Das bedeutet Freiheitsstrafe im Strafrecht.
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Startseite » Anwalt Strafrecht » Strafverfahren alle Themen von Ablauf bis zur Zeugnisverweigerung » Das bedeutet Freiheitsstrafe im Strafrecht. Anwalt informiert und hilft!
Die Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine weitere Form staatlicher Sanktion, um eine Straftat zu sühnen. Wir versprechen anwaltliche Hilfe bei der Freiheitsstrafe, egal ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung oder lebenslänglich angeordnet wird.

Wie der Name schon sagt, besteht die Strafe darin, die Freiheit einer Person zu entziehen. Höchstmaß in Deutschland ist die lebenslange Freiheitsstrafe. Sie wird für schwerste Verbrechen angeordnet, wie z.B. für Mord in § 211 StGB. Ist die Freiheitsstrafe nicht lebenslang, wird sie als zeitige Freiheitsstrafe bezeichnet. Die zeitige – also zeitlich begrenzte – Freiheitsstrafe darf höchstens 15 Jahre und nicht weniger als einen Monat betragen. Eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten (statt einer Geldstrafe) ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Der Strafrahmen

Das Strafgesetzbuch sieht je nach Tat einen bestimmten Strafrahmen vor, so z.B. bei Diebstahl Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Das Gericht entscheidet dann anhand des Strafrahmens über die endgültige Strafe. Dabei berücksichtigt es neben der Schwere der Tat auch andere Aspekte, wie den Resozialisierungsgedanken. Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes „soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Dies ist oberstes Vollzugsziel.

Der Strafrahmen stellt den Ausgangspunkt der Strafzumessung dar. Einige Tatbestände sehen für sogenannte minderschwere Fälle eine fakultative oder obligatorische Verschiebung dieses Strafrahmens vor. So kann beispielsweise der Versuch einer Tat gem. § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. § 23 Abs. 1 StGB verweist auf die Norm des § 49 StGB in der die Milderung erläutert wird. Bei manchen Delikten ergibt sich die Verschiebung direkt aus der Norm, wie z.B. bei § 213 StGB, dem minder schweren Fall des Totschlags, der mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, statt mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bestraft wird.

Die Annahme von Gründen für eine Strafrahmenverschiebung obliegt allein dem Gericht. Andererseits darf das Gericht, wenn es einen Angeklagten wegen eines minder schweren Falls verurteilt, auch nicht unterlassen Feststellungen darüber zu treffen, warum im konkreten Fall eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kam oder gegebenenfalls unterlassen wurde.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann unter bestimmten Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Verurteilte von vornherein nicht ins Gefängnis muss. Voraussetzung für eine Aussetzung zur Bewährung sind eine günstige Täterprognose sowie besondere Tatumstände und die Persönlichkeit des Verurteilten. Er bekommt dann Gelegenheit, sich in Freiheit zu bewähren.

Er hat sich für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren straffrei zu verhalten und muss bestimmte Auflagen (wie die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung) und Weisungen (wie die Pflicht des Verurteilten sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht zu melden) erfüllen. Wird der Verurteile rückfällig, erfolgt der Widerruf der Strafaussetzung und die Freiheitsstrafe muss verbüßt werden, sofern „mildere Mittel“, wie die Erteilung weiterer Auflagen und Weisungen, nicht ausreichen.

Bei der Beurteilung sind die Persönlichkeit des Gefangenen, seine Vorgeschichte, die Tatumstände, das Gewicht des bei Rückfall gefährdeten Rechtsguts, das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug, seine Lebensverhältnisse und die Auswirkungen der Strafaussetzung auf den Gefangenen zu berücksichtigen.

Offener Vollzug, geschlossener Vollzug und gelockerter Vollzug

Hat das Gericht entschieden, die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, sondern den Verurteilten zur Haft antreten zu lassen, muss letztlich ein Vollzugsplan erstellt werden. Hierbei muss insbesondere die Art des Vollzugs gewählt werden.

Ein Gefangener kann zum einen seine Haftzeit im offenen Vollzug verbringen. Für die Wahl des offenen Vollzugs müssen gewisse Voraussetzungen gewährleistet sein, wie etwa, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Verurteilte nicht flüchtet oder den offenen Vollzug zu einer weiteren Straftat missbraucht. Beim offenen Vollzug muss der Gefangene lediglich die Nacht in der Justizvollzugsanstalt verbringen.

Ähnlich wie beim offenen Vollzug sollen beim gelockerten Vollzug die Lebensverhältnisse des Verurteilten nicht so stark eingeschränkt werden. Hierbei kann der Häftling während des Vollzugs sogar weiterhin seiner Arbeit nachgehen. Generell darf der Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßigen Beschäftigungen nachgehen. In manchen Fällen findet dies jedoch nur unter Begleitung statt.

Beim geschlossenen Vollzug bleiben die Türen buchstäblich geschlossen. Die Hafträume bleiben einen Großteil der Zeit abgesperrt bzw. darf sich der Häftling ausschließlich innerhalb des Geländes der Justizvollzugsanstalt bewegen. Dies dient der Verhinderung einer eventuellen Flucht des Häftlings.

Die Freiheitsstrafe ist in jeder Form ein großer Einschnitt in das Leben eines Menschen. Haben Sie eine Freiheitsstrafe oder auch eine Geldstrafe zu befürchten, sollten Sie einen kompetenten Strafverteidiger an Ihrer Seite wissen. Nur ein Anwalt für Strafrecht kann eine drohende Strafe durch eine präzise Verteidigungsstrategie abwenden oder, wenn dies nicht möglich ist, eine mildere Bestrafung für Sie erreichen. Ich als bundesweit tätiger Rechtsanwalt für Strafrecht stehe Ihnen gerne in Ihrem Verfahren zur Seite.

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