Steuerliche Absetzungsfähigkeit
von Kosten für den Strafverteidiger

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Kann man die Kosten der Strafverteidigung von der Steuer absetzen?

Die Kosten einer Strafverteidigung können je nach Umfang des Verfahrens sehr erheblich werden. Gerade in Bereichen der Wirtschaftskrminalität stellt sich dann die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit der Strafverteidigerkosten.

Wann sind die Kosten der Strafverteidigung steuerlich absetzungsfähig?

Die Kosten der Strafverteidigung sind steuerlich absetzungsfähig, wenn es sich dabei um Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG (Einkommenssteuergesetz) oder um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG handelt.

Die Strafverteidigungskosten sind als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten steuerlich absetzungsfähig, wenn der Verdacht einer Straftat aufgrund eines beruflichen oder betrieblichen Verhaltens des Steuerpflichtigen besteht, die Tat demnach während der Berufsausübung begangen wurde (Quelle: BFH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – VI R 42/04 -, BFHE 219, 197, BstBl II 2008, 223, Rn. 5).

Ist die Absetzungsfähigkeit der Strafverteidigerkosten auf eine bestimmte Höhe begrenzt?

Nein, eine Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Absetzungsfähigkeit gibt es nicht.

Das bedeutet, dass nicht nur die Kosten steuerlich absetzungsfähig sind, die man mit seinem Verteidiger anhand der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt hat. Auch die gegebenenfalls höheren Kosten einer Strafverteidigung, die durch eine Honorarvereinbarung entstanden sind, sind absetzungsfähig (Quelle: BFH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – VI R 42/04 -, BFHE 219, 197, BstBl II 2008, 223, Rn. 20).

Kann man die Kosten für den Strafverteidiger auch dann steuerlich absetzen, wenn man wegen der Straftat verurteilt wird?

Ja, auch bei einer Verurteilung sind die Strafverteidigerkosten grundsätzlich absetzungsfähig (Quelle: BFH, Urteil vom 21. Juni 1989 – X R 20/88 -, BFHE 157, 397, BstBl II 1989, 831, Rn. 13).

Gleiches gilt auch bei einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch. Es kommt also nicht darauf an, auf welche Art und Weise das Verfahren beendet wurde.

Können Strafverteidigerkosten auch bei einer vorsätzlich begangenen Tat steuerlich abgesetzt werden?

Auch wenn die Straftat vorsätzlich begangen worden ist, man bei der Begehung der Tat somit wusste, was man tat und die Straftat willentlich begangen hat, ist die steuerliche Absetzungsfähigkeit der Strafverteidigerkosten nicht ausgeschlossen (Quelle: BFH, Urteil vom 21. Juni 1989 – X R 20/88 -, BFHE 157, 397, BstBl II 1989, 831, Rn. 13).

Wann können Strafverteidigerkosten nicht steuerlich abgesetzt werden?

Strafverteidigerkosten sind dann nicht absetzungsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf nicht auf einem betrieblichen oder beruflichen Verhalten beruht.

Eine solche Ausnahme liegt also vor, wenn der strafrechtliche Vorwurf wegen privater Gründe, wegen in privatem Kontext begangener Straftaten, besteht (Quelle: BFH Urteil vom 20. September 1989 – XR 43/86, NJW 1990, 732).

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass berufliche sowie private Gründe den Vorwurf veranlasst haben. Ist es in diesem Fall möglich zu unterscheiden, welcher privater Umstand und welcher beruflicher Umstand zu dem strafrechtlichen Vorwurf geführt hat, so sind zumindest die Strafverteidigerkosten, die dem beruflichen Umstand zu Grunde liegen, steuerlich absetzungsfähig (Quelle: BFH, Beschluss vom 21. September 2009 – GrS 1/06 -, BFHE 227, 1, BstBl II 2010, 672, Rn. 92).

Sind die Kosten für den Strafverteidiger als außergewöhnliche Belastung absetzungsfähig, wenn keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen?

Nach § 33 EStG sind Aufwendungen absetzungsfähig, die dem Steuerpflichtigen

  1. zwangsläufig entstanden sind und
  2. keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.

Zwangsläufig sind Aufwendungen, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zudem müssen die Aufwendungen notwendig sein und dürfen keinen angemessenen Betrag übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).

Können Strafverteidigerkosten bei einer Verurteilung als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden?

Bei einer Verurteilung wegen einer begangenen Straftat sind die Strafverteidigerkosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzungsfähig, denn sie stellen keine zwangsläufigen Aufwendungen dar. Der Angeklagte, der wissentlich und vorwerfbar eine Straftat begangen hat, muss die Kosten der Strafverteidigung hinnehmen (Quelle: BFH, Urteil vom 16. April 2013 – IX R 5/12 -, BFHE 241 355, BstBl II 2013, 806, Rn. 19).

Können Kosten für den Strafverteidiger bei einer Einstellung des Strafverfahrens als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden?

Nein. Auch wenn das Verfahren eingestellt wird, sind die Strafverteidigerkosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzungsfähig. Denn gibt der Angeschuldigte seine Zustimmung zur Einstellung, so sind die Kosten nicht zwangsläufig entstanden (Quelle: BFH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – VIII R 43/14, Rn. 24, 26).

Keine Absetzungsfähigkeit wegen außergewöhnlicher Belastung der Strafverteidigerkosten bei Freispruch

Gleiches gilt bei einem Freispruch. Die Kosten stellen keine zwangsläufigen Aufwendungen dar und sind somit nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzungsfähig.

Denn bei einem Freispruch werden die Auslagen des Angeklagten, folglich auch die Kosten der Strafverteidigung, der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte muss diese Kosten demnach nicht zahlen. Dies gilt jedoch nur in dem Fall, in dem sich die Kosten des Strafverteidigers anhand des Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemessen. Es muss sich folglich um die gesetzlichen Gebühren handeln.

Anders ist es jedoch, wenn der Angeklagte mit dem Strafverteidiger ein Honorar vereinbart hat, welches höher ist, als die gesetzlichen Gebühren. In diesem Fall sind die Kosten ihm nicht zwangsläufig entstanden, denn der Angeklagte hat sich selbst dazu entschieden, ein höheres Honorar mit seinem Verteidiger zu vereinbaren. Die Kosten sind demnach nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzungsfähig (Quelle: BFH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – VI R 42/04 -, BFHE 219, 197, BSBl II 2008, 223, Rn. 12).

Ist ein Vorsteuerabzug der Kosten für die Strafverteidigung möglich?

Nein.

Ist man als Unternehmer tätig, so ist man grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt. Auf die Umsatzsteuer der Kosten der Strafverteidigung findet jedoch kein Vorsteuerabzug statt. Denn die Strafverteidigung soll die privaten Interessen des Einzelnen schützen und nicht die betrieblichen Interessen des Unternehmens (Quelle: BFH, Urteil vom 11. April 2012 – V R 29/10 -, BFHE 241, 438, BstBl II 2013, 840, Rn. 23, 25).

Wann liegt ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG für die Strafverteidigungskosten vor?

In § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG ist geregelt, welche Betriebsausgaben den Gewinn eines Unternehmens nicht mindern dürfen.

Danach dürfen Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, den Gewinn eines Unternehmens nicht mindern.

Vorteile aus einer Straftat unterliegen demnach eben diesem Verbot. Das Verbot ist jedoch nicht nur darauf beschränkt. Auch die Kosten der Strafverteidigung in dem Verfahren, in dem diese Vorteile Gegenstand des Verfahrens sind, unterliegen dem Abzugsverbot und sind somit nicht steuerlich absetzungsfähig.

Sind die Strafverteidigerkosten absetzungsfähig, wenn mein Arbeitgeber die Kosten übernimmt?

Der Arbeitgeber kann die Kosten des Strafverteidigers seines Arbeitnehmers übernehmen. Die Kosten sind als Betriebsausgaben absetzbar.

In diesem Fall muss jedoch beachtet werden, dass wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht überwiegend in seinem Interesse, sondern im Interesse des Arbeitnehmers übernimmt, es sich bei den Kosten um Arbeitslohn des Arbeitnehmers handelt. Somit muss davon die Lohnsteuer abgezogen werden. Ist der Arbeitnehmer zudem sozialsicherungspflichtig, so sind auch Sozialabgaben abzuführen.

 

Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs mit Ihnen können wir auf Ihren Wunsch hin auch über die Absetzungsfähigkeit der entstehenden Kosten für die Strafverteidigung gerade in Ihrem konkreten Fall sprechen. Pauschale Aussagen können schwer getroffen werden, so dass der konkrete Einzelfall zu betrachten und die steuerliche Absetzungsfähigkeit gegebenenfalls zu prüfen ist.

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