Lebensgefährdende Notwehr
gegen schmerzhafte Schläge

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Am 12.04.2016 befasste sich der Bundesgerichtshof (Az. 2 StR 523/15) mit der Frage, ob die Notwehr in diesem konkreten Fall durch ein Näheverhältnis und krasses Missverhältnis eingeschränkt werden muss.

Letztendlich kam er zum Ergebnis, dass eine lebensgefährliche Notwehrhandlung gegen schmerzhafte Schläge gegenüber einem Mitbewohner keins dieser beiden Punkte ausreichend erfüllt.

Sachverhalt: Wenn der Mitbewohner sein „Crack“ nicht teilen möchte

Der Angeklagte und das Opfer lebten in einer vorübergehenden Wohngemeinschaft zusammen. Als aus dem Wohnzimmer Geräusche eines klickenden Feuerzeuges zu vernehmen waren, ging der Angeklagte davon aus, das Opfer möchte sich eine Portion „Crack“ zubereiten und hat nicht vor diese mit ihm zu teilen.

Der aus diesem Grund in Wut geratene Angeklagte eilte ins Wohnzimmer und fing an mit der flachen Hand auf die Brust des Opfers einzuschlagen. Dieser litt ohnehin immer mal wieder an Brustschmerzen. Die Schläge des Angeklagten führten zu einer erneuten Auslösung dieser Schmerzwellen. Da der Angeklagte dem Opfer körperlich überlegen war, sah dieser keine andere Möglichkeit als ein Messer zu greifen und mit diesem dem Angreifer zu drohen.

Der Angeklagte ließ sich davon nicht beeindrucken und fuhr mit seinen Schlägen fort. Er hört auch nicht auf, als das Opfer anfing mit dem Messer auf seine Arme einzustechen. Erst als das Opfer zu Boden ging und daraufhin ungezielt und wuchtig zweimal auf den Oberkörper des Angeklagten einstach, ließ dieser von dem Opfer ab.

Die Messerstiche trafen den Herzmuskel und den Magen des Angeklagten. Als das Opfer sah, dass der Angriff nun beendet ist, rief er einen Rettungswagen für den Angeklagten, wodurch dieser gerettet werden konnte.

Das Opfer selber erlitt keine nachhaltigen Verletzungsfolgen.

Entscheidung: Obwohl der Angreifer lebensgefährlich verletzt wurde und der Angegriffene keine nachhaltigen Schäden erlitten hat, liegt keine Unverhältnismäßigkeit vor

Dass es sich hierbei um einen versuchten Totschlag seitens des Opfers handelte, war für den BGH unstreitig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser aus Notwehr handelte, schließlich hat der Angeklagte zuerst angegriffen.

Geprüft wurde zunächst, inwieweit die Verteidigungshandlung erforderlich gewesen ist und ob ein milderes Mittel hätte gewählt werden müssen.

Grundsätzlich gilt, dass der Angegriffene sich nicht auf Risiken einzulassen hat. Er ist dazu berechtigt das Abwehrmittel zu wählen, welches ein endgültiges Beseitigen der Gefahr gewährleistet. Nur wenn mehrere gleich effektive Abwehrmittel zur Verfügung stehen, ist der Abwehrende dazu verpflichtet das am wenigsten gefährliche zu verwenden.

In diesem Fall war der Angeklagte dem Opfer körperlich überlegen, weshalb dieser den Angriff nicht ohne Verwendung des Messers abwenden konnte.

In solch einer Konstellation, ist der Verteidiger zunächst dazu verpflichtet den Gebrauch der Waffe gegen den unbewaffneten Angreifer anzudrohen und einen weniger gefährlichen als den lebensbedrohenden Einsatz zu versuchen.

Auch diesen Anforderungen wird das Opfer in diesem Fall gerecht. Er droht dem Angeklagten zunächst mit dem Messer und als dieser unbeeindruckt mit den Schlägen weiter macht, sticht das Opfer in die Arme. Erst als auch dies keine Wirkung zeigt, werden die Stiche lebensbedrohlich in den Oberkörper des Angreifers gestochen.

Unter diesen Umständen ist es nicht ersichtlich, welche milderen Mittel er vorher noch hätte ergreifen können, um den Angriff mit hinreichender Sicherheit zu beenden.

Da die Verteidigungshandlung erforderlich gewesen ist, ist nun festzustellen, ob diese auch geboten war.

Die Gebotenheit ist dann zu verneinen, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Beteiligten gegeben ist. Der BGH macht hier allerdings deutlich, dass eine Wohngemeinschaft nicht unter ein solches Näheverhältnis zu subsumieren ist. Eine solche sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts ist nur in Fällen einer engen familiären Verbundenheit oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft möglich.

Die viel interessantere Frage war jedoch, ob zwischen dem Angriff und der Verteidigung ein krasses Missverhältnis gegeben ist.

Zwar ist grundsätzlich beim Notwehrrecht keine Abwägung zwischen dem angegriffenem Rechtsgut und dem verteidigten Rechtsgut erforderlich, dies gilt jedoch nicht, wenn eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit gegeben ist.

Der BGH verneint hier aber eine Unverhältnismäßigkeit schon allein auf Grundlage der zur Tatzeit bestehenden Schmerzen im Brustbereich des Opfers.

Auch die Tatsache, dass das Opfer keine nachhaltigen Verletzungsfolgen in Form von später noch anhaltenden Schmerzen, Hämatomen oder Blutungen erlitten hat, ergibt sich nicht, dass er sich zur Tatzeit um ein Bagatellangriff handelte.

Durch die Verneinung eines krassen Missverhältnisses ist eine sonstige Abwägung der beiden Handlungen nicht vorzunehmen.

Im Ergebnis war damit der versuchte Totschlag des Opfers durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt.

Fazit: Grundsätzlich hat niemand Verletzungen am eigenen Körper hinzunehmen

Dieses Urteil zeigt nochmal deutlich, dass eine Gebotenheit der Notwehr nur in Fällen einer besonderer persönlicher Beziehungen angenommen werden kann. Dies wären beispielsweise enge familiäre Verbundenheit oder eheähnliche Lebensgemeinschaften.

Auch ein krasses Missverhältnis kann nicht ohne weiteres das Notwehrrecht des Verteidigers einschränken. Es sind hohe Anforderungen zu stellen und dabei reicht es nicht aus, wenn die Verteidigung lebensgefährlich ist, wohingegen der körperliche Angriff keine nachhaltigen Verletzungsfolgen mit sich führt.

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