Anklage von der Staatsanwaltschaft erhalten
Was soll ich tun?

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei
Sie öffnen die Post und finden einen Brief vom Gericht: Eine Anklage. Der Schreck ist verständlicherweise groß, auch wenn man bereits wusste, dass man Beschuldigter eines Strafverfahrens ist. Es stellen sich zahlreiche Fragen.

Im Folgenden geben wir Ihnen allgemeine Antworten auf allgemeine Fragen, die sich stellen, wenn man eine Anklage erhalten hat.

Eine ausführliche und individuelle Beratung ist durch einen Anwalt für Strafrecht möglich. Dann werden auch die Umstände Ihrer konkreten Situation berücksichtigt.

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich eine Anklage erhalten habe?

Nach Erhalt einer Anklage als Beschuldigter einer Straftat sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Der nächste Schritt, den Sie dann unmittelbar vornehmen sollten, ist die Kontaktaufnahme zu einem Anwalt für Strafrecht.

Wenn Sie eine Anklage erhalten haben, kontaktieren Sie gerne uns als Fachanwälte für Strafrecht. Wir stehen Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

10 Dinge, die Sie allgemein im Strafverfahren beachten sollten

…sind unter anderem:

  1. Sie haben als Beschuldigter das Recht zur Sache zu schweigen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Dass Sie schweigen, kann Ihnen auch nicht negativ angekreidet werden. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis.
  2. Manche Angaben (z.B. zu Personalien) müssen aber dennoch gemacht werden
  3. Wenn Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind – Kontaktieren Sie so früh wie möglich im Verfahren Ihren Strafverteidiger.
  4. Sie haben das Recht auf einen Verteidiger, der Ihre Interessen vertreten kann. Es kann dem Beschuldigten übrigens auch nicht negativ ausgelegt werden, dass er einen Strafverteidiger hinzuzieht. Auch das ist kein Schuldeingeständnis.
  5. Genauso wenig wie Sie Angaben zur Sache machen müssen, müssen Sie auch nicht aktiv an der Aufklärung der Tat mitwirken. Sie sollten zum Beispiel auch nicht – insbesondere nicht ohne vorherige Absprache mit Ihrem Verteidiger – Schriftproben oder Stimmproben abgeben.
  6. Dennoch dürfen Sie sich nicht aktiv widersetzen – dann droht nämlich unter Umständen eine (weitere) Strafbarkeit, zum Beispiel wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder je nach Situation wegen Körperverletzung
  7. Passive Duldung bestimmter Maßnahmen darf von Ihnen – auch als Beschuldigter – verlangt werden. Was genau Sie verweigern dürfen (und sollten) und was Sie dulden müssen, kann Ihnen ganz genau auch für Ihre konkrete Situation Ihr Verteidiger erklären.
  8. Treten Sie nicht ohne vorherige Absprache mit Ihrem Verteidiger mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt, insbesondere nicht, um eine Aussage zur Sache zu machen.
  9. Es kann sein, dass das Gericht Sie zur Benennung eines Strafverteidigers auffordert. Dann liegt ein Fall einer Pflichtverteidigung vor. Unsere Fachanwälte für Strafrecht stehen Ihnen auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung im Strafverfahren zur Seite. Bei einer solchen Aufforderung, können Sie uns also gerne kontaktieren.
  10. Bewahren Sie Ruhe.

Wann wird Anklage gegen mich erhoben?

Das Strafverfahren besteht aus mehreren Abschnitten, nämlich hauptsächlich:

  1. Das Ermittlungsverfahren
  2. Das Zwischenverfahren
  3. Das Hauptverfahren

Die Anklage wird am Ende des Ermittlungsverfahrens erhoben. Wenn dieses abgeschlossen ist, hat die Staatsanwaltschaft mehrere Möglichkeiten.

Entweder

  • sie erhebt öffentliche Klage bei dem zuständigen Gericht
  • sie beantragt den Erlass eines Strafbefehls
    (was das ist und was Sie beachten sollten, wenn Sie einen solchen erhalten, erfahren Sie hier)

oder

  • sie stellt das Verfahren gegen den Beschuldigten ein.

Die Staatsanwaltschaft erhebt dann öffentliche Klage, wenn Sie aufgrund der im Ermittlungsverfahren erlangten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Sie ist dann also nach dem aktuellen Ermittlungsstand davon überzeugt, dass ihr Verhalten strafbar ist und Ihnen dies auch nachgewiesen werden kann.

Was passiert, nachdem Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben wurde?

Nach der Anklageerhebung geht das Strafverfahren in das sogenannte Zwischenverfahren über. Hier überprüft das Gericht, ob es die Ansicht der Staatsanwaltschaft teilt.

Zu einer Hauptverhandlung im Strafverfahren kommt es also nicht schon, wenn die Staatsanwaltschaft von der Strafbarkeit überzeugt ist. Die Anklage muss außerdem noch der Hürde der Prüfung durch das Gericht standhalten.

Dem Beschuldigten wird dann die Anklage zugestellt. Darin enthalten ist unter anderem der konkrete Tatvorwurf – also welches strafbare Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird – , und auch die Beweismittel, auf die sich der Tatverdacht stützt.

Der Beschuldigte erhält damit auch die Aufforderung seitens des Gerichts, mitzuteilen, ob er Anträge auf Erhebung bestimmter Beweise stellen oder Einwände gegen Eröffnung des Hauptverfahrens erheben möchte (§ 201 StPO).

Im Zwischenverfahren hat das Gericht außerdem die Möglichkeit, mit den am Strafverfahren Beteiligten (also vor allem der Angeschuldigte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft aber auch unter Umständen Nebenkläger) den aktuellen Verfahrensstand zu besprechen (§ 202a StPO).

Kommt nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass hinreichender Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat, so eröffnet es (unter Umständen unter bestimmten Änderungen des Anklageinhalts) das Hauptverfahren, dessen Höhepunkt die Hauptverhandlung bei Gericht ist.

Wie kann mir ein Anwalt für Strafrecht helfen?

So zum Beispiel …

Grundsätzlich kann nur ein Anwalt Akteneinsicht beantragen. Die Akteneinsicht und die damit mögliche Analyse des Ermittlungsstandes sind ein elementarer Bestandteil der Strafverteidigung. Daraus kann vor allem hervorgehen, ob nach dem aktuellen Ermittlungsstand die vorgeworfene Tat bewiesen werden kann, aber auch ob aus dem dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten hervorgeht. Es können also durch ausführliche Aktenanalyse Probleme bzw. Ansatzpunkte für eine effektive Strafverteidigung hervorgehen. Ein Strafverteidiger kann auf Grundlage der Aktenanalyse dann eine an die Besonderheiten des Einzelfalls angepasste Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Ein Anwalt für Strafrecht hat zudem viel Berufserfahrung. Damit einher geht auch die Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden im Strafverfahren. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht hat auch das nötige Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden.

Ein Strafverteidiger – insbesondere ein Fachanwalt für Strafrecht – hat neben der Berufserfahrung auch die entsprechende Fachexpertise. Beides hängt untrennbar miteinander zusammen. Diese Fachkenntnisse ermöglichen eine effektive Analyse der Ermittlungsakten und dem dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung. Und genau das ist ein Grundpfeiler zur Entwicklung einer möglichst effektiven Verteidigungsstrategie, die sich auch an den Interessen des Mandanten orientiert.

Wenn sich der Beschuldigte die Unterstützung eines Verteidigers sucht, ist, kann dieser den Beschuldigten umfassend beraten. Dies betrifft zum Beispiel die Frage danach, wie man sich am Besten bei Erhalt einer Vorladung oder eines Strafbefehls verhalten sollte, oder auch wie die nächsten Schritte im konkreten Strafverfahren aussehen werden.

Ein Strafverfahren ist für die beschuldigte Person eine große Belastung, der Betroffene hat im Regelfall viele Fragen und viele Sorgen. Gerade in solchen Situationen kann es viel Erleichterung bringen, umfassend und fachlich kompetent beraten zu werden. In unserer Kanzlei für Strafrecht ist uns viel daran gelegen, dass Sie sowohl fachlich, als auch menschlich gut beraten sind. Ihre Interessen finden bei uns Gehör.

Wofür gibt es die Anklage von der Staatsanwaltschaft?

Abgesehen davon, dass mit der Anklageschrift das Verfahren in das gerichtliche Strafverfahren übergeht, erfüllt die Anklageschrift auch inhaltliche Funktionen.

Die Anklageschrift beinhaltet unter anderem das vorgeworfene Geschehen (Seitens der Staatsanwaltschaft), nach welchen Straftaten sich eine Person schuldig gemacht haben soll und Beweismittel (unter anderem Zeugen, Gutachten oder Augenscheinbeweise wie zum Beispiel Fotos).

Das Gesetz schreibt sogar vor, was alles in einer Anklageschrift enthalten sein soll. In § 200 Strafprozessordnung (StPO) steht: „Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben (…). In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt (…).

Die Anklageschrift soll damit im Wesentlichen zwei Funktionen erfüllen.
Die erste Funktion ist die Informationsfunktion. Ein Beschuldigter sollte durch die Angaben von oben informiert werden über die beschuldigte Tat, Zeit und Ort, welcher Straftaten man ihn beschuldigt etc.
Die zweite Funktion ist eine Umgrenzungsfunktion. Einfach gesagt: Ein Beschuldigter muss durch die Anklageschrift wissen, um welche Tat oder Geschehnisse es sich genau handelt, die ihm vorgeworfen werden. Es darf nicht so pauschal formuliert sein, dass eine Verwechselung zu anderen Fällen bestehen kann.

Fehler einer Anklage von der Staatsanwaltschaft

Fehler bezüglich der Informationsfunktion können zum Beispiel sein: Fehlen von Nennung von Beweismitteln, Beweisergebnis nicht genannt oder es wurden die gesetzlichen Merkmale der Straftat nicht aufgeführt.
Ein solcher Fehler ist in der Regel (Ausnahmen gibt es) nicht bedeutsam. Jedenfalls macht es die Anklage selbst nicht unwirksam.

Anders siehts bei Fehlern bezüglich der Umgrenzungsfunktion aus.
Die erste Gruppe von Fehlern betrifft pauschale Formulierung der Anklageschrift. Also solche Fehler, die zur Verwechselung von den Taten führen können. Nehmen wir zum Beispiel an, in der Anklageschrift fehlt der Zeitpunkt oder der Ort. Dann weiß man ja nicht genau welcher Tat es genau geht, falls ähnliche Taten schon einmal angeklagt wurden (Beispiel: Mehrere Ladendiebstähle).
Die andere Gruppe von Fehlern betrifft die Fälle, in denen eine Person später in der Gerichtsverhandlung wegen einer Tat verurteilt wird, was so nicht in der Anklageschrift stand (Die Staatsanwaltschaft müsste dann eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO beantragen).
Im Fall eines Fehlers der ersten Gruppe wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Also fällt dann die Gerichtsverhandlung unter Umständen aus. Die Staatsanwaltschaft hat aber eine Möglichkeit zur Nachbesserung der Anklageschrift.

Ihr Verteidiger kann diesbezüglich einen Antrag auf Nichteröffnung der Hauptverhandlung wegen der mangelhaften Anklageschrift einlegen.

Fehlerhafte Anklage – kann ich das Urteil angreifen?

Ja, das kann möglich sein. Insbesondere ist hier an Berufung und Revision gegen das dann ergangene Urteil zu denken. Diese Rechtsmittel sorgen dafür, dass sich ein weiteres Gericht mit dem Vorwurf befasst.

Hier könnte vorgebracht werden, dass aufgrund der fehlerhaften Anklageschrift es dem Verteidiger nicht möglich war seinen Mandanten sachgerecht zu verteidigen.
Dafür muss dann der Verteidiger einen Revisionsantrag stellen §§ 344, 345 StPO.

Besondere Anforderungen an die Anklage bei Vorwurf mehrere Taten?

Das oben Genannte gilt natürlich verstärkt bei Massenverfahren.
Angenommen, eine Person wird wegen 30 Fällen des Betrugs angeklagt, weil sie zum Beispiel nach mehrjährigen Betrugsmaschen erst jetzt ertappt wurde.
Bei der Angabe von Zeit und Ort muss natürlich jeder einzelne Zeitpunkt oder, wenn dies nicht genau nachgewiesen werden kann, dann ein Zeitraum angegeben werden. Auch beim Ort müssen alle Orte, wo der Beschuldigte die Tat begangen hat angegeben werden.

Bei der Umgrenzungsfunktion muss dann jeder einzelne der 30 Fälle einzeln beschrieben werden und welche Straftaten in Betracht kommen. Es muss hier gerade klar abgrenzbar sein. Also wie oben darf eine Verwechselung nicht möglich sein.

Gerade in den frühen Stadien eines Strafverfahrens werden wichtige Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt, aber auch nach Erhalt einer Anklage ist eine effektive Strafverteidigung noch möglich.

Aber auch dann gilt: Umso früher Sie sich nach Erhalt einer Anklage an einen Verteidiger wenden, desto besser.

Aktuelle Beiträge zum Thema Verhaltenstipps

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen unser Kanzlei

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]