Verwertung fremder Geheimnisse
(§ 204 StGB)

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Viele Berufe nehmen ihren Kunden, Klienten oder Patienten gegenüber eine herausragende Vertrauensposition ein. Am offensichtlichsten wird dies bei der Beauftragung eines Strafverteidigers, um eine Gefängnisstrafe zu verhindern oder bei der Konsultation eines Arztes, um eine gefährliche Krankheit zu bekämpfen.

Doch für eine möglichst optimale Strafverteidigung und eine erfolgreiche ärztliche Behandlung benötigen die entsprechenden Berufsträger mitunter sehr sensible Informationen von ihren Mandanten bzw. Patienten, die diese normalerweise nicht Preis geben würden.

Damit sich aber ein Patient seinem Arzt oder ein Mandant seinem Rechtsanwalt mit einem möglichst sicheren Gefühl öffnen und unter Umständen auch bedeutende Geheimnisse offenbaren kann, gibt es im deutschen Recht bestimmte Vorschriften, die genau dieses Interesse schützen sollen.

Dazu zählt unter anderem, dass sich bestimmte Berufsgruppen – sogenannte Berufsgeheimnisträger – im Rahmen eines Strafprozesses auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (§ 53 der Strafprozessordnung).

Daneben drohen dem Berufsgeheimnisträger auch selbst strafrechtliche Konsequenzen, wenn dieser mit den Geheimnissen nicht sorgfältig umgeht. In einem solchen Fall kann entweder eine Verurteilung wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 des Strafgesetzbuches oder aber auch eine Bestrafung wegen der Verwertung fremder Geheimnisse gemäß § 204 des Strafgesetzbuches drohen.

Sie haben eine Vorladung wegen Verwertung fremder Geheimnisse erhalten?

Beim Vorwurf der Verwertung fremder Geheimnisse stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verwertung fremder Geheimnisse
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verwertung fremder Geheimnisse
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Verwertung fremder Geheimnisse

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Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Verwertung fremder Geheimnisse?

Bei einer Verurteilung wegen Verwertung fremder Geheimnisse droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Wann macht man sich wegen Verwertung fremder Geheimnisse strafbar?

Die strafbare Handlung ergibt sich im Groben bereits aus der amtlichen Überschrift der Strafnorm. Eine Strafe droht bei der unbefugten Verwertung von fremden Geheimnissen. Aus der Überschrift allein ist aber noch nicht erkennbar, bei welchen Geheimnissen eine Strafe droht und wer überhaupt als Täter in Betracht kommt.

Wer kann wegen der Verwertung fremder Geheimnissen verurteilt werden?

Wegen Verwertung von Geheimnissen kann nur derjenige verurteilt werden, der auch Träger des Geheimnisses ist. Wer ein solcher Geheimnisträger ist, bestimmt § 203 des Strafgesetzbuches.

Geheimnisträger sind demnach zum Beispiel:

  • Ärzte,
  • Tierärzte,
  • Zahnärzte,
  • Apotheker,
  • Berufspsychologen,
  • Rechtsanwälte,
  • Patentanwälte,
  • Notare,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Steuerberater oder
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter.

Bei Verwertung welcher fremden Geheimnisse mache ich mich strafbar?

Eine Verurteilung droht nur bei der Verwertung von wirtschaftlich relevanten Geheimnissen. Diese können zum Beispiel neuartige Erfindungen, Geschäftsideen oder auch Daten eines Kundenstamms betreffen.

Ob ein Geheimnis tatsächlich von solcher wirtschaftlicher Relevanz ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Wann werden fremde Geheimnisse verwertet?

Ein Geheimnis wird dann strafrechtlich relevant verwertet, wenn aus dem Geheimnis wirtschaftliche Vorteile gezogen werden.

Ein Verurteilung droht also zum Beispiel dann, wenn ein Geheimnisträger von einer Erfindung oder einer Geschäftsidee erfährt und diese dann selbst umsetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter sich selbst oder einer anderen Person einen Vorteil verschaffen möchte.

Eine Verurteilung wegen der Verwertung fremder Geheimnisse kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn Geheimnisse zu anderen Zwecken gebraucht werden.

Diese anderen Zwecke können unter anderem politischer Natur sein.

Eine Verurteilung auf Grundlage von § 204 des Strafgesetzbuches scheidet auch aus, wenn das Geheimnis zu kriminellen Zwecken verwendet werden soll. Dies kann aber eine Verurteilung wegen anderer Strafgesetze nach sich ziehen.

Eine Verurteilung wegen der Verwertung fremder Geheimnisse kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Geheimnis nur zu privaten Zwecken verwertet wird.

Wann handelt der Täter unbefugt?

Der Täter handelt immer dann unbefugt, wenn keine Einwilligung der Person vorliegt, die mit dem Geheimnis an den Berufsgeheimnisträger herangetreten ist.

Aber auch wenn eine Einwilligung vorliegt, muss aber noch geprüft werden, ob diese wirksam erteilt wurde und welchen genauen Umfang sie hatte.

Droht eine Verurteilung auch nach dem Tod des Betroffenen?

Auch wenn die Person, die dem Geheimnisträger das Geheimnis anvertraut hat, verstorben ist, droht weiterhin eine Verurteilung wegen Verwertung fremder Geheimnisse. Nach dem Tod kommt es zudem für die Frage, ob der Geheimnisträger unbefugt handelt, auf das Vorliegen einer Einwilligung durch die Erben des Verstorbenen an.

 

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen der Verwertung fremder Geheimnisse kann nicht nur eine empfindliche Strafe drohen – im Ernstfall sogar eine Freiheitsstrafe – sondern es kann auch zu folgenschweren berufsrechtlichen Konsequenzen kommen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich möglichst frühzeitig im Verfahren anwaltlich beraten zu lassen. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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