Vorwurf des sexuellen Übergriffs: Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
Rechtsgebiet: § 177 VI StGB Vergewaltigung
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin
Der Vorwurf wog schwer, weil es um die Behauptung ging, bei zunächst einvernehmlich begonnenem Geschlechtsverkehr sei ein Kondom vorsätzlich entfernt worden. Gerade in Verfahren aus dem Sexualstrafrecht führen bereits Ermittlungen häufig zu erheblichen persönlichen, sozialen und beruflichen Belastungen. Umso wichtiger ist eine frühe und präzise strafrechtliche Verteidigung.
Der Fall zeigt zugleich, worauf es in sensiblen Aussagekonstellationen tatsächlich ankommt. Nicht jeder gravierende Vorwurf rechtfertigt eine Anklage. Maßgeblich ist, ob die Beweislage nach Abschluss der Ermittlungen so tragfähig ist, dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint. Genau daran fehlte es hier.
Ausgangslage
Dem Ermittlungsverfahren lag der Vorwurf zugrunde, dass ein zunächst einvernehmlicher sexueller Kontakt im weiteren Verlauf gegen den Willen der Anzeigeerstatterin verändert worden sei. Im Kern ging es um die Behauptung, ein Kondom sei nicht nur abgegangen, sondern bewusst entfernt worden. Solche Vorwürfe sind rechtlich und tatsächlich besonders heikel, weil sie regelmäßig in den Bereich des § 177 StGB führen können und zugleich häufig nur schwer objektiv überprüfbar sind.
Hinzu kam, dass es sich im Kern um eine klassische Aussagekonstellation ohne belastbare äußere Tatbelege handelte. Der zentrale Belastungspunkt betraf die Frage, ob ein vorsätzliches Entfernen des Kondoms überhaupt nachweisbar war. Gerade diese Frage ist für die strafrechtliche Bewertung entscheidend. Denn nicht jede nachträgliche Veränderung des Geschehensverlaufs erfüllt bereits einen Straftatbestand. Erforderlich ist ein sicher tragfähiger Nachweis des vorsätzlichen Handelns gegen den erkennbaren Willen der anderen Person.
Erschwerend kam hinzu, dass die Anzeige erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum behaupteten Geschehen erstattet worden war. Ein solcher zeitlicher Abstand ist für sich genommen kein Gegenbeweis. Er kann aber die forensische Bewertung maßgeblich beeinflussen, weil Fragen nach der Entstehung, Entwicklung und Verfestigung der belastenden Aussage in den Vordergrund rücken.
Verteidigungsansatz
Die Verteidigung setzte nach Akteneinsicht an mehreren Punkten an. Im Zentrum stand zunächst die genaue Analyse der Aussagequalität. Nach dem Akteninhalt war gerade kein aktives Entfernen des Kondoms beobachtet worden. Geschildert wurde vielmehr eine spätere Veränderung des Empfindens. Das ist für die strafrechtliche Bewertung ein wesentlicher Unterschied. Denn der Nachweis eines bewussten und vorsätzlichen Entfernens lässt sich nicht schon aus dem bloßen Fehlen des Kondoms ableiten.
Darüber hinaus wurde die Aussagegenese in den Blick genommen. Wenn eine Anzeige erst deutlich später erfolgt, ist sorgfältig zu prüfen, wann welche Deutungen erstmals gebildet wurden, welche äußeren Anlässe zur Anzeigeerstattung führten und ob sich im Laufe der Zeit eine subjektive Rekonstruktion des Geschehens verfestigt haben könnte. Eine solche Prüfung ist keine Geringschätzung einer Anzeige, sondern Ausdruck rechtsstaatlicher Sorgfalt.
Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem Fehlen objektiver Stützelemente. Es gab keine unmittelbaren Tatzeugen, keine sicheren medizinischen Befunde, die gerade den Kernvorwurf belegen konnten, und keine sonstigen äußeren Umstände, die ein vorsätzliches Handeln in belastbarer Weise bestätigten. Auch der weitere Geschehensablauf ließ keinen zwingenden Rückschluss auf den erforderlichen Vorsatz zu.
Die Verteidigung hat daher herausgearbeitet, dass neben der belastenden Deutung des Geschehens weiterhin die naheliegende Möglichkeit eines unbeabsichtigten Abrutschens des Kondoms bestand. Solange eine solche Alternative nicht tragfähig ausgeschlossen werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen hinreichenden Tatverdacht.
Rechtliche Bewertung
Rechtlich war entscheidend, ob nach Abschluss der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht vorlag. Das ist nur dann der Fall, wenn eine spätere Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Die Schwelle für die Einstellung ist deshalb nicht erst dann erreicht, wenn die Unschuld positiv feststeht. Es genügt vielmehr, dass die vorhandenen Beweismittel für eine Anklage nicht ausreichen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das heimliche Entfernen eines Kondoms gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners strafrechtlich relevant sein kann. Daraus folgt aber nicht, dass jeder entsprechende Vorwurf automatisch zu einer Anklage führen darf. Auch in diesem Bereich gelten die allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrensrechts uneingeschränkt. Erforderlich ist ein tragfähiger Nachweis der objektiven Tathandlung und des subjektiven Tatbestands, insbesondere des Vorsatzes.
Genau an dieser Stelle zeigte die Aktenlage erhebliche Lücken. Wenn niemand ein aktives Entfernen beobachtet hat, wenn objektive Belege fehlen und wenn zugleich eine alternative Geschehensdeutung realistisch im Raum steht, dann trägt der Vorwurf die Schwelle zum hinreichenden Tatverdacht nicht. In einer solchen Konstellation wäre eine Anklage nicht Ausdruck besonderer Konsequenz, sondern ein Verstoß gegen den Maßstab strafprozessualer Sorgfalt.
Ergebnis
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Damit wurde bestätigt, dass die Beweislage nicht ausreichte, um den Vorwurf weiterzuverfolgen.
Für den Beschuldigten bedeutet eine solche Entscheidung mehr als nur einen formalen Verfahrensabschluss. Sie verhindert die Fortsetzung eines hoch belastenden Sexualstrafverfahrens, wahrt die Verfahrensrechte des Betroffenen und beendet die Gefahr einer öffentlichen Hauptverhandlung mit allen damit verbundenen Folgen.
Bedeutung für den Mandanten
Verfahren wegen Sexualdelikten haben häufig eine enorme Eingriffsintensität. Schon das Ermittlungsverfahren kann zu erheblichem psychischem Druck, Reputationsschäden, Problemen im beruflichen Umfeld und tiefgreifender Verunsicherung im privaten Bereich führen. Das gilt selbst dann, wenn es am Ende gar nicht zu einer Anklage kommt.
Gerade deshalb ist eine frühe Verteidigung von zentraler Bedeutung. Nur wer den Akteninhalt konsequent analysiert, die Beweisschwächen früh herausarbeitet und die rechtlich maßgeblichen Zweifel präzise auf den Punkt bringt, kann verhindern, dass ein bloßer Verdacht unnötig in ein gerichtliches Verfahren überführt wird.
Fazit
Der Fall verdeutlicht, wie wichtig rechtsstaatliche Maßstäbe gerade in emotional und gesellschaftlich sensiblen Verfahren sind. Schwere Vorwürfe verdienen eine sorgfältige Aufklärung. Sie dürfen aber nur dann zur Anklage führen, wenn die Beweislage diesen Schritt tatsächlich trägt.
BUSE HERZ GRUNST verteidigt bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts, insbesondere auch im Sexualstrafrecht. Die Kanzlei steht für diskrete, präzise und durchsetzungsstarke Strafverteidigung, wenn schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen und eine strategisch kluge Reaktion entscheidend ist.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
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Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
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Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
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