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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Sexualstrafrecht – Fachanwälte für Strafrecht » Anwalt beim Vorwurf Vergewaltigung – Fachanwalt für Strafrecht

Anwalt beim Vorwurf
Vergewaltigung § 177 Abs. 6 Strafgesetzbuch

Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht vertrete ich Sie unabhängig von Schuld oder Unschuld. Gerade im Sexualstrafrecht sind die Vorwürfe geeignet weitereichende Konsequenzen für die Betroffenen sowohl in rechtlicher als in persönlicher Hinsicht nach sich zuziehen.

Deshalb empfiehlt es sich – wenn Sie mit dem Vorwurf der Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs konfrontiert – sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, der sich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert hat und Ihnen im Strafverfahren zur Seite stehen kann.

Vorladung mit dem Vorwurf einer Vergewaltigung erhalten?

■ Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

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Beim Vorwurf einer Vergewaltigung stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und schicken uns die Vorladung zunächst per Mail zur Prüfung.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

    Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Sexualstrafrecht?

    • Top Bewertungen unserer Mandanten
    • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
    • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft
    • Dezernat für Presseberichterstattung
    • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
    • Faire und transparente Kosten
    • Sehr gute Erreichbarkeit

    Wie hoch ist die Strafe bei Vergewaltigung?

    ■ Im Video erklärt

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    Die Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung und vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren sanktioniert.

    Hier ist nur bei erreichen der Mindeststrafe oder bei einem minderschweren Fall noch die Aussetzung zur Bewährung möglich. Hier drohen also jahrelange Freiheitsstrafen. Eine Bewährung kann nur bei einer Freiheitsstrafe bis 2 Jahren gewährt werden.

    In minder schweren Fällen nach § 177 Abs. 9 StGB ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren zu erkennen.

    Die Prüfung eines minder schweren Falles durch das Gericht erfolgt wiederum durch eine Gesamtbetrachtung der Tatsituation und aller ihr innewohnenden Umstände. Dabei sollen Ausnahmesituationen mit geringem Unrechts- und Schuldgehalt des Täters erfasst werden. In Betracht gezogen werden dabei die Strafmilderungsgründe aus dem Allgemeinen Teil des StGB wie beispielsweise das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 S. 2 StGB oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters nach § 21 StGB.

    Wann droht eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung nach § 177 StGB?

    In den ersten beiden Absätzen des 2016 neu gefassten § 177 StGB schlägt sich die medial bekannt gewordene „Nein-heißt-Nein-Lösung“ nieder, wodurch die sexuelle Selbstbestimmung gegen ungewollte Angriffe umfassend geschützt sein soll. Jede Person hat die Freiheit, über Art, Form, Zeitpunkt und Partner der sexuellen Betätigung frei zu entscheiden. § 177 StGB umfasst deshalb jeglichen sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung und bestraft solche mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

     

    § 177 Abs.6 StGB – Wann droht eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung?

    Die Vergewaltigung ist ein sogenannter besonders schwerer Fall eines sexuellen Übergriffs bzw. einer sexuellen Nötigung.

    Besonders schwere Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das Maß der Verwerflichkeit derart vom „Normalfall“ abweicht, dass der normalerweise vorgesehene Strafrahmen als nicht mehr angemessen erscheint. Für besonders schwere Fälle ist demnach ein höherer Strafrahmen vorgesehen.

    Das Gesetz normiert dann Beispiele, wann ein solcher besonders schwerer Fall vorliegt (sogenannte Regelbeispiele). Beispiel bedeutet, dass in den aufgeführten Fällen regelmäßig ein besonders schwerer Fall vorliegt. Zwingend ist diese Einstufung aber nicht.

    Für sexuelle Übergriffe bzw. sexuelle Nötigung ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall.

    Das Gesetz bezeichnet als Vergewatigung

    • den Beischlaf mit dem Opfer (also den Geschlechtsverkehr),
    • eine besonders erniedrigende beischlafsähnliche Handlung an dem Opfer,

    wobei vor allem solche beischlafsähnlichen besonders erniedrigenden Handlungen an dem Opfer eine Vergewaltigung darstellen,

    • die „mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“

    (§ 177 Abs.6 Nr.1 StGB)

    Was sind dem Geschlechtsverkehr ähnliche Handlungen, die ebenfalls eine Vergewaltigung darstellen?

    Der Begriff der dem Geschlechtsverkehr („Beischlaf“) ähnlichen Handlungen ist zunächst schwer greifbar.

    Zu beachten ist, dass der Begriff des Beischlafs in diesem Sinne nur den vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau meint, also das Eindringen des Penisses in die Scheide (vgl. BGH, Beschluss v. 27.03.2014 – 1 StR 106/14 (LG Stuttgart) in NstZ-RR 2014, 208).

    Wichtig ist, dass die beischlafsähnliche Handlung besonders erniedrigend für das Opfer sein muss. Es gibt Fälle, in denen das unproblematisch bejaht werden kann (z.B. bei Oralverkehr oder Analverkehr, vgl. BGH Beschluss v. 29.04.2009 – 2 StR 59/09 (LG Gera) in NStZ-RR 2009, 238). Eine Vergewaltigung durch eine beischlafsähnliche Handlung bejahte der BGH auch für das Eindringen in die Scheide der Geschädigten mit einem Finger (vgl. BGH, Urteil v. 28.01.2004 – 2 StR 351/03 (LG Bonn) in NStZ 2004, 440).

    Eine strafbare Vergewaltigung kann ebenfalls dann vorliegen, wenn der Täter nicht selbst sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt und selbst dann, wenn sich der Täter bei der Tat nicht am selben Ort wie das Opfer befindet. Dies kann vor allem – beispielsweise – in den heutigen Zeiten, in denen sich ein großer Teil des Lebens in das Internet verlagert, eine Rolle spielen.

    So bejahte der Bundesgerichtshof eine Vergewaltigung für den Fall, dass der Angeklagte und das Opfer sich über das Internet kennenlernten. Der Angeklagte erstellte mehrere Profile, über die er mit der Geschädigten Kontakt aufnahm. Jedes Profil war dabei einem anderen Charakter zugeordnet. Der Angeklagte brachte die Geschädigte unter anderem dazu, Fotos und Videos, in denen die Geschädigte sexuelle Handlungen an sich selbst vornahm, an den Angeklagten zu versenden, indem er ihr vorspiegelte einer der Charaktere würde sonst (von einer anderen Person)  dazu gezwungen werden, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Angeklagte war also zu diesem Zeitpunkt (in dem die Geschädigte die sexuellen Handlungen vornahm) nicht physisch bei der Geschädigten. Vgl. BGH, Beschluss v. 10.03.2020 – 4 StR 624/19 (LG Siegen) in NStZ-RR 2020, 276.

    Welche Auswirkungen hat es, wenn das Opfer durch die Vergewaltigung stirbt?

    Stirbt das Opfer durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder die Vergewaltigung, droht eine höhere Strafe, nämlich eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren (vgl. § 178 StGB).

    Der Täter muss hierbei nicht zwangsläufig den Tod des Opfers beabsichtigt haben. Das Gesetz knüpft die erhöhte Strafandrohung an die zumindest leichtfertige Verursachung des Todes an. Leichtfertigkeit ist eine Form der Fahrlässigkeit, nämlich eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Leichtfertiges Verursachen genügt. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist aber auch dann gegeben, wenn der Täter die Todesfolge vorsätzlich herbeiführt.

    Die Todesfolge muss dem Täter aber zugerechnet werden können (der Täter muss die Todesfolge verursachen). Sie muss Folge des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Nötigung sein.

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