Rechtsmittel im Strafprozess
Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin, Hamburg und München. Rechtliche Möglichkeiten, gegen ein Urteil oder eine gerichtliche Entscheidung vorzugehen.
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Als Rechtsanwalt für Strafrecht übernehme ich Ihren Fall auch in späteren Instanzen. Es kommen viele Mandanten, die es in der ersten Instanz ohne anwaltliche Vertretung versucht haben und die Übermacht von Gericht und Staatsanwaltschaft erlebt haben. Nur mit einem Rechtsanwalt an Ihrer Seite wird das Gleichgewicht in Strafprozessen hergestellt. Natürlich übernehme ich Ihren Fall auch in anderen Konstellationen in der Berufungs- oder Revisionsinstanz. Vereinbaren Sie einen Termin in unseren Standorten Berlin-Köpenick, Berlin-Kurfürstendamm, Hamburg oder München.
Die Rechtsmittel des Strafprozesses sind in den §§ 296 ff StPO normiert und dienen dazu, gerichtliche Entscheidungen anzufechten, d.h. Ziel soll es sein, von einem übergeordneten Gericht die Änderung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu erwirken.
Mögliche Rechtsmittel der Strafprozessordnung sind:
- die Beschwerde,
- die Berufung sowie
- die Revision
Die Einlegung des Rechtsmittels ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Das Rechtsmittel muss statthaft sein, d.h. das eingelegte Rechtsmittel muss vom Gesetz vorgesehen sein und kann erst nach dem Erlass einer Entscheidung eingelegt werden.
- Der Rechtsmittelführer muss beschwerdefähig sein. Dies setzt das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses sowie die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte voraus.
Zu unterscheiden ist zwischen der Beschwer des Beschuldigten, der Rechtsmittel auch durch seinen Verteidiger oder gesetzlichen Vertreter einlegen lassen kann und der Beschwer des Staatsanwaltes. Der Beschuldigte ist in der Regel dann beschwert, wenn die Entscheidung nicht zu seinem Vorteil ausgegangen, d.h. er verurteilt worden ist. Der Staatsanwalt als „Hüter des Gesetzes“ und „Strafverfolgungsorgan“ von Amts wegen ist grundsätzlich dann beschwert, wenn eine unrichtige Entscheidung getroffen wurde, wobei die angefochtene Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft auch dazu führen kann, dass sie den Beschuldigten begünstigt.
- Rechtsmittel müssen fristgemäß innerhalb von einer Woche eingelegt werden.
- Bei fehlender Beschwer wird das Rechtsmittel als unzulässig angesehen.
Weiterhin ist in § 302 StPO die Zurücknahme sowie der Verzicht des Rechtsmittels vor Ablauf der Einlegungsfrist normiert.
Die Möglichkeit der Rechtsmittelrücknahme besteht allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, bis über das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden ist. Auch die Rücknahme muss formwirksam erklärt werden; sie ist unwiderruflich und unanfechtbar.
Auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann außerdem verzichtet werden, sobald und solange ein Rechtsmittel noch eingelegt werden kann. Die Verzichtserklärung wird mit ihrem Eingang bei Gericht wirksam und setzt eine ausdrückliche und eindeutig vorbehaltlose Erklärung voraus. Folge einer wirksam eingelegten Verzichtserklärung ist die Erledigung von früher eingelegten Rechtsmitteln sowie die Unwirksamkeit später eingehender Anfechtungserklärungen. Auch beim Verzicht sind Widerruf und Anfechtung ausgeschlossen.
Als Rechtsanwalt für Strafrecht übernehme ich Ihren Fall auch in späteren Instanzen.
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