Das Schmerzens­geld bei Sexual­straftaten

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Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht vertreten wir Sie auch bei Schadensersatzansprüchen nach Sexualstraftaten. Als Geschädigte einer Sexualstraftat können Sie in einem Adhäsionsverfahren im Rahmen des Strafprozesses Ihre Schmerzensgeldansprüche titulieren lassen. Dieser Titel wird im Urteil des Strafgerichts ausgesprochen und ist vollstreckbar gegen den verurteilten Angeklagten. Gern berate ich Sie in diesem Rechtsbereich und bespreche mit Ihnen die Chancen und Risiken.

Gesetzliche Regelung zum Schmerzensgeld bei Sexualstraf­taten

Die Regelung des § 823 Abs. 1 BGB ist leicht verständlich:

„Wer vorsätzlich das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem andern zum Ersatz des daraus entstanden Schadens verpflichtet.“

Wer als Opfer einen körperlichen Schaden infolge einer Straftat erleidet, für den ist die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld eine Selbstverständlichkeit.

Doch für viele Opfer von Sexualstraftaten ist die Geltendmachung der ihnen zustehenden Rechte noch immer ein weit verbreitetes Tabu.

Die Betroffenen empfinden Scham, Ekel und Angst. Und immer wieder suchen sie die Schuld bei sich selbst. Der erste Schritt, die Tat zur Anzeige zu bringen, fällt vielen Betroffenen daher unheimlich schwer. Da ist es für die Opfer sexueller Gewalt und seelischer Misshandlungen nicht selbstverständlich zusätzlich auch die ihnen zustehenden Rechte einzufordern.

Die körperlichen Schäden der Tat sind in den meisten Fällen gering. Was bleibt, sind die seelischen Qualen und die psychologischen Folgen, die die Tat mit sich bringt. Doch auch für diese Schäden steht den Opfern ein Recht auf geldwerten Ausgleich zu, denn der psychische Leidensdruck der Opfer stellt ebenso einen ersatzfähigen Schaden dar, wie ein gebrochener Arm.

Das Schmerzensgeld kann dabei von den Opfern direkt im Strafverfahren geltend gemacht werden.

Haben sich die Geschädigten dazu entschlossen, Schmerzensgeld einzufordern, bleibt die Frage nach der Höhe.

Dabei müssen die Richter im jeweiligen Einzelfall entscheiden, in welcher Höhe ein Schmerzensgeld für das erlittene Leid angemessen ist.

Problematisch ist dabei, dass die Richter sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gerne an Urteile aus früheren Prozessen orientieren. Diese werden in der sog. Schmerzensgeld-Tabelle aufgeführt. Dieses Vorgehen ist praktikabel und zeitsparend. Bittere Konsequenz dessen ist jedoch, dass, sofern in der Vergangenheit für Sexualdelikte Verurteilungen mit sehr niedrigen Schmerzensgeldzahlungen ausgesprochen wurden, sich diese Rechtsprechung entsprechend fortsetzt.

Die niedrigen Schmerzensgeldbeträge sind dabei eine Ohrfeige für jedes Opfer.

Das Landgericht Wuppertal hat mit seiner Entscheidung vom 05. Februar 2013 (Az. 16 O 95/12) einen neuen Maßstab für die Bemessung des Schmerzensgeldes gesetzt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde einer mehrfach vergewaltigten jungen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 EUR zugesprochen.

Dieses Urteil zeitigt Signalwirkung. So können sich die Richter bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nunmehr am Urteil des Wuppertaler Landgerichts orientieren.

Für die Zukunft lässt sich somit auf eine langfristige Anhebung des Schmerzensgeldes für die Opfer von Sexualstraftaten hoffen.

 

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