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Künstlersozialabgabe: Erfolgreicher Widerspruch gegen die Einbeziehung der Geschäftsführervergütung

31.10.2026 | Erfolge

Rechtsgebiet: Urheber- und Medienrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: RA Marc Faßbender

Für unsere Mandantin haben wir die Rücknahme einer geschätzten Künstlersozialabgabe und der darauf beruhenden Vorauszahlungen erreicht. Die Gegenseite hatte die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers vollständig als abgabepflichtiges Entgelt berücksichtigt.

Mit einer ausführlichen Darstellung seiner tatsächlichen Aufgaben und einer rechtlichen Abgrenzung zwischen technischen, kaufmännischen und künstlerisch-publizistischen Tätigkeiten konnten wir diese Einordnung widerlegen. Die Gegenseite half unserem Widerspruch in vollem Umfang ab und stornierte die festgesetzten Forderungen. Der Fall betrifft eine für Unternehmen mit Medienbezug wichtige Schnittstelle zwischen Medienrecht, IT-Recht und Künstlersozialversicherungsrecht.

Ausgangssituation

Unsere Mandantin erbringt technische Dienstleistungen und bietet daneben medienbezogene Leistungen an. Aufgrund ihres Unternehmensgegenstands war zunächst ihre grundsätzliche Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festgestellt worden. Im anschließenden Abrechnungsverfahren bezog die Gegenseite jedoch die gesamte Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage ein. Anlass war eine aus ihrer Sicht noch fehlende detaillierte Tätigkeitsbeschreibung. Auf dieser Grundlage setzte sie im Wege der Schätzung Abgaben für zurückliegende Abrechnungszeiträume sowie laufende Vorauszahlungen fest. Daraus ergab sich für unsere Mandantin eine finanzielle Belastung von mehreren Tausend Euro.

Entscheidend war die Unterscheidung zwischen der unternehmensbezogenen Abgabepflicht und der Frage, welche konkreten Zahlungen tatsächlich der Künstlersozialabgabe unterliegen. Dass ein Unternehmen auch Medienproduktionen oder Werbeleistungen anbietet, bedeutet nicht automatisch, dass die Vergütung seiner Geschäftsführung abgabepflichtig ist. Nach § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz kommt es darauf an, ob Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt werden. Bei der hier vorliegenden einheitlichen Vergütung für unterschiedliche Aufgaben war deshalb das Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.

Wie sind wir vorgegangen

Wir legten gegen den Schätzungsbescheid Widerspruch ein und arbeiteten die Aufgabenverteilung innerhalb unserer Mandantin auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war weit überwiegend mit technischen und wirtschaftlichen IT-Leistungen beschäftigt. Dazu gehörten insbesondere die Planung, Einrichtung und Betreuung technischer Infrastrukturen sowie Aufgaben der IT-Sicherheit und des Supports. Hinzu kamen kaufmännische und organisatorische Geschäftsführungsaufgaben. Einzelne medienbezogene Arbeiten machten dagegen nur einen untergeordneten Teil seiner Tätigkeit aus. Eine gesonderte Vergütung für künstlerische oder publizistische Leistungen erhielt er nicht.

Ein wesentlicher Streitpunkt war die Einordnung der IT-Beratung und der damit verbundenen Konzeption. Die Gegenseite vertrat zunächst die Auffassung, der Bereich der Konzeption sei künstlerisch. Wir erläuterten anhand der konkreten Arbeitsabläufe, weshalb diese Bewertung hier nicht zutraf. Die betreffenden Leistungen dienten der technischen Planung funktionsfähiger IT-Systeme und Netzwerke. Maßgeblich waren Kriterien wie Kompatibilität, Leistungsfähigkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit. Gestalterische Entscheidungen über Texte, Bildsprache, Layout oder Werbekonzepte waren damit nicht verbunden. Der Begriff „Konzeption“ durfte daher nicht losgelöst vom tatsächlichen Gegenstand der Arbeit bewertet werden.

Auch die allgemeinen Geschäftsführungsaufgaben bedurften einer näheren Einordnung. Die Gegenseite wies darauf hin, dass organisatorische und wirtschaftliche Nebentätigkeiten einer künstlerischen oder publizistischen Haupttätigkeit zugerechnet werden können. Wir zeigten auf, dass die betreffenden Aufgaben hier gerade im Zusammenhang mit den prägenden technischen Dienstleistungen standen. Akquise, Projektkoordination, Rechnungswesen und Verwaltung wurden nicht allein deshalb zu künstlerischen Leistungen, weil unsere Mandantin daneben auch medienbezogene Arbeiten anbot.

Darüber hinaus setzten wir uns mit der Frage einer möglichen künstlerischen oder publizistischen „geistigen Oberleitung“ auseinander. Eine solche Leitungsfunktion kann für die abgabenrechtliche Beurteilung auch dann relevant sein, wenn die betreffende Person Inhalte nicht selbst erstellt. Die tatsächliche Aufgabenverteilung zeigte jedoch, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer keine prägende kreative Gesamtverantwortung übernahm. Er koordinierte technische und organisatorische Abläufe, gab aber weder Gestaltung noch Inhalte maßgeblich vor und erteilte keine kreative Endfreigabe. Die bloße Leitung des Unternehmens war mit einer künstlerischen Oberleitung deshalb nicht gleichzusetzen.

Diese tatsächlichen Feststellungen waren für die Anwendung des sogenannten Alles-oder-Nichts-Prinzips ausschlaggebend. Bei der hier einheitlich vergüteten gemischten Tätigkeit war nicht lediglich ein rechnerischer Anteil der Vergütung auszusondern. Vielmehr kam es darauf an, ob die künstlerischen oder publizistischen Elemente das Gesamtbild prägten und überwogen. Da die technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Aufgaben eindeutig im Vordergrund standen, war die Geschäftsführervergütung insgesamt nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Vereinzelte Arbeiten mit Medienbezug änderten daran nichts.

Ergebnis

Ergänzend stellten wir klar, dass unsere Mandantin in den betroffenen Abrechnungszeiträumen keine Entgelte an externe selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt hatte. Dabei konnten wir an bereits vorliegende Angaben aus dem Anmelde- und Erhebungsverfahren anknüpfen. Unsere ergänzende Begründung und die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung führten schließlich zur vollständigen Abhilfe. Die Gegenseite bestätigte ausdrücklich, dass die Geschäftsführervergütung nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, erkannte die Nullmeldungen an und nahm die entgegenstehenden Abrechnungen zurück. Auch die darauf beruhenden Vorauszahlungen wurden storniert; das Abgabenkonto wies anschließend keinen offenen Saldo mehr auf. Eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten erfolgte allerdings nicht.

Die grundsätzliche Abgabepflicht unserer Mandantin war nicht Gegenstand des Widerspruchs und blieb von diesem Ergebnis unberührt. Der Erfolg lag vielmehr darin, die unberechtigte Einbeziehung einer konkreten Vergütung und die daraus folgenden Forderungen abzuwehren.

Fazit

Der Fall verdeutlicht, weshalb bei Unternehmen mit technischen und medienbezogenen Geschäftsfeldern eine genaue Betrachtung der persönlichen Tätigkeit erforderlich ist. Allgemeine Leistungsbeschreibungen oder einzelne kreative Berührungspunkte ersetzen nicht die Prüfung, welche Aufgaben tatsächlich ausgeübt werden und welchen Charakter sie der vergüteten Tätigkeit insgesamt geben.

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

RA Norman Buse

Norman Buse, LL.M.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

Email: [email protected]

RA David Herz

David Herz

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

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RA Marc Faßbender

Marc Faßbender

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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RA Michael Voltz

Michael Voltz

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