Google Bewertungen löschen lassen
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Startseite » Medienrecht und Presserecht » Google Bewertungen löschen lassen & negative Bewertungen auf anderen Plattformen im Internet löschen lassen

Sie möchten eine negative Google Bewertung löschen lassen? Sie fragen sich, wie das geht und suchen einen Anwalt? Wir helfen Ihnen, negative oder falsche Rezensionen löschen zu lassen und haben uns mit unserer Kanzlei darauf spezialisiert, Ihre Reputation zu schützen. Jetzt Ebay-, Yelp- & Google Bewertung löschen lassen!

In diesem Beitrag befassen sich unsere Rechtsanwälte Norman Buse, LL.M. (Medienrecht & IP) und David Herz, beide Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, mit den Möglichkeiten, wie man erfolgreich gegen eine negative Rezension und unternehmensschädigende Online Bewertungen vorgehen kann und wie die Löschung gelingt.

Negative Bewertung: Wie gehen Sie gegen negative Bewertungen bei Google, Ebay & Co. vor? (Video)

 

Unsere Anwälte haben zum Thema „Google-Bewertungen & Co. löschen lassen“ auch eine Folge der Anwaltssprechstunde aufgenommen. Hier können Sie sich den Podcast anhören. – Verfügbar auch auf Spotify, Apple-Podcast & Co.:

A. Hohe Relevanz von Bewertungen bei Google, Ebay & Co.

Im Rahmen unserer Tätigkeit als Fachanwälte für Medienrecht erreichen uns häufig Anfragen von Unternehmen, Ärzten, Zahnärzten, Hotels, Restaurants oder Online-Shops, die von schlechten Bewertungen oder einer Rezension ohne Grundlage betroffen sind. Der worst case sind dabei regelmäßig die 1 Stern Bewertungen auf Google. Um das Unternehmen bzw. die Reputation nicht nachhaltig zu Schaden kommen zu lassen, wird beim selben Suchmaschinenbetreiber schnell so etwas wie „Google Bewertung löschen Anwalt“ eingegeben. Bei uns sind Sie dann richtig.

Denn: Potenzielle Neukunden finden Bewertungen äußerst interessant, da sich bereits so auf den ersten Blick ein Eindruck verschaffen lässt, ob andere Kunden, Patienten oder Gäste mit den angebotenen Dienstleistungen, Waren oder dem Service des Unternehmens oder des Dienstleisters zufrieden waren.

Schlechte Bewertungen (insbesondere 1 Sterne Bewertungen) führen schnell zu einer negativen Reputation im Internet und sind unmittelbar geschäftsschädigend und absatzmindernd. Für Unternehmen, welche ihr Geschäftsmodell ausschließlich auf das Internet ausgerichtet haben, kann dies im Extremfall sogar das wirtschaftliche Aus bedeuten.

Auch kommen häufig Privatpersonen zu uns, die Bewertungen getätigt haben und anschließend eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt erhalten haben. Hier lautet dann oftmals das Kredo der Mandanten, im Rahmen der Meinungsfreiheit dürfe man doch uneingeschränkt seine Meinung verbreiten. Dies ist jedoch nicht ganz so.

Dieser Beitrag soll aufzeigen, was im Rahmen von Bewertungen entgegen vieler Irrtümer erlaubt und verboten ist und wie man sich gegen eine negative Bewertung erfolgreich zur Wehr setzen kann.

Klick me

B. Wann ist eine negative Bewertung bei Google rechtmäßig oder rechtswidrig? Was ist erlaubt, was nicht?

Welche Rechte können kollidieren? – Die Kundgabe einer Meinung über eine Person oder über ein Unternehmen greift unter Umständen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ein. Beide sind verfassungsrechtlich geschützt. Eine Meinung kann auch mit einem Stern in einer Google Bewertung oder einem Daumen hoch bekundet werden.

Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und schützt natürliche Personen als eine Art Auffanggrundrecht, wenn keine der spezielleren Freiheitsgarantien greift. Unter anderem schützt es vor Äußerungen, die unbegründet negativ sind.

Juristische Personen des Privatrechts, also Unternehmen wie GmbHs oder AGs, genießen aber auch den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er ergibt sich hier nur nicht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Es wird stattdessen aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG hergeleitet. Wegen des fehlenden unantastbaren Menschwürdekerns müssen sich Unternehmen über ihr Unternehmensprofil grundsätzlich mehr gefallen lassen als Privatpersonen.

Anwalt für Medien- und Wirtschaftsrecht prüft bei negativer Bewertung, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.
Anwalt für Medien- und Wirtschaftsrecht prüft bei negativer Bewertung, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.

Bezüglich der Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen muss sich der Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die Öffentlichkeit einstellen. Dies gilt besonders für Personen, die in Wirtschaft, Politik arbeiten. Diese sind ironischerweise diejenigen, die am meisten auf Reputationsschutz aus sind und unternehmerisch am meisten unter Fake Bewertungen, falschen Informationen oder ggf. sogar Verleumdungen leiden.

Wenn nun über eine Person oder über ein Unternehmen eine Bewertung abgegeben wird, kommt es zu einer Kollision dieser zuvor genannten Grundrechte. Das BVerfG spricht insoweit von einer „Wechselbezüglichkeit zwischen der Meinungsfreiheit und den grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten“ (vgl. BVerfG GRUR-RR 2011, 224 – Gen-Milch).

Persönlichkeitsrechtsverletzungen iim Rahmen von Bewertungen kommen in der Regel in drei Konstellationen vor: Fake Bewertungen, unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik.

Datenschutz

I. Unzulässige „Fake Bewertungen“ im Internet. Anwalt hilft, Google Bewertungen löschen zu lassen

Wenn Bewertungen bzw. Rezensionen abgegeben werden, für die es keine tatsächliche Anknüpfungsgrundlage gibt, handelt es sich um sog. „Fakebewertungen“. Dann überwiegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2. Abs. 1, 19 Abs. 3 GG gegenüber der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

„Fakebewertungen“ bzw. gefälschte Bewertungen kommen immer wieder vor. Konkurrenten wollen beispielsweise mit 1 Stern Bewertungen und dem schlechten Eindruck bei Nutzern den Umsatz ihrer Wettbewerber senken. Die Erfolgsquote solcher Verleumdungen ist erschreckend hoch. Denn: An Rezensionen orientiert sich der Verbraucher am liebsten. Daher zählen Google Bewertungen schon längst zum Portfolio für das Unternehmensprofil. Das wissen die Unternehmen selbst auch und sprechen in fingierten Bewertungen Empfehlungen aus, die so unter Umständen nicht der Wahrheit entsprechen.

Eigene fingierte Bewertungen sind wettbewerbswidrig im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und können im Falle der Nachweisbarkeit insbesondere von Konkurrenten abgemahnt werden.

Social Media

II. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik in Google Bewertungen und bei weiteren Internetplattformen

Rezensionen bieten die Möglichkeit, ehrenrührige unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähungen zu verbreiten, die je nach Ausmaß äußerst geschäftsschädigend für betroffene Unternehmen sind. Diese Äußerungen erfolgen entweder von Kunden, die mit dem Unternehmer nicht zufrieden waren oder wiederum aus Schädigungsabsicht durch einen Mitbewerber oder sonstigen Widersacher.

wirtschaftsstrafrecht

III. Frage der Zulässigkeit einer Rezension: Einzelfallentscheidung!

Ob Bewertungen zulässig sind, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob den Bewertungen tatsächlich ein Kunden- bzw. Vertragsverhältnis zu Grunde lag. Wenn dies zu bejahen ist, ist weiter zu prüfen, ob es sich um eine Meinungsäußerung handelt oder vielmehr eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig gar nicht so einfach, da viele Bewertungen sowohl Tatsachenbehauptungen als auch subjektive Eindrücke enthalten.

Entscheidend für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, dass sie immer dem Beweis zugänglich sind; sprich beweisbar sind. Eine Tatsachenbehauptung kann folglich wahr oder unwahr, richtig oder falsch sein. Eine Meinungsäußerung ist hingegen rein subjektiv. Sie kann im Gegensatz zu einer Tatsachenbehauptung nicht wahr oder unwahr sein.

Rezension als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung? Ein paar Beispiele:

„Das Hotelzimmer war dreckig und die Wände von Schimmel befallen“.

Ergebnis: Ob etwas dreckig ist, hängt von der persönlichen Einschätzung der Person ab und ist eine Meinungsäußerung. Ob die Wände mit Schimmel befallen waren, lässt sich hingegen nachweisen und ist demnach eine Tatsachenbehauptung.

„Das Paket wurde zwei Wochen später als geplant geliefert“.

-> Tatsachenbehauptung

„Ich bin Stammpatient und habe trotz mehrfacher Nachfrage erst in zwei Monaten einen Arzttermin bekommen!“

-> Tatsachenbehauptung

„Bei mir wurde Karies festgestellt, tatsächlich war der Zahn kerngesund.“

-> Tatsachenbehauptung

„Das Verhalten des Kellners war unterirdisch“.

-> Meinungsäußerung

„Das klingt für mich nach Abzocke“.

-> Meinungsäußerung

Wahre und nachweisbare Tatsachenbehauptungen sind in der bei Bewertungen betroffenen beruflichen Sozialsphäre in aller Regel hinzunehmen. Diese verletzen bereits nicht das Persönlichkeitsrecht, auch wenn sie für den Betroffenen äußerst unschön sind.  Maßgeblich ist jedoch, dass der sich Äußernde seine Behauptung auch tatsächlich beweisen kann. Gelingt ihm dies nicht, bleibt er beweisfällig und die Bewertung ist unzulässig.

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind hingegen unzulässig und fallen schon gar nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. In diesem Fall kann sich der Äußernde entgegen einer weitverbreiteten Fehlvorstellung folglich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Daran ändert auch nichts, wenn er in seiner Bewertung Einschübe verwendet wie „aus meiner Sicht“ oder „meiner Meinung nach“, um so den Eindruck einer Meinung zu erwecken.

Handelt es sich bei einer Bewertung um eine Meinungsäußerung, gilt jedoch auch hier, dass sich das Unternehmen, der Arzt oder das Hotel nicht alles gefallen lassen müssen. Die Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährt und findet ihre Grenzen.

Wenn die Bewertung eine Formalbeleidigung enthält oder eine Schmähung darstellt, ist die Grenze zur Zulässigkeit überschritten und es liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor. Eine Meinungsäußerung ist allerdings erst dann Schmähkritik, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung der betroffenen Person bzw. des betroffenen Unternehmens geht.

Symbolbild Tastatur by chuyu2014

 

C. Kann ich eine reine 1 Sterne Bewertung bei Google löschen lassen?

Häufig kommt es vor, dass Bewertungen auf Google, Facebook & Co. kommentarlos ohne weiteren Inhalt abgegeben werden und der Betroffene lediglich mit 1 von 5 Sternen bewertet wird. Es handelt sich dann um eine bloße Meinungsäußerung, welche grds. von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist.

Unter welchen Voraussetzungen eine bloße Sterne-Bewertung zulässig bzw. unzulässig ist, wurde bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärt. Die maßgebliche Frage lautet dabei, ob eine solche Bewertung nur dann abgegeben werden darf, wenn tatsächlich ein Kundenverhältnis bestanden hat, weil diese Behauptung als (unwahrer) Tatsachenkern der bloßen Sterne-Bewertung zu entnehmen ist.

Nach unserer Auffassung dürfte eine Geschäftsbewertung vom Durchschnittsleser als Bewertung der in Anspruch genommenen Dienstleistung des Unternehmens verstanden werden. Die tatsächliche Leistung kann jedoch nur dann beurteilt werden, wenn der Bewertende bestimmungsgemäß damit in Berührung gekommen ist, also ein Kundenverhältnis bestand oder jedenfalls in der Anbahnungsphase war. Negative Google Bewertungen in Form von 1 Sterne Bewertungen sind nach dieser Auffassung dann zulässig, wenn die Rezensenten auf eigene Erfahrungswerte zurückgreifen können.

Symbolbild Web © beebright – stock.adobe.com

D. Welche Bewertungsportale gibt es? Wo können negative Rezensionen im Internet auftreten?

Inzwischen gibt es im Internet diverse Websites, Foren, Online-Marktplätze oder Bewertungsportale, die teilweise speziell für bestimmte Berufsgruppen konzipiert wurden. In der anwaltlichen Praxis nehmen dabei vor allem die Google My Business-Bewertungen sowie die Facebook-Bewertungen die größte Relevanz ein.

Allgemeine Bewertungsportale oder Websites mit Bewertungsmöglichkeiten:

Bewertungsportale speziell für Ärzte:

  • Jameda
  • Sanego
  • Docinsider

(Bewertungs)-Portale speziell für Hotels:

  • Holidaycheck
  • Tripadvisor
  • Hotelbewertung.de

Restaurants sind häufig von folgenden Websites mit Bewertungsfunktionen betroffen:

Bewertungsmöglichkeiten speziell für Anwälte:

  • anwalt.de
  • Anwalt24
  • Anwaltvergleich24

Bewertungsmöglichkeit speziell für Handwerker:

  • golocal Deutschland

Wirtschaftsstrafrecht

E. Wie gehen unsere Anwälte bei der Löschung einer Bewertung auf z.B. Google vor?

Unsere Anwälte/innen und Fachanwälte für Medienrecht stehen Ihnen im Falle einer schlechten bzw. negativen Bewertung bei Google und anderen Plattformen jederzeit bundesweit zur Seite und setzen mit Engagement Ihre Interessen durch. Unsere Anwaltskanzlei hat bereits hunderte außergerichtliche und gerichtliche Verfahren erfolgreich gegen Bewertende sowie gegen die Portalbetreiber geführt.

I. Prüfung: ist die Rezension bei Google oder anderen Internet-Plattformen zulässig?

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die streitgegenständliche Bewertung unzulässig oder hinzunehmen ist. Dazu gelten die oben dargestellten Grundsätze.

II. Ist der Verfasser bzw. Bewerter bekannt?

Wenn die Bewertung unzulässig ist, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob direkt gegen den Verfasser vorgegangen werden kann. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich sicher nachvollziehen und auch beweisen lässt, dass diese Person dafür verantwortlich ist.

In der Praxis gelingt dies nur in seltenen Fällen, da in der überwiegenden Anzahl der Bewertungen diese anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben wurden. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass sich, aus welchen Umständen auch immer, der konkrete Verfasser der Bewertung ermitteln lässt. Dieser wird dann zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Entfernung der Bewertung, zu Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten aufgefordert. In vielen Fällen führt bereits dies zum Erfolg, sodass keine gerichtlichen Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Einen Anspruch des Betroffenen gegen den Provider auf Auskunft und Mitteilung der IP-Adresse des Verfassers der Bewertung gibt es im Äußerungsrecht, im Gegensatz zum Urheberrecht, jedoch grds. nicht.

Wenn es sich um einen Bewertenden handelt, der an seiner Auffassung festhält und die Bewertung nicht entfernt, sind gerichtliche Maßnahmen in die Wege zu leiten. Dazu kommt primär die einstweilige Verfügung in Betracht, da hier innerhalb kurzer Zeit eine gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Zu beachten ist dabei jedoch, dass man möglichst zeitnah gegen eine schlechte Bewertung vorgehen muss, da andernfalls die Dringlichkeit, also das Bedürfnis nach einer schnellen gerichtlichen Entscheidung, widerlegt ist und dann lediglich die Möglichkeit eines länger dauernden Klageverfahrens besteht. Dies sollte jedoch gerade bei äußerst geschäftsschädigenden Bewertungen vermieden werden, da diese sonst trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit sehr lange im Internet abrufbar sind. Hat man die Dringlichkeitsfrist zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung verpasst, verbleibt dann jedoch nur Weg der Klage.

III. Vorgehen gegen den Portalbetreiber: Google Bewertungen durch Google selbst löschen lassen

Lässt sich der Verfasser der Bewertung nicht ermitteln, so ist zwecks Löschung gegen den Betreiber der Website vorzugehen. Bei den Rezensionen, welche die Benutzer der jeweiligen Bewertungsportale über den Unternehmer abgeben, handelt es sich um fremde Inhalte Dritter i.S.v. § 10 TMG, so dass die Grundsätze zur Hostprovider-Haftung zum Tragen kommen und der Portalbetreiber als mittelbarer Störer verantwortlich ist (vgl. etwa LG Berlin, Urteil v. 27.06.2019, Az. 27 O 380/18).

Eine Haftung als unmittelbarer Störer scheidet an dieser Stelle bereits deshalb aus, weil sich der Portalbetreiber i.d.R. die Inhalte der Bewertungen weder zu Eigen macht noch eine inhaltliche Prüfung vornimmt. Dies ist allerdings bei einigen Bewertungsportalen anders.

Eine mittelbare Haftung des Hostproviders ist gegeben, wenn der Hinweis auf die Rechtsverletzung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann und der Provider dennoch keine Maßnahmen ergreift. Das notwenige Maß des Prüfungsaufwands hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite (vgl. BGH, GRUR 2012, 311, 313).

Nachdem der Betroffene demgemäß substantiiert auf die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Bewertung hingewiesen hat, ist die Beanstandung durch den Hostprovider an den Verfasser der Äußerung mit der Bitte um Stellungnahme weiterzuleiten.

Nimmt der Verfasser daraufhin nicht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung, ist die Beanstandung als begründet zu betrachten, so dass die streitgegenständliche Bewertung zu entfernen ist. Stellt hingegen der Verfasser der Äußerung die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich sodann berechtigte Zweifel, hat der Provider dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise anzufordern, aus denen sich die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung ergibt. Kommt der Betroffene dieser Obliegenheit nicht nach, ist eine weitere Prüfung seitens des Providers nicht erforderlich. Folgt aus der Stellungnahme hingegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, ist die streitgegenständliche Bewertung zu löschen (vgl. BGH, GRUR 2012, 311, 313).

Konkret muss die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen zu klären. Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale „Prüfung“ zurückziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 859 – Ärztebewertungsportal).

Kommt der Portalbetreiber der Löschungsaufforderung nicht in einer angemessenen Frist nach, ist er für die Bewertung Haftung und kann gerichtlich mit einer einstweiligen Verfügung oder Klage in Anspruch genommen werden.

Telemedien

F. Welche Ansprüche bestehen im Fall einer unzulässigen Rezension?

Hat die anwaltliche Prüfung ergeben, dass es sich um eine unzulässige Bewertung handelt, bestehen zunächst Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechtsverletzung oder Kreditgefährdung gem. §§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB. Die negative Bewertung ist entweder komplett oder teilweise zu entfernen.

Auch kann von dem Verfasser der Bewertung in entsprechender Anwendung von § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG ein Widerruf bzw. die Richtigstellung der unwahren Tatsachenbehauptung verlangt werden (vgl. LG Berlin, Urteil v. 26.02.2019, Az. 27 O 351/18).

Schließlich kommen auch Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder Geldentschädigung in Betracht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Anspruchsteller einen konkreten Schaden, wie etwa entgangenen Gewinn, nachweisen muss, der durch die streitgegenständliche Bewertung entstanden ist. Dies ist in der Praxis äußerst schwierig und Bedarf einer umfassenden Prüfung der Sachlage und einer guten rechtlichen Argumentation.

Der Anspruch auf Geldentschädigung kommt ebenfalls nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, die nur durch die Zahlung eines Geldbetrages ausgeglichen werden kann.

Ein Anspruch auf Gegendarstellung gegen den Portalbetreiber besteht hingegen nicht, da der Hostprovider nach der herrschenden Meinung nur die technische Plattform bietet, nicht aber darüber entscheidet, welcher Inhalt eingestellt wird. Dafür ist der konkrete Verfasser verantwortlich.

unternehmensvertragsrecht

G. Wie geht man mit negativen, aber zulässigen Bewertungen um?

Wie bereits oben angedeutet wurde, gibt es Fälle, in denen eine Bewertung zwar äußerst ungünstig und geschäftsschädigend ist, jedoch die Grenze zur Rechtswidrigkeit nicht oder nicht eindeutig überschritten wurde. Die Erfolgschancen auf Löschung sind gering.

Daher ist es empfehlenswert, in solchen Fällen auf die streitgegenständliche Bewertung Stellung zu beziehen. Die meisten Bewertungsportale oder Internetseiten mit Bewertungsmöglichkeit bieten die Funktion an, dass man auf die jeweiligen Bewertungen erwidern kann.

Ohne jegliche Stellungnahme wirkt eine schlechte Bewertung äußerst negativ. Zur Schadensbegrenzung sollte daher versucht werden, in sachlicher Art und Weise die eigene Sicht der Dinge darzustellen. Wenn tatsächlich ein Fehler oder eine schlechte Leistung vorgelegen hat, kann dies u. U. eingestanden und etwa mit einer Entschuldigung verbunden werden. In diesem Fall sind auch Ankündigungen von Verbesserungsmaßnahmen hilfreich, um aufzuzeigen, dass man schlechte Rezensionen ernst nimmt. Bevor eine solche Kommentierung vorgenommen wird, ist es jedoch ratsam, anwaltlichen Rat zur streitgegenständlichen Bewertung einzuholen, da andernfalls vorschnell Äußerungen getätigt werden, die ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Rezension erschweren oder gar unmöglich machen.

Sie möchten eine Bewertung z.B. von Google oder Yelp löschen lassen? Unsere Anwälte helfen bundesweit.

Die spezialisierten Anwälte der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST stehen Ihnen im Falle einer negativen Google Bewertung o.ä. bundesweit jederzeit gern zur Verfügung und vertreten Sie sowohl gegen die Verursacher als auch gegen die Portalbetreiber.

Um ein schnelles Vorgehen zu ermöglichen, teilen Sie uns idealerweise gleich im Rahmen Ihrer Anfrage Folgendes mit:

  • Den Link bzw. den Inhalt der Bewertung/en.
  • Welche Behauptungen sind aus Ihrer Sicht hierbei unwahr?
  • Kennen Sie den Bewertenden bzw. wissen Sie, ob es sich um einen Kunden bzw. Patienten handelt?
  • Seit wann haben Sie Kenntnis von der streitgegenständlichen Bewertung?

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