Aussagen des Beschuldigten im Strafprozess –
Beschuldigtenvernehmung, Spontanäußerung

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Es gibt unterschiedliche Formen von Gesprächen, in denen man von staatlichen Akteuren über einen womöglich strafrechtlich relevanten Sachverhalt befragt wird. Für Sie als betroffene Person kann es jedoch einen entscheidenden Unterschied machen, in welcher Gesprächskonstellation Sie sich befinden. Und auch für uns als Strafverteidiger und die Möglichkeiten Ihrer Verteidigung spielt es eine Rolle. Im Folgenden soll deshalb kurz erläutert werden, was eine sogenannte Spontanäußerung ist und wie sich diese von einer Beschuldigtenvernehmung unterscheidet.

Ab wann ist man Beschuldigter in einem Strafverfahren?

Für die Frage, unter welche Art der Befragung oder Äußerung es sich in Ihrem Fall handelt, muss zunächst untersucht werden, ob Sie bereits als „Beschuldigter“ im Sinne des Strafprozessrechts gelten. Der Bundesgerichtshof als höchstes Strafgericht sieht zur Beantwortung dieser Frage zwei Voraussetzungen vor. Einerseits müsste ein konkreter Verdacht gegen Sie vorliegen. Andererseits muss ein sogenannter Inkulpationsakt bereits unternommen worden sein. Darunter sind Maßnahmen zu verstehen, die erkennbar auf die strafrechtliche Verfolgung des potentiellen Täters abzielen.

Wieso spielt es eine Rolle, ob man schon „Beschuldigter“ ist?

Sobald eine Person als „Beschuldigter“ im Sinne des Strafprozessrechts gilt, muss sie über ihre Rechte belehrt werden. Zu diesen Rechten gehört unter anderem das Schweigerecht und das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren (vgl. § 136 Abs 1 StPO).

Was ist eine Beschuldigtenvernehmung?

Bei einer Befragung handelt es sich um eine Beschuldigtenvernehmung, wenn die vernehmende Person dem Beschuldigten offen in amtlicher Funktion (z.B. als Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richterin) gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt. Man sagt, dass der Betroffene dann mit der Autorität des Staates direkt konfrontiert und er aufgrund dieser unterlegenen Position über seine Recht zu informieren sei (vgl. § 136 StPO). Erfolgt die Belehrung fehlerhaft oder gar nicht, kann dies dazu führen, dass die Erkenntnisse, die durch die Vernehmung erlangt wurden, gegebenenfalls nicht verwertet werden dürfen.

Was ist eine Spontanäußerung?

Im Unterschied zu Beschuldigtenvernehmung sind die Betroffenen bei einer Spontanäußerung oder einer informatorischen Befragung noch keine Beschuldigten. Es besteht demnach auch nicht die Pflicht, sie zu belehren. Um eine Spontanäußerung handelt es sich beispielsweise, wenn gegen eine befragte Person noch kein konkreter Tatverdacht vorliegt, sie sich aber dennoch zur Sache äußert. Oft wird erklärend der Fall angeführt, in dem eine Person spontan bei der Polizei erscheint, um etwas „gestehen“ zu wollen und sich sofort äußert, ohne von den Beamten belehrt werden zu können. Befragungen am Unfallort sind häufig Grenzfälle.

Legt eine Person also spontan und aus freien Stücken von sich aus ein Geständnis ab, liegt kein Verstoß gegen das Gebot, eine beschuldigte Person zu belehren, vor. Eine Belehrung wird in solchen Fällen regelmäßig als faktisch nicht möglich eingestuft.

Was können Folgen einer Spontanäußerung sein?

Dadurch, dass bei Spontanäußerungen kein Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 S.2 StPO vorliegt, greift grundsätzlich auch kein Beweisverwertungsverbot. Durch eine Spontanäußerung erlangte Erkenntnisse und Beweise können demnach ohne Beschränkungen in das Verfahren eingeführt und verwertet werden, auch wenn sich der Beschuldigte später auf sein Schweigerecht berufen möchte.

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Wie die obigen Erläuterungen zeigen, können die Grenzen zwischen offizieller Vernehmung und spontaner Äußerung fließend sein. Machen Sie deshalb unbedingt von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch und erkundigen Sie sich bei einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht über Ihre Möglichkeiten. 

Wie dargelegt, kann eine Spontanäußerung grundsätzlich verwertet werden. Auch wenn Sie Beschuldigter des Strafverfahrens sind und grundsätzlich schweigen können, müssen Sie dann mit den Folgen eines Geständnisses umgehen. Gerade das zeigt, wie wichtig es ist, gerade zu Beginn des Strafverfahrens bedacht vorzugehen, um keine Fehler zu machen, die später die Verteidigung erheblich erschweren oder unter Umständen gar nicht mehr „korrigiert“ werden können.

Kontaktieren Sie und bei Fragen gerne telefonisch oder vereinbaren Sie einen Termin an einem unserer Kanzleistandorte in Hamburg, München und Berlin.

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