Vorwurf Verleumdung?
Definition, Hilfe bei Unterlassung vom Anwalt

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verleumdung (§ 187 StGB)

Die Verleumdung nach § 187 StGB gehört neben der Beleidigung und der üblen Nachrede zu den Ehrverletzungsdelikten des Strafgesetzbuches.

Die Verleumdung knüpft an die üble Nachrede an, die in der Alltagssprache oft als „Rufschädigung“ oder „Rufmord“ beschrieben wird.

Das heißt, es wird sich persönlich oder auch beispielsweise über Social Media in einer Art und Weise geäußert, die den Ruf der anderen Person schädigen könnte.

Es fällt jedoch nicht jede potenziell rufschädigende Äußerung direkt unter die hierfür vorgesehenen Strafvorschriften.

Bei der Verleumdung steht im Gegensatz zur üblen Nachrede darüber hinaus im Fokus, dass der Täter weiß, dass die Dinge, die er über die andere Person behauptet, nicht wahr sind.

Sie haben einen Vorladung wegen Verleumdung erhalten?

Haben Sie ein Schreiben erhalten, in dem Ihnen vorgeworfen wird, sich der Verleumdung strafbar gemacht zu haben, oder fühlen Sie sich selbst in Ihren Rechten verletzt?

Dann zögern Sie nicht, sich umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen – im besten Fall durch einen Fachanwalt für Strafrecht, der mit dieser Art von Delikten gut vertraut ist. Desto früher Sie die Unterstützung eines Anwalts haben, desto eher können Ihre Interessen gebührend vertreten und so früh wie möglich im Verfahren Einfluss genommen werden.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

 

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Verleumdung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Auch wenn Sie selbst oder Ihnen nahestehende Personen unter rufschädigenden Äußerungen leiden, die mit Ehrverletzungen in Verbindung stehen könnten, kontaktieren Sie uns gerne. Gemeinsam können wir dann die rechtlichen Schritte besprechen, die Ihnen für Ihren persönlichen Fall zur Verfügung stehen.

Bei Rufschädigungen durch Medienberichterstattung stehen Ihnen zum Beispiel unsere im Medienrecht spezialisierten Anwälte bei den für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche erforderlichen zivilrechtlichen Schritten gerne zur Seite.

Was tun, wenn gegen mich ein strafrechtlicher Vorwurf wegen Verleumdung erhoben wird?

Wichtig ist, dass sie zu jedem Zeitpunkt im Verfahren Ihre Rechte kennen und auch wahrnehmen. Hierfür ist zunächst entscheidend, dass Sie sich ausreichend informieren und am besten direkt Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen.

Treten Sie also gerne mit unserer Kanzlei in Kontakt, um sich beraten zu lassen. Uns liegt gerade im Strafrechtsdezernat viel daran, dass Ihre Interessen Gehör finden und Sie sich fachkundig als auch menschlich bestmöglich beraten fühlen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung, gerade im Bereich der Ehrverletzungsdelikte, gehen wir zielorientiert vor, um Ihre Anliegen zu jedem Zeitpunkt im Verfahren kompetent und sicher zu vertreten.

Nehmen Sie gerne die Möglichkeit wahr, in einem telefonischen Beratungstermin oder auch in einem Termin vor Ort an einem unserer Standorte Berlin Köpenick oder Charlottenburg gemeinsam mit uns zunächst Ihr weiteres Vorgehen oder wichtige rechtliche Schritte zu besprechen und offene Fragen zu klären. Dies ist insbesondere auch in Fällen zu empfehlen, bei denen bereits ein Verfahren gegen Sie läuft oder beispielsweise eine Hausdurchsuchung bevorsteht.

Näheres über den Tatbestand der Verleumdung – Ihr Anwalt für Strafrecht

Als Bestandteil der Ehrverletzungsdelikte und als Folgeparagraph zur üblen Nachrede nach § 186 StGB ist die Verleumdung nach § 187 StGB diesem natürlich sehr ähnlich.

Es bestehen aber doch entscheidende Unterschiede. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie daher Wissenswertes und Besonderheiten über den Tatbestand der Verleumdung.

Anwalt erklärt: Wie wird die Verleumdung gem. § 187 StGB bestraft?

Der Straftatbestand der Verleumdung wird nach § 187 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten eines Inhalts begangen (zum Beispiel auf Social Media), können die drohenden Folgen neben einer Geldstrafe sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sein.

VIDEO:

Wie hoch ist die Strafe für Verleumdung § 187 StGB? – Fachanwalt für Strafrecht erklärt

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Was unterscheidet die Verleumdung von der üblen Nachrede?

Unsere Anwälte helfen gerne sowohl bei der üblen Nachrede als auch bei dem Vorwurf der Verleumdung. Bei der Verleumdung muss die Tatsache, die der Täter über das Opfer behauptet, unwahr sein. Darüber hinaus, muss der Täter wissen, dass diese behauptete ehrrührige Tatsache nicht der Wahrheit entspricht und dennoch handeln.

Dies ist bei der üblen Nachrede nicht ohne weiteres der Fall.

Der Tatbestand der üblen Nachrede kann zwar zunächst nur erfüllt sein, wenn die rufschädigenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Grundsätzlich können hier aber auch Aussagen, die sich im Nachhinein als wahr herausstellen, strafbar sein. Zugunsten des Betroffenen soll bis zum Beweis des Gegenteils von der Unwahrheit der Äußerungen und damit von einer Strafbarkeit wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB ausgegangen werden. Dasselbe gilt, wenn Behauptungen ohne Rücksicht darauf getätigt werden, ob sie unwahr sind oder nicht.

Lesen Sie hier mehr zum Thema der üblen Nachrede.

Darüber hinaus enthält die Verleumdung nach § 187 StGB neben dem Verleumdungstatbestand noch einen zusätzlichen Tatbestand, der sich auf sogenannte Kreditgefährdungen bezieht und damit ein Vermögensdelikt ist.

Bei der üblen Nachrede ist dieser Zusatz nicht enthalten.

Was ist Verleumdung im strafrechtlichen Sinne gemäß § 187 StGB?

Der Verleumdung gemäß § 187 StGB macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen über eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.

Was ist eine Tatsache bei der Verleumdung gem. § 187 StGB?

Um den Tatbestand der Verleumdung zu erfüllen, müssen Tatsachen behauptet oder verbreitet werden.

Tatsachen sind zunächst konkrete Geschehnisse oder Zustände, die sinnlich wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind.

Nach herrschender Meinung soll sich dies aber vor allem auf Tatsachen in der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Liegen sie in der Zukunft und werden damit Prognosen angestellt, müssen diese zukünftigen Zustände auf gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen beruhen. Tatsachen sind grundsätzlich von Werturteilen, die vor allem durch Subjektivität geprägt sind, abzugrenzen.

Im Einzelfall können sich hier Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, bei denen ein Fachanwalt für Strafrecht je nach Sachverhalt im Rahmen der Verteidigungsstrategie ansetzten kann. Abschließend wird die Abgrenzung jedoch vom zuständigen Tatrichter entschieden.

Als Tatsachen können überdies auch innere Vorgänge wie zum Beispiel Absichten, Beweggründe oder Charaktereigenschaften verstanden werden. Diese müssen dann jedoch einen gewissen Realitätsbezug aufweisen, das heißt mit einem bestimmten äußeren Geschehen verbunden sein.

Auch Behauptungen über unzureichende Kreditwürdigkeit sind überprüfbar und damit Tatsachen.

Wann gilt eine Behauptung als unwahr?

Eine Behauptung ist unwahr, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten falsch ist. Grundsätzlich muss die Unwahrheit der behaupteten Tatsache für eine strafbare Verleumdung nach § 187 StGB erwiesen sein. Ist dies nicht der Fall, ist entsprechend dem Grundsatz der Unschuldsvermutung davon auszugehen, dass der Tatbestand bei Nichterweislichkeit der Unwahrheit nicht erfüllt sein kann.

Eine Äußerung kann beispielsweise auch unwahr sein, wenn sie unvollständig ist und der Mensch, der zuhört bei vollständigem Wissen zu einer anderen Schlussfolgerung kommen würde. Bestehen Zweifel bezüglich der Unwahrheit, kann eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede in Betracht kommen.

Wann ist eine Tatsache geeignet, einen Menschen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden?

Bei dieser Eignungsvoraussetzung zeigt sich, dass die Verleumdung ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist. Das bedeutet, dass es nicht unbedingt dazu kommen muss, dass die Ehre eines Menschen tatsächlich verletzt wird. Allein die Gefahr, dies könnte eintreffen, reicht aus, um sich strafbar zu machen.

Das Merkmal der öffentlichen Meinung verweist darauf, dass hierbei ein genereller Maßstab angelegt wird, bei dem untersucht werden soll, wie ein großer, individuell nicht genau bestimmter Kreis die Aussage bewerten würde. Es ist also nicht die Meinung eines bestimmten Personenkreises, sondern eine allgemeinverständliche Wertung im Sinne des Rechts maßgeblich. Bei einer Ehrverletzung kann grundsätzlich der sittliche, personale oder soziale Geltungswert einer Person angegriffen sein.

Unter Kredit ist zunächst das Vertrauen zu verstehen, das jemandem bezüglich der Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zuteilwird. Wird dieses Vertrauen durch unwahre Äußerungen des Täters potenziell gefährdet, ist diese Tatalternative der Verleumdung erfüllt. Äußerungen in diesem Zusammenhang beziehen sich also beispielsweise auf die Zahlungsfähigkeit oder auch Zahlungswilligkeit des Betroffenen und lassen diese zweifelhaft erscheinen. Aber auch hier gilt, dass es nicht zu einem Vertrauensverlust kommen muss, die Eignung dies zu provozieren reicht aus.

Wodurch mache ich mich wegen Verleumdung strafbar? – Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen

Eine Verleumdung wird begangen, indem unwahre Tatsachen dieser Art gegenüber einem Dritten in Beziehung auf eine andere Person behauptet oder verbreitet werden.

Die Tathandlung des Behauptens ist erfüllt, wenn die geäußerte ehrrührige Tatsache als nach eigener Überzeugung geschehen, vorhanden und damit als wahr dargestellt wird. Es ist dabei nicht entscheidend, ob diese Schlussfolgerung der eigenen oder der Wahrnehmung eines Fremden entspringt, solange man deutlich macht, dass man von ihrem Wahrheitsgehalt überzeugt ist. Dies kann explizit erfolgen oder sich auch aus dem Sinn der getätigten Äußerungen ergeben. Macht die sich äußernde Person deutlich, dass sie die beschriebene Tatsache nur für möglich hält, ist dies in der Regel keine Behauptung.

Die zweite Alternative des Verbreitens soll im Vergleich dazu Fälle umfassen, die nicht unter die Tathandlung des Behauptens fallen. Der Täter stellt die Tatsachen dabei nicht nach eigener Überzeugung als wahr da, verbreitet sie jedoch als Gegenstand fremden Wissens und macht sich diese zu eigen.

Darüber hinaus muss die Person, dessen Ruf geschädigt werden könnte, grundsätzlich nicht namentlich genannt werden. Es soll hier ausreichen, dass sich dies aus den Umständen des Einzelfalls oder den Inhalten der Äußerungen ergibt.

Zur Bejahung einer Strafbarkeit wegen Verleumdung, ist es aber notwendig, dass die Äußerung zumindest auch an einen Dritten gerichtet sein oder einen Dritten erreichen muss. Es reicht nicht aus, wenn für den Betroffenen lediglich eine kompromittierende, also unangenehme Sachlage herbeigeführt wird.

Anwaltliche Hilfe beim Vorwurf Verleumdung gem. § 187 StGB

Was ist bei einem Verfahren wegen Verleumdung außerdem zu beachten?

Damit ein Vorwurf wegen Verleumdung strafrechtlich verfolgt wird, muss ein Strafantrag im Sinne des § 194 StGB gestellt werden. Ein Strafantrag ist nicht das gleiche wie eine Strafanzeige und ist eine Prozessvoraussetzung. Es kann jedoch auch Ausnahmen geben, bei denen kein Strafantrag erforderlich ist. Wie ein Strafantrag zu stellen ist, richtet sich nach den §§ 77 ff. StGB. In der Regel ist ein solcher vom Verletzen selbst zu stellen und es gilt eine Frist von drei Monaten.

Mehr zur Stellung eines Strafantrags (zum Beispiel wann, wo und von wem dieser gestellt werden kann) erfahren Sie hier.

 

Gemäß § 199 StGB hat der zuständige Richter außerdem die Möglichkeit, wenn sich zwei Menschen gegenseitig ‚beleidigt‘ oder in diesem Fall eher verleumdet haben, beide oder einen der beiden für straffrei zu erklären. Es kommt dabei selbstverständlich auf die Umstände des Einzelfalls an.

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