Hausdurchsuchung: Ihre Rechte, Pflichten und Sofortmaßnahmen

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Die Wohnungs- beziehungsweise Hausdurchsuchung ist oftmals der erste Kontakt, den Personen mit den Ermittlungsbehörden haben.
Früh morgens klingelt es an der Tür und mehrere Polizeibeamte stellen den eigenen Wohnort auf den Kopf, nehmen Gegenstände mit und sorgen teilweise für ein Chaos, welches im Anschluss zurückbleibt.
Nicht nur hinterlässt dies ein unangenehmes Gefühl, weil die privaten Räumlichkeiten und Sachen durchkämmt wurden, sondern auch weil der Polizeibesuch oft nicht vor der Nachbarschaft geheim bleibt.

Genau daher ist es wichtig, sich mit den folgenden Verhaltenstipps vertraut zu machen.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung – Was es jetzt zu beachten gilt:

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Was tun, wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht?

Wichtig ist, dass Sie zunächst Ruhe bewahren. Aggressives Verhalten gegen die durchsuchenden Beamten könnte zu Strafbarkeiten nach § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzungen nach § 223 StGB oder Beleidigung nach § 185 StGB führen.

  • Stimmen Sie der Durchsuchung nicht zu, so können die formalen Anforderungen umgangen werden.
  • Rufen Sie so schnell wie möglich Ihren Verteidiger an!
  • Bitten Sie die Beamten, mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Verteidiger vor Ort ist. Versuchen Sie, den Verteidiger mit dem leitenden Beamten zu verbinden.
  • Sollte Ihnen der richterliche Durchsuchungsbefehl nicht eröffnet worden sein, fragen Sie, auf welcher Grundlage durchsucht werden soll.
  • Wenn der Durchsuchungsbeschluss vorliegt, schauen Sie, wann dieser erlassen wurde. – Die Zeitspanne zwischen Erlass und Vollziehung darf maximal sechs Monate betragen.
  • Ist die Sechsmonatszeitspanne überschritten, liegt keine wirksame Ermächtigungsgrundlage vor – weisen Sie den Leiter der Durchsuchung darauf hin und lassen Sie das protokollieren.
  • Schweigen Sie zur Sache! – Keine Angaben zum Tatvorwurf gegenüber den Beamten.
  • Bestehen Sie auf einen Durchsuchungszeugen – Bitten Sie mit der Durchsuchung zu warten bis dieser vor Ort ist.
  • Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus! – Lassen Sie den Widerspruch gegen die Sicherstellung im Durchsuchungsprotokoll vermerken.
  • Genaue und detailreiche Protokollierung aller beschlagnahmten Gegenstände.
  • Beobachten Sie die Beamten so gut wie möglich.

Aus welchem Grund führt die Polizei Hausdurchsuchungen im Strafverfahren durch?

Der Zweck der Durchsuchung liegt darin, dass Gegenstände (z.B. Beweismittel oder Spuren) aufgefunden werden oder beschuldigte Personen ergriffen werden.

Beim Ergreifen von verdächtigen Personen geht es darum, dass die Person zur Durchführung bestimmter Maßnahmen gesucht wird. 

Was ist eine Hausdurchsuchung im Strafverfahren?

Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine Maßnahme, welche insbesondere der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr dient. Konkret ist es die ziel- und zweckgerichtete Suche nach Personen, Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts durch staatliche Organe.

Bei der Durchsuchung ist dahingehend zu unterscheiden, bei wem diese durchgeführt wird.
Zum einen gibt es die Durchsuchung bei Beschuldigten (§ 102 StPO), d.h. bei tatverdächtigen Personen.
Zum anderen die Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO), d.h. nicht tatverdächtigen Personen.

Bei welchen Straftaten werden Hausdurchsuchungen durchgeführt?

Grundsätzlich kann eine Hausdurchsuchung bei jedem Delikt durchgeführt werden und ist nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt.
Es gibt jedoch Taten, bei welchen besonders häufig auf diese Maßnahme zurückgegriffen wird:
–       Drogendelikte (Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz)
–       Kinderpornographie und Jugendpornographie
–       Steuerhinterziehung
–       Betrug und Untreue
–       (Steuer-)Hehlerei
–       Verstöße gegen das Waffengesetz
–       Mord und Totschlag

Welche Orte können von der Polizei durchsucht werden?

Klassischerweise findet die Durchsuchung in den Wohnräumen statt. Daneben können aber auch Geschäftsräume, die Garage und der darin geparkte PKW durchsucht werden.

Wann darf die Polizei eine Wohnung bzw. ein Haus im Strafverfahren durchsuchen?

Für die Vornahme der Durchsuchung bedarf es in der Regel einer richterlichen Anordnung (Durchsuchungsbeschluss), auf die nur in bestimmten Ausnahmefällen verzichtet werden kann.

Die Durchsuchung bei der verdächtigen Person selbst darf angeordnet werden, wenn wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen wurde und entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen (sog. Anfangsverdacht).
Nicht ausreichend sind nur vage Anhaltspunkte oder Vermutungen, dass eine Straftat begangen wurde.

Die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung müssen auch verhältnismäßig sein, d.h. in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat und dem Grad des Tatverdachtes stehen.
Dafür müssen sie grundsätzlich auch geeignet sein, d.h. erfolgsversprechend für das Auffinden von Beweismaterial.
Zudem dürfen keine weniger eingriffsintensiven Maßnahmen zur Verfügung stehen, die gleich geeignet wie die Durchsuchung sind. Zu denken wäre an die Beiziehung von Akten anderer Behörden, um den Sachverhalt aufklären zu können sowie aber insbesondere die Aufforderung der betroffenen Person, die Gegenstände freiwillig herauszugeben.
Dabei spielt auch eine Rolle, wie lange das Ereignis zurückliegt, weil die Wahrscheinlichkeit das Gesuchte zu finden unter Umständen drastisch sinkt.

Kann eine Hausdurchsuchung im Strafverfahren nur beim Beschuldigten stattfinden oder auch bei anderen?

Auch bei anderen Personen, die nicht einer Straftat beschuldigt sind, darf eine Durchsuchung unter bestimmten Voraussetzungen im Strafverfahren durchgeführt werden.

Bei anderen Personen darf eine Durchsuchung nur angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, dass Beweismittel oder der Beschuldigte aufzufinden sind.
Die Suche muss sich auf konkret individualisierte Beweismittel beziehen, sodass das Auffinden bestimmter Gegenstände bezweckt wird und gerade keine allgemeine Suche stattfindet.
Dafür bedarf es konkreter Tatsachen, aus denen geschlossen werden kann, dass sich ebendiese Sachen in den Räumen der unverdächtigen Person befinden.
Der Durchsuchungsbeschluss muss diese Angaben ebenfalls enthalten, sodass eindeutig daraus hervorgeht, weshalb diese Person Adressat der Maßnahme ist.

Anordnung der Hausdurchsuchung durch Strafrichter oder Staatsanwaltschaft?

Durchsuchungen und Beschlagnahmen werden grundsätzlich durch Richter angeordnet. Als Ermittlungsmaßnahmen unterliegen sie dem Richtervorbehalt, d.h. dass ein Richter für die Entscheidung über diese staatlichen Maßnahmen zuständig ist, weil sie einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person darstellen.
Die Durchsuchung und Beschlagnahme können einen Eingriff in das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) darstellen.

Liegt Gefahr im Verzug vor, dürfen die Staatsanwaltschaft oder bei deren Nichterreichbarkeit die Polizeibeamten die Durchsuchung bei Tatverdächtigen und Beschlagnahmen selbstständig anordnen, ohne sich um eine richterliche Anordnung zu bemühen.
Soll bei Dritten durchsucht werden gilt diese Eilkompetenz nur für die Staatsanwaltschaft.
Gefahr im Verzug wird nur angenommen, wenn eine richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung gefährdet wird, z.B. durch Vernichtung von Beweismitteln. Damit liegt Gefahr im Verzug nicht vor, wenn ein Durchsuchungsbeschluss rechtzeitig hätte erlangt werden können.

Wie läuft eine Hausdurchsuchung von Wohnräumen im Strafverfahren ab?

Um die Durchsuchung durchzuführen, dürfen die Polizeibeamten die Wohnung oder das Haus der betroffenen Person betreten.
In den meisten Fällen wird die Durchsuchung am frühen Morgen begonnen. Die Polizei begibt sich ohne Ankündigung zu dem Wohnobjekt und fordert zur Türöffnung auf. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, wird die Tür durch einen Schlüsseldienst oder selbstständiges Aufbrechen geöffnet.
Sofern die Person nicht anwesend ist, ist die Polizei dennoch berechtigt die Wohnung zu betreten. Dies kann gewaltsam geschehen.

In der Regel wird eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses überreicht. Bevor dann die tatsächliche Durchsuchung beginnt, ist die betroffene Person über ihre Rechte zu informieren, sodass beispielsweise ein Anwalt kontaktiert oder ein Nachbar o.Ä. als Zeuge hinzugezogen werden kann.
Die Durchsuchung durch die Ermittlungspersonen kann insofern verhindert werden, als dass die gesuchten Gegenstände freiwillig ausgehändigt werden. Dadurch kann das Auffinden von Zufallsfunden und ein Durchwühlen durch die Polizei verhindert werden.

Wann darf meine Wohnung von der Polizei durchsucht werden?

Im Gesetz ist geregelt, zu welchen Tages- und Nachtzeiten die Durchsuchung von Räumen, konkret Wohnungen, Geschäftsräumen und befriedetem Besitztum stattfinden darf (§ 104 StPO). Wegen der eindeutigen Beschränkung auf Durchsuchungen von Räumen können Personen und ihre Sachen jederzeit durchsucht werden.

Zur Tageszeit (6 bis 21 Uhr) dürfen stets Durchsuchungen von Räumen stattfinden.  Einschränkungen bestehen für die Nachtzeit, welche den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr umfasst.

In der Nachtzeit darf die Maßnahme nur in den folgenden Fällen stattfinden (§ 104 Abs. 1 Nr. 1-4 StPO):

1.     Bei Verfolgung auf frischer Tat
2.     Bei Gefahr in Verzug
3.     Bei Zugriff auf elektronische Speichermedien
4.     Zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen

Eine Person wird auf frischer Tat verfolgt, wenn sie sich bereits vom Tatort entfernt hat, jedoch sichere Anhaltspunkte auf sie als Täter hinweisen und daher die Verfolgung aufgenommen wird. Die Verfolgung kann sowohl der Ergreifung dienen als auch die Sicherstellung von Beute oder anderen Beweismitteln (z.B. Waffen) bezwecken.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Zweck der Durchsuchung gefährdet wäre, wenn mit der Durchsuchung bis zum Tagesanbruch gewartet würde. Ein Aufschieben würde dazu führen, dass beispielsweise Beweismittel vernichtet oder versteckt werden oder die verdächtige Person den Aufenthaltsort ändert.

Wenn ein elektronisches Speichermedium ausgewertet werden soll, kann es wegen der Verschlüsselung erforderlich sein, zur Nachtzeit zu durchsuchen. Dies ist der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass in diesem Zeitraum ein Zugriff auf das elektronische Speichermedium stattfindet, welches als Beweismittel in Betracht kommt. Dadurch wird die Beschlagnahme im unverschlüsselten Zustand erleichtert.
Zulässig ist die Maßnahme in diesem Zeitpunkt, wenn anderenfalls die Auswertung, vor allem in unverschlüsselter Form, aussichtlos oder erschwert wäre.

Durchsuchungen können auch zur Nachtzeit durchgeführt werden, wenn dadurch entwichene Gefangene wiederergriffen oder Anhaltspunkte für den Verbleib aufgefunden werden können.

Vor 21 Uhr begonnene Durchsuchungen, die jedoch bis zum Eintritt der Nachtzeit hinaus andauern, dürfen dennoch beendet werden. Grundsätzlich soll der Beginn allerdings frühzeitig erfolgen, dass eine rechtzeitige Beendigung vor der Nachtzeit gewährleistet ist.

Ausnahmen von den Durchsuchungsbeschränkungen zur Nachtzeit gelten für bestimmte Räumlichkeiten, sodass dafür die Voraussetzungen nicht erforderlich sind und ohne zeitliche Einschränkung durchsucht werden darf.
Dies gilt für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind, wie Kinos, Bars oder Bahnhofshallen. Dass unter Umständen ein Entgelt entrichtet werden muss, um die Räumlichkeiten zu betreten, spielt dabei keine Rolle.
Auch auf Lokale von Ringvereinen oder Hehlerkneipen trifft dies zu, wenn sie der Polizei als Herberge oder Versammlungsorte von bestraften Personen bekannt sind.
Werden Räume als Schlupfwinkel des Glücksspiels, zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln oder Waffen oder zur Prostitution genutzt und sind der Polizei auch in diesem Zusammenhang bekannt, gilt ebenfalls eine Ausnahme. Dies betrifft beispielsweise geheime Spielclubs, Bordelle oder Gaststätten, in welchen überwiegend rauschgiftsüchtige Personen verkehren.

Der Polizei sind solche Räume bekannt geworden, wenn sie bereits zu den bezeichneten Zwecken genutzt und in diesem Kontext in Erscheinung getreten sind und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich diese Art der Verwendung verändert hat.

In Bezug auf die Wochentage existieren keinerlei Einschränkungen, sodass grundsätzlich auch eine Durchsuchung am Wochenende oder Feiertagen stattfinden kann. In der Praxis werden diese jedoch fast ausschließlich wochentags durchgeführt.

Beweisverwert­ungsverbot nach rechtswidriger Hausdurchsuchung?

In vielen Fällen von Durchsuchungen kommt es zu Rechtsverstößen, welche die Durchsuchung rechtswidrig werden lassen. Diese rechtswidrig erlangten Beweismittel sind jedoch nicht zwangsläufig unverwertbar in der Hauptverhandlung.

Nach dem Bundesgerichtshof kommt ein Beweisverwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht, welche die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht lassen (BGH NJW 11, 1377).

Das Gericht hat in diesen Fällen eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlichen Rang einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und der Wahrheitsforschung des Gerichts im Gegensatz zu den verletzten Rechten des Betroffenen zu treffen. Die Praxis zeigt, dass die Gerichte nur bei eklatanten Verstößen zu einem Beweisverwertungsverbot gelangen.

Man sollte nichtsdestotrotz konsequent gegen Verstöße vorgehen, da sich diese zumindest strafmildernd auswirken können.

Gegen Durchsuchungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben genügen, kann Beschwerde (§ 304 StPO) eingelegt oder eine richterliche Entscheidung beantragt (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO) werden.
Sowohl die Anordnung kann beanstandet werden, als auch gegen die Art und Weise der Durchführung vorgegangen werden.

Sofern die Durchsuchung nachträglich für rechtswidrig erklärt, das Strafverfahren eingestellt wird und durch die Durchsuchung ein Schaden von über 25 Euro entstanden ist, können Schadensersatzansprüche entstehen.

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