Jugendstrafrecht für Heran­wachsende
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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt für Jugendstrafrecht » Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden: Unterstützung und Beratung

Anwendung Jugendstrafrecht Heranwachsende. Kriterien Anwendung Jugendstrafrecht auf Heranwachsende.Unter welchen Voraussetzungen kann bei über 18 Jährigen noch Jugendstrafrecht angewandt werden?

Im deutschen Strafrecht unterscheidet man (unter anderem) zwischen Jugendstrafrecht und dem „normalen“, für Erwachsene geltenden, Strafrecht.

Jugendstrafrecht Anwendung Alter – bis wann gilt die Anwendbarkeit Jugendstrafrecht?

Es ist aber nicht so, dass mit dem 18. Geburtstag automatisch das Jugendstrafrecht nicht mehr anwendbar ist. Ist der Beschuldigte einer Straftat im Zeitpunkt der Tat zwischen 18 und 21 Jahre alt, so ist er Heranwachsender.

Anwendungsbereich Jugendstrafrecht – Anwendung Erwachsenenstrafrecht Heranwachsende oder Anwendung JGG auf Heranwachsende?

In diesem „Zwischenstadium“ stellt sich dann die Frage, ob Jugend- oder ob Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Denn gem. § 105 JGG besteht auch für Heranwachsende – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, dass zur Beurteilung der begangenen Tat Jugendstrafrecht angewandt wird.

 
Strafrecht Berlin BHG © Collage D.Schmidt, SeanPavonePhoto – stock.adobe.com

Anwalt Jugendstrafrecht: Wieso ist eine erfahrene und spezialisierte Strafverteidigung bei Heranwachsenden so wichtig?

Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und mehr als 800 positive Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Unsere Anwälte für Strafrecht haben bereits über 2000 Strafverfahren betreut. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt. Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

Als Fachanwälte für Strafrecht ist es unser primäres Ziel unseren Mandanten eine bestmögliche Verteidigung zu ermöglichen. Gerade für Heranwachsende können wir mit unserer Arbeit den entscheidenden Unterschied ausmachen. Unabhängig von Schuld oder Unschuld stehen wir im Jugendstrafrecht an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren einen persönlichen Termin. Es ist wichtig, an dieser Stelle nicht zu zögern, schließlich geht es um die persönliche und berufliche Zukunft Ihres Kindes. Vermeiden Sie unüberlegte Schritte und damit vielleicht entscheidende Fehler, die sich negativ auf das Strafverfahren auswirken können. Es gilt dabei natürlich, desto früher Sie sich an uns wenden, desto gezielter und effektiver können wir die Verteidigung umsetzen.

Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Berlin mit Schwerpunkt im Jugendstrafrecht betreuen wir Sie erfahren, kompetent und engagiert.

 
Steuerstrafrecht BUSE HERZ GRUNST © RDNE Stock project at pexels.com

Was zeichnet unsere Kanzlei für Strafverteidigung von Heranwachsenden im Jugendstrafrecht aus?

Als Kanzlei für Jugendstrafrecht nehmen wir die ganzheitlichen Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahr und setzen uns dafür ein, die anstehenden Probleme zu lösen. Die verschiedenen Dezernate der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte arbeiten dabei Hand in Hand zusammen, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und negative Folgen für das weitere Leben der jungen Menschen abzuwenden.

Die Verteidigung in unserer Kanzlei für Jugendstrafrecht ist dabei grundsätzlich auf die Vermeidung von Hauptverhandlungen beim Strafgericht und damit ein möglichst schnelles Ende des Strafverfahrens gerichtet.

Aufgrund unserer Erfahrung und Kompetenz verteidigen wir gezielt und mit Fingerspitzengefühl. Durch die jahrelange Betreuung vieler Jugendstrafverfahren kennen wir die Gerichte und Staatsanwälte und können bereits früh im Mandat die richtigen Weichen stellen.

Auch für den Fall negativer Berichterstattung in den Medien stehen wir mit unseren Anwälten für Medien – und Urheberrecht an Ihrer Seite. Unsere Fachanwälte im Medien- und Urheberrecht schützen die Jugendlichen vor einer öffentlichen Bloßstellung.

Wann sollten Sie uns als Anwälte für Jugendstrafrecht beauftragen?

Es gilt der Grundsatz je eher Sie uns im Verfahren beauftragen, desto besser sind die Chancen für die Strafverteidigung. Spätestens mit Erhalt einer Vorladung oder eines Äußerungsbogen durch die Polizei sollten Sie sich an einen Anwalt für Jugendstrafrecht wenden. Als Beschuldigter einer Straftat besteht das Schweigerecht bei Jugendlichen und Heranwachsenden genau wie bei Erwachsenen. Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, dann kann der Rechtsanwalt für Sie die optimale Verteidigung entwickeln.

In unserer Praxis wird uns häufig berichtet, dass Polizeibeamte und Mitarbeiter des Jugendamtes aktiv von der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren abraten. Diese Hinweise sollte man sehr kritisch betrachten. Die Ermittlungsbehörde möchte „den Täter überführen“ und hat keine Entscheidungskompetenz für die weitere Entwicklung des Verfahrens. Ob ein Verfahren eingestellt oder angeklagt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft und nicht der Vernehmungsbeamte. Ein Rechtsanwalt stört die Polizeibeamten nur bei der Überführung der Jugendlichen.

Ob ich einen Anwalt für Jugendstrafrecht beauftragen sollte, ist unabhängig von Schuld oder Unschuld. Gerade im Jugendstrafrecht sollte man nicht auf den Ansatz vertrauen – „Wenn ich nichts getan habe, kann auch nichts passieren“. Das Jugendstrafrecht ist geprägt vom Erziehungsgedanken. Die Staatsanwaltschaft und auch die Gerichte konzentrieren sich ohne gezielte Strafverteidigung mehr auf die Straffolgen als auf die Aufklärung, was nun tatsächlich passiert ist.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Jugendstrafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Straftat im Jugendstrafrecht
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde im Bereich des Jugendstrafrechts
  • Anklage der Staatsanwaltschaft in Jugendsachen
  • Termin bei der Jugendgerichtshilfe
  • Ladung zu einem Jugendgerichtstermin vor dem Amtsgericht oder Landgericht

Termine für eine rechtsanwaltliche Beratung können persönlich in Berlin-Köpenick, Berlin-Charlottenburg und in München vereinbart werden. Wir verteidigen Sie als Anwälte für Jugendstrafrecht aber bundesweit und beraten Sie gerne auch per Telefon oder Videocall. Im ersten Schritt wird meist zusammen mit den Eltern eine Erstberatung mit dem Rechtsanwalt vereinbart. In dieser können die Vorwürfe meist schon grob bewertet und der allgemeine Ablauf eines Verfahrens besprochen werden. Auf viele der dringlichsten Fragen kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt eingegangen werden, was zur Beruhigung der Eltern und des Jugendlichen führt. Im nächsten Schritt wird Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Nach Zusendung der Akte können die Verteidigungsmöglichkeiten und drohende Strafhöhe eingeschätzt werden. Im Jugendstrafrecht sind viele Besonderheiten zu beachten, die ich als Anwalt für Jugendstrafrecht genau im Blick habe.

Was bedeutet es für mich, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird?

Der wesentliche Unterschied liegt dabei im Ergebnis des Strafrahmens, denn es findet in solchen Fällen, die heranwachsende Menschen betreffen, der § 18 JGG Anwendung. Die Strafhöhe bleibt weiterhin abhängig von der Schwere des Delikts, jedoch steht bei der Bestrafung deutlich die Erziehungsmaßnahme im Vordergrund, wobei die Möglichkeit der Heimerziehung im Sinne des § 34 SGB VIII als Sanktion entfällt, diese findet tatsächlich nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindern Anwendung.

 
Symbolbild Paragraph                                          
© Arman Zhenikeyev

Anwendung JGG – Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit Jugendstrafrecht anstelle des Erwachsenenstrafrechts angewendet wird?

Damit stellt sich die Frage: „Anwendung Jugendstrafrecht auf Erwachsene – wann ist das möglich?“. Der Wortlaut des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG weist die Abgrenzungsmerkmale der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie dessen Umweltbedingungen auf.

Welche Rolle spielen mein Entwicklungsstand und die Umstände der Tat für die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende?

Auch die sittliche und geistliche Entwicklung des Beschuldigten spielen eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes.

Was umfasst die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des heranwachsenden Beschuldigten?

Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit stellt nicht auf das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten ab. Vielmehr spielen hier die unterschiedlichsten Faktoren eine Rolle. Dabei wird in Augenschein genommen, ob der Beschuldigte als Person schon vollentwickelt ist oder ob dessen Persönlichkeit noch formbar erscheint.

Wie wird mein Reifegrad beurteilt? Wer entscheidet über meinen Reifegrad und welche Kriterien werden angewendet?

Zur Beurteilung des Reifegrads des Beschuldigten spielen die familiäre Situation, die schulische und berufliche Laufbahn sowie das soziale Umfeld eine wesentliche Rolle.

Maßgeblich ist vor allem die Verbindung zum Elternhaus: Wohnt der Beschuldigte dort noch und hat keine weiteren Verpflichtungen und Kosten, die einem Erwachsenem gleichzustellen sind? Könnte dies ein Indiz zur fehlenden erwachsenen Reife sein, da eine Übernahme von wesentlicher Verantwortlichkeit fehlt? Weiter wird darauf abgestellt, welche Abschlüsse der Beschuldigte bereits hat; ob er noch die Schule (auch Mittel- oder Oberstufe) besucht oder einer Ausbildung nachgeht und in welchem Lehrjahr er sich dabei befindet. Auch seine Einstellung zur Arbeit kann relevant sein: wird diese nur spielerisch als verbindlich empfunden oder die Ernsthaftigkeit dahinter erkannt.

Nicht selten wird auch Naivität gegenüber vertrauensfähigem Verhalten als jugendliche Unreife angesehen. Auch der Freundeskreis spielt einen wichtigen Faktor. Besteht dieser überwiegend aus gleichaltrigen oder jüngeren Freunden, bei denen eine erwachsene Reife nicht vorliegend erscheint, wird dies auch beim Beschuldigten angenommen. Stellt sich der Freundeskreis allerdings aus überwiegend älteren Freunden dar, so nimmt man an, dass dessen Reife sich auch innerhalb der Gruppe entfaltet.

Inwieweit spielen die Umstände der Tat bei der Anwendung des Jugendstrafrechts eine Rolle?

Es kann auch allein auf die Tat selber abgestellt werden (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Hierbei stellen insbesondere die Umstände der Tat sowie die Beweggründe eine wesentliche Rolle.

Eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.05.2014) führte an, dass wenn die Tat beispielweise im Vorfeld geplant und gedanklich im vollen Umfang erfasst, so liegt die Tendenz eher zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts. Handelt es sich dagegen um eine Spontantat, die einer Kurzschlussreaktion zugrunde liegen könnte, wird unter Berücksichtigung der Tatmotivation eher die Tendenz zur Anwendung des Jugendstrafrechts liegen.

Bezüglich der Tatmotivation können auch die fehlende Fähigkeit zur Beherrschung von Wut und Zorn eine Rolle spielen sowie ein Imponiergehabe gegenüber Freunden. Auch jugendlicher Leichtsinn oder Abenteuerlust sind Merkmale für eine fehlende Reife.

Die beiden einzelnen Beurteilungstatbestände des § 105 Abs. 1 JGG stellen keine zwingende Abgrenzung dar, vielmehr ist eine Überschneidung der beiden Beurteilungsmerkmale üblich.

Kann das Jugendstrafrecht auch bei schwereren Straftaten angewendet werden?

Die Tat selber muss nicht zwangsläufig eine „leichte“ Tat sein, es können auch schwere Delikte als Jugendverfehlung anerkannt werden. Es kann dennoch erleichternd auswirken, wenn es sich um ein Delikt handelt, welches typischerweise als Jugendstraftat charakterisiert wird.

Gibt es bestimmte Straftaten, bei denen das Jugendstrafrecht grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt?

Eine pauschale Einordnung von Straftaten, wonach bei bestimmten Delikten Jugendstrafrecht angewandt werden kann und bei bestimmten Delikten kein Jugendstrafrecht für Heranwachsende in Betracht kommt, gibt es nicht. Man muss stets den konkreten Einzelfall und die die Tat begleitenden Umstände betrachten.

 
Jugendstrafgericht Anwalt Strafrecht Berlin

Foto: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Inwieweit beeinflusst meine Bereitschaft zur Kooperation mit der Polizei und den Justizbehörden die Entscheidung über die Anwendung des Jugendstrafrechts?

Das kommt ganz darauf an, wie die Dinge in Ihrem Fall gelagert sind. Eine besondere Kooperationsbereitschaft kann sich unter Umständen positiv auswirken. Bleiben Sie höflich. Allerdings sollten Sie nicht ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt für Jugendstrafrecht z.B. vollumfänglich gegenüber der Polizei oder der Jugendgerichtshilfe aussagen und die Tat möglicherweise direkt gestehen. Auch im Jugendstrafrecht bedarf es einer Verteidigungsstrategie und jeder Schritt muss durchdacht sein, um sich nicht unnötig mögliche Verteidigungsansätze zu verbauen. Besprechen Sie also am besten als erstes mit Ihrem Anwalt für Jugendstrafrecht, wie Sie sich gegenüber den Behörden verhalten sollten.

Gibt es besondere Programme oder Maßnahmen, an denen ich teilnehmen kann, um meine Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen?

In manchen Fällen kann es Sinn machen, schon früh im Verfahren – vor einer Verurteilung dazu – z.B. an einem Anti-Aggressionstraining teilzunehmen. Besprechen Sie das am besten mit Ihrem Anwalt für Jugendstrafrecht.

Jugendstrafrecht für Heranwachsende: Wie kann ich mich auf die Anhörung und das Verfahren vorbereiten?

Besprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt für Strafrecht, wie Sie sich bei dem Termin bei der Jugendgerichtshilfe verhalten (und ob Sie hingehen sollten) und was Sie beim Jugendgericht sagen sollten. Auch das ist wesentlicher Teil der Verteidigungsstrategie. Mal macht es Sinn, sich vollumfänglich zu den Vorwürfen zu äußern. Mal macht es Sinn, zu schweigen. Und dazwischen liegen weitere Wege und Verteidigungsmöglichkeiten.

Welche Folgen hat eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht konkret für meine Zukunft?

Gerade bei jungen Beschuldigten stellt sich in besonderem Maße, wie sich ein Strafverfahren und eine Verurteilung zu einer Strafe oder Erziehungsmaßnahme auf die berufliche Zukunft auswirkt. Kann ich dann in bestimmten Berufen nicht mehr arbeiten? Ist der Traum vom Wunschstudium nun geplatzt?

 
Prospekte © Pixelot

Wie wirkt sich eine Jugendstrafe auf meine Bewerbungschancen und meine berufliche Zukunft aus?

Das kommt zum Einen darauf an, ob die Strafe im Führungszeugnis eingetragen wird (das ist v.a. davon abhängig, wie hoch die Strafe ist) und welchen Beruf Sie später ergreifen möchten. Gerade bei Lehrern, Polizisten oder sonstigen Beamten können sich Vorstrafen negativ auf die Bewerbungschancen auswirken oder den Beruf schlimmstenfalls komplett versperren.

Kann das Jugendstrafrecht auch rückwirkend angewendet werden?

Strafverfahren dauern. Auch kann es dauern, bis nach Begehung der Tat die Strafverfolgung aufgenommen wird. So können Jahre zwischen Tat und Strafverfahren und Verurteilung liegen.

Gibt es besondere Regelungen für solche Fälle?

Welche Rolle spielt mein Alter zum Zeitpunkt der Tat und zum Zeitpunkt der Verurteilung?

Maßgeblich für die Frage, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden kann, ist das Alter im Zeitpunkt der Begehung der vorgeworfenen Tat.

Was passiert, wenn ich zum Zeitpunkt der Tat minderjährig war, aber zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits volljährig bin?

Dann findet Jugendstrafrecht Anwendung (soweit Sie bei Begehung der Tat mindestens 14 Jahre alt waren).

 

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