Zeugenbeistand / Zeugen­vertretung

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Eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung konnte man als Zeuge bislang geflissentlich übergehen. Gegenüber der Polizei war man weder verpflichtet auszusagen, noch überhaupt zu erscheinen oder anderweitig auf die Vorladung zu reagieren.

Lediglich einer Ladung zur Zeugenaussage vor Gericht oder Staatsanwaltschaft war Folge zu leisten.

Mit der Änderung des § 163 StPO besteht nunmehr jedoch für den Zeugen im Strafverfahren eine Pflicht dazu auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Bei den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft handelt es sich um die Polizei.

Aufgrund der Gesetzesänderung erscheint es gerade auch für Zeugen umso wichtiger einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer zeugenschaftlichen Rechte zu betrauen.

Gern betreue ich Sie als Rechtsanwalt für Strafrecht und Opferhilfe, wenn Sie als Zeuge zu einer Vorladung der Polizei oder einem Hauptverhandlungstermin müssen.

Ab wann braucht der Zeuge einen Anwalt?

Bereits im Ermittlungsverfahren steht dem Zeugen die Möglichkeit zu einen Rechtsanwalt als sogenannten Zeugenbeistand zu beauftragen, denn bereits in diesem Verfahrensstadium hat der Zeuge Rechte, die es auszuüben gilt.

So hat der Zeuge bereits bei der Vernehmung vor der Polizei das Recht das Zeugnis oder die Aussage zu verweigern.

Zum einen gibt es daher Zeugen, die in erster Linie erfahren wollen, ob und in welchem Umfang ihnen ein Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Bei der Klärung dieser Frage kann die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.

Insbesondere als Angehöriger des Beschuldigten haben Zeugen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO.

Infolge der Gesetzesänderung ist der zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige nunmehr jedoch trotzdem dazu verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen. Hier ist er dann über seine Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren. An Ort und Stelle muss der Zeuge sodann seine Entscheidung darüber treffen, ob er aussagen werde oder nicht. Dieses Vorgehen bietet den Anreiz dazu, den Zeugnisverweigerungsberechtigten zu einer Aussage hin zu verleiten.

Denn Schweigen kann in dieser beklemmenden Situation sehr unangenehm sein, sodass sich viele Zeugen zur Aussage „genötigt“ fühlen könnten. Lassen Sie sich daher bereits als Zeuge anwaltlich vertreten!

Hinzu kommt das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Danach kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Problematisch wird die Pflicht zum Erscheinen, wenn Zweifel am Vorliegen von Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechten bestehen.

In einem solchen Fall ist der Polizeibeamte verpflichtet, eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Eine Entscheidung über das Vorliegen von Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten oder die Zeugeneigenschaft soll nach dem neuen § 163 Abs. 4 StPO sodann die Staatsanwaltschaft treffen, wenn etwaige Zweifel bestehen.

Manchmal kann es der Anregung des Polizeibeamten zur Herbeiführung einer solchen staatsanwaltlichen Entscheidung bedürfen.

Noch Zeuge oder schon Beschuldigter?

Gerade in Bezug auf die Zeugeneigenschaft haben die Ermittlungsbehörden ein begründetes Interesse daran, einen Zeugen so lange wie möglich als formalen Zeugen zu behalten. Grund dafür ist, dass ein Beschuldigter, anders als der Zeuge, ein umfassendes und umfangreiches Schweigerecht hat.

In der Praxis kann es schnell vorkommen, dass aus dem ursprünglichen Zeugen durch sein Aussageverhalten ein Beschuldigter wird. Eine Abgrenzung ist äußerst schwierig und im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.

Der Zeugenbeistand kann dabei auch in dieser Hinsicht die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen übernehmen und überwachen, da dieser dazu berechtigt ist, während der gesamten Vernehmung anwesend zu sein.

Dabei gibt es auch die Möglichkeit, dass dem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdige Interessen nicht auf andere Art und Weise Rechnung getragen werden können, für die Dauer der Vernehmung einen (Vernehmungs-) Beistand beizuordnen.

Das Ausbleiben bei der polizeilichen Vorladung

Was passiert nun aber, wenn der Zeuge der polizeilichen Vorladung nicht folgt?

Der neu eingeführte § 163 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 StPO bestimmt, dass bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme zu erwarten ist. Dabei ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes grundsätzlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten, während das zuständige Gericht zudem eine Ordnung- oder Erzwingungshaft gegen den Zeugen festsetzen kann.

Natürlich gibt es auch Situationen, in denen ein Ausbleiben des Zeugen berechtigt sein kann. Dies ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen.

Im Haupt­verfahren insbesondere in der Haupt­verhandlung

Wie im Ermittlungsverfahren, so hat der Zeuge auch im Rahmen des Hauptverfahrens insbesondere in der Hauptverhandlung das Recht, einen Zeugenbeistand für sich in Anspruch zu nehmen.

Dies ist auch empfehlenswert.

Im Strafverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Danach darf das Urteil des Gerichts nur auf dem beruhen, was in der Hauptverhandlung auch zur Sprache kam.

Daher besteht für den Zeugen hier, ebenso wie bereits im Ermittlungsverfahren die Gefahr, dass er unbedarft keinen Gebrauch von seinen Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten macht und Aussagen zu seinen Lasten tätigt.

Eine anwaltliche Beratung und Begleitung durch einen Anwalt im Strafrecht ist dem Zeugen daher auch sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch im Hauptverfahren anzuraten, sofern etwaige Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechte im Raum stehen.

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