Rechte gibt es auch das Verfallsverfahren vor dem DPMA, auf dessen Grundlage im Register des DPMA eingetragene Marken gelöscht werden können.

Das Verfallsverfahren ist in den §§ 49, 53 MarkenG geregelt.

Liegt ein Verfallsgrund vor und widerspricht der Inhaber der angegriffenen Marke dem Antrag nicht, wird der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht.

Wenn auch Sie anwaltliche Unterstützung in einem markenrechtlichen Verfallsverfahren vor dem DPMA benötigen, steht Ihnen unser Anwaltsteam bundesweit zur Seite. Weitere Informationen zum markenrechtlichen Verfallsverfahren (Ablauf, Verfallsgründe, etc.) finden Sie hier.

Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt und schildern uns idealerweise per E-Mail Ihr Anliegen, wenn Sie anwaltliche Unterstützung im Markenrecht benötigen. In dringenden Fällen sind wir selbstverständlich auch direkt telefonisch erreichbar. Unsere Rechtsanwälte nehmen dann kurzfristig mit Ihnen Kontakt auf.

Unsere zuständigen Anwälte im
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RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

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RA David Herz

David Herz

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

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RA Marc Faßbender

Marc Faßbender

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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RA Marc Faßbender

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