Erziehungsregister

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Wann droht bei einem Strafverfahren eine Eintragung ins Erziehungsregister? Welche Folgen hat eine Eintragung im Erziehungsregister? Beeinflusst eine Eintragung im Erziehungsregister meine berufliche Zukunft?

Man kennt es: als Jugendlicher macht man unüberlegte Sachen. Sei es als Mutprobe oder aus Bedürfnis etwas zu erleben.

Dabei passiert es auch, dass man in den jungen Jahren etwas Unüberlegtes tut z.B. klauen im Supermarkt, Sprayen von Wänden oder sogar Schlägereien mit anderen Personen oder Gruppen.

Als Jugendlicher wird man dann nicht nach dem normalen Strafgesetzbuch bestraft, sondern nach dem Jugendstrafrecht, nach dem JGG.

Auch werden die Verfehlungen dokumentiert genauso wie im „normalen“ Strafverfahren. Die Verfehlungen sind dann im sogenannten Jugendregister beziehungsweise Erziehungsregister vermerkt.

Was ist das Erziehungsregister?

Das Erziehungsregister – auch Jugendregister genannt – ist ein Teil vom Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister dokumentiert alle Entscheidungen und Anordnungen gegen eine Person nach dem regulären Strafrecht (z.B. Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro).

In das Erziehungsregister kommen dagegen nur die Entscheidungen und Anordnungen gegen Jugendliche (wer 14 bis 17 Jahre alt ist) und unter Umständen gegen Heranwachsense (wer 18 bis 20 Jahre alt ist).

» Wann bei einem Heranwachsenden Jugendstrafrecht Anwendung findet, haben wir Ihnen hier gesondert zusammengestellt.

Das heißt bei Personen zwischen 14 und 20 Jahren werden Entscheidungen und Anordnungen gegen sie im Erziehungsregister/Jugendregister eingetragen.

Was kommt alles in das Erziehungsregister?

Verschiedene Entscheidungen und Anordnungen werden im Erziehungsregister bzw. Jugendregister registriert.

Das sind gem. § 60 Bundeszentralregistergesetz:

  1. Absehen von Verfolgung (§ 45 JGG) und Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG. Hierbei werden auch die ursprünglich geplanten Maßnahmen registriert.

ACHTUNG: nicht eingetragen werden Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO (Kein hinreichender Tatverdacht) oder Einstellungen nach § 153 StPO (bei Geringfügigkeit).

  1. Freispruch wegen mangelnder Reife und eingestellte Verfahren aufgrund mangelnder Reife (§ 3 Satz 1 JGG).
  2. Maßnahmen gegen Jugendliche mit mangelnder Reife (§ 3 Satz 2 JGG). Zu den Maßnahmen gehören beispielsweise Weisungen, Verwarnungen, Auflagen, Betreuungsweisung oder Erziehungsbeistandschaft.
  3. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach den §§ 9, 16 und 112a Nr.2 JGG. Diese sind: Weisungen, Anordnung zur Hilfe zur Erziehung, Auflagen (Entschuldigung, Arbeitsleistung, Geldbuße etc.), Jugendarrest.
  4. Ein vom Bundeszentralregister entfernter Schuldspruch, da er in ein folgendes Urteil einbezogen wurde (§ 13 Absatz 2 Nummer 2 JGG).
  5. Entscheidungen, wo das Gericht die einzelne Anordnung von Erziehungsmaßnahmen dem Familiengericht und dem Vormundschaftsgericht überlässt (§§ 53, 104 Absatz 4 JGG).
  6. Entscheidungen vom Familiengericht bezüglich Gefährdung des Kindeswohls (§§ 1666 Absatz 1, 1666a BGB).
  7. Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht bezüglich des Sorgerechts vom Minderjährigen (§ 1837 Absatz 4 in Verbindung mit §§ 1666 Absatz 1, 1666a BGB).

Wer kann alles in mein Erziehungsregister Einsicht nehmen?

Informationen aus dem Erziehungsregister dürfen an

  • Strafgerichte,
  • Staatsanwaltschaften,
  • Justizvollzugsanstalten,
  • Vormundschaftsgerichte und
  • Familiengerichte, welche für das Verfahren des Betroffenen zuständig sind,
  • Jugendämter, die Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen,
  • Gnadenbehörden für Gnadensachen und
  • Behörden, die für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständig sind (hierbei sind aber keine familienrechtliche oder vormundschaftsrechtliche Entscheidungen nicht davon umfasst)

weitergeleitet werden.

Darüber hinaus dürfen Auskünfte aus dem Erziehungsregister zu wissenschaftlichen Zwecken gemacht werden (§ 42a BZRG).

Werden Einträge im Erziehungsregister automatisch gelöscht der kann man die Löschung beantragen?

Alle Einträge werden ab dem 24. Lebensjahr dann automatisch gelöscht. Die Löschung betrifft nur das Erziehungsregister/Jugendregister, aber nicht das Zentralregister.

Man kann bei der Registerbehörde beantragen Eintragungen auch davor schon löschen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Vollstreckung schon erledigt ist und der Löschung dem öffentlichen Interesse nicht entgegensteht.

Bis man 24 Jahre alt geworden ist bleiben die Eintragung im Regelfall bestehen.

Gemäß § 63 Abs.2 BZRG wird der Eintrag im Erziehungsregister aber nicht gelöscht, „solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist“.

Das heißt alle Maßnahmen, Anordnungen und andere Eintragungen, die nicht im Zentralregister eingetragen werden müssen, dürfen nicht bei der Strafe ab dem 24. Lebensjahr berücksichtigt werden.

Muss ich um meine berufliche Zukunft Angst haben, wenn ich eine Eintragung im Erziehungsregister habe?

Da die Eintragungen ab dem 24. Lebensjahr von allein verschwinden und nur ein begrenzter Personenkreis Einsicht in das Erziehungsregister hat, ist eine allzu große Sorge um die berufliche Zukunft allein wegen eines Eintrags im Erziehungsregisters nicht berechtigt.

Problematisch kann es werden, wenn nicht „nur“ ein Eintrag im Erziehungsregister erfolgt, sondern auch im Führungszeugnis. Hier kann die berufliche Zukunft tatsächlich gefährdet sein, insbesondere abhängig davon, welchen Beruf man ergreifen will (je nach Delikt problematisch z.B. Lehrer oder Erzieher) und welche Straftat im Führungszeugnis eingetragen ist (problematisch gerade bei den genannten Berufen sind Verurteilungen wegen Sexualstraftaten).

Dementsprechend muss man durchaus sagen, dass Strafverfahren gegen Jugendliche ein in gewisser Weise erhöhtes Risiko hinsichtlich der beruflichen Zukunft in sich tragen. Für Jugendliche liegt ihre gesamte Karriere noch von ihnen und die Entscheidungsmöglichkeiten werden schlimmstenfalls wegen einer Verurteilung wegen einer Straftat beschränkt und berufliche Träume platzen.

Auch das ist ein Aspekt, weshalb es sich empfiehlt, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Jugendstrafrecht zu wenden. Dieser kennt diese Risiken und kennt auch die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens. Ziel wird es in der Regel zunächst sein, das Strafverfahren so schnell wie möglich zu einem Ende zu bringen und eine Verurteilung zu vermeiden. Je nach Fallkonstellation, kann die Strafverteidigung aber auch darauf ausgerichtet sein, eine möglichst geringe Strafe zu erhalten und eine Eintragung ins Führungszeugnis zu vermeiden, um dem Jugendlichen alle Zukunftsvisionen offen zu halten.

Ihr Strafverteidiger für Jugendstrafrecht wird Sie umfassend über alle bestehenden Optionen in Ihrem Fall beraten und Ihnen erklären, welches Vorgehen Sinn macht und die größten Erfolgsaussichten hat.

Muss ich bei einem Bewerbungsgespräch ehrlich sagen, dass Eintragungen im Erziehungsregister vorliegen?

Nein, eine solche Pflicht zur Offenbarung von Eintragungen im Erziehungsregister gibt es nicht. Das macht § 53 BZRG deutlich. Dies gilt aber nur für Verurteilungen die nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind oder zu tilgen sind nach § 32 Absatz 3,4 BZRG.

Also nur bei solchen Eintragungen dürfen Sie auf eine Frage „Sind sie vorbestraft“ dann mit Nein beantworten.

» Nähere Informationen zum Führungszeugnis haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

 

Sie sehen: Ein Strafverfahren ist belastend und kann weitreichende Folgen haben, insbesondere für Jugendliche deren Zukunft in besonderem Maße noch vor Ihnen liegt. Wenden Sie sich am besten zeitnah an einen Anwalt für Strafrecht. Dieser wird Ihnen genau sagen, was nun auf Sie zukommen kann und wie Sie sich am besten verhalten.

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