Berufung im Strafprozess

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Durch die Berufung wird der gesamte Prozessstoff der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut durch eine weitere Tatsacheninstanz überprüft und verhandelt. Im Unterschied zur Revision wird das zuvor ergangene Urteil nicht nur auf Rechts-, sondern auch auf Sachverhalts- und Tatsachenfehler hin überprüft.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht bekommt man dabei die Möglichkeit, neue Informationen in den Prozess einzubringen und die Zeugen erneut zu befragen. Der Strafverteidiger Benjamin Grunst übernimmt auch Verfahren in der Berufungsinstanz.

Wann ist eine Berufung im Strafprozess zulässig?

Um Erfolg haben zu können, muss eine Berufung zunächst zulässig sein. Die Zulässigkeit betrifft allgemein ausgedrückt insbesondere formelle Kriterien, also zum Beispiel gegen welche Urteile oder wie eine Berufung eingelegt werden kann.

Wann ist die Berufung statthaft?

Gemäß § 312 StPO ist die Berufung statthaft gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts; richtet sich der Beschwerdeführer gegen erstinstanzliche Urteile der großen Strafkammern des Landgerichts, kann er diese nur mit der Revision anfechten, § 333 StPO. Folge davon ist, dass sich der „Kapitalverbrecher“ nur gegen Verfahrens- oder Rechtsfehler wehren kann, wohingegen der „Kleinkriminelle“ die Möglichkeit einer weiteren Tatsachenüberprüfung bekommt.

Bei der Verhängung von geringen Geldstrafen oder Geldbußen bedarf es einer besonderen Annahme durch das Berufungsgericht, vgl. § 313 Abs.1 StPO.

Wie kann Berufung eingelegt werden?

Gemäß § 314 StPO muss die Berufung beim Gericht des ersten Rechtszugs innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung im Falle der Anwesenheit des Angeklagten oder ab Urteilszustellung im Falle seiner Abwesenheit eingelegt werden- schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Nur die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Einlegung des Rechtsmittels zu begründen, wohingegen dies dem Angeklagten frei steht.

Was passiert, wenn die Berufung nicht zulässig ist?

Bei Unzulässigkeit der Berufung wird diese durch Beschluss verworfen, § 322 Abs.1 S.1 StPO. Hingegen wird sie durch Urteil verworfen, wenn sich die Unzulässigkeit der Berufung erst in der Hauptverhandlung herausstellt, § 322 Abs.1 S.2 StPO.

Bei zulässiger Berufung bereitet das Gericht hingegen die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 323 StPO vor.

 

Was ist eine beschränkte Berufung?

Die volle Einlegung der Berufung als Rechtsmittel kann in bestimmten Konstellationen für den Mandanten ungünstig sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn nach Wunsch des Mandanten bestimmte abtrennbare Aspekte eines Urteils nicht zur Disposition gestellt werden sollen und nur gegen bestimmte Teile des erstinstanzlichen Urteils vorgegangen werden soll.

Es besteht die Möglichkeit die eingelegte Berufung zu beschränken. Dabei wird zu prüfen sein, ob dies einen taktischen Vorteil bietet.

Wann ist eine Beschränkung der Berufung möglich?

Diese Beschränkung der Berufung ist gem. § 318 StPO nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen.

Eine Berufungsbeschränkung darf dabei nicht mit dem nicht angefochtenen Teil des Urteils im Widerspruch stehen. Eine Prüfung erfolgt dabei durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen. Beispielsweise ist bei sachlich-rechtlich selbstständigen Straftaten, die verfahrensrechtlich eine einheitliche Tat bilden, die Berufungsbeschränkung wirksam. Eine Berufungsbeschränkung ist aber nicht wirksam, wenn jeder der in Tatmehrheit stehenden Straftaten ihrerseits in Tatmehrheit mit dem selben leichteren Delikt steht.
Auch ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam, setzt aber voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Eine Beschränkung ist daher nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat unvollständig sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden können. Innerhalb des Rechtsfolgenausspruches sind weitere Beschränkungen auf abtrennbare Teile des Urteilsteile möglich, wie z. B bei der Geldstrafe auf die Zahl des Tagessatzes.

Welche Fristen müssen bei der Berufungsbeschränkung beachtet werden?

Eine Berufungsbeschränkung kann bereits bei Einlegung der Berufung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, welches das Urteil verkündet hat, eingelegt werden. Zudem kann auch nachträglich innerhalb der Berufsbegründungsfrist, welche um eine weitere Woche nach Ablauf der Berufungsfrist verlängert ist, eine Berufungsbeschränkung erfolgen. Nach Ablauf dieser Fristen besteht zudem die Möglichkeit einer Teilrücknahme gem. § 302 I S. 1, welche einer besonderen Ermächtigung des Verteidigers bedarf.

 

Das Verfahren vor dem Berufungsgericht und seine Entscheidungen

Wurde Berufung ordnungsgemäß eingelegt, geht das Verfahren weiter und es findet abermals eine Hauptverhandlung statt.

Welches Gericht ist für eine Berufung zuständig?

Bei zulässiger Berufung werden gemäß § 321 StPO die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Landgericht überwiesen, wobei sich die Zuständigkeiten je nach erstinstanzlichem Urteil / Kompetenz auf die kleine Strafkammer, die kleine Wirtschaftsstrafkammer, die kleine Jugendkammer und die große Jugendkammer verteilen können.

Die Hauptverhandlung im Rahmen der Berufung

Gemäß §§ 423 Abs.1, 243 Abs.1 StPO beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung, wer erschienen ist.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung ist die Berufung, welche dieser selbst eingelegt hat, ohne Verhandlung durch Urteil zu verwerfen, § 329 Abs.1 StPO, es sei denn, das Berufungsgericht stellt das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses aus erster Instanz fest.

Gegen ein solches Verwerfungsurteil ist das Rechtsmittel der Revision statthaft oder die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 44,45 StPO- beraten Sie sich mit Ihrem Anwalt. Die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat den Vorteil, dass der Angeklagte sein Ausbleiben nachträglich entschuldigen kann, wodurch er eine neue Hauptverhandlung herbeiführt.

Wurde das Rechtsmittel der Berufung hingegen seitens der Staatsanwaltschaft eingelegt, so kann die Verhandlung auch ohne den Angeklagten stattfinden, § 329 Abs. 2 S5tPO.

Der Prüfungsumfang des Gerichts und die Beweisaufnahme richten sich gemäß § 327 StPO nach dem Umfang der Urteilsanfechtung.

Die Schlussvorträge der Parteien erfolgen, nachdem das Gericht die Beweisaufnahme geschlossen hat, wobei der Beschwerdeführer das Recht hat, mit seinem Vortrag zu beginnen.

Eine Besonderheit der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichts ist, dass im Protokoll nicht die Aussagen der Zeugen – oder Gutachtervernehmungen – vermerkt werden. Dies gebietet das Erfordernis eines schnellen und übersichtlichen Berufungsverfahrens.

Das Urteil bei einer Berufung

Neben dem in § 329 Abs.1 StPO geregelten Verwerfungsurteil kann das Berufungsgericht gemäß § 328 StPO entweder ein Prozess- oder ein Sachurteil erlassen.

Das Prozessurteil – wenn die Berufung doch unzulässig ist

Ein Prozessurteil ergeht, wenn sich erst zu Beginn der Hauptverhandlung herausstellt, dass die Berufung unzulässig ist. Es ergeht als Urteil auf Kosten des Rechtsmittelführers, vgl. § 322 Abs.1 S.2 StPO.

Sollte das Gericht des ersten Rechtszuges fälschlicherweise seine Zuständigkeit angenommen haben, muss das Berufungsgericht die Sache gem. § 328 Abs. 2 StPO an das zuständige Gericht verweisen.

Ebenso wie das Amtsgericht hat auch das Berufungsgericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu überprüfen. Sollte ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegen, muss das Gericht die Einstellung des Verfahrens durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO aussprechen.

Das Sachurteil

Die Berufung ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Schuld- und Rechtsfolgenausspruches richtig war. Dem Berufungsgericht ist eine davon abweichende Entscheidung dann untersagt.

Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten im ersten Rechtszug gilt das sog. Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), d.h. das Urteil darf in seinen Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden, § 331 Abs.1 StPO. Allerdings sind davon nur die Fälle erfasst, in denen der Angeklagte und nicht etwa die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel eingelegt haben. Auch zu beachten ist, dass zwar nicht die Rechtsfolgen des Urteils, aber durchaus dessen Schuldspruch zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden kann.

Das Berufungsgericht ist allerdings an in erster Instanz gesetzlich zustande gekommenen Absprachen zur Strafhöhe hinsichtlich des Verschlechterungsverbotes bei einer Berufung durch den Angeklagten gebunden.

Beraten Sie eine clevere Verteidigungsstrategie mit Ihrem Anwalt für Strafrecht.

Hat die Rechtsmitteleinlegung ganz oder teilweise Erfolg, ist das Urteil in dem Umfang aufzuheben und neu zu entscheiden, § 328 Abs.1 StPO.

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