Wann wird das Recht am eigenen Bild verletzt?
Es kommt immer wieder vor, dass sowohl in der Presse als auch in den sozialen Medien Bildnisse bzw. Fotos veröffentlicht werden, obwohl es an einer Einwilligung der abgebildeten Person fehlt. Dies stellt in vielen Fällen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (Recht am eigenen Bild) dar, so dass den Betroffenen insbesondere Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. § 22 KUG zustehen. Auch kommen in bestimmten Fällen Ansprüche auf Schadensersatz oder Geldentschädigung in Betracht.
Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick aufzeigen, wie weit das Recht am eigenen Bild reicht und unter welchen Voraussetzungen Bildnisveröffentlichungen auch ohne Einwilligung zulässig sind.
Woraus folgt das Recht am eigenen Bild?
Aus dem grundgesetzlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrecht der Artt. 1 I, 2 I GG entspringt das Recht am eigenen Bild. Dieses gibt derjenigen Person, die abgebildet wird, allein das Recht darüber zu entscheiden, ob und wie mit dem Bild verfahren und in wie weit es der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
§ 22 S. 1 KUG regelt, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Umfang des Bildnisschutzes
Unter den Bildnisschutz des § 22 KUG fallen Abbildungen von natürlichen Personen in ihrer wirklichen Erscheinung, wobei es nicht darauf ankommt, um welche Art von Abbildung es sich handelt. Insofern fallen neben Fotografien auch Fotomontagen, Gemälde, Karikaturen, Zeichnungen und ähnliche Abbildungen in den Schutzbereich. Leichenfotos gehören ebenfalls dazu. Sachfotografien bilden gerade keine natürlichen Personen ab und stellen insofern kein Bildnis dar.
Wichtig ist, dass die abgebildete Person für Dritte erkennbar sein muss. Dafür ist es ausreichend, wenn ein kleinerer Personenkreis aufgrund von bestimmten Merkmalen erkennen kann, um wen es sich konkret handelt. Oftmals können Personen anhand ihrer Gesichtszüge individualisiert werden. Aber auch Merkmale, die der Person typischerweise anhaften wie beispielsweise die Frisur, Statur oder Bekleidung können für die Erkennbarkeit ausreichen.
Ist keine Namensbezeichnung aufgeführt und führen die soeben genannten Kriterien nicht zur Erkennbarkeit der Person, könnte diese auch mithilfe sonstiger Umstände, z.B. die Kombination des Anfangsbuchstabens des Nachnamens mit dem Beruf, zu bejahen sein.
Die Verwendung schwarzer Balken über den Augen der Person ist nur dann zur Unkenntlichmachung geeignet, wenn keinesfalls eine Erkennbarkeit möglich ist. Zu schmale Balken oder zu schwache Verpixelungen des Gesichts führen oftmals zur Identifizierbarkeit der jeweiligen Person und reichen damit in der Regel nicht aus.
Durch welche Handlungen wird das Recht am eigenen Bild verletzt?
§ 22 KUG schützt vor der Verbreitung sowie vor der öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses.
In Anlehnung an § 17 I UrhG wird unter dem Verbreiten das Anbieten oder das Inverkehrbringen des Originals oder des Vervielfältigungsstückes des Werkes in der Öffentlichkeit verstanden.
Das öffentliche Zurschaustellen liegt hingegen vor, wenn das Bildnis für andere wahrnehmbar ist. Das Wahrnehmbarmachen ist auf vielfältige Weise möglich. Meist wird dies durch die Medien geschehen. Entscheidend ist die Verknüpfung mit der Öffentlichkeit, also dass das Bildnis für einen nicht abgrenzbaren Personenkreis der Öffentlichkeit bestimmt ist (vgl. § 15 III UrhG).
Wann darf ein Bildnis veröffentlicht werden?
Willigt die abgebildete Person in die Varianten des § 22 S. 1 KUG ein, liegt kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor. Eine konkludente Einwilligung ist ebenfalls möglich. Dafür muss der Person jedoch klar sein, warum und in welchem Umfang die Veröffentlichung stattfinden soll. In die Veröffentlichung des Bildnisses kann insofern dadurch eingewilligt werden, indem die Aufnahme gebilligt wird und der Zweck bekannt ist. Voraussetzung ist also, dass seitens desjenigen, der die Veröffentlichung bezweckt, der Zweck und Umfang klar kommuniziert wird. Ohne diese Vorgehensweise scheidet eine konkludente Einwilligung vollends aus. Das einfach Hinnehmen der Aufnahme reicht dafür nicht aus.
§ 22 S. 2 KUG stellt eine Vermutungsregelung auf. Danach soll die Einwilligung als erteilt gelten, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Das Entgelt kann jeder Vorteil sein. Entscheidend ist, dass eine Gegenleistung, also eine Leistung, die konkret für das Abbilden erbracht wird, vorliegt. Aufgrund dessen, dass es sich lediglich um eine Vermutung handelt, ist diese widerlegbar.
Wann darf ein Bildnis ohne Einwilligung veröffentlicht werden?
§ 23 KUG regelt die Ausnahmen des Einwilligungsgrundsatzes des § 22 KUG und enthält insofern Schranken des Bildnisschutzes. Danach dürfen ohne Einwilligung verbreitet oder zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
- Bilder, auf denen die Person nur Beiwerk ist,
- Bilder, auf denen die Person an einer Versammlungen ö. ä. teilnimmt,
- Bildnisse, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
Ereignis der Zeitgeschichte
§ 23 I Nr. 1 KUG lässt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Betroffenen zu. Der Begriff der Zeitgeschichte meint sämtliche Angelegenheiten, die von öffentlichem Interesse sind. Das bedeutet, alles, was die Öffentlichkeit interessiert und von ihr Aufmerksamkeit und Beachtung bekommt, wird erfasst. Die Öffentlichkeit bestimmt die Zeitgeschichte. Notwendig ist stets die sorgfältige Abwägung mit der ebenfalls grundgesetzlich gesicherten Pressefreiheit, wonach es der Presse obliegt, entscheiden zu können, welches Ereignis welchen Wert in der Öffentlichkeit hat.
Vor dieser ereignisbezogenen Betrachtungsweise vertrat die Rspr. des BGH und des BVerfG die personenbezogene Betrachtungsweise.
Aus § 23 I Nr. 1 KUG wurden die Begrifflichkeiten der relativen und absoluten Person der Zeitgeschickte entwickelt.
Die relativen Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die im Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis in die Öffentlichkeit getreten sind. Sie stehen nur für einen begrenzten Zeitraum in der Öffentlichkeit, nämlich nur solange diese interessiert an dem zeitgeschichtlichen Ereignis ist. Werden Abbildungen von ihnen veröffentlicht, müssen sie diese nur hinnehmen, wenn die Bildnisse Bezüge zu dem Ereignis aufzeigen. Zudem muss das Ereignis eine gewisse Aktualität aufweisen.
Absolute Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die aufgrund einer bestimmten Stellung, eines Amtes, durch Leistung u. ä. in die Öffentlichkeit geraten sind und insofern von den anderen Menschen dahingehend unterscheiden, dass sie sich aus ihnen hervorheben. Bei ihnen wird davon ausgegangen, dass die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse hat und demnach Bildnisveröffentlichungen hinzunehmen sind. Die Person als solche stelle das zeitgeschichtliche Ereignis dar. Die Rspr. entschied u. a., dass Willy Brandt, Caroline von Monaco, Boris Becker und Romy Schneider zu dem Personenkreis zählen.
In seiner Entscheidung vom 24.06.2004 kippte der EGMR die bis dahin geltende Rspr. des BGH sowie des BVerfG zu den Personen der Zeitgeschichte. So wurde entschieden, dass bei der bloßen Veröffentlichung eines Bildnisses einer „bekannten“ Persönlichkeit in einer privaten Situation keine gesellschaftliche Relevanz vorliegt. Es fehlt dann an einem allgemeinen Interesse. Obwohl die Personen der Zeitgeschichte keine Rollen mehr spielen, soll die relative Person der Zeitgeschichte eine Orientierungshilfe darstellen. Denn aus ihr geht hervor, dass es sich nicht zwingend um Personen des öffentlichen Lebens handeln muss, die durch bestimmte Ereignisse in das Blickfeld der Öffentlichkeit rücken können und somit Bildnisveröffentlichungen hinnehmen müssen.
Für vertraute Begleitpersonen, also in der Regel der Ehepartner oder Lebensgefährte gilt Selbiges. Auch sie müssen je nach Situation die Veröffentlichungen hinnehmen, wenn sie gemeinsam mit der bekannten Person in der Öffentlichkeit auftreten.
Insgesamt lässt sich also sagen, dass bekannte Personen nur dann in privaten Situationen abgelichtet werden dürfen, wenn ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, was über die Abbildung als solche hinausgeht. Bei Privatpersonen gibt es hingegen enge Grenzen, denn sie genießen den größten Schutz. Für die Rechtmäßigkeit der Bildnisveröffentlichungen ist stets erforderlich, dass ein enger Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis besteht.
Beiwerk
§ 23 I Nr. 2 KUG erlaubt Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung, wenn die Person nur „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit ist. Ergibt sich aus dem Gesamteindruck des Bildes, dass nicht die Abbildung der Person im Vordergrund steht und die Personendarstellung auch nicht bezweckt wird, ist keine Einwilligung erforderlich. Würde man also die Person auf dem Bild austauschen oder wegnehmen können, ohne dass das Bild als solches seinen Charakter verlöre, ist dies durch § 23 KUG gedeckt.
Versammlungen
§ 23 I Nr. 3 KUG erlaubt zudem die Veröffentlichung von Teilnehmern von Versammlungen, Aufzügen u.ä. Hier muss das Ereignis als solches im Vordergrund stehen und es muss ein öffentliches Ereignis sein. Zufällige Zusammentreffen reichen nicht aus. Die Person darf nicht im Vordergrund stehen, darf aber zwischen anderen Teilnehmern erkennbar sein. Letztlich zählt das Ereignis.
Kunst
§ 23 I Nr. 4 KUG behandelt Bildnisse, die dem Kunstinteresse dienen. Hierunter sollen ausnahmsweise auch Fotografien fallen.
Rückausnahme
Zuletzt ist § 23 II KUG zu beachten. Danach erstreckt sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Mit dieser Rückausnahme werden Fälle geregelt, bei denen § 23 I KUG zwar vorliegt, eine Veröffentlichung jedoch wegen der Verletzung gesondert geschützter Interessen zu unterbleiben hat. Hierunter zählen u.a. stets die Intimsphäre, die Privatsphäre, wenn die Veröffentlichung nicht mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Zusammenhang steht; grds. der räumliche Bereich, wenn der Abgebildete auf die Abgeschiedenheit vertraut sowie grds. das Ablichten von Kindern.
Wann gibt es Geldentschädigung?
Wird der Bildnisschutz verletzt, hat der Verletzte die Möglichkeit, gegen den Verletzer, in bestimmten Konstellationen, Geldentschädigung zu verlangen.
Der Geldentschädigungsanspruch ergibt sich direkt aus Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG. Eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Hinzukommt, dass sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgleichen lässt, so dass Befriedigung des Verletzten eintritt. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221).
Wann eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, ist unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, dem Grad des Verschuldens sowie nach dem Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers zu betrachten, wobei schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029; LG Köln vom 30.09.2015, Az.: 28 O 2/14, 28 O 7/14). Die pauschale Annahme des Vorliegens einer schwerwiegenden Verletzung in bestimmten Fallkonstellationen scheidet demnach aus. Es erfolgt stets eine Einzelfallprüfung, in der die vorgenannten Kriterien sorgfältig zu durchdenken und auf den jeweiligen Fall anzupassen sind.
Liegen anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten vor, scheidet ein Anspruch aus. Dem Geldentschädigungsanspruch kommt insofern eine Art Auffangfunktion zu. Bildnisschutzverletzungen stellen oftmals sogar einen Eingriff in die Intimsphäre des Verletzten dar. Bereits bei Verletzungen der Privatsphäre sind anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten äußerst fraglich. Denn in diese Sphären wurde eingegriffen, die Sphären wurden geöffnet. Der Geldentschädigungsanspruch füllt demnach bestehende Lücken, deren Vorliegen andernfalls für den Verletzten die Gefahr mit sich bringt, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtsschutzlos zu sein. Auch dient er der Abschreckung, da andernfalls die verletzende Person sich lediglich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sehen würde.
Weiter ist erforderlich, dass ein unabwendbares Bedürfnis für den Ausgleich vorliegt. Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist sowie wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (LG Köln; Urt. v. 10.10.2012; Az.: 28 O 195/12; vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflag, Kap. 14.128). Es kommt insofern nicht nur auf die Schwere des Eingriffs an. Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in der die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Die Zweckbestimmung des Entschädigungsanspruches, die „Lückenfüllerfunktion“, sollte dabei niemals außer Acht gelassen werden.
In welcher Höhe der Anspruch zugesprochen wird, hängt von einigen Faktoren ab. So sind z.B. der durch die Verletzung erzielte Gewinn des Verletzers sowie die Tragweite der Verletzung beeinflussende Faktoren. Bei der Berechnung der Höhe geht es darum, dem Verletzer zu verdeutlichen, sein Handeln zukünftig sorgfältiger zu durchdenken. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Pressefreiheit ebenso grundgesetzlich verankert ist und in diese nur in verhältnismäßiger Weise eingegriffen werden darf. Die konkrete Verletzung des Verletzten ist in die Überlegungen ebenso einzubeziehen.
Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 – Kumulationsgedanke).
Fazit zum Bildnisschutz
Der Bildnisschutz ist ein umfassendes und komplexes Gebiet und spielt sowohl bei Personen der Zeitgeschichte als auch bei Privatpersonen eine Rolle.
Werden Abbildungen veröffentlicht, ist stets zu prüfen, ob dies hinzunehmen ist. Liegt weder eine konkrete noch eine konkludente Einwilligung vor, ist zu prüfen, ob diese überhaupt zwingend erforderlich ist. Es könnte eine Ausnahme nach § 23 KUG vorliegen, wonach Abbildungen bestimmter Bereiche auch ohne Einwilligung gestattet sind (auch § 24 KUG enthält Ausnahmen).
Vor allem im Rahmen der Prüfung des § 23 I Nr. 1 KUG ist sorgfältig abzuwägen, ob das Interesse des Abgebildeten oder die Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eine Veröffentlichung nicht erfolgen darf, wenn berechtigte Interessen verletzt werden.
Unsere Kanzlei mit dem Schwerpunkt Medien-, Presse– und Persönlichkeitsrecht steht sowohl Betroffenen als auch Medien oder Privatpersonen, welche Fotos in unzulässiger Weise verbreitet haben, bundesweit jederzeit gern zur Verfügung.