Wer hat im Strafprozess das Recht,
eine Aussage zu verweigern?
Muss ich im Strafprozess aussagen? Wer darf das Zeugnis verweigern?
Schnell zum Inhalt:
Wer muss ein Zeugnis abgeben und wer nicht? Auf welche Fragen muss ich im Strafprozess antworten und wann darf ich eine Aussage verweigern?
Darf ein Beschuldigter die Aussage verweigern?
Ja. Während des gesamten Strafverfahrens hat der Beschuldigte das Recht zu Schweigen. Wird eine Person beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben, muss sie sich also nicht zwingend zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen äußern. Das heißt sowohl vor der Polizei als auch vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht, darf die gesamte Aussage verweigert werden. Der Beschuldigte hat im Strafverfahren das sog. „Recht zu Schweigen“.
Dürfen Zeugen die Aussage im Strafprozess verweigern?
Das ist unter Umständen möglich. Es gibt auch andere Menschen, die sich zur Tat oder Begleitumständen äußern können und im Verfahren über eigene Rechte verfügen. Das zuvor dargelegte Aussageverweigerungsrecht bezieht sich streng genommen nur auf den Beschuldigten. Die Rechte, auf die sich die geladene Person als Angehöriger oder Zeugin womöglich berufen kann, heißen dann Auskunftsverweigerungsrecht oder Zeugnisverweigerungsrecht. Je nach Umständen haben demnach auch diese Personen das Recht vollständig oder in Teilen zu Schweigen.
Dürfen Angehörige eine Aussage im Strafprozess verweigern? – Zeugnisverweigerungsrecht
Um aufzuklären, was beispielsweise am Tatort geschehen ist, werden im Laufe des Strafverfahrens regelmäßig auch Angehörige des Beschuldigten als Zeugen vernommen. Dabei ist zu beachten, dass ein eingeschränkter Personenkreis – wie der Beschuldigte selbst – die Aussage komplett verweigern darf (vgl. § 52 StPO).
Darunter zählen Verlobte, Eheleute, eingetragene Lebenspartner und in gerader Linie verwandt oder verschwägerte Menschen (z.B. Großeltern, Eltern, Kinder). Man nennt diese Form des Rechts zu Schweigen Zeugnisverweigerungsrecht.
Aussageverweigerungsrecht im Strafprozess von Berufsgeheimnisträgern
Auch Personen, die den Berufsfeldern der Berufsgeheimnisträger angehören, dürfen unter Umständen ein Zeugnis verweigern. Beispiele hierfür sind je nach Fall: Geistliche in ihrer Funktion als Seelsorger (z.B. Pfarrer im Beichtstuhl), Ärztinnen, Psychologen (z.B. Therapeutin des Beschuldigten), Anwältinnen (z.B. Verteidigerin des Beschuldigten) und gegebenenfalls Buchführer, Steuerberaterinnen, Angestellte von Beratungsstellen oder von Informationsdienstleistern, Bundestagsabgeordnete und vieles mehr.
Wichtig ist allerdings, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt aus einer bestimmten Funktion im Bereich der Berufsgeheimnisträgerschaft gehandelt haben. Zur Erläuterung: Ein Priester hat nicht grundsätzlich das Recht zu schweigen, wohl aber, wenn der Beschuldigte vor ihm im Beichtstuhl in seiner Funktion als „Beichtvater“ und Seelsorger etwas zur Tat gesagt hat.
Auf welche Fragen muss ein Zeuge nicht antworten? – Auskunftsverweigerungsrecht
Neben dem Recht, die komplette Aussage zu verweigern, wenn man beispielsweise mit dem Beschuldigten verwandt ist, gibt es auch das Recht, auf bestimmte Fragen keine Auskunft geben zu müssen. Dieses Recht heißt Auskunftsverweigerungsrecht.
Dieses Schweigerecht gilt für Fragen, deren Beantwortung den Zeugen selbst oder nahe Verwandte – wie beispielsweise den Ehepartner – in die Gefahr bringen können, selbst ins Visier der Strafverfolgung zu geraten.
Darüber, ob Ihnen im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, auf welche Fragen Sie antworten müssen und bei welchen Themen Sie Aussagen verweigern können, kann Sie ein Anwalt für Strafrecht aufklären. Im Rahmen des sog. Zeugenbeistands kann Ihnen auch als Zeuge im Strafprozess ein Anwalt für Strafrecht unterstützend zur Seite stehen.
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