Trunkenheit im Verkehr

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Im Straßenverkehr drohen erhebliche Gefahren. Eine Grundvoraussetzung, um die Gefahren möglichst gering zu halten, ist es, als Fahrzeugführer hierzu auch in der Lage zu sein. Das kann zum Beispiel ausgeschlossen sein, wenn man unter Alkoholeinfluss steht. Der Schutz vor solchen Gefahren ist auch strafrechtlich abgesichert, nämlich dadurch dass Trunkenheit im Verkehr mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht ist. Kommt es aufgrund einer Fahrt in alkoholbedingtem Fahruntüchtigen Zustand sogar zu Gefahren für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben von Menschen oder für fremde Sache von bedeutendem Wert, drohen (im Vergleich zu einer sonstigen Trunkenheitsfahrt) höhere Strafen.


Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Trunkenheit im Straßenverkehr
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde bei einem Verkehrsdelikt wie einer Trunkenheitsfahrt / Alkohol und Drogen am Steuer
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung

 

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Tunkenheit im Verkehr erhalten?

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht Benjamin Grunst vertritt Sie bei Trunkenheit im Verkehr bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg. Termine zur anwaltlichen Beratung sind in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg möglich. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Trunkenheit im Verkehr – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Wie hoch ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr?

Trunkenheit im Verkehr wird gem. § 316 StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Strafandrohung wird allerdings höher, wenn zusätzlich zur alkoholbedingten Fahruntauglichkeit auch noch beinahe ein Unfall geschieht und die körperliche Unversehrtheit, das Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert einer anderen Person konkret gefährdet wird. Dies ist dann der Fall, wenn es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden für diese Rechtsgüter eintritt oder nicht (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 05.11.2013 – 4 StR 454/13 (zu § 315b StGB).

In diesem Fall droht nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB.

Hier haben wir Ihnen Näheres zu einer Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zusammengestellt.

Wann macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar?

Wer Auto fährt, obwohl er wegen Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist, dem drohen Geldstrafe und bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dies gilt auch, wenn der Täter gar nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt hat (§ 316 Abs. 2 StGB). Wichtig ist, dass § 316 StGB jedoch keine Anwendung findet, wenn die Tat zum Beispiel bereits nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) strafbar ist. Insofern gelten die für § 315c StGB aufgeführten Angaben zum öffentlichen Verkehr sowie für die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit auch für die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB.

Zu beachten ist, dass man sich wegen Trunkenheit im Verkehr nur strafbar macht, wenn man ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt (vgl. BGH, Beschluss v. 05.10.2011 – 4 StR 401/11 (zu § 315b StGB)).

Es muss kein Schaden und kein Unfall bei der Trunkenheitsfahrt verursacht worden sein. Es muss nicht einmal zu einer brenzligen Situation kommen, in der gerade noch einmal alles gut gegangen ist und es fast zu einem Unfall gekommen wäre. Wegen Trunkenheit im Verkehr wird man insbesondere deshalb bestraft, weil man etwas tut, was für sich betrachtet schon sehr gefährlich ist. Im öffentlichen Straßenverkehr betrunken Auto zu fahren birgt enorme Risiken. Die Allgemeinheit, die anderen Verkehrsteilnehmer und auch sonstige Personen in der Nähe sind stark gefährdet, wenn man betrunken Auto fährt, weil man gerade nicht mehr die nötige Kontrolle über das Auto haben kann, um das Kfz sicher zu führen und Unfälle möglichst zu vermeiden. Für die Schaffung dieser abstrakten Gefahr wird man im Rahmen der Trunkenheit im Verkehr bestraft.

Ab welchem Promillewert ist man fahruntüchtig?

Maßgeblich für die Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr ist also die Fahruntüchtigkeit. Hier haben sich in der Rechtsprechung Grenzwerte herausgebildet. Man unterscheidet zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration

Ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration ist man im Bereich der sog. relativen Fahruntüchtigkeit. Diese Fahruntüchtigkeit ist relativ, weil die Vermutung für die Fahruntüchtigkeit in diesem Bereich noch widerlegt werden kann. Zusätzlich zu (mindestens) diesem Promillewert, müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Fahren auftreten.

Ein Beispiel für Ausfallerscheinungen kann zum Beispiel sein, dass der Fahrer Schlangenlinien fährt oder erkennbar Abstände nicht mehr einschätzen kann. Diese Ausfallerscheinungen sind geradezu typisch für Alkoholkonsum.

Zu beachten ist auch, dass die Anforderungen an die Feststellung einer solchen Ausfallerscheinungen immer geringer werden, je höher der gemessene Promillewert ist.

Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration

Ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Selbst wenn es zu keinerlei Ausfallerscheinungen kommen sollte, so macht man sich gem. § 316 StGB strafbar, wenn man in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Bei einem so hohen Promillewert wird also angenommen, dass das Fahren im Straßenverkehr schon allein deshalb so gefährlich ist, dass es eine Bestrafung rechtfertigen kann.

Weiß man nicht immer, wenn man sich betrunken hinters Steuer setzt, dass man fahruntüchtig ist?

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass man immer weiß, dass man nicht mehr in der Lage ist, Auto zu fahren (fahruntüchtig ist), wenn man besonders viel getrunken und damit einen besonders hohen Promillewert hat. Schließlich merkt man doch, dass man nicht mehr fahren kann. Das mag sein. Der BGH hat aber entschieden, dass der Vorsatz auf die Trunkenheit im Verkehr dennoch festgestellt werden muss. Automatisch auf das vorsätzliche Handeln zu schließen, weil der Promillewert besonders hoch war, geht nicht. Vgl. BGH, Urteil v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14.

Die Entscheidung haben wir Ihnen hier dargestellt.

Kann man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, wenn man betrunken Fahrrad fährt?

Ja. Allerdings wird hier für die absolute Fahruntüchtigkeit der Wert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration angesetzt.

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Wie hoch ist die Strafe für Alkohol am Steuer?

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Möglichkeiten des Rechtsanwalts für Verkehrsstraf­recht bei Trunkenheits­fahrten

Für die Wirkungen des Alkohols ist es typisch, dass das eigene Leistungsgefühl und die Wagnisbereitschaft zunehmen, obwohl die Leistungsfähigkeit eigentlich abnimmt. Die Polizei führt zunächst eine Messung der Atemalkoholkonzentration durch. Für Ordnungswidrigkeiten ist sie eine verwertbare Beweisgrundlage. Das gilt jedoch nicht im Strafverfahren. Hier bedarf es einer Blutprobe, die entweder durch den Richter anzuordnen ist oder aufgrund von Gefahr im Verzug ohne Beschluss vorgenommen werden darf. Der Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht wird sich daher nach dem genauen Vorgehen der Beamten erkundigen. Ein fehlender nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst und die Nichtvornahme einer Dokumentation der Gefahrenlage begründen im Rahmen des § 81a Abs. 2 StPO kein Beweisverwertungsverbot. Die Missachtung des Richtervorbehalts kann jedoch bei Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot und bei Vorliegen eines besonders schweren Fehlers wegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10).

Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkohol­konzentration

Die Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit ist breit gefächert. Die Tatsache, dass der Fahrer sich entschließt, trotz widriger Straßenverhältnisse die Fahrt fortzusetzen, stellt noch kein Beweisanzeichen dar (Bay NZV 90, 37). Der Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht wird sich jedenfalls immer nach der Blutalkoholkonzentration erkundigen. Denn für die Verteidigung kommt es entscheidend darauf an, wie eine Rückrechnung zugunsten des Täters vorzunehmen ist. Die ersten zwei Stunden nach Trinkende sind beim normalem Trinkverlauf grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen (BGH 25, 250). Manchmal behaupten alkoholisierte Fahrer, sie hätten beispielsweise aufgrund eines Schocks erst nach der Fahrt Alkohol konsumiert. Dieser sogenannte “Nachtrunk” wird jedoch von den Gerichten meist kritisch hinterfragt und als Schutzbehauptung ausgelegt. Auch hier kann der Anwalt beratend zur Seite stehen.

Lassen Sie sich frühstmöglich vertreten, um alle prozessualen Rechte zu wahren. Termine sind in beiden Standorten Berlin-Charlottenburg und Berlin-Köpenick möglich.

Ist Trunkenheit im Verkehr eine Ordnungswidrigkeit?

Trunkenheit im Verkehr muss nicht immer eine Straftat darstellen. Das bedeutet aber nicht, dass derjenige der die Schwelle zur Begehung einer Straftat nicht überschreitet, immer folgenlos mit dem Führen eines Fahrzeugs trotz Alkoholisierung davonkommt. Unterhalb der Grenzwerte für Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB gibt es nämlich insbesondere noch Ordnungswidrigkeiten.

Die 0,5 Promille Grenze nach § 24a StVG

Eine Geldbuße droht nämlich dann, wenn jemand mit mindestens 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (bzw. mind. 0,25mg/l Alkohol in der Atemluft) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.

Dabei begeht man die Ordnungswidrigkeit unabhängig davon, ob man vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Es droht eine Geldbuße von bis zu 3000 Euro (§ 24a Abs.4 StVG).

 

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG (die ebenfalls mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 3000 Euro geahndet werden kann) stellt auch das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Einfluss bestimmter in der Anlage zum StVG genannten berauschender Mittel dar. Solche Mittel sind zum Beispiel Cannabis, Heroin, Cocain oder Amfetamin.

Eine Ausnahme kann lediglich vorliegen, wenn die Substanz Teil eines verschriebenen Arzneimittels ist (§ 24a Abs.2 Satz 2 StVG).

Die 0,0 Promille Grenze für Fahranfänger

Eine Ordnungswidrigkeit begehen gem. § 24c StVG auch Fahranfänger (also Personen unter 21 Jahren oder die sich noch in der Probezeit befinden), die alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen. Dabei genügt bereits eine Blutalkoholkonzentration von beispielsweise 0,1 Promille.

Auch hier gilt wieder, dass das alkoholisierte Fahren eine Ordnungswidrigkeit darstellt, unabhängig davon, ob der Fahrer vorsätzlich oder nur fahrlässig handelt.

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