Verleumdungsvorwurf eingestellt – rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 170 Abs. 2 StPO)
Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Verleumdung
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin
Im Rahmen der Akteneinsicht wurde schnell deutlich, dass die rechtlichen Anforderungen an eine Verleumdung nicht erfüllt waren. Für eine Strafbarkeit genügt weder eine scharfe Kritik noch das Mitteilen eines Verdachts. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eine Tatsache wider besseres Wissen, also in voller Kenntnis ihrer Unwahrheit, behauptet oder verbreitet. Genau dieses Element fehlte.
Unsere Mandantin hatte keinen sicheren Wissensstand über die behaupteten Vorgänge, sondern lediglich eine Einschätzung abgegeben, die aus ihrer Perspektive nachvollziehbar war. Ein subjektiver Verdacht – selbst wenn er sich später nicht bestätigt – erfüllt den Tatbestand der Verleumdung nicht. Auch aus den Ermittlungsunterlagen ergab sich kein Hinweis darauf, dass sie bewusst falsche Tatsachen verbreitet hätte.
Auf Grundlage dieser Bewertung regten wir die Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft schloss sich unserer Einschätzung an und entschied:
Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.
Für unsere Mandantin bedeutet dies: rechtliche Klarheit und das Ende eines belastenden Vorwurfs.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]









