Einstellung nach dem Vorwurf Sachbeschädigung wegen Graffiti
Bearbeiterin: Sören Grigutsch
Rechtsgebiet: Sachbeschädigung
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
Wo? Amtsanwaltschaft Berlin
Die Beamten dokumentierten Farbreste an den Fingern, erfassten die Ausrüstung und legten die Akte anschließend mit klarer Verdachtslage der Staatsanwaltschaft vor. Ein klassischer Fall, in dem viele vorschnell von einer sicheren Verurteilung ausgehen würden.
Genau hier beginnt jedoch professionelle Strafverteidigung. Wir haben die Ermittlungsakte detailliert zerlegt, jedes Beweismittel einzeln bewertet und die Beweiskette kritisch hinterfragt. Entscheidend war: Nähe zum Tatort ersetzt keinen Tatnachweis. Und vermeintlich „passende“ Ausrüstung ist rechtlich kein Beweis für die konkrete Umsetzung einer Straftat.
In unserer umfangreichen Stellungnahme arbeiteten wir deshalb sauber heraus, wo die Beweisführung Lücken aufweist, welche rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt wurden und warum sich der behauptete Tathergang nicht zweifelsfrei rekonstruieren lässt. Ergebnis:
Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt – die Tat konnte unserer Mandantin nicht nachgewiesen werden.
Für die Mandantin bedeutet das: keine Vorstrafe, keine Konsequenzen, kein weiterer Druck. Ein gutes Beispiel dafür, wie sorgfältige Aktenarbeit und klare Argumentation selbst in scheinbar eindeutigen Situationen die entscheidenden Weichen stellen.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]









