Strafverfahren wegen Verleumdung eingestellt – Erfolg für unseren Mandanten
Rechtsgebiet: Verleumdung
Ergebnis: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Wo? Amtsanwaltschaft Berlin
Der Vorwurf der Verleumdung kann schwerwiegende Folgen für das persönliche und berufliche Leben haben. Unser Mandant war beschuldigt worden, gegenüber der Kitaleitung geäußert zu haben, diese sei verantwortlich für den Weggang von Erzieherinnen. Dank einer klaren Verteidigungsstrategie konnte die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Amtsanwaltschaft Berlin erreicht werden.
Warum der Tatverdacht nicht ausreichte
Unser erfahrener Strafverteidiger prüfte die Vorwürfe und regte sodann die Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gegenüber der Amtsanwaltschaft an. Im konkreten Fall stützte sich der Vorwurf insbesondere ausschließlich auf die Aussage des angeblich Geschädigten. Weitere Beweise lagen nicht vor. Zudem blieb in den Ermittlungsakten unklar, was unser Mandant tatsächlich gesagt haben soll. Damit fehlte die Grundlage für eine Strafbarkeit.
Einstellung des Strafverfahrens durch die Amtsanwaltschaft Berlin
Auf Anregung der Verteidigung stellte die Amtsanwaltschaft Berlin das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Unser Mandant wurde vollständig entlastet – ohne Anklage, ohne öffentliche Verhandlung, ohne Vorstrafe.
Strafverteidigung bei Vorwurf Verleumdung oder Üble Nachrede
Gerade bei Vorwürfen wie Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) ist schnelles Handeln entscheidend. Häufig beruhen Anzeigen auf Missverständnissen, persönlichen Konflikten oder einseitigen Aussagen. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft, ob die Vorwürfe tatsächlich haltbar sind, und setzt sich dafür ein, dass Verfahren frühzeitig eingestellt werden.
Der Fall zeigt: Nicht jede Anschuldigung führt zu einer Verurteilung. Oft fehlen Beweise oder es handelt sich um bloße Meinungsäußerungen, die im konkreten Fall strafrechtlich nicht relevant sind. Wenn Ihnen eine Verleumdung oder üble Nachrede vorgeworfen wird, ist eine schnelle und kompetente Verteidigung entscheidend, um unnötige Belastungen zu vermeiden.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]