Geldwäsche
(§ 261 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Geldwäsche (§ 261 StGB)

Deutschland wird in den Medien häufig als „Paradies“ für Geldwäsche bezeichnet. Der jährliche Umsatz an sogenannten gewaschenen Geldbeträgen wird demnach auf einen mindestens zweistelligen Milliardenbetrag geschätzt. Es wird allerdings ein großes Dunkelfeld vermutet. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch steht die Geldwäsche mit dem § 261 StGB jedoch unter Strafe. Ergänzt wird diese Strafnorm durch das Geldwäschegesetz (GwG), dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten.

Doch was ist Geldwäsche, wie funktioniert sie und welche rechtlichen Konsequenzen kann sie haben?

Was zeichnet unsere Kanzlei aus, wenn Sie einen Anwalt bei Geldwäsche suchen?

Nach über 2.000 Strafverfahren bundesweit gehören wir in den Kreis der Top-Kanzleien deutschlandweit. Die über 800 postiven Bewertungen unserer Mandanten sind das Ergebnis unserer professionellen Betreuung, schnellen Kommunikation und erfolgreichen Arbeit.

Sie sind betroffen oder haben eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten?

Haben Sie ein Schreiben erhalten, in dem der Vorwurf der Geldwäsche gegen Sie erhoben wurde oder sind anderweitig betroffen? Dann zögern Sie nicht, sich umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Als Anwälte für Geldwäsche vertreten wir Sie gerne kompetent und erfahren bundesweit in diesem Deliktsbereich. Umso früher Sie uns ins Vertrauen ziehen, umso mehr Spielraum bleibt uns bei der Strafverteidigung. Wenden Sie sich deshalb gerne an unsere Kanzlei, um sich beraten und ihre Interessen bestmöglich vertreten zu lassen.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir bei Geldwäsche als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

 

Bei einem telefonischen Erstgespräch oder einer Videosprechstunde können wir außer den aufgekommenen Fragen auch Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen.

 

Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Geldwäsche – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei beim Vorwurf Geldwäsche?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Wissenswertes über den Tatbestand der Geldwäsche auf einen Blick

Um die Strafnorm der Geldwäsche nach § 261 StGB besser greifen zu können und die Debatten über die Thematik verständlicher zu machen, sollen im Folgenden Einblicke in wichtige Merkmale des Tatbestands gegeben werden. Jeder Tatbestand hat seine Eigenheiten, die für das strafrechtliche Vorgehen und eine passende Verteidigungsstrategie relevant sind.

Was bedeutet eigentlich Geldwäsche?

Aus kriminologischer Sicht lässt sich die Geldwäsche als einen Vorgang beschreiben, der darauf abzielt, die Spuren unrechtmäßiger Vermögenswerte zu verwischen. Dabei soll Vermögen, das beispielsweise durch Straftaten erlangt wurde, als scheinbar legale Vermögenswerte in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingespeist werden.

Die Strafnorm der Geldwäsche nach § 261 StGB ist als eine Art Anschlussdelikt an eine vorangegangene Straftat konzipiert und lässt sich zunächst in drei unterschiedliche Tatbestände gliedern. Im Vordergrund der Strafverfolgungsbehörden steht dabei, dass Handlungen, denen beispielsweise die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte zugrunde liegt, drohen, die Spur zu vorangegangenen Tätern und kriminellen Organisationen zu verwischen.

Wie wird die Geldwäsche nach § 261 StGB bestraft?

Wer Geld im Sinne der Strafnorm wäscht, wird im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren erhöht werden.

Wann mache ich mich wegen Geldwäsche strafbar? – Die Tatvarianten der Geldwäsche

Die Norm des § 261 StGB, also der Geldwäsche, enthält mehrere Konstellationen bzw. Tatbestände, nach deren Tathandlungen man sich strafbar machen kann. Diese lassen sich unterteilen in einen sogenannten

  • Verschleierungstatbestand,
  • Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand und
  • Isolierungstatbestand

Auch ein Versuch dieser Handlungen kann strafbar sein.

Was umfasst der Verschleierungstatbestand der Geldwäsche?

Gemäß § 261 Abs. 1. Nr. 1 und Abs. 2 StGB macht sich wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt oder dessen Herkunft verschleiert. Diese Variante ist die typische und zentrale strafbare Geldwäschehandlung. Sie wird damit am meisten verfolgt.

Was umfasst der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche?

Der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB sanktioniert, wer die Ermittlung der (kriminellen) Herkunft des Gegenstandes und dessen Auffindung, sein Verfall oder die Einziehung/Sicherstellung durch staatlichen Zugriff vereitelt oder gefährdet. Diese Tatvariante zielt vor allem darauf ab Verhaltensweisen, die die Strafverfolgung beeinträchtigen, zu unterbinden.

Strafbar ist danach, in dieser Absicht, den Gegenstand umzutauschen, zu übertragen oder zu verbringen.

Was umfasst der Isolierungstatbestand der Geldwäsche?

Gemäß § 261 Abs. 1 Nr.3 und 4 StGB unterfallen dem Isolierungstatbestand der Geldwäsche Tathandlungen, bei denen der Täter sich einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verschafft, ihn verwahrt oder verwendet. Hierbei geht es darum, Handlungen unter Strafe zu stellen, die die Strafverfolgung abstrakt gefährden.

Welche Gegenstände können Tatobjekt einer Geldwäschehandlung sein?

Tatobjekt kann grundsätzlich jeder Gegenstand sein, der einen Vermögenswert innehat. Es kommen jedoch nur solche in Betracht, die aus zivilrechtlicher Sicht übertragen werden können. Der Gegenstand muss weiter aus einer rechtswidrigen Vortat hervorgegangen sein oder anderweitig mit ihr in Verbindung stehen.

Wissenswertes über die Vortaten der Geldwäsche auf einen Blick – Ihr Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Maßgeblich für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ist, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt.

Was bedeutet „Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“ bei der Geldwäsche gem. § 261 StGB?

Herrühren im Zusammenhang der Geldwäsche bedeutet, dass das Tatobjekt, also der in Frage stehende Gegenstand, aus einer Vortat hervorgegangen sein muss. Dieser relativ weit gefasste Begriff ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Tatobjekte verändert oder das ursprünglich Erlangte bereits verwertet worden sein könnte. So kann der ursprüngliche Gegenstand, also zum Beispiel Falschgeld, durch eine andere Sache ersetzt worden sein, die damit erworben wurde.

In der Praxis ist dies äußerst relevant, weil hohe Bargeldsummen klassischerweise möglichst schnell investiert werden, beispielsweise in Immobilien.

Es ist in der Regel nicht möglich, ein illegal erlangtes Objekt durch „legale Mittel“ so zu verändern, dass das Tatbestandsmerkmal des Herrührens nicht mehr erfüllt ist. Andernfalls müsste der Gegenstand so stark verändert worden sein, dass die „kriminellen“ enthaltenen Mittel wirtschaftlich völlig unerheblich sind, was eher unwahrscheinlich ist.

Unklarheiten können sich beispielsweise bei eingesparten Finanzmitteln ergeben oder wenn ein Honorar aus rechtswidrig erlangten Mitteln gezahlt wird. Eine Einschätzung muss deshalb grundsätzlich je nach Einzelfall und anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Wenden Sie sich deshalb unbedingt an einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht.

Was können Vortaten bei der Geldwäsche sein?

Grundsätzlich ist mit einer Vortat eine rechtswidrige Handlung gemeint. Hierzu zählt auch ein strafbarer Versuch oder Vorbereitungshandlungen, also wenn die geplante Straftat zwar noch nicht vollendet ist, der Täter aber schon eindeutig zur Begehung angesetzt hat.

Geldwäscherelevante Vortaten sind zunächst alle Verbrechen, das heißt Straftaten, die mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr geahndet werden (siehe § 12 StGB). Hierzu gehören Taten wie die schwere Körperverletzung oder auch Vermögensdelikte wie der Raub. Hinzu kommen Vergehen, also Taten die weniger streng bestraft werden, wobei auch Steuerdelikte, Korruptionsdelikte oder Betäubungsmitteldelikte mit umfasst sein können.

Es kommt allerdings nicht darauf an, ob über die vorangegangene Tat schon ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Was ist, wenn jemand „nur“ Beteiligter an einer Vortat der Geldwäsche war?

Eine an der Vortat der Geldwäsche beteiligte Person kann seit der Neufassung der Norm, in der die Geldwäsche verankert ist, wegen Geldwäsche verurteilt werden, auch wenn die Täterschaft unklar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die anderen Tatbestandsvoraussetzungen der Geldwäsche vorliegen, auf die in großen Teilen bereits eingegangen wurde.

Hinzuweisen ist hierbei jedoch auch auf § 261 Abs. 7 StGB, also einem Absatz der Geldwäschenorm, gemäß dem eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nur in begrenzten Fällen in Betracht kommt, wenn ein Täter schon aufgrund der Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

Gerade im Bereich des Strafrechts, bei dem Vortaten und Anschlussdelikte zusammenwirken, können Fragen zur Täterschaft und Teilnahme jedoch kaum pauschal beantwortet werden. Wenden Sie sich deshalb mit konkreten Fragen an einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Was ist, wenn die Vortat der Geldwäsche im Ausland erfolgte?

Eine im Ausland begangene Vortat kann einer nach deutschem Recht rechtswidrigen Vortat unter Umständen gleichgestellt werden. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Tat am Tatort oder gemäß bestimmten Vorschriften der Europäischen Union unter Strafe steht. Deshalb ist es besonders wichtig, die aktuelle Rechtslage auch über deutsches Recht hinaus zu kennen. Gerade europarechtliche Vorgaben hinsichtlich der Geldwäsche werden regelmäßig überarbeitet und haben Einfluss auf der deutsche Rechtssystem. Gerade hier ist unter Umständen die besondere Expertise und Voraussicht eines erfahrenen Strafanwalts entscheidend.

Deutschland als „Geldwäscheparadies“ – In welchen Bereichen wird am häufigsten Geldwäsche vermutet und warum ist das Strafverfolgungsinteresse bei der Geldwäsche so hoch?

Geld kann grundsätzlich auf viele Arten und in unterschiedlichen Bereichen gewaschen und infolgedessen durch Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden. In der Praxis wird bei der Geldwäsche zum Beispiel sogenanntes Schwarzgeld als Betriebseinnahme in Form von Bargeld in den Finanzkreislauf eines Unternehmens eingebucht.

Im Fokus standen dabei oft Erlöse aus illegalem Betäubungsmittelhandel, die Erscheinungsformen können sich jedoch auch auf schwerwiegendere oder anders geartete Formen organisierter Kriminalität ausdehnen. Der Zweck der Strafbewehrung der Geldwäsche zielt insbesondere darauf ab, zu unterbinden „schmutziges“ Geld verkehrsfähig zu machen. So soll verhindert werden, dass das Wirtschaftssystem durch organisierte Kriminalität unterwandert wird. Dabei steht nicht nur die Gefahr im Mittelpunkt, dass illegales Geld „legalisiert“ wird. Eine weitere Schwierigkeit ist, dass durch Geldwäsche neue notwendige Ressourcen für kriminelle Machenschaften, sowie für erneute verbrecherische Gewinnerzielung bereitstehen und so diese kriminellen Strukturen aufrechterhalten werden können.

Wie eingangs beschrieben ist das Strafverfolgungsinteresse nicht nur aufgrund der milliardenhohen Geldbeträge, die in Deutschland an Geld gewaschen werden, sehr hoch, sondern auch aufgrund von enormem Druck aus dem politischen In- und Ausland.

In aktuellen Debatten, die gerade in der Politik erneut aufflammen, wird außerdem oft kritisiert, dass in Deutschland sehr teure Vermögenswerte wie Immobilien mit potenziell rechtswidrig erlangtem Bargeld erworben werden können. Dies ist in vielen anderen Ländern nicht möglich. Es werden unter anderem deshalb und aufgrund von Beratungen auf europäischer Ebene verschiedene Obergrenzen für Bargeldzahlungen diskutiert.

Was sind Indikatoren für Geldwäsche und wie wird sie verfolgt?

Grundsätzlich können Konten und viele Arten von Transaktionen überwacht werden. Eine solche Kontrolle ist Banken und anderen Finanzdienstleistern durch das Geldwäschegesetz sogar vorgeschrieben. Dabei sollen verdächtige Transaktionen gemeldet werden.

Als solche verdächtigen Indikatoren für Geldwäsche gelten zum Beispiel wie bereits angeführt hohe Bargeldzahlungen, viel Bargeld zu lagern oder mitzuführen, Geldtransporte, viele Konten oder dass trotz schlechter Kondition eine Geldanlage akzeptiert wird.

Nebenverdienst als „Finanzagent“ als strafbare Geldwäsche?

In eine Strafbarkeit zu rutschen ist manchmal gar nicht so schwer, wie man denken mag. Die Polizei warnt inzwischen davor, dubios wirkenden Jobangeboten für einen einfachen und schnellen Nebenverdienst als „Finanzagent“ vorschnell Glauben zu schenken. Hier droht insbesondere eine Strafbarkeit wegen (leichtfertiger) Geldwäsche. Geldwäsche ist nicht nur in vorsätzlicher Begehungsweise strafbar, also wenn man mit dem Willen zur Begehung einer Geldwäsche handelt und dahingehend auch Kenntnis hat. Auch leichtfertige Geldwäsche ist mit Strafe bedroht.

Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit.

Leichtfertigkeit liegt vereinfacht ausgedrückt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn der Täter zwar nicht positiv weiß, dass der Gegenstand auf den sich die Geldwäsche bezieht (also bei der Tätigkeit als Finanzagent regelmäßig das Geld) aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 StGB stammt, es sich ihm aber hätte aufdrängen müssen und er im Grunde die Augen vor dem Offenkundigen aktiv verschließt, sei es „aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit“ (LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417 m.w.N.).

In einem zu entscheidenden Fall bejahte das Landgericht München I beispielsweise Leichtfertigkeit aufgrund des Bestehens zahlreicher Anzeichen, die die Angeklagte hätten Verdacht schöpfen lassen müssen, wie beispielsweise der Umstand, dass vorgegeben wurde, ein Geschäft zu betreiben, zugleich aber unter anderem, „kein Konto, keine Waren, kein Lager und keine Geschäftsräume“ existierten (LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417 m.w.N.).

Was ist ein „Finanzagent“?

Nun gilt es erst einmal zu klären, was ein „Finanzagent“ denn eigentlich ist und wie es dazu kommen kann, dass man Finanzagent wird.

Ein Finanzagent stellt vereinfacht ausgedrückt sein Bankkonto für Transaktionen zur Verschleierung rechtswidrig erlangten Vermögens zur Verfügung. Auf das Konto des Finanzagenten wird Geld überwiesen. Der Finanzagent soll dieses dann beispielsweise abheben oder an ein Konto im Ausland überweisen und erhält hierfür eine Provision. Dieses Geld entstammt dabei regelmäßig rechtswidrigen Taten, beispielsweise Phishing oder Betrug in Online Shops. Durch die Überweisungen, insbesondere ins Ausland, wird regelmäßig das Zurückerlangen des durch die rechtswidrige Tat verlorenen Geldes und die Strafverfolgung im Sinne der Geldwäsche erschwert.

Transaktionen in diesem Zusammenhang beziehen sich nicht ausschließlich auf klassisches Buchgeld und Bargeld, sondern in manchem Fall auch auf Bitcoin-Währung.

Wie erkennt man, dass man „Finanzagent“ ist? Wie wird man zum „Finanzagenten“?

Wenn man das so liest, klingt das bereits eindeutig nach einer möglicherweise strafbaren Handlung. Die Finanzagenten sind sich aber nicht unbedingt über alle Einzelheiten bewusst. Im Internet kursieren wohl teilweise Stellenanzeigen, um Finanzagenten unter falschen Angaben anzuwerben; es wird ein einfacher, schneller und lukrativer Nebenverdienst versprochen, wobei gegebenenfalls wohl sogar Arbeitsverträge erstellt werden, um den Schein zu wahren. Auch über Online-Dating-Plattformen werden mögliche Finanzagenten teilweise kontaktiert und sie „um einen Gefallen gebeten“, weil man beispielsweise derzeit keinen Zugriff auf sein eigenes Konto habe.

Hierbei handelt es sich nur um Beispiele. Wie man für die Tätigkeit als Finanzagent angeworben wird, kann auf zahlreiche verschiedene Arten und Weisen geschehen.

Wie hoch ist die Strafe für die Tätigkeit als „Finanzagent“?

Das kommt darauf an, nach welcher Konstellation strafbarer Geldwäsche der Finanzagent sich strafbar gemacht hat.

Hat der Finanzagent vollumfängliche Kenntnis um die Herkunft des Geldes und hat auch den Willen zur Begehung von Geldwäsche, so droht grundsätzlich gem. § 261 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Leichtfertige Geldwäsche wird hingegen „nur“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine solche, die als Beihilfe (also vorsätzliches Hilfeleisten) zur Geldwäsche durch eine andere Person gewertet wird, so wird der für vorsätzliche Geldwäsche geltende Strafrahmen gemildert (§§ 261 Abs.1, 27 Abs.2 S.2, 49 StGB).

Unter Umständen droht aber eine höhere Strafe. Nämlich dann, wenn sich die vorsätzliche Geldwäsche als Geldwäsche in besonders schwerem Fall darstellt. Ein solcher besonders schwerer Fall von Geldwäsche steht in der Regel (aber nicht zwingend immer) dann im Raum, wenn der Täter beispielsweise gewerbsmäßig oder als Mitglied einer sich zur Begehung von Geldwäsche zusammengeschlossenen Bande handelt (§ 261 Abs.5 StGB).

Zudem können bei der Tätigkeit als „Finanzagent“ auch Strafen und Maßnahmen seitens Ermittlungen der BaFin drohen.

Strafverteidigung bei Geldwäschedelikten – Kontaktieren Sie jetzt einen Anwalt Ihres Vertrauens

Im Zusammenhang mit potenziellen Geldwäsche-Straftaten wird grundsätzlich angeraten, sich umgehend mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin in Verbindung zu setzen. Wie bereits durch die obigen Erläuterungen veranschaulicht gibt es gerade in einer so umfassenden Strafnorm viel Raum und Bedürfnis für juristische Fachunterstützung.

Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht stehen wir ihnen gerne beratend zur Seite und vertreten bereits bundesweit Mandanten, die sich mit Vorwürfen der Geldwäsche konfrontiert sahen.

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