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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Volksverhetzung im Internet nach § 130 StGB » Strafbarkeit von Forenbetreibern für volksverhetzende Inhalte ihrer Nutzer

Ein Überblick über den Straftatbestand der Volksverhetzung und dessen Verwirklichung im Rahmen von Beiträgen in Foren.

Als Betreiber eines Forums hat man, je nach Ausgestaltung, mehr oder weniger Einfluss auf die von den Nutzern geteilten Inhalte. Gerade bei Foren, die dem politischen Meinungsaustauch dienen, kann es vorkommen, dass Nutzer rechtswidrige Inhalte verbreiten. Nicht selten sind Nutzerbeiträge zum Beispiel wegen volksverhetzender Inhalte rechtswidrig. Unter Umständen macht sich dann nicht nur der jeweilige Nutzer, sondern auch der Betreiber des Forums strafbar, weil er für die Inhalte der Nutzer unter gewissen Voraussetzungen verantwortlich gemacht werden kann.

Im Folgenden erhalten Sie zunächst einen Überblick über den Straftatbestand der Volksverhetzung und dessen Verwirklichung im Rahmen von Beiträgen in Foren. Anschließend erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Forenbetreiber für die Inhalte ihrer Nutzer strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können.

I. Verwirklichung der Volksverhetzung in Online-Foren

130 StGB regelt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Geschützt sind nationale, rassische, religiöse und ethnische Gruppen sowie Teile der Bevölkerung und Einzelne aus den vorgenannten Gruppen oder aus der Bevölkerung. Bei einer Gruppe handelt es sich um eine durch gemeinsame Merkmale und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, die sich hierdurch von anderen unterscheiden (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 2019, StGB § 130 Rn. 3). Teil der Bevölkerung meint sich aufgrund bestimmter objektiver und subjektiver Merkmale von der übrigen Bevölkerung unterscheidende Personenmehrheiten, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit, d.h. individuell nicht mehr überschaubar sind (BGH, Beschl. v. 14.4.2015 − 3 StR 602/14). Erfasst wird eine Mehrzahl von Menschen, die zum Beispiel durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen, soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse, Beruf oder die soziale Funktion verbunden sind (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 2019, StGB § 130 Rn. 3). Bevölkerungsteile im Sinne des § 130 StGB sind etwa politische Gruppen, Kommunisten, die in Deutschland lebenden Ausländer, Punker, Homosexuelle, Behinderte, Beamte bzw. hinreichend abgrenzbare Beamtengruppen (wie Richter, Staatsanwälte), die Soldaten der Bundeswehr, Katholiken, Juden, Asylanten, Sinti und Roma (m.w.N. BeckOK StGB/Rackow, 2019, StGB § 130 Rn. 15.4).

Aufstacheln zum Hass, etc.

In § 130 Abs. 1 StGB sind in den Nummern 1 und 2 zwei verschiedene Angriffsarten auf die vorgenannten geschützten Personen bzw. Personenmehrheiten geregelt. Der Strafrahmen für die Verwirklichung des § 130 Abs. 1 StGB liegt bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Nach Nr. 1 macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen die vorbezeichneten Personen bzw. Personenmehrheiten zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Aufstacheln zum Hass erfasst die Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt, die objektiv geeignet und subjektiv im Sinne eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern (BGH, Urt. v. 14.1.1981 – 3 StR 440/80 (S) = NStZ 1981, 258; m.w.N. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 2019, StGB § 130 Rn. 5a). Darunter zu zählen sind etwa Behauptungen wie der Holocaust habe nicht stattgefunden, sondern sei von den Juden erfunden worden, um das deutsche Volk zu unterdrücken und finanzielle Vorteile zu erlangen (sog. „qualifizierte Auschwitzlüge“, BGH, Urt. v. 12.12.2000 – 1 StR 184/00 = NJW 2001, 624). Unter Aufforderung versteht sich das ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – 3 StR 437/16 = NStZ-RR 2017, 386). Gewaltmaßnahmen sind insbesondere Gewalttätigkeiten gemäß § 125 StGB (Landfriedensbruch), gewaltsame Vertreibungen und Eingriffe in die Freiheit (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 2019, StGB § 130 Rn. 5b). Der normative Begriff der Willkürmaßnahme umfasst sonstige diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art, einschließlich solcher, die mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Beeinträchtigung verbunden sind (z.B. vor dem Hintergrund der NS-Judenverfolgung der Boykottaufruf: „Kauft nicht bei Juden“; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 15.11.1967 – 3 StR 4/67; m.w.N. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 2019, StGB § 130 Rn. 5b). Tatbestandsmäßig ist beispielsweise auch die Parole „Juden raus“ vor dem historischen Hintergrund der Judenverfolgung im Dritten Reich (BGH, Urt. v. 14.3.1984 – 3 StR 36/84 = NJW 1984, 1631; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2001 – 1 Ss 52/01 = NJW 2002, 1440) oder die Forderung nach „Schaffung ‚Befreiter Zonen‘ durch die Eliminierung Andersdenkender“ (VG Düsseldorf, Urt. v. 10.5.2005 – 27 K 5968/02 = MMR 2005, 794).

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine der vorbezeichneten Personen bzw. Personenmehrheiten beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Beschimpfen ist eine über das Beleidigen hinausgehende besonders verletzende Äußerung der Missachtung durch Behauptung besonders nachteiliger Tatsachen oder Äußerung besonders abfälliger Werturteile (BGH, Urt. v. 12.12.2000 – 1 StR 184/00 = NJW 2001, 624). Verächtlich gemacht wird, wer als der Achtung der Bürger unwert oder unwürdig dargestellt wird (BGH, Urt. v. 15.12.2005 – 4 StR 283/05 = NStZ-RR 2006, 305); böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken vorgebracht wird (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.5.2009 – 2 Ss 1014/09 = NStZ 2010, 453). Verleumden ist in Anlehnung an § 187 StGB das Aufstellen oder Verbreiten wissentlich unwahrer Tatsachenbehauptungen, die das Ansehen des Bevölkerungsteils herabsetzen (Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 11). Die Äußerung muss zudem die Menschenwürde anderer (also Angehöriger des angegriffenen Bevölkerungsteils) angreifen. Ausreichend ist der Angriff auf die Menschenwürde; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsposition des Betroffenen tatsächlich gefährdet ist (Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 12). Ein Angriff auf die Menschenwürde liegt nur vor, wenn dieser sich nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte (z. B. die Ehre) richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2000 – 1 BvR 1056/95 = NJW 01, 63; m.w.N. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 2019, StGB § 130 Rn. 6). Notwendig ist daher, dass es sich um eine Tat handelt, die deshalb unmenschlich ist, weil sie das Menschsein des Angegriffenen bestreitet oder relativiert (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 2019, StGB § 130 Rn. 6). Ein Angriff auf die Menschenwürde ist etwa die bereits erwähnte sog. „qualifizierte Auschwitzlüge“, d. h. das Leugnen des Holocaust, wenn darin zugleich eine Identifizierung mit der NS-Rassenideologie zum Ausdruck kommt (m.w.N. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 2019, StGB § 130 Rn. 7). Gleiches gilt, wenn sonst ein Zusammenhang mit dieser besteht, ebenso etwa wenn der „Auschwitz-Mythos“ als eine zur Knebelung und Erpressung Deutschlands erfundene Lügengeschichte hingestellt wird, die Juden als Parasiten diffamiert werden oder sonst besonders gravierende Umstände hinzukommen (BGH, Urt. v. 15.12.2005 – 4 StR 283/05 = NStZ-RR 2006, 305; m.w.N. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 2019, StGB § 130 Rn. 7). Weitere Beispiele für Angriff auf die Menschenwürde sind etwa der Aufkleber-Slogan „Rassenmischung ist Völkermord“ nebst Darstellung eines Paares unterschiedlicher Hautfarbe (PfzOLG Zweibrücken, Urt. v. 24.6.1994 – 1 Ss 80/94 = NStZ 1994, 490), die Bemerkung „Nigger sollte man alle töten“ (KG BeckRS 1997, 15156), der Vergleich eines farbigen Spielers der deutschen Fußballnationalmannschaft mit einem Affen (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.5.2009 – 2 Ss 1014/09 = NStZ 2010, 453) oder die Bezeichnung ausländischer Sozialleistungsempfänger als „Sozialparasiten“ (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.8.2000 – 2 Ss 147/00 = NStZ-RR 2000, 368).

Sowohl bei § 130 Abs. 1 Nr. 1 wie Nr. 2 StGB muss die Tat darüber hinaus in einer Art und Weise begangen worden sein, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Öffentlicher Frieden ist ein (objektiver) Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das (subjektive) Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben (m.w.N.  Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 2019, § 126 Rn. 1). Es genügt eine nach Inhalt, Art, Ort oder anderen Umständen konkrete Eignung (Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 13). Da die Tat ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, braucht der öffentliche Friede nach der herrschenden Meinung weder gestört noch konkret gefährdet zu sein (BGH, Urt. v. 8.8.2006 – 5 StR 405/05 = NStZ 07, 216; Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 13). Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn die konkrete Eignung gegeben ist, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder das psychische Klima aufzuhetzen (m.w.N. Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 13a). Dabei kommt es darauf an, dass die Äußerung nach Inhalt, Art und konkreten Fallumständen als Ergebnis einer Gesamtwürdigung so beschaffen ist, dass die Besorgnis rechtfertigt, es werde zu einer Friedensstörung kommen (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 2019, § 130 Rn. 11). Es weder erforderlich, dass der fragliche Angriff öffentlich erfolgt noch, dass der betroffene Bevölkerungsteil von ihm erfährt. Es ist ausreichend, dass nach den konkreten Umständen mit seinem Bekanntwerden in einer breiteren Öffentlichkeit zu rechnen ist (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 2019, § 130 Rn. 11). Je nach Ausgestaltung eines Forums oder eines in ihm enthaltenen Threads, kann ein Beitrag mit volksverhetzenden Inhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt werden und ist abhängig von den weiteren konkreten Umständen geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören (z.B. das Klima in einer politischen Forumsdiskussion aufhetzender Effekt).

Volksverhetzende Schriften und Übertragungen

130 Abs. 2 StGB regelt die Strafbarkeit des Umgangs mit volksverhetzenden Schriften und Übertragungen. Der Strafrahmen liegt hier bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Die Schrift bzw. Übertragung muss einen volksverhetzenden Inhalt haben, also gegen die von § 130 StGB geschützten Personen bzw. Personenmehrheiten zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder deren Menschenwürde dadurch angreifen, dass diese beschimpft, verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine solche Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Schriften sind sinnlich wahrnehmbare, auf einige Dauer angelegte Verkörperungen von gedanklichen Inhalten durch Buchstaben, Bilder oder andere stoffliche Zeichen (BGH, Urt. v. 22.12.1959 – 3 StR 52/59), die geeignet sind, die Vorstellung eines Sinnzusammenhangs zu erwecken (Lackner/Kühl/Heger, 2018, StGB § 11 Rn. 27). Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen stehen Schriften gemäß § 11 Abs. 3 StGB gleich. Dadurch werden beispielsweise auch PDF-Dokumente erfasst, welche gegebenenfalls in Foren eingestellt werden. Verbreiten bedeutet körperliche Weitergabe, die darauf abzielt, die Schrift einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BeckOK StGB/Rackow, StGB, 2019, § 130 Rn. 27).  Zugänglichmachen liegt vor, wenn einem anderen die Möglichkeit eröffnet wird, sich öffentlich durch sinnliche Wahrnehmung Kenntnis von dem Inhalt der Schrift zu verschaffen (BeckOK StGB/Rackow, StGB, 2019, § 130 Rn. 27). Es kommt nicht darauf an, dass die Tat in der Öffentlichkeit passiert, sondern darauf, dass eine unbestimmte Personenzahl die Schrift wahrnehmen kann (BT-Drs. 18/2601, S. 24). Bei der Einstellung einer Schrift ins Internet, liegt tateinheitlich sowohl ein Verbreiten als auch ein Zugänglichmachen vor (BGH, Urt. v. 8.8.2006 – 5 StR 405/05 = NStZ 07, 216).

130 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst das Zugänglichmachen eines volksverhetzenden Inhalts mittels Rundfunks oder Telemedien für eine Person unter achtzehn Jahren oder die Öffentlichkeit. Durch das Abstellen auf den Inhalt des zugänglich Gemachten werden praktisch alle Vermittlungsformen, zu denen neben den klassischen Rundfunkausstrahlungen etwa Livestreaming, Video-/Audio-on-Demand oder die Ermöglichung des Online-Lesezugriffs auf Text-, Bild- oder Audiodateien erfasst (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 2019, § 130 Rn. 14). Unter Zugänglichmachen ist auch hier die Schaffung der Möglichkeit der Wahrnehmung zu verstehen. Diese ist dann gegeben, wenn der Rundfunk- bzw. Telemediennutzer nach den technischen Gegebenheiten die Sendung empfangen bzw. die Daten über den jeweiligen Dienst beziehen kann. Ein Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit liegt vor, wenn einer unbestimmten Zahl von Personen die Möglichkeit der Wahrnehmung gegeben wird (BeckOK StGB/Rackow, StGB, 2019, § 130 Rn. 29).

Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer eine volksverhetzende Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nr. 1 oder Nr. 2 (siehe oben) zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Billigen, Leugnen und Verharmlosen von NS-Verbrechen

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird gemäß § 130 Abs. 3 StGB bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Über § 130 Abs. 5 StGB gelten die Regelungen zu volksverhetzenden Schriften und Übertragen (siehe oben) auch für Schriften und Übertragungen mit Inhalten nach § 130 Abs. 3 StGB.

Gegenstand des Billigens, Leugnens oder Verharmlosens müssen Handlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 VStGB, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen worden sind, sein. Die Tat nach § 130 Abs. 3 StGB muss sich nicht auf das historische Gesamtgeschehen beziehen (Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 30).  Nicht erfasst sind NS-Verbrechen gegen Behinderte, weil diese keine der in § 6 Abs. 1 VStGB genannten Gruppen bilden (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 2019, § 130 Rn. 16). Billigen ist das ausdrückliche Gutheißen der fraglichen Handlung (BVerwG, Urt. v. 25.6.2008 – 6 C 21/07 = NJW 2009, 98). Es kann in ausdrücklicher sowie konkludenter Form erfolgen, insbesondere durch die Äußerung, die Opfer seien an ihrem Schicksal selbst schuld (Stegbauer in NStZ 2000, 281) oder das Vorgehen des Dritten Reichs sei „bedauerlich, aber unvermeidlich“ gewesen (Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 29). Leugnen ist ein Bestreiten von Tatsachen (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 2019, § 130 Rn. 19). An dem fehlt es einerseits, wenn das Geschehen, auf das sich die Äußerung bezieht, fachwissenschaftlich strittig ist (BeckOK StGB/Rackow, 2019, StGB § 130 Rn. 33), und zum anderen, wenn lediglich Zweifel geäußert werden (Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 30). Erfasst wird hingegen das bloße Bestreiten von Handlungen der in § 6 VStGB bezeichneten Art, d.h. die schlichte Erklärung, solche Handlungen seien nicht begangen worden oder nicht bewiesen (BVerwG, Urt. v. 20.10.1999 – 2 WD 9/99 = NJW 00, 1433). Geleugnet werden kann nur, was wahr – hier also eine historische Tatsache – ist (zur Offenkundigkeit des Gaskammermords an Juden, wo deshalb auch eine Beweiserhebung überflüssig ist, z.B. BVerfG, Beschl. v. 9.6.1992 – 1 BvR 824/90 = NJW 93, 917). Verharmlosen liegt vor, wenn die unter der NS-Herrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird (BGH, Urt. v. 22.12.2004 – 2 StR 365/04 = NJW 2005, 689). Das Verharmlosen kann auch durch ein Relativieren in quantitativer Hinsicht erfolgen (BGH, Urt. v. 22.12.2004 – 2 StR 365/04 = NJW 2005, 689; KG, Beschl. v. 1.2.2001 – 1 Ss 197/00 = BeckRS 2014, 09674: verharmlosendes Teilleugnen durch Inabredestellen des Massenmordes in Auschwitz-Birkenau). Angesichts bestehender Unsicherheiten über die genauen Opferzahlen wird man für ein quantitatives Verharmlosen verlangen müssen, dass der Täter eine falsche Größenordnung nennt (BeckOK StGB/Rackow, StGB, 2019, § 130 Rn. 34.1), was jedenfalls gegeben ist, wenn Opferzahlen umfassend in einer Weise heruntergespielt werden, welche die Geschichtsschreibung als lügnerisch denunziert (BGH, Urt. v. 22.12.2004 – 2 StR 365/04 = NJW 2005, 689).

Öffentlich erfolgt die Äußerung, wenn sie unabhängig von der Öffentlichkeit des Ortes von einem größeren nach Zahl und Individualität unbestimmten und nicht durch nähere Beziehungen verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann (BeckOK StGB/Rackow, StGB, 2019, § 130 Rn. 35). So kann beispielsweise durch das Teilen eines Downloadlinks innerhalb eines Forums der Inhalt des Textes wegen des Downloads durch Nutzer oder Besucher des Forums als Personenkreis im Sinne der vorstehenden Definition unmittelbar wahrgenommen werden.

Auch bei Tathandlungen nach Abs. 3 bedarf es einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Diese muss in den Fällen des Verharmlosens besonders festgestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 22.06.2018 – 1 BvR 673/18). Das Bundesverfassungsgericht sieht die Eignung im Übrigen sowohl beim Billigen als auch beim Leugnen als indiziert an (BVerfG, Beschl. v. 22.06.2018 – 1 BvR 673/18).

Für die Tatvariante des Leugnens ist insbesondere anzumerken, dass es jedenfalls bei einer Äußerung, die „den gesamten Holocaust oder ein ihn kennzeichnenden Tatgeschehen“ (Ausschwitz) betrifft, nicht darauf ankommt, ob der Täter die historisch unzweifelhafte Tatsache „in revisionistischer Verblendung negiert“ (BGH, Urt. v. 10.4.2002 – 5 StR 485/01). Vorsätzliches Leugnen ist „das bewusste Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust“; eine bewusste Lüge wird nicht vorausgesetzt (wie vor). Dass der Täter von der sachlichen Richtigkeit seiner Behauptungen überzeugt ist, kann nicht (einmal) zur Strafmilderung führen, denn „wer vor der historischen Wahrheit die Augen verschließt und sie nicht erkennen will, verdient dafür keine Strafmilderung“ (BGH, Urt. v. 15.12.1994 – 1 StR 656/94 = NStZ 95, 128; Fischer, StGB,  2018, § 130 Rn. 46).

Billigen, Verherrlichen und Rechtfertigen nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft

Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erwartet denjenigen, der öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt, § 130 Abs. 4 StGB. § 130 Abs. 5 StGB erweitert die Geltung der Regelungen zu volksverhetzenden Schriften und Übertragen (siehe oben) auch auf Schriften und Übertragungen mit Inhalten nach § 130 Abs. 4 StGB.

Äußerungen nach Abs. 4 müssen öffentlich oder in einer Versammlung erfolgen, wobei die bereits gemachten Ausführungen zum Begriff „öffentlich“ auch hier gelten. Gegenstand der Äußerung müssen Handlungen sein, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen worden sind (BT-Drs. 15/4832, S. 3). Erfasst sind nur Äußerungen, die sich gerade auf die für das NS-Regime „kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen“ beziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = NJW 2010, 47). Bewundernde Äußerungen über Reichsarbeitsdienst oder Autobahnbau sind zwar fragwürdig, aber nicht strafbar (Fischer, StGB, 2018, § 130 StGB Rn. 34).

Die Definition des Billigens entspricht der bei § 130 Abs. 1, 2 StGB. Sie muss im Übrigen nicht in Form vorbehaltloser Zustimmung geäußert werden. Es ist ausreichend, wenn die die NS-Gewaltherrschaft charakterisierenden Verbrechen als unvermeidlich eingestuft werden (BT-Drs. 15/5051 S. 5). Billigen kann auch in konkludenter Form durch die positive Bewertung von Symbolfiguren des NS-Regimes verwirklicht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = NJW 2010, 47; BVerwG, Urt. v. 25.6.2008 – 6 C 21/07 = NJW 2009, 98). Verherrlichen meint, dass der Gegenstand der Äußerung als etwas Großartiges, Imposantes, Heldenhaftes berühmt wird. Ausreichend soll sein, dass ein positiver Bewertungszusammenhang konstruiert wird (BT-Drs. 15/5051, S. 5). Dies kann auch bei Anpreisung einer die Gewaltherrschaft personifizierenden Symbolfigur des NS-Regimes der Fall sein (BT-Drs. 15/5051, S. 5), wie etwa der Person des „Führerstellvertreters“ Rudolf Heß (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = NJW 2010, 47, Bestätigung von BVerwG, Urt. v. 25.6.2008 – 6 C 21/07 = NJW 2009, 98). Die Tathandlung des Rechtfertigens bezeichnet das Verteidigen der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen als notwendige Maßnahmen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass die Handlungsweise eines für die Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen als richtig oder gerechtfertigt dargestellt wird (BT-Drs. 15/5051, S. 5).

Die Äußerung muss die Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft verletzen (BGH, Urt. v. 28.7.2005 – 3 StR 60/05 = NStZ 2006, 335). Da die Äußerung keine konkreten Maßnahmen betreffen muss, ist eine Konkretisierung von Opfern weder möglich noch erforderlich (Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 38). Dies gilt auch deshalb, weil angenommen wird, dass ein Billigen, Verherrlichen und Rechtfertigen der NS-Herrschaft als Ganzes die Würde aller Opfer verletzen kann bzw. regelmäßig verletzen wird (BT-Drs. 15/4832, S. 3; BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = NJW 10, 47; Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 38).

Für die Verwirklichung des Abs. 4 ist der Eintritt einer konkreten Störung des öffentlichen Friedens erforderlich, eine bloß abstrakte Gefährdung reicht nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = NJW 10, 47; BVerfG, Beschl. v. 16.4.2005 – 1 BvR 808/05 = NJW 2005, 3202). Liegen die anderen Tatbestandsmerkmale allerdings vor, kann die Friedensstörung vermutet werden, sofern keine atypische Situation gegeben ist (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = NJW 10, 47). Die Abgrenzung zur bloßen Gefährdung des öffentlichen Friedens ist indessen problematisch (Fischer, StGB, 2018, § 130 Rn. 40; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 2019, § 130 Rn. 22c). Das Bundesverfassungsgericht hat in der „Wunsiedel-Entscheidung“ zudem erkannt, dass es sich bei der Friedensstörung „nicht um ein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal, sondern um eine Wertungsklausel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle“ handele (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 = NJW 10, 47).

II. Verantwortlichkeit der Betreiber

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Forenbetreibern – also Providern bzw. Diensteanbietern von Telemedien – für rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen richtet sich nach den §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG). Nach § 1 I TMG sind Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz (TKG), die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind. Privilegierte Telemediendienste sind demnach alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Diensteanbieter ist nach § 2 S. 1 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Aus dieser Definition ergibt sich, dass es verschiedene Arten von Diensteanbietern gibt, sodass auch die §§ 7 ff. TMG zwischen mehreren Arten von Providern differenzieren. Dem Provider gegenüber steht der Nutzer als jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, § 2 S. 1 Nr. 3 TMG. Betreiber von Online-Plattformen wie Diskussionsforen o. ä. offerieren telemediale Dienstleistungen und sind daher Diensteanbieter von Telemedien. Auf eine Entgeltlichkeit oder gewerbsmäßige Betätigung kommt es nicht an (Schönke/Schröder/Eisele, 2019, StGB § 184 Rn. 75).

Die Haftungsbeschränkungen der §§ 7 ff. TMG sollen den Betrieb und die Benutzung der modernen Kommunikationsmedien von schwer übersehbaren Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken freistellen (BT-Drs. 13/7385 S. 16; Schönke/Schröder/Eisele, 2019, StGB § 184 Rn. 70). Sie enthalten ein abgestuftes System der Verantwortlichkeit für rechtswidrige Informationen. Der Begriff der Information umfasst alle Inhalte, die im Rahmen des jeweiligen Teledienstes übermittelt oder gespeichert werden (BT-Drs. 14/6098, S. 23). Die Verantwortlichkeit richtet sich nach der Art des Providers. Bei Betreiber von Online-Foren wird man häufig zu unterscheiden haben, ob diese Content-Provider oder Host-Provider sind. Dies richtet sich insbesondere nach der konkreten Ausgestaltung des Forums.

Sog. Content-Provider sind Anbieter, die eigene Informationen zur Nutzung bereithalten. Sie sind nach den allgemeinen Gesetzen voll verantwortlich, § 7 Abs. 1 TMG. Eigene Informationen sind gegeben, wenn der Diensteanbieter sie entweder selbst erstellt oder sich fremde Informationen zu eigen gemacht hat (BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 84/13 = MMR 15, 726). Der Betreiber einer Internetseite macht sich Inhalte zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten (BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 = GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de; BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 84/13 = MMR 15, 726). Das Zueigenmachen ist dabei aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 = GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de; BGH, Urt. v. 27.3.2012 – VI ZR 144/11 = GRUR 2012, 751; BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 84/13 = MMR 15, 726; BT-Drs. 13/7385, S. 19). Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet (BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 = GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de; BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11 = BGHZ 194, 339 – Alone in the Dark; BGH, Urt. v. 19.5.2011 – I ZR 147/09 = GRUR 2012, 74 – Coaching Newsletter; BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 84/13 = MMR 15, 726). Bei Betreibern von moderierten Foren wird ein Zueigenmachen in der Regel angenommen, wenn Beiträge vor der Veröffentlichung erst freigegeben werden müssen (BeckOK StGB/Valerius, StGB, 2020, Providerhaftung Rn. 19). Als Vorkontrolle soll es nach der Rechtsprechung ausreichen, wenn der Anbieter eine Themenstruktur vorgibt und die bildliche und textliche Ausgestaltung der Beiträge vorschreibt (OLG Köln, Urt. v. 28.5.2002 – 15 U 221/01 = MMR 2002, 548). Im Übrigen wird die Verwendung von sog. Disclaimern, also die förmliche Distanzierung von verlinkten Inhalten, die Verantwortlichkeit nicht von vornherein auszuschließen (OLG Köln, Urt. v. 28.5.2002 – 15 U 221/01 = MMR 2002, 548; m.w.N. BeckOK StGB/Valerius, StGB, 2020, Providerhaftung Rn. 18). Im Gegenteil kann sie ein Indiz für die Kenntnis der problematischen verknüpften Informationen sein (BeckOK StGB/Valerius, StGB, 2020, Providerhaftung Rn. 18). Bei Unterhaltung eines nicht moderierten Forums werden dagegen in der Regel fremde Informationen verbreitet und der Betreiber agiert als Host-Provider, sodass für die Verantwortlichkeit der Maßstab des § 10 S. 1 TMG greift (m.w.N. BeckOK StGB/Valerius, StGB, 2020, Providerhaftung Rn. 19).

Sonstige Diensteanbieter sind nur unter bestimmten Voraussetzungen verantwortlich. Für Host-Provider gilt § 10 S. 1 TMG. Diese Vorschrift soll Host-Provider schützen, denen eine systematische Inhaltskontrolle der von ihnen gespeicherten Dateien aufgrund deren Vielzahl und schneller Veränderung entweder schon technisch oder aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist (Schönke/Schröder/Eisele,  2019, StGB § 184 Rn. 84). Beispiele sind neben Anbietern von Servern für Homepages oder Chatrooms (Schönke/Schröder/Eisele, 2019, StGB § 184 Rn. 84) auch Personen, die es innerhalb ihres Internetangebots (z.B. eines Forums) Dritten ermöglichen, fremde Inhalt abzulegen und diese nicht kontrollieren oder redaktionell bearbeiten, sodass kein Zueigenmachen vorliegt (OLG Hamm, Urt. v. 7.6.2011 – I-4 U 208/10 = MMR 12, 119). Danach sind sie für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben (§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG) bzw. nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG). Die Privilegierung greift gemäß § 10 S. 2 TMG nicht, wenn der Nutzer dem Dienstanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Kenntnis im Sinne des § 10 S.1 Nr. 1 TMG verlangt positive Kenntnis (BT-Drs. 14/6098, 25); ein Kennenmüssen genügt daher nicht. Die Kenntnis muss sich neben der Rechtswidrigkeit der Handlung auch auf die Rechtswidrigkeit der Information beziehen (BeckOK StGB/Valerius, StGB, 2020, Providerhaftung Rn. 23). Voraussetzung ist weiter, dass der Provider über konkrete Informationen bezüglich der rechtswidrigen Handlung verfügt, wozu vor allem die exakte Fundstelle der rechtswidrigen Informationen gehört. Die bloße Kenntnis, dass sich irgendwo auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz rechtswidrige Inhalte befinden, ist nicht ausreichend (BeckOK StGB/Valerius, StGB, 2020, Providerhaftung Rn. 23).  Es besteht auch keine Pflicht zur proaktiven Suche nach rechtswidrigen Inhalten, z. B. mittels Filtersystemen (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 – C-360/10 = MMR 12. 334). Nach Kenntniserlangung hat der Diensteanbieter die rechtswidrige Information unverzüglich zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Der Provider soll allerdings zunächst grundsätzlich den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung des rechtswidrigen Inhalts auffordern dürfen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.10.2007 – 1 W 232/07-49 = MMR 2008, 343: eine Löschung der rechtswidrigen Inhalte drei Wochen nach Beanstandung soll noch ausreichen). Ausreichend ist jedenfalls das ernsthafte Tätigwerden; ob die Entfernung oder Zugangssperre gelingt, ist unerheblich (BeckOK StGB/Valerius, StGB, 2020, Providerhaftung Rn. 24).

Sollten Sie als Betreiber eines Forums unsicher sein, welche Art von Provider Sie sind und welcher Haftungsmaßstab Sie trifft, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne. Gleiches gilt, wenn Sie Meldung über rechtswidrige Inhalte in Ihrem Forum erhalten und Sie Unterstützung bei dem weiteren Vorgehen wünschen. Für den Fall, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren – beispielsweise wegen volksverhetzender Inhalte innerhalb des von Ihnen betriebenen Forums – läuft, wenden Sie sich an uns als Fachanwälte für Strafrecht. Das gilt erst recht, wenn Sie bereits eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben. In jedem Fall sollten Sie die Ruhe bewahren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Äußern Sie sich zu etwaigen Vorwürfen nicht ohne vorherige Beratung. Ein Fachanwalt für Strafrecht wird Ihren Fall in seinen Einzelheiten prüfen und bei einem laufenden Ermittlungsverfahren Akteneinsicht nehmen. Erst dann kann eine gezielte Verteidigungsstrategie erarbeitet und umgesetzt werden. Dabei gilt: Je zeitiger Sie sich anwaltlichen Rat einholen, desto größer werden Ihre Handlungsoptionen sein.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie zu sämtlichen rechtlichen Fragen rund um das IT-Strafrecht und die Providerhaftung.

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