Trunkenheit im Verkehr

Im Straßenverkehr drohen erhebliche Gefahren. Eine Grundvoraussetzung, um die Gefahren möglichst gering zu halten, ist es, als Fahrzeugführer hierzu auch in der Lage zu sein. Das kann zum Beispiel ausgeschlossen sein, wenn man unter Alkoholeinfluss steht. Der Schutz vor solchen Gefahren ist auch strafrechtlich abgesichert, nämlich dadurch dass Trunkenheit im Verkehr mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht ist. Kommt es aufgrund einer Fahrt in alkoholbedingtem Fahruntüchtigen Zustand sogar zu Gefahren für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben von Menschen oder für fremde Sache von bedeutendem Wert, drohen (im Vergleich zu einer sonstigen Trunkenheitsfahrt) höhere Strafen.


Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Trunkenheit im Straßenverkehr
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie einer Trunkenheitsfahrt / Alkohol und Drogen am Steuer
  • Pflichtverteidigung bei Verkehrsstraftaten
  • Anklage der Staatsanwaltschaft
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung

 

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Tunkenheit im Verkehr erhalten?

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht Benjamin Grunst vertritt Sie bei Trunkenheit im Verkehr bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

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Vorladung erhalten wegen Trunkenheit im Verkehr – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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Wer Auto fährt, obwohl er wegen Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist, dem drohen Geldstrafe und bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dies gilt auch, wenn der Täter gar nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt hat (§ 316 Abs. 2 StGB). Wichtig ist, dass § 316 StGB jedoch keine Anwendung findet, wenn die Tat zum Beispiel bereits nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) strafbar ist. Insofern gelten die für § 315c StGB aufgeführten Angaben zum öffentlichen Verkehr sowie für die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit auch für die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB.

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Wie hoch ist die Strafe für Alkohol am Steuer?

Möglichkeiten des Rechtsanwalts für Verkehrsstraf­recht bei Trunkenheits­fahrten

Für die Wirkungen des Alkohols ist es typisch, dass das eigene Leistungsgefühl und die Wagnisbereitschaft zunehmen, obwohl die Leistungsfähigkeit eigentlich abnimmt. Die Polizei führt zunächst eine Messung der Atemalkoholkonzentration durch. Für Ordnungswidrigkeiten ist sie eine verwertbare Beweisgrundlage. Das gilt jedoch nicht im Strafverfahren. Hier bedarf es einer Blutprobe, die entweder durch den Richter anzuordnen ist oder aufgrund von Gefahr im Verzug ohne Beschluss vorgenommen werden darf. Der Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht wird sich daher nach dem genauen Vorgehen der Beamten erkundigen. Ein fehlender nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst und die Nichtvornahme einer Dokumentation der Gefahrenlage begründen im Rahmen des § 81a Abs. 2 StPO kein Beweisverwertungsverbot. Die Missachtung des Richtervorbehalts kann jedoch bei Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot und bei Vorliegen eines besonders schweren Fehlers wegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10).

Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkohol­konzentration

Die Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit ist breit gefächert. Die Tatsache, dass der Fahrer sich entschließt, trotz widriger Straßenverhältnisse die Fahrt fortzusetzen, stellt noch kein Beweisanzeichen dar (Bay NZV 90, 37). Der Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht wird sich jedenfalls immer nach der Blutalkoholkonzentration erkundigen. Denn für die Verteidigung kommt es entscheidend darauf an, wie eine Rückrechnung zugunsten des Täters vorzunehmen ist. Die ersten zwei Stunden nach Trinkende sind beim normalem Trinkverlauf grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen (BGH 25, 250). Manchmal behaupten alkoholisierte Fahrer, sie hätten beispielsweise aufgrund eines Schocks erst nach der Fahrt Alkohol konsumiert. Dieser sogenannte “Nachtrunk” wird jedoch von den Gerichten meist kritisch hinterfragt und als Schutzbehauptung ausgelegt. Auch hier kann der Anwalt beratend zur Seite stehen.

Lassen Sie sich frühstmöglich vertreten, um alle prozessualen Rechte zu wahren. Termine sind in beiden Standorten Berlin-Charlottenburg und Berlin-Köpenick möglich.

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Strafbefehl erhalten wegen Trunkenheit im Verkehr – Was jetzt zu tun ist:

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