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Strafbare Beihilfe durch bloße Anwesenheit am Tatort? Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang des Monats entschieden, dass ein junger Mann aus der Untersuchungshaft entlassen werden soll (Az. 2 BvB 103/20). Zu seiner Verhaftung kam es Ende des vergangenen Jahres, da sich der 17-jährige am Tatort befand, als eine Gruppe junger Männer einen Augsburger Feuerwehrmann tödlich niederschlug. Der nun entlassene Mann beteiligte sich vorliegend zwar nicht aktiv am Tatgeschehen, war als Teil der Gruppe jedoch erkenntlich. Die Strafbarkeit bei „bloßer“ Anwesenheit am Tatort ist seit jeher strafrechtlich hoch umstritten. Diskutiert werden hierbei vor allem die zur Erfüllung einer Beihilfehandlung erforderlichen Kriterien.

Wenn Sie eine Vorladung oder Anklage wegen der Beihilfe zu einer Straftat erhalten, wenden Sie sich umgehend an mich als Fachanwalt für Strafrecht.

Nutzen Sie ihr Schweigerecht und begehen Sie keine unnötigen Fehler.

Wann mache ich mich der Beihilfe zur Tat eines anderen strafbar?

Gem. § 27 I StGB macht sich der Beihilfe strafbar, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet.

Wie wird die Gehilfenhandlung nach § 27 StGB bestraft?

Gem. § 27 II StGB richtet sich die Strafe für den Gehilfen nach der Strafandrohung für den Täter, ist jedoch entsprechend der besonderen gesetzlichen Milderungsgründe nach § 49 I StGB zu mildern.

Was umfasst der Tatbestand der Beihilfe gem. § 27 I StGB?

Der Tatbestand der Beihilfe setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Um diesen zu erfüllen, muss objektiv eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat und eine Hilfeleistung zur solchen vorliegen. Die Haupttat muss nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät nicht schuldhaft verwirklicht worden sein (Wessels/Beulke/Satzger AT Rn. 793 ff.). Subjektiv muss auf Seiten des Gehilfen sowohl Vorsatz bezüglich der Vollendung er vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat als auch bezüglich seiner Hilfeleistung vorliegen.

Wann leiste ich Hilfe zu einer Haupttat?

Hilfeleisten umfasst grundsätzlich jede Handlung, die objektiv fördert, den Taterfolg herbeizuführen. Unterschieden werden regelmäßig die physische und die psychische Beihilfe.

Was ist physische Beihilfe?

Physische Beihilfe meint jedes tätige Mitwirken am äußeren Tatgeschehen. Erbracht werden kann eine solche Hilfeleistung durch das Gewähren von Sachmitteln wie Waffen oder beispielsweise auch durch das Absichern des Tatorts, indem Dritte von der Tat abgelenkt werden.

Was ist psychische Beihilfe?

Die psychische Beihilfe wirkt wiederum auf die Innenwelt des Täters ein. Eine heimliche Beihilfe kann es nicht geben.

Was ist kognitive Beihilfe?

Geleistet werden kann kognitive Beihilfe, indem Ratschläge oder technische Hinweise gegeben werden, die auf eine Unterstützung der Tat hinwirken. Klassische Beispiel hierfür sind Informationen über ein alarmgesichertes Gebäude oder die Verwendung einer bestimmten Waffe bereitzustellen.

Kann auch in der Bestärkung des Tatentschlusses eine Hilfeleistung liegen?

Es ist hingegen umstritten, ob schon psychische Beihilfe dadurch geleistet werden kann, dass der Gehilfe den Tatentschluss des Haupttäters bestärkt. Angeführt werden Argumente, die sich auf die Kausalität der Beihilfehandlung berufen, Vergleiche zur kognitiven Beihilfe und Unterscheidungskriterien bezüglich der Abgrenzung ob eine Einwirkung auf die Tat oder auf den Täter zu erfolgen hat. Eine sogenannte voluntative Beihilfe soll jedenfalls für solche Fälle vorliegen, wenn letzte Bedenken oder Hemmungen hinsichtlich der Tatausführung durch den Gehilfen bewusst beseitigt werden.

Leiste ich Beihilfe, wenn ich eine Tat lediglich billige?

Die bloße Billigung einer Tat, welche durch Anwesenheit am Tatort regelmäßig angenommen werden kann, begründet nicht automatisch eine psychische Beihilfe. Eine Tat zu billigen weist zunächst auf eine innere Einstellung hin. Damit aus solcher ein Tatmerkmal nach § 27 StGB wird, muss diese Billigung dem Täter gegenüber zum Ausdruck gebracht werden. Erneut ist hier darauf hinzuweisen, dass der Täter dadurch in seiner Bereitschaft, die Tat zu begehen, bestärkt werden muss.

Wie wird im Einzelfall entschieden?

Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass die Feststellung, ob eine psychische Beihilfe vorliegt, nach den Kriterien des Einzelfalls zu entscheiden ist. In die Gesamtbetrachtung aller Tatumstände fließt in solchen Fällen regelmäßig ein, ob durch die Tatanwesenheit ein erhöhtes Sicherheitsgefühl des Täters begründet wird oder das Opfer in gesteigertem Maße eingeschüchtert wird. Gerade in entsprechenden Gruppenkonstellationen kommt diesen Gesichtspunkten entsprechende Bedeutung zu. Außerdem ist darüber hinaus in jedem Fall eine mögliche Unterlassensstrafbarkeit des mutmaßlichen Gehilfen in Augenschein zu nehmen.

Entlassung aus der Untersuchungshaft nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde

Im vorliegenden Fall wurden durch die Staatsanwaltschaft zunächst Haftbefehle gegen alle Mitglieder der Gruppe erlassen, die durch die folgenden Instanzen anschließend aufgehoben und später durch das Oberlandesgericht wieder in Kraft gesetzt wurden. Das 17-jährige Beteiligte hatte seine Entlassung aus der Untersuchungshaft schließlich mit Hilfe seines Verteidigers durch eine Verfassungsbeschwerde bewirkt. Dieser Verlauf und die Uneinigkeit zwischen den Instanzen zeigen auf, dass das Instrument der psychischen Beihilfe weiterhin Gegenstand von Diskussionen sein wird und je nach Einzelfall unterschiedlichste Gesichtspunkte in die Bewertung der Tat einfließen können.

Haben Sie eine Vorladung oder eine Anklage erhalten, dann wenden Sie sich an den Fachanwalt für Strafrecht

Umso wichtiger ist in derartigen Fällen eine Verteidigung, die mit der Begründungstiefe solcher Sachverhalte vertraut ist. Rechtsanwalt Grunst, erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, verfügt sowohl in Gebieten der Täterschaft und Teilnahme über herausragende Kenntnisse und ist weiter in der Bearbeitung derartiger Konstellationen erprobt. Treten sie deshalb gerne mit uns in Kontakt, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

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