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Mobbing in Schulen – Strafen, Schadensersatz, Verweis

22.03.2023 | Medien- und Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht

Rechtliche Auswirkungen von Mobbing in Schulen aus der Perspektive des Strafrechts, des Zivilrechts und des Verwaltungsrechts

Die Schulzeit ist eine prägende Zeit. Sie begleitet unsere Kinder über viele Jahre hinweg. Sie wachsen dort im Grunde auf, erlernen dort neben fachlichem Wissen soziale Fähigkeiten und Erlebnisse. Leider hat dies auch Schattenseiten. So kommt es im Rahmen des schulischen Gefüges wohl nicht so selten, wie man sich das wünscht, zu Mobbing.

Das Bundesverwaltungsgericht definiert Mobbing unter anderem als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren“ (BVerwG, Urteil v. 28.09.2918 – 2 WD 14.17 in openJur 2020, 82680 m.w.N. – hier unter Beschäftigten).

Mobbing zeichnet sich neben dem systematischen Vorgehen durch eine Verletzung aufgrund eines Verhaltens in seiner Gesamtheit, auf ein dauerndes, beständiges Verhalten aus. Nicht jede einzelne Handlung, nicht jedes einzelne Geschehen muss für sich betrachtet eine verletzende Wirkung haben; dies kann sich auch erst aus einer Gesamtschau, aus dem Zusammenhang, der Situation ergeben. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.10.2020 – 1 L 72/19 in openJur 2020, 76514 m.w.N., Verweis auf BAG Urteile.

Aus dieser Dauerhaftigkeit, dieser Systematik kann sich dann die Zermürbung einer Person ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.12.2013 – 1 A 71/11 in openJur 2014, 2861 m.w.N.).

Mobbing in der Schule hat nicht nur soziale Folgen, sondern auch rechtliche. Dabei kann sich Mobbing in Schulen in zahlreichen rechtlichen Bereichen auswirken. Es können Strafverfahren drohen, aus Handlungen im Zusammenhang mit Mobbing können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche erwachsen und auch schulische, disziplinarische Maßnahmen, wie beispielsweise die Versetzung, ein Tadel oder ein Schulverweis, können möglicherweise drohen.

Strafverfahren wegen Mobbing

Mobbing kann durchaus strafrechtlich relevant sein und bereits in der Schule kann das Vorstrafenregister gefüllt werden. Nur weil bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch seitens der Schüler wohl regelmäßig Jugendstrafrecht Anwendung findet, bedeutet das nicht, dass mit einem mahnenden Blick des Richters alles getan ist.

Gerade wenn Jugendliche vor Gericht stehen und sich strafrechtlich vor dem Jugendgericht verantworten müssen, so sind einige Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens zu beachten. Daher ist es empfehlenswert, sich an einen Anwalt für Jugendstrafrecht zu wenden, der sich demnach gerade auf diesen Bereich spezialisiert hat und in der Folge weiß, worauf in einem solchen Fall ganz besonders zu achten ist.

Im Folgenden haben wir Ihnen einige Delikte zusammengestellt, die typischerweise im Zusammenhang mit Mobbing an Schulen verwirklicht werden. Diese Aufzählung beansprucht für sich aber natürlich keine Vollständigkeit und ebenso wenig wird hierdurch ausgedrückt, dass gerade die genannten Straftaten stets im Zusammenhang mit Mobbing an Schulen verwirklicht werden.

Wenden Sie sich am Besten für eine genaue Einschätzung Ihres konkreten Falles – sei es als Täter oder als Opfer – an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht.

Im Hinblick auf die Perspektive des durch Mobbing Geschädigten ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass es bei bestimmten Delikten die Möglichkeit gibt, sich im Wege der Nebenklage dem Strafverfahren anzuschließen. Außerdem kann Ihnen ein Anwalt für Strafrecht auch beim Stellen einer Strafanzeige.

Mobbing als Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung

Zunächst einmal tauchen im Zusammenhang mit Mobbing an Schulen wohl regelmäßig Strafbarkeiten wegen Beleidigung, Übler Nachrede oder Verleumdung auf.

Beleidigung

stellt die Kundgabe der Missachtung oder der Nichtachtung sowie der Geringschätzung, wodurch der Achtungsanspruch der betroffenen Person beeinträchtigt wird, unter Strafe (BGH, Beschluss v. 02.11.2017 – 2 StR 415/17 m.w.N.). Die Strafandrohung für Beleidigung wird höher, wenn sie beispielsweise durch das Verbreiten eines Inhalts begangen wird. Hierzu kann beispielsweise das Versenden oder Posten von (diffamierenden) Bildern über die sozialen Medien oder Messenger Dienste zählen.

Gegenstand einer Beleidigung kann nicht durch eine Tatsache, die verbreitet wird, sein, sondern auch Werturteile, also im Grunde Meinungsäußerungen. Durch den Straftatbestand wird also die Meinungsfreiheit zum Schutze insbesondere des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingeschränkt.

Die Üble Nachrede und die Verleumdung

sind im Volksmund teilweise unter dem Begriff „Rufmord“ bekannt und sanktionieren das Behaupten bzw. Verbreiten falscher Tatsachen, die das Ansehen einer Person schädigen können, obwohl der Täter weiß, dass diese Tatsachen falsch sind (Verleumdung) sowie das Behaupten bzw. Verbreiten von solchen (diffamierenden) Tatsachen, die nicht nachweislich wahr sind (Üble Nachrede). Im Rahmen der Üblen Nachrede werden also auch Behauptungen „ins Blaue hinein“ sanktioniert. Die Behauptung, man habe von der Falschheit der Tatsache nichts gewusst, schützt also nicht unbedingt vor einer Strafe.

Wir haben Ihnen hier nähere Informationen zur Strafbarkeit wegen Beleidigung, zur Strafbarkeit wegen Übler Nachrede und zur Strafbarkeit wegen Verleumdung zusammengestellt →

Die Veröffentlichung unbefugt aufgenommener Bilder und Videos als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen und der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Insbesondere heutzutage gehört das Internet und die sozialen Medien bereits zum Alltag noch junger Kinder. Das bedeutet, dass Kinder, Mitschüler, untereinander leichter außerhalb der Schulzeit miteinander Kontakt halten und miteinander kommunizieren können. Der Schulalltag muss also nicht unbedingt mit dem Ende des Unterrichts enden. Das Problem ist, dass auch Hänseleien, Mobbing, leichter nicht nach Ende des Unterrichts für den / die Betroffene(n) endet. Auch Klassenchats bei Messenger Diensten, sind keine Seltenheit mehr, sondern wohl nahezu üblich.

Damit einher geht die Möglichkeit Inhalte, wozu auch Bilder gehören, zu verbreiten.

Da inzwischen ein großer Teil der Schüler ein Smartphone besitzt, sind durch die Möglichkeit des jederzeitigen Anfertigens von Fotos neue Möglichkeiten des Mobbing eröffnet.

Damit einher gehen aber auch Situationen, die mit Strafe bedroht sind.

So kann beispielsweise das unbefugte, heimliche Filmen oder das heimliche Aufnehmen von Sprachnachrichten in einem nicht öffentlichen Umfeld, eine Strafbarkeit wegen der Verletzung des Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB begründen. Eine Öffentlichkeit kann darin begründet werden, dass eine unbestimmte Zahl von Personen das in der in Frage stehenden Situation Gesagte hören kann. Dass dem tatsächlich so ist, ist nicht entscheidend. Die Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Zahl an Personen genügt hierfür (vgl. LG Osnabrück, 10. große Strafkammer), Beschluss v. 24.09.2021 – 10 Qs/120 Js 32757/21 – 49/21 in BeckRS 2021, 28838). Ob eine Situation öffentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei Aufnahmen im Klassenraum ist die Öffentlichkeit wohl aber zu verneinen. Hier besteht ein abgegrenzter Personenkreis, nämlich derjenige der Schüler nebst Lehrer. Auch ein Gespräch auf dem Pausenhof unter einer bestimmten Gruppe an Personen, wenn beispielsweise eine handvoll Schüler zusammenstehen und reden, so besteht in der Regel keine Öffentlichkeit.

Das unbefugte, heimliche Anfertigen von Bildaufnahmen kann gegebenenfalls eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB begründen. Je nach Konstellation kann durch unbefugte Bildaufnahmen und/oder deren Verbreitung eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB drohen. Hiernach wird – stark vereinfacht ausgedrückt – das Anfertigen bzw. Verbreiten von Bildaufnahmen, die eine Person in einer besonders sensiblen Situation oder ein besonders intimer Bereich (wie beispielsweise Bilder vom Gesäß oder der weiblichen Brust einer Person) strafbewehrt.

Im Zusammenhang mit Mobbing in Schulen kann hier beispielsweise an Fotografien in Umkleiden vor dem Sport oder auf der Schultoilette gedacht werden.

 

Wenn das Mobbing zu viel wird – Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung?

Es kann leider vorkommen, dass – gerade durch sukzessives, lang andauerndes und intensives – Mobbing dazu führt, dass das Opfer zu Tode kommt. Gerade im Hinblick auf einen aufgrund des Mobbing verübten Suizids stellt sich nun die Frage, ob die Täter wegen des Todes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Es sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden.

1. Tod auf der Flucht aus Furcht vor weiteren Körperverletzungen

Zum Einen kann man sich die Situation vorstellen, dass Schüler im Rahmen von Mobbing den Geschädigten am Körper verletzt haben und dieser daraufhin flieht und in diesem Zusammenhang zu Tode kommt, beispielsweise durch einen Sturz oder durch einen sonstigen Unfall.

In Betracht kommt hier zunächst eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Man könnte nun die Zurechenbarkeit dahingehend verneinen, dass das Opfer eigenverantwortlich geflohen ist und in der Folge sich auch eigenverantwortlich selbst gefährdet hat. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich das Opfer regelmäßig aufgrund der vorherigen körperlichen Übergriffe dazu gezwungen sah, zu fliehen. Wer aus Todesangst insbesondere flieht und bei der Flucht zu Tode kommt, gefährdet sich in der Regel nicht eigenverantwortlich selbst, sodass die Zurechenbarkeit nicht entfällt.

Im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge muss die Todesfolge gerade die Realisierung der der konkreten Körperverletzung innewohnenden Gefahr sein. Der Tod muss „typische“ Folge der Körperverletzung sein. Auch hier kann nun unter Umständen ein Knackpunkt liegen, wenn man sich fragt, ob beispielsweise das Einprügeln auf eine Person die Gefahr des Versterbens aufgrund eines Unfalls im Rahmen der Flucht enthält.

Aber auch hier ist gerade bei gravierenden Körperverletzungen, die Todesangst beim Opfer auslösen können oder allgemein besonders intensiv wirken, anzumerken, dass diese regelmäßig die Gefahr der Flucht und auch die Gefahr einer riskanten Flucht enthalten, sodass auch dies einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht zwingend entgegensteht (vgl. BGH, Urteil v. 09.10.2002 – 5 StR 41/02 m.w.N.; BGH, Urteil v. 10.01.2008 – 5 StR 435/07).

Wie genau die Situation rechtlich zu beurteilen ist, kann aber nicht pauschal beantwortet werden, da es hier ganz maßgeblich auf kleine Details ankommen kann. Die Umstände des konkreten Einzelfalles sind entscheidend. Daher empfiehlt es sich – gerade bei solch schwerwiegenden Vorwürfen mit hohen Strafandrohungen – sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser erkennt nämlich entscheidende Details und kann auf Basis von Erfahrung und Fachexpertise eine gerade für den konkreten Fall passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

2. Suizid nach wiederholten körperlichen Übergriffen

Fraglich ist, ob eine solche Zurechnung des Todes auch dann stattfinden kann, wenn die Täter Körperverletzungen verüben, dies über eine gewisse Zeitspanne hinweg immer wieder stattfindet und das Opfer sich daraufhin an einem gewissen Zeitpunkt das Leben nimmt.

Auch hier ist ein erster fraglicher Punkt derjenige, ob der Tod aufgrund eigenverantwortlicher Selbstgefährdung nicht zurechenbar ist. Suizid ist straflos und gerade in den letzten Jahren wurde in der Rechtsprechung das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ verstärkt und findet in der strafrechtlichen Bewertung Berücksichtigung. Genau das ist aber der Knackpunkt. Straflos bleiben soll die eigenverantwortlich und selbstbestimmt getroffene Entscheidung, zu sterben. Entscheidungen bei klarem Verstand sollen gegebenenfalls Vorrang vor dem Lebensschutz haben.

Es kommt hier – wieder – auf die konkrete Situation an. Es kann wohl durchaus auch bei Suizid aufgrund von Mobbing ein entsprechender Abwägungsprozess des Opfers stattgefunden haben und dass das Opfer sich nach Überlegungen dazu entschlossen hat, sich das Leben zu nehmen. Eigenverantwortlich. Es gilt hier alle den Tod umgebenden Umstände umfassend zu würdigen und in die strafrechtliche Bewertung mit einfließen zu lassen.

 

Fraglich ist ferner aber, ob solche körperlichen Übergriffe im Zusammenhang mit Mobbing gerade die Gefahr des späteren Todes des Opfers durch Suizid beinhalten. Problematisch sind in diesem Zusammenhang mehrere Punkte. Zum Einen fehlt es bei dem Fall, dass ein Mitschüler wiederholt verprügelt wird und sich dann später dazu entschließt, sich das Leben zu nehmen, an einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Körperverletzung aus der der Tod des Opfers schlussendlich folgt. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge muss aber gerade in der vorgenommenen Körperverletzung die Gefahr liegen, dass das Opfer stirbt. Liegen hier noch mehrere Zwischenschritte bzw. eine sowohl zeitliche als auch räumliche Entfernung, so ist sehr zweifelhaft, ob sich das konkret deliktsspezifische Risiko der Körperverletzung in diesem Tod realisierte. Das Merkmal des Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und Todesfolge ist außerdem im Hinblick auf die hohe Strafandrohung des § 227 StGB (nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe) restriktiv, nicht zu weit, auszulegen.

Im Ergebnis spricht mehr dafür, eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge in diesem Zusammenhang zu verneinen.

Für eine genaue Einschätzung Ihres konkreten Falls, wenden Sie sich am Besten an einen Anwalt für Strafrecht.

3. Suizid nach Mobbing, ohne dass es zu Körperverletzungen kam

Zu betrachten ist auch die Situation, dass es im Rahmen des Mobbing zu keiner Körperverletzung kam. Aufgrund sonstiger – gerade verbaler – Übergriffe und – für Mobbing charakteristischem sukzessivem Niedermachen, Zermürben eines Mitschülers, es aber dazu kommt, dass sich der gemobbte Schüler das Leben nimmt.

Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge scheidet hier mangels Körperverletzung in der Regel aus. Psychische Verletzungen fallen grundsätzlich nicht unter die Körperverletzung nach § 223 StGB, es sei denn sie wirken sich körperlich aus (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 12.03.2019 – 4 StR 63/19).

In Betracht kommt aber möglicherweise eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung. Im Gegensatz zur Körperverletzung mit Todesfolge kann sich hier der Vorwurf nicht allein auf eine begangene Körperverletzung, der die Gefahr des Todes des Geschädigten immanent war, beziehen kann, sondern auf jede vorwerfbare Verletzung von Sorgfaltspflichten.

Allerdings entscheidet sich das Opfer zur Vornahme des Suizids. Gefährdet sich das Opfer eigenverantwortlich selbst, so macht sich auch derjenige nicht strafbar, der dieses Geschehen veranlasst hat, da nur so der im Strafgesetzbuch differenzierenden Regelung verschiedener Schuldformen hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.1984 – 1 StR 808/83 in NJW 1984, 1469 m.w.N.).

Bedrohung, Erpressung, Nötigung im Zusammenhang mit Mobbing an Schulen

Im Zusammenhang mit Mobbing kann unter Umständen – je nach Vorgehen der Täter – auch eine Strafbarkeit wegen Bedrohung, Nötigung oder – wenn beispielsweise das Taschengeld dem Opfer „abgeknöpft“ wird, eine Strafbarkeit wegen Erpressung, Raubes oder räuberischer Erpressung im Raum stehen.

Unter der strafbaren Bedrohung nach § 241 StGB versteht man, dass eine Person einer anderen Person die Begehung einer Straftat in Aussicht stellt, zum Beispiel die Tötung  oder die Verursachung einer schweren oder gefährlichen Körperverletzung (Beispiele: „Ich stech´ dich ab“ „Ich prügel dich bewusstlos“).

Eine Strafbarkeit wegen Nötigung  nach § 240 StGB steht im Raum, wenn jemand gegen seinen Willen zu einem Verhalten (einem Handeln, Dulden oder Unterlassen) in verwerflicher Weise und durch die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel gezwungen wird. Empfindlich ist ein Übel, wenn dem Genötigten nicht zugemutet werden kann, dem Inaussichtstellen dessen Realisierung standzuhalten (also sich im Grunde nicht davon beeindrucken zu lassen). Wird also beispielsweise ein Mitschüler gegen seinen Willen dazu gezwungen, die Hausaufgaben für jemanden zu erledigen,weil ihm sonst in Aussicht gestellt wird, dass heimlich aufgenommene Nacktbilder veröffentlicht werden, so steht der Vorwurf der Nötigung im Raum. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.

Ist das erzwungene Verhalten im Rahmen einer Nötigung, dass zum Beispiel das Taschengeld übergeben werden soll, so kann dies eine gem. § 253 StGB strafbare Erpressung darstellen. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Erpressung eine Nötigung, bei der dem Opfer ein Vermögensnachteil zugefügt wird (weil das Opfer zu einem vermögensrelevanten Verhalten gezwungen wird).

Aus einer Erpressung wird eine räuberische Erpressung , wenn gegen eine Person zur Begehung der Erpressung angewandt wird oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben einer Person gedroht wird.

Hier kann teilweise die Abgrenzung zur Straftat des Raubes, bei der ebenfalls etwas (eine fremde bewegliche Sache) durch die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erlangt wird. Der Unterschied besteht darin, dass es sich bei dem Raub um eine Wegnahme und bei der räuberischen Erpressung um eine Weggabe (der Sache durch das Opfer) handelt. Die Abgrenzung erfolgt dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild (stellt es sich von außen betrachtet so dar, dass der Täter sich die Sache nimmt oder dass das Opfer ihm die Sache gibt).

Herumschubsen und Treten – Mobbing und Körperverletzung

Das Bild, das wohl Einige bei dem Gedanken an das Thema Mobbing auch vor Augen haben, ist das Herumschubsen eines Mitschülers, das Treten und Schlagen und mitunter erheblichen körperlichen Übergriffen.

Hier steht der Vorwurf der Körperverletzung im Raum.

Die strafbare Handlung bei einer Körperverletzung ist eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung.

Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (z.B. BGH, Beschluss v. 18.08.2015 – 3 StR 289/15 in openJur 2015, 13084).

Eine Gesundheitsschädigung hingegen ist das Hervorrufen oder das Steigern eines von der Norm negativ abweichenden körperlichen Zustands.

Wann wird aus einer Körperverletzung eine gefährliche Körperverletzung?

Eine „einfache“ Körperverletzung (§ 223 StGB) wird dann zu einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB, wenn die Körperverletzung auf eine bestimmte, besonders gefährliche Art und Weise begangen wird. Welche Fälle gemeint sind, normiert § 224 StGB.

Hierzu gehört beispielsweise die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder eine Waffe. Ein gefährliches Werkzeug kann zum Beispiel ein Baseballschläger oder je nach Art der Verwendung auch ein sonstiger Holzstock beispielsweise sein. Wenn mit festem Schuhwerk insbesondere auf den Kopf des Opfers (bzw. sonst stark gefährdeten Körperstellen) eingetreten wird, kann auch der beschuhte Fuß gegebenenfalls ein gefährliches Werkzeug in diesem Sinne sein (vgl. BGH, Beschluss v. 16.06.2015 – 2 StR 467/14 m.w.N.).

Zur Feststellung, ob es sich bei dem verwendeten Gegenstand um ein gefährliches Werkzeug handelt, ist nämlich entscheidend, ob aufgrund der Beschaffenheit des Gegenstands und der konkreten Art der Verwendung erhebliche Verletzungen hervorgerufen werden können (stRspr, vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 10.02.2021 – 1 StR 478/20).

Die Strafandrohung ist für eine gefährliche Körperverletzung höher als für eine einfache Körperverletzung.

Wann macht man sich wegen schwerer Körperverletzung strafbar?

Werden bestimmte besonders schwerwiegende Folgen durch die Körperverletzung verursacht, so kann der Vorwurf der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB im Raum stehen. Hier steigt die Strafandrohung.

Strafbarkeit wegen Schlägerei

Kommt es zu einem Austausch von Körperverletzungen von mindestens drei Personen, so kann es sich um eine Schlägerei im Sinne des § 231 StGB handeln. Wenn zwei Personen auf eine dritte Person losgehen und diese körperlich attackieren, kann es sich um einen „Angriff mehrerer“ im Sinne des § 231 StGB handeln. Zu beachten ist, dass eine Strafbarkeit nach § 231 StGB („Beteiligung an einer Schlägerei“) nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Schlägerei oder des Angriffs mehrerer eine Person gestorben ist oder eine schwere Körperverletzung (z.B. der Verlust eines wichtigen Körperglieds oder Erblindung) erleidet.

Bei einer Strafbarkeit wegen Beteiligung an einr Schlägerei nach § 231 StGB muss nicht nachgewiesen werden, wer schlussendlich den Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt hat und die Beteiligten brauchen auch keinen Vorsatz auf die Tötung eines anderen Menschen oder die Verursachung einer schweren Körperverletzung. Bestraft wird in diesem Zusammenhang also quasi allein, dass man sich an etwas so gefährlichem wie einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer beteiligt hat.

Welche Strafen drohen für Mobbing?

Wie die vorherigen Ausführungen bereits zeigen, können im Zusammenhang mit Mobbing zahlreiche strafrechtlichen Vorwürfe im Raum stehen. Damit einhergeht, dass auch unterschiedliche Strafandrohungen im Raum stehen. Für Körperverletzung mit Todesfolge droht beispielsweise grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (§ 227 Abs.1 StGB), für eine gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 10 Jahren (§ 224 Abs.1 StGB), für räuberische Erpressung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§§ 253, 255 StGB) und für Beleidigung grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (§ 185 StGB).

Wie hoch genau die Strafe ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Für eine genauere Einschätzung, wenden Sie sich am Besten an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht. Auch dieser wird Ihnen aber lediglich eine erfahrungsgemäße Einschätzung geben können. Wie hoch am Ende die Strafe tatsächlich ist, sollte es zu einer Verurteilung kommen, liegt in der Entscheidung des Gerichts.

Darf ich als Opfer von Mobbing zurückschlagen?

Nun kann man sich die Frage stellen, ob das Opfer von Mobbing sich denn seinerseits strafbar macht, wenn es sich gegen eine Mobbing-Attacke zur Wehr setzt und beispielsweise seinerseits zuschlägt.

Ob dies der Fall ist, kommt darauf an. In Betracht kommt eine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 32 StGB.

Hierzu bedarf es einer Notwehrlage, einer tauglichen Notwehrhandlung und Kenntnis von der Notwehrsituation sowie den Willen, sich hierdurch zu verteidigen.

Notwehr bei einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff

Eine Notwehrlage besteht bei einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf notwehrfähige Rechtsgüter. Beispielsweise – und im Zusammenhang mit Mobbing relevant – sind die körperliche Unversehrtheit und das Leben, sowie die Ehre und das Eigentum notwehrfähige Rechtsgüter.

Wird also auf einen Mitschüler eingeprügelt, stellt dies einen Angriff auf dessen körperliche Unversehrtheit und gegebenenfalls dessen Leben dar. Wird ein Mitschüler beleidigt, ist das ein Angriff auf die Ehre.

Dieser Angriff ist nicht erst dann gegenwärtig, wenn er gerade stattfindet, sondern auch schon dann gegenwärtig, wenn er kurz bevorsteht (vgl. BGH, Beschluss v. 01.02.2017 – 4 StR 635/16 m.w.N.).

Hier kann im Rahmen eines „Gegenangriffs“ aufgrund verübten Mobbing ein Knackpunkt liegen. Über die Notwehr ist beispielsweise ein Zuschlagen, um sich gegen das Mobbing zu wehren von Vornherein nur möglicherweise gerechtfertigt, wenn gerade eine konkrete Mobbing-Attacke – wie beispielsweise Zuschlagen der Mobber oder Beleidigungen stattfinden. Liegt ein solcher Angriff ein paar Tage zurück oder will sich der gemobbte Schüler allgemein gegen das Mobbing nun zur Wehr setzen und schlägt deshalb zu (beispielsweise), so scheitert eine Notwehr wohl an der Gegenwärtigkeit.

Es bedarf eines konkret gegenwärtigen Angriffs. Die Situation, dass der Schüler allgemein gemobbt wird, ist hierbei zeitlich nicht eng genug und fällt damit nicht in die Gegenwärtigkeit. Da über die Notwehr teilweise tiefgreifende Maßnahmen gerechtfertigt sein können, ist bei der Bejahung der Notwehrlage Vorsicht geboten.

Bei einer Beleidigung in Gestalt einer Aussage (z.B. „du Arschloch“) ist insofern Vorsicht geboten, dass mit der Aussprache und der Kenntnisnahme der Aussage, der Angriff in der Regel beendet und damit auch nicht mehr gegenwärtig ist.

Zwar kann das Mobbing als solches eine Gefahr im Sinne des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB darstellen), allerdings wird dieser Rechtfertigungsgrund wohl regelmäßig jedenfalls daran scheitern, dass hier eine andere Abwendbarkeit der Gefahr Vorrang hat. Diese andere Abwendbarkeit kann im Fall von Mobbing beispielsweise in der Konsultation, im Hilfesuchen bei Lehrkräften oder der Polizei liegen.

Zurück zur Notwehr: Wird die Gegenwärtigkeit des Angriffs bejaht, so ist eine Rechtfertigung über die Notwehr weiterhin denkbar. Der Angriff ist regelmäßig auch rechtswidrig.

Welche Maßnahmen können durch Notwehr gerechtfertigt sein?

Das „Zurückschlagen“ muss gegen den Angreifer gerichtet sein, ansonsten handelt es sich nicht um eine Verteidigungshandlung. Die Verteidigungshandlung muss geeignet sein, den Angriff sofort und endgültig zu beenden, wobei sie aber auch erforderlich sein muss. Die Rechtfertigung durch Notwehr setzt voraus, dass es kein milderes Mittel zur Verteidigung gibt, das gleichsam effektiv ist (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 03.06.2015 – 2 StR 473/14 in openJur 2015, 12617). Zu beachten ist, dass die Flucht als solche kein milderes Mittel in diesem Sinne darstellt. Dies liegt daran, dass der Notwehr neben dem Schutzprinzip (angegriffene Rechtsgüter dürfen durch die Notwehr geschützt werden) auch das Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt (vgl. BGH, Beschluss v. 12.04.2016 – 2 StR 523/15 m.w.N.). Dieses besagt, dass der in Notwehr handelnde im Grunde die Rechtsordnung verteidigt und ihr Geltung verleiht, indem er den rechtswidrigen Angriff beendet. Die Flucht ist aber kein Mittel, durch das die Rechtsordnung zur Geltung gebracht wird. Der Angegriffene muss also in der Regel nicht fliehen, auch wenn es ihm möglich wäre.

Das Notwehrrecht kann in bestimmten Situationen sozialethisch eingeschränkt sein, beispielsweise wenn die Verteidigung zu dem Angriff in einem krassen Missverhältnis steht oder es sich bei dem Angriff lediglich um eine Bagatelle handelt. Hier gibt es bestimmte Fallgruppen.

Es kommt also auch hier wieder auf den konkreten Einzelfall an. Wenn Mobbing beispielsweise dergestalt stattfindet, dass immer wenn ein Mitschüler etwas sagt oder den Raum betritt die Augen verdreht werden, geseufzt wird, so kann man in diesem Fall daran denken ob es sich bei diesem Angriff (ggf. auf die Ehre) um einen Bagatellangriff handelt, bei dem kein oder nur ein eingeschränktes Notwehrrecht besteht (dies unter der Bedingung dass es sich tatsächlich um einen Angriff auf die Ehre handelt – bei systematischem Vorgehen kann dies wohl bejaht werden – und dieser auch noch gegenwärtig ist – Angriff beendet mit Beendigung des Augenverdrehens?).

Auch hier: Es kommt auf den Einzelfall an. Suchen Sie sich hier am Besten kompetente anwaltliche Beratung. Sollte es zu einer polizeilichen Vorladung, einem Strafbefehl oder einer Anklage wegen eines solchen Vorfalls gekommen sein, wenden Sie sich bestenfalls so bald wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht. Dieser kann Ihnen die Besonderheiten Ihres Falls aufzeigen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Kann ich als Opfer von Mobbing am Strafverfahren mitwirken?

Bei bestimmten Delikten kann sich das Opfer einer Straftat als Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen. Hierzu gehören beispielsweise einige der Körperverletzungsdelikte, Nachstellung („Stalking“) sowie unter bestimmten Voraussetzungen Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung.

Die Stellung als Nebenkläger ermöglicht eine aktive Mitwirkung am Strafverfahren. Als Nebenkläger besteht beispielsweise die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen, es besteht ein Anwesenheitsrecht und ein Fragerecht.

Als Nebenkläger können Sie sich anwaltlich – durch einen sog. Nebenklagevertreter – vertreten lassen. Dieser steht Ihnen während des Prozesses unterstützend zur Seite und hilft dabei, dass Ihre Interessen bestmöglich zur Geltung kommen.

Sie können sich auch bereits beim Stellen der Strafanzeige anwaltlich beraten lassen.

Anwalt für Zivilrecht und Medienrecht bei Mobbing in Schulen – welche Ansprüche bestehen?

Wie so viele Situationen wirkt sich Mobbing nicht „nur“ in einem Rechtsgebiet aus, sondern wirkt rechtlich in umfassender Weise. Durch Mobbing kann demnach nicht nur ein Strafanspruch des Staates, sondern – soweit ein Schaden entsteht – auch ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten (in der Regel des Mobbingopfers) entstehen.

Kann ein Opfer von Mobbing Schadensersatz verlangen?

Entsteht ein Schaden durch dem Schädiger vorwerfbares Verhalten, so kann das Opfer regelmäßig Schadensersatz verlangen.

Wird ein Schüler von einem anderen Schüler gemobbt, beleidigt oder gegebenenfalls verletzt, werden unrechtmäßigerweise Bilder des Opfers versendet, in den sozialen Medien verbreitet usw., so erwachsen hieraus regelmäßig Ansprüche.

Können Schadensersatzansprüche aufgrund des Verhaltens Minderjähriger entstehen?

Zunächst einmal kann man sich die Frage stellen, ob das Verhalten eines Minderjährigen überhaupt einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Schließlich ist es „ja noch ein Kind“. Der Minderjährigenschutz ist einer der fundamentalen Grundgedanken des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Er gilt aber nicht absolut. Dies zeigt insbesondere § 828 BGB. Diese Vorschrift normiert nämlich die Verantwortlichkeit von Minderjährigen im Deliktsrecht. Das Deliktsrecht ist eine Gruppe von Anspruchsgrundlagen. Hierunter fallen beispielsweise die Schadensersatzansprüche aufgrund unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Diese Ansprüche stehen auch bei der Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund von Mobbing im Raum.

  • 828 BGB nimmt dabei eine Abstufung in Altersklassen vor im Hinblick auf die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit.

Ist jemand jünger als sieben Jahre alt, ist er für einen durch ihn verursachten Schaden nicht verantwortlich (§ 828 Abs.1 BGB). Außerhalb von Besonderheiten insbesondere im Straßenverkehr wird ansonsten nach der Einsichtsfähigkeit differenziert. Man stellt sich also im Grunde die Frage, inwiefern der Minderjährige die Situation abschätzen konnte. Konnte er das, so ist er zivilrechtlich bzw. deliktsrechtlich verantwortlich.

Schadensersatzanspruch bei rechtswidrigem Veröffentlichen von Fotos im Internet

Dadurch dass sich das Leben von Schülern heutzutage vermehrt in den sozialen Medien abspielt, steigt das Risiko, dass das unberechtigte Verbreiten von Fotos / Bildnissen einer Person Teil von Mobbing wird.

Werden ohne Erlaubnis Fotos im Internet veröffentlicht oder sonst verbreitet, so können hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen.

Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Bildnisveröffentlichung, § 823 Abs.1, Abs.2 BGB iVm dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz

Gem. § 823 Abs.1 BGB iVm dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ in diesem Sinne, ist im Ergebnis der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts stünde. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ebenso wie andere in der Norm explizit genannten Rechte bzw. Rechtsgüter ein absolutes Recht; also ein solches Recht, das gegenüber jedermann wirkt.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Selbstwahrnehmung und die Selbstdarstellung, die Bestimmung darüber, wie man von seinen Mitmenschen wahrgenommen wird. Dieses Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird dadurch beeinträchtigt, dass bei Mobbing, bei Hänseleien, die Persönlichkeit sukzessive diffamiert wird. Dies beeinflusst wohl sowohl die Selbstwahrnehmung als auch die Selbstdarstellung in Bezug auf Andere.

Beim Versenden oder Posten oder Anfertigen von Bildern ohne die Einwilligung des Abgebildeten, so ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Form des Rechts am eigenen Bild einfachgesetzlich im Kunsturhebergesetz ausgestaltet.

Die §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz drücken dabei die Wertung aus, dass eine Veröffentlichung von Bildnissen grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmen – nur mit dem Einverständnis der abgebildeten Person erfolgen kann und drücken damit aus, dass Bildnisse von einer Person deren inneren Kern der Persönlichkeit, ihr Recht sich selbst darzustellen, betreffen.

Ein Anspruch setzt – neben weiteren Voraussetzungen – auch voraus, dass die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig erfolgt. Im Rahmen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier eine Abwägung vorzunehmen. Eine Seite der Abwägung ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auf der anderen Seite steht das Interesse der das Bild oder den Inhalt (Schriften werden hier auch erfasst) verbreitenden Person. Je nach Konstellation könnte letzteres Interesse grundrechtlich insbesondere über die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 S.1 GG) und/oder die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG) geschützt sein.

Insbesondere, wenn es sich um deutlich diffamierende, beleidigende, diskriminierende Inhalte handelt, kommt dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht höhere Bedeutung zu, sodass das Verbreiten eines solchen Inhalts rechtswidrig ist.

Auch wenn in Bezug auf Mobbing und dem typischen Fall hier der erste Instinkt ganz klar dahin geht, dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht den Vorzug einzuräumen, so empfiehlt es sich dennoch, sich an einen erfahrenen Anwalt für Persönlichkeitsrecht zu wenden, der eine solche Situation rechtlich zutreffend einschätzen kann und weiß, welche Details hier den Ausschlag geben könnten.

Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass ein Schaden eingetreten ist. Das BGB geht im Grundsatz nur von der Ersatzfähigkeit materieller (Vermögens-) Schäden aus, also zum Beispiel der Fall entgangenen Gewinns oder sonstigen unfreiwilligen Vermögenseinbußen. Allerdings sind auch bestimmte Schadensposten immaterieller Schäden ersatzfähig.

Ersatzfähig sind – so die Rechtsprechung – über § 253 Abs.2 BGB starke Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als immaterieller Schaden (Nichtvermögensschaden) (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.1958 – I ZR 151/56 in openJur 2011, 117475 zu unberechtigter Bildnisveröffentlichung). § 253 Abs.2 BGB gewährt eine billige Entschädigung in Geld.

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB setzt voraus, dass nachweislich Kausalität (Ursächlichkeit) zwischen der Verletzungshandlung und dem Verletzten Recht bzw. Rechtsgut (also zwischen Bildnisveröffentlichung und Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) besteht. Auch zwischen dem eingetretenen Schaden und der Verletzung muss diese Ursächlichkeit bestehen.

Hier kann es in der Praxis mitunter schwierig sein, den hierfür erforderlichen Beweis zu erbringen.

Schadensersatzansprüche bei Hass und Hetze im Internet und körperlichen Übergriffen

Auch unabhängig von unberechtigten Bildnisveröffentlichungen kann ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung durch die Begehung von Beleidigungen, Übler Nachrede oder Verleumdung begründet werden. Dies kann beispielsweise in Gestalt verbaler Aussagen oder geschriebenen Kommentaren beispielsweise in den sozialen Medien (Kommentarspalten z.B.) oder über Messenger Dienste (Beleidigungen oder das Verbreiten von Gerüchten im Klassenchat) geschehen.

Anspruch aus unerlaubter Handlung bei Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede, Körperverletzungen, § 823 Abs.1, Abs.2 BGB iVm dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Körperliche Unversehrtheit, §§ 185 ff. StGB, §§ 223 ff. StGB

Auch hierdurch kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Gerade bei Beleidigungen, Übler Nachrede oder Verleumdung genießt hier auch in der Regel in der Abwägung mit dem Interesse, das an der Verbreitung dieser Inhalte besteht, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Vorrang.

Kommt es zur Verübung von Körperverletzungen (körperliche Übergriffe, Prügeleien), so wird ebenfalls ein Anspruch aus unerlaubter Handlung begründet aufgrund der Verletzung des Körpers und der Gesundheit im Sinne des § 823 Abs.1 BGB und strafrechtlichen Schutzgesetzverletzungen aus den §§ 223 ff. StGB und §§ 185 ff. StGB.

Gerade wenn Angriffe auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht über Veröffentlichungen im Internet begangen werden, wiegen diese insofern besonders schwer, da dies eine Art „Verewigung“ der Aussage verursacht. Das gesprochene Wort alleine ist deutlich flüchtiger und damit auch weniger eingriffsintensiv. Vgl. LG Memmingen, Urteil v. 03.02.2015 – 21 O 1761/13 in openJur 2015,  17606.

Im Hinblick auf Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird teilweise in besonderem Maße die Minderjährigkeit berücksichtigt. Dies liegt daran, dass – so das Landgericht Memmingen in einem Urteil – in bestimmten Altersgruppen Schimpfwörter eine gewisse Üblichkeit aufweisen, da Kinder noch nicht in vollem Maße sich über die Bedeutung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Gedanken machen bzw. hierüber noch kein hinreichend ausgebildetes Bewusstsein haben. Allerdings spielt auch hier die Deliktsfähigkeit eine Rolle, denn ab diesem Alter kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich ein Kind über die Bedeutung des Benutzens eines Schimpfwortes bewusst ist. LG Memmingen, Urteil v. 03.02.2015 – 21 O 1761/13 in openJur 2015,  17606.

Kann ein Anspruch bestehen, wenn die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Verletzung nicht nachgewiesen werden kann?

Grundsätzlich muss im Zivilrecht derjenige eine Tatsache beweisen, zu dessen Gunsten die Tatsache im Prozess wirkt. Derjenige, der den Anspruch geltend macht, muss also grundsätzlich die das Bestehen des Anspruchs begründenden Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsverletzung bzw. Rechtsgutsverletzung und die Kausalität zwischen Schaden und Rechtsverletzung bzw. Rechtsgutsverletzung ist eine solche Tatsache und muss daher vom Geschädigten, vom Anspruchsteller, bewiesen werden.

Dieser Nachweis kann im Fall von Mobbing gegebenenfalls problematisch sein. Gegebenenfalls gibt es Zeugen z.B. der Körperverletzung. Zu empfehlen ist es bei Verstößen durch das unbefugte Verbreiten von Inhalten im Internet (z.B. Bildnisse oder Kommentare), diese wenn möglich zu dokumentieren, um Beweise zu sammeln.

Teilweise kann nicht genau bewiesen werden, wer von mehreren Schädigern kausal die Verletzung herbeigeführt hat. In diesem Fall kann die Anspruchsgrundlage des § 830 Abs.1 Satz 2 BGB helfen. Voraussetzung ist hier, dass eine unerlaubte Handlung von den jeweils in Betracht kommenden Schädigern begangen wurden (sodass eigentlich ein Anspruch z.B. aus § 823 Abs.1 BGB begründet wäre), der Anspruch hieraus aber am fehlenden Beweis der Kausalität scheitert. Der Anspruchsgegner muss dann Beteiligter im Sinne der Norm sein. Dies setzt einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Herbeiführung der Rechtsverletzung voraus und dass nachgewiesen wird, dass mit Schädigungseignung in die Sphäre des Geschädigten eingegriffen wurde.

Zudem darf es keinen sonstigen Schädiger geben, bei dem der Kausalitätsnachweis erbracht werden kann. Die Anspruchsgrundlage des § 830 Abs.1 S.2 BGB hat nämlich den Zweck zu verhindern, dass der Geschädigte in Situationen, in denen allein der genaue Nachweis der Kausalität, welcher der mehreren Schädiger nun schlussendlich kausal war (einer aber kausal geworden sein muss) nicht erbracht werden kann, gänzlich ohne Anspruch verbleibt. Kann also bei einem der Beteiligten die Kausalität nachgewiesen werden, so scheitert ein Anspruch aus § 830 Abs.1 S.2 BGB.

Cybermobbing – Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen durch den Anwalt für Medienrecht

Neben Schadensersatzansprüchen kann – insbesondere beim ständigen  Verbreiten von Inhalten (z.B. Bildern) im Internet – ein Interesse daran bestehen, dass dieses Verhalten zukünftig unterlassen wird, weil die Gefahr begründet ist, dass es weiter zu Rechtsverletzungen kommt.

Bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auch in Ausgestaltung des Kunsturhebergesetzes (bei der Verbreitung von Bildnissen) kommt ein Anspruch aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs.1 BGB in Betracht. Derjenige, der die Bilder oder Inhalte verbreitet, ist Verhaltensstörer im Sinne dieser Norm und kann daher Adressat eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs sein. Ein Anspruch kann nur bestehen, wenn keine Pflicht zur Duldung (z.B. der Veröffentlichung der Bilder) besteht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann ein Anspruch auf Beseitigung dieser Störung (der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) und demnach auf Löschung der Beiträge gem. § 1004 Abs.1 S.1 BGB bestehen.

Kommt hinzu, dass die Gefahr einer Wiederholung der Störung droht (Wiederholungsgefahr), so besteht ein Unterlassungsanspruch. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wird widerleglich vermutet. Widerlegt werden kann die Vermutung grundsätzlich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Habe ich einen Anspruch gegen Facebook und Co., dass rechtswidrig veröffentlichte Fotos von mir gelöscht werden?

Im Falle von Urheberrechtsverletzungen kann es Ansprüche auch gegen Betreiber von social media Plattformen, wie beispielsweise Facebook, geben, insbesondere auf Unterlassung.

Wenden Sie sich dahingehend am Besten an einen auf das Medienrecht spezialisierten Anwalt. Dieser weiß, welche Ansprüche wann bestehen und wie man diese am Besten geltend macht.

Können zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden?

Das kann möglich sein. Im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO) können schon im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Ob dies in Ihrem Fall in Betracht kommt und wie dies realisiert wird, erklärt Ihnen Ihr Anwalt für Strafrecht.

Schulisches Disziplinarverfahren wegen Mobbing

Mobbing hat viele rechtliche Auswirkungen, so auch im Verwaltungsrecht. Die Schule und die Schüler stehen nämlich in einer Art Sonderverhältnis. Und dabei handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Sonderverhältnis in Gestalt des Zusammentreffens von Bürger (Schüler) und Verwaltung (Schule).

Dies hat Auswirkungen auch auf die Konstellation, dass festgestellt wird, dass ein Schüler mobbt (sei es Mitschüler, sei es Lehrer).

Vorab ist zu bemerken, dass Schulrecht Landesrecht ist. Das bedeutet das jedes Bundesland seine eigenen (gesetzlichen) Regelungen hierzu hat. Das macht die rechtliche Beurteilung nicht unbedingt einfacher, sodass gerade deshalb es zu empfehlen ist, sich an einen auf das Schulrecht spezialisierten Anwalt für Verwaltungsrecht zu wenden, sollte man mit solch einer Situation konfrontiert sein. Dieser weiß mit den einschlägigen Regelungen umzugehen und weiß, welche Schwierigkeiten möglicherweise bestehen.

Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen wegen Mobbing – Tadel, Versetzung, Umsetzung und Co

Zunächst einmal können im Fall von Fehlverhalten in der Schule – wozu auch Mobbing in der Schule gehört – schulische Disziplinarmaßnahmen in Gestalt von Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen drohen.

Erziehungsmaßnahmen sind beispielsweise der mündliche Tadel, die Eintragung ins Klassenbuch oder das erzieherische Gespräch mit dem Schüler.

Handelt es sich um ein schwerwiegenderes Fehlverhalten des Schülers, so können auch Ordnungsmaßnahmen drohen, wie beispielsweise ein schriftlicher Verweis, der Ausschluss vom Unterricht, die Umsetzung in eine andere Klasse oder die Überweisung an eine andere Schule bzw. die Entlassung aus der Schule.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Ordnungsmaßnahmen nicht dazu dienen, den Schüler zu bestrafen. Sie sollen vielmehr pädagogisch auf den Schüler einwirken und der Wahrung des Schulfriedens bzw. der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Schule dienen. Vgl. VG Berlin, Urteil v. 18.02.2014 – 3 K 320.13 in openJur 2014, 6946 m.w.N.

Kann man sich gegen Erziehungsmaßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen wehren?

Ordnungsmaßnahmen entfalten eine Außenwirkung, sodass gegen solche Maßnahmen Widerspruch und später eine Anfechtungsklage eingelegt werden kann. Mögliche Angriffspunkte können hier neben der Unverhältnismäßigkeit auch Formfehler sein, wie beispielsweise die falsche Besetzung des über den Ausspruch der Ordnungsmaßnahme entscheidenden Gremiums. Gerade bei solch eingriffsintensiven Maßnahmen gibt es hier Vorgaben zu beachten.

Im Hinblick auf den Angriff von Ordnungsmaßnahmen sind Fristen zu beachten. Hierauf sollten Sie besonders achten, da ansonsten ein behördliches oder gerichtliches Vorgehen in der Regel nicht mehr möglich ist. Gerade bei Erhalt eines schriftlichen Verweises ist hier Vorsicht geboten. Dieser dient zwar für sich genommen erst einmal nur als eine Art Verwarnung und wird daher gegebenenfalls nicht „als so schlimm“ empfunden, allerdings kann ein solcher Verweis gegebenenfalls die Grundlage für spätere – deutlich schwerwiegendere – Maßnahmen darstellen. Wenn man aber dann nicht rechtzeitig gegen den Verweis vorgegangen ist, so kann diese Grundlage der späteren Maßnahme schlimmstenfalls nicht mehr wirksam angegriffen werden und Sie schneiden sich rechtliche Möglichkeiten ab. Wenden Sie sich daher bestenfalls an einen erfahrenen Anwalt für Schulrecht, der genau solche Fallen kennt und zu vermeiden weiß.

Bei Erziehungsmaßnahmen ist es schwieriger, gegen diese erfolgreich gerichtlich vorzugehen, gerade wenn sie verhältnismäßig und auch nicht diskriminierend sind. Es kann aber manchmal dennoch empfehlenswert sein, sich bei einem Ausspruch einer Erziehungsmaßnahme an die Schule zu wenden, wenn man hiermit nicht einverstanden ist bzw. wenn die Erziehungsmaßnahme beispielsweise aufgrund einer falschen Tatsachenfeststellung verhängt wurde. Besonders empfehlenswert ist es hier, eine anwaltliche Stellungnahme abzugeben. Ein Anwalt für Schulrecht weiß nämlich, welche Ansatzpunkte es zum Angriff einer Erziehungsmaßnahme geben kann und weiß, welche Argumentationsstrukturen im konkreten Fall greifen.

Ob eine solche Vorgehensweise in Ihrem Fall Sinn macht, bespricht mit Ihnen Ihr Anwalt für Schulrecht.

Je nach Art der Ordnungsmaßnahme und der konkreten Situation ist es notwendig oder ratsam, sich nicht auf den Klageweg zu beschränken, sondern ein Eilverfahren anzustrengen. Dies liegt mitunter daran, dass der Klageweg sich unter Umständen über Jahre hinweg ziehen kann, bevor eine gerichtliche Entscheidung ergeht. Entscheidungen in Eilverfahren erhält man deutlich schneller.

Kann mich ein Anwalt zur Klassenkonferenz wegen einer Ordnungsmaßnahme begleiten?

Das ist möglich und kann sogar zu empfehlen sein. Eine Klassenkonferenz ist ein wichtiger Bestandteil im Verfahren zum Ausspruch bestimmter Ordnungsmaßnahmen. Auch hier gilt es demnach, sicherzustellen dass die Rechte Ihres Kindes gewahrt werden. Gerade um hier eine Art „Überrumpelungssituation“ zu vermeiden, kann hier die Anwesenheit eines Anwalts für Schulrecht eine Hilfe sein. Dieser hilft, dass die Rechte Ihres Kindes gewahrt werden, kennt die typischen formellen Fehler, die den Schulen teilweise unterlaufen.

Kann eine schulische Ordnungsmaßnahmen wegen Beleidigung in Klassenchats oder Mobbing im Internet drohen?

Wichtig ist, dass Ordnungsmaßnahmen wegen Fehlverhaltens in Bezug auf die Schule verhängt werden können. Es bedarf also gerade eines Schulbezugs. Dies kann problematisch sein, wenn das Mobbing nach der Schule, beispielsweise durch Verbreitens von Bildern oder Kommentaren in den sozialen Medien oder von Beleidigungen oder Anfeindungen in Klassenchats bei Messenger Diensten stattfindet. Gerade heutzutage – aufgrund der vermehrten Nutzung des Internets auch von noch jungen Schülern – endet der Schultag oftmals nicht mit dem Ende des Unterrichts.

Es muss aber bei dem konkret vorgeworfenen Verhalten der Bezug zur Schule festgestellt werden.

Gerade bei Klassenchats, die aus den Schülern einer Schulklasse bestehen und wo Themen mit Schulbezug Gesprächsthema sind, besteht regelmäßig einer solcher schulischer Bezug. Auch wirken sich Anfeindungen in solchen Chats auf das soziale Gefüge der Klasse bzw. den Klassenfrieden aus. VG Ansbach, Urteil v. 18.07.2017 – AN 2 K  17.00250 in REWIS RS 2017, 7819.

Maßgeblich ist bei Verhalten außerhalb des Unterrichts, also beispielsweise bei Anfeindungen im Internet, ob sich dieses Verhalten auf den Schulbetrieb auswirkt (so VGH Baden-Würrtemberg, Beschluss v. 12.05.2011 – 9 S 1056/11 in openJur 2012,  64211 m.w.N.).

Wenn Lehrer zu Opfern von Mobbing werden – Schadensersatz gegen den Dienstherrn?

Mobbing gibt es nicht nur unter Schülern. Denkbar ist auch, dass die Schüler einen Lehrer anfeinden oder sich die Lehrer untereinander systematisch anfeinden.

Dann stellt sich die Frage, inwiefern ein Lehrer Ansprüche gegen den / die Schulleiter:in geltend machen kann.

Wir gehen im Folgenden davon aus, dass der in Frage stehende Lehrer in einem Beamtenverhältnis angestellt ist.

Es gibt nämlich einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch. Über diesen soll Ersatz geleistet werden für durch schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen von Pflichten im Beamtenverhältnis zum Dienstherrn kausal verursachte Schäden. Den Dienstherrn trifft in diesem Verhältnis nämlich unter anderem eine Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG). Zur Fürsorgepflicht gehört auch der Gesundheitsschutz. Der Anspruch kann ausgeschlossen sein, wenn dem den Anspruch geltend machenden Beamten vorgeworfen werden kann, dass er schuldhaft die Einlegung eines Rechtsmittels (zur Abwendung des Schadens) unterlassen hat (Rechtsgedanke § 839 Abs.3 BGB). Vgl. BVerwG, Urteil v. 15.06.2018 – 2 C 19.17 in openJur 2019, 42489 m.w.N.

Es bedarf einer kausalen, rechtswidrigen und schuldhaften Pflichtverletzung seitens des Dienstherrn.

Die Fürsorgepflicht betrifft zum Einen Angriffe auf den Beamten von außen (also beispielsweise durch Schüler) aber auch „von innen“, also zum Beispiel bei Lehrern untereinander. Vgl. VG Lüneburg, Urteil v. 10.06.2021 – 5 A 80/21 in openJur 2021, 26304.

Welche Folgen drohen, wenn ein Lehrer mobbt?

Es kann natürlich auch vorkommen, dass nicht allein unter Schülern Hänseleien und Mobbing stattfindet. Auch Lehrer können zu Tätern werden. In diesem Fall droht – soweit der Lehrer verbeamtet ist – ein Disziplinarverfahren und die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, soweit der Lehrer durch sein Verhalten ein Dienstvergehen begangen hat.

Ein Dienstvergehen ist vereinfacht und verallgemeinert ausgedrückt eine schuldhafte Pflichtverletzung. Voraussetzung ist nicht, dass sich der Beamte einer Straftat schuldig gemacht hat. Auch strafloses Verhalten kann Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.

Mögliche Disziplinarmaßnahmen sind beispielsweise die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, ein Verweis oder möglicherweise sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Nicht alle Lehrer sind verbeamtet. Die Grundlage für die Beschäftigung einiger Lehrer ist schlicht ein Arbeitsvertrag. Auch in diesem Verhältnis kann Mobbing Folgen haben. Fehlverhalten kann möglicherweise eine Abmahnung oder sogar eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen.

 

Sollten Sie bzw. Ihr Kind mit Mobbing in Schulen konfrontiert sein, so scheuen Sie sich im Zweifel lieber nicht davor, sich anwaltliche Hilfe zu suchen, damit Ihre Rechte und Interessen bzw. die Rechte und Interessen Ihres Kindes gebührend Berücksichtigung finden. Gerade im Falle von Cybermobbing empfiehlt es sich, zur Geltendmachung bestehender Ansprüche, an einen Anwalt für Medienrecht zu wenden.

Unsere Anwälte im Strafrecht, unsere Anwälte im Urheber- und Medienrecht sowie unsere Anwälte im Verwaltungsrecht stehen Ihnen in allen Verfahrensstadien zur Seite, sowohl für den Fall, dass Sie mit dem Vorwurf des Mobbing konfrontiert sind, als auch wenn Sie Opfer von Mobbing geworden sind.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Norman Buse

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

Email: [email protected]

RA David Herz

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

Email: [email protected]

RA David Herz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

Email: [email protected]

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Email: [email protected]

Vincent Trautmann

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

Unsere zuständigen Anwälte im
Verwaltungsrecht

Dr. Katharina Sponholz

Dr. Katharina Sponholz

Lehrbeauftragte für Verwaltungsrecht und angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei

Email: [email protected]

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Claudia Schindler

angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei

Email: [email protected]

RA Keno Leffmann

Keno Leffmann, M.A.

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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RA Benjamin Grunst

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

Email: [email protected]

Vincent Trautmann

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

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RA David Herz

David Herz

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