Strafrecht Berlin BHG

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Betrugsvorwurf nach Paketabholung: Endgültige Einstellung nach Einspruch gegen Strafbefehl

6.11.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Rechtsanwalt Benjamin Grunst, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsgebiet: § 263 StGB Betrug
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO
Ausgangsinstanz: Amtsgericht Pforzheim

Ein Strafbefehl wegen Betrugs bedeutete für unsere Mandantin zunächst die Aussicht auf eine strafrechtliche Verurteilung zu 30 Tagessätzen.

Rechtsanwalt Benjamin Grunst, Fachanwalt für Strafrecht und Partner bei BUSE HERZ GRUNST, legte Einspruch ein und setzte sich für eine alternative Verfahrensbeendigung ein. Das Amtsgericht Pforzheim stellte das Verfahren nach vollständiger und rechtzeitiger Erfüllung der Auflagen gemäß § 153a StPO endgültig ein. Eine rechtskräftige Verurteilung konnte damit vermieden werden.

Ausgangslage: Ein Abholschein für eigene und fremde Pakete

Der Fall begann mit einer fehlerhaften Lieferadresse. Eine Bestellerin hatte bei einem Onlinekauf versehentlich ihre frühere Wohnanschrift angegeben. Weil die Sendung nicht an sie ausgeliefert werden konnte, wurde sie in einer Paketfiliale hinterlegt. Die Benachrichtigung gelangte in den Briefkasten unserer Mandantin.

Nach dem Verteidigungsvortrag enthielt der Abholschein nicht nur die fremde Sendung, sondern zugleich zwei Pakete, die tatsächlich für unsere Mandantin bestimmt waren. Sie erwartete eigene Bestellungen und holte die Sendungen nach ihrer Rückkehr aus einem Urlaub ab.

Die Strafverfolgungsbehörden bewerteten die Abholung des fremden Pakets als Betrug. Der Vorwurf lautete, unsere Mandantin habe gegenüber dem Filialpersonal bewusst eine Empfangsberechtigung vorgespiegelt, um die Ware unberechtigt für sich zu behalten. Zuständig war zunächst die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim.

Unsere Mandantin bestritt eine solche Absicht. Aus ihrer Sicht hatte eine Verwechslung vorgelegen. Damit betraf die entscheidende Auseinandersetzung nicht allein die Frage, wer das Paket abgeholt hatte, sondern vor allem die Vorstellung unserer Mandantin bei der Entgegennahme.

Verteidigungsansatz: Den Ablauf vollständig rekonstruieren

Nach Akteneinsicht nahm Benjamin Grunst gegenüber der Staatsanwaltschaft ausführlich Stellung. Im Mittelpunkt stand die konkrete Entstehung des Irrtums: Mehrere Sendungen waren auf einem Abholschein zusammengefasst worden, obwohl sie nicht sämtlich derselben Empfängerin zugeordnet waren.

Die Verteidigung trug vor, dass unsere Mandantin bei der Abholung ihren eigenen Personalausweis vorgelegt und ausdrücklich auf die abweichende Namensangabe hingewiesen hatte. Sie sei davon ausgegangen, dass der Zustelldienst einen Zuordnungsfehler begangen habe. Die zusätzliche Sendung habe sie zunächst für einen weiteren Teil ihrer eigenen Bestellung gehalten.

Diese Darstellung war für die rechtliche Bewertung wesentlich. Wer sich mit dem eigenen Ausweis legitimiert und eine Unstimmigkeit anspricht, verhält sich anders als jemand, der gezielt eine fremde Identität oder eine nicht bestehende Abholberechtigung vortäuschen möchte. Ob diese Umstände den Tatvorwurf vollständig entkräfteten, blieb allerdings eine Frage der Beweiswürdigung.

Auch das Verhalten nach der Abholung wurde aufgearbeitet. Nach Darstellung der Verteidigung bemerkte unsere Mandantin die Verwechslung erst beim späteren Öffnen der Pakete. Anschließend kam es zur Kontaktaufnahme und zur vollständigen Rückgabe der fremden Sendung. Die Herausgabe erfolgte nach dem Verteidigungsvortrag bereits vor Erstattung der Strafanzeige.

Rechtliche Bewertung: Nicht jede falsche Paketmitnahme ist Betrug

Betrug gemäß § 263 StGB setzt mehr voraus als den Erhalt einer Sache, die einer anderen Person zusteht. Erforderlich sind insbesondere eine Täuschung, ein dadurch hervorgerufener Irrtum, eine vermögensmindernde Verfügung und ein Vermögensschaden. Hinzukommen müssen Vorsatz und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Gerade die subjektiven Voraussetzungen standen hier im Zentrum. Hält eine Person eine Sendung tatsächlich für ihre eigene, kann dies gegen den erforderlichen Vorsatz und gegen eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht sprechen. Ein solcher Irrtum muss jedoch anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Die bloße Behauptung einer Verwechslung entscheidet den Fall nicht.

Die spätere Rückgabe eines Pakets beseitigt einen möglicherweise bereits vollendeten Betrug nicht automatisch. Sie kann aber für die Bewertung des ursprünglichen Geschehens, eines behaupteten Irrtums und einer angemessenen Verfahrensbeendigung Bedeutung haben. Deshalb stützte sich die Verteidigung nicht allein auf die Rückgabe, sondern auf den gesamten Ablauf.

Im Ermittlungsverfahren war zunächst eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt worden. Diese kommt in Betracht, wenn kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine Verurteilung nach vorläufiger Bewertung der Beweislage wahrscheinlich erscheint. Zu einer solchen Einstellung kam es hier nicht; stattdessen erging zunächst ein Strafbefehl.

Einspruch gegen den Strafbefehl und Klarstellung zur Einlassung

Das Amtsgericht setzte im Strafbefehl eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 50 Euro fest. Benjamin Grunst legte dagegen fristgerecht Einspruch ein. Dadurch blieb die Entscheidung überprüfbar und wurde nicht rechtskräftig.

Im Einspruchsschreiben griff die Verteidigung außerdem eine missverständliche Einordnung der bisherigen Stellungnahme auf. Unter den Beweismitteln des Strafbefehls war die Verteidigerstellungnahme in der Rubrik „Geständnis und Einlassung“ genannt worden. Tatsächlich hatte diese Stellungnahme den Tatvorwurf bestritten und eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts beantragt.

Die Verteidigung stellte deshalb ausdrücklich klar, dass kein Geständnis vorlag. Diese Präzisierung war unabhängig von der späteren Verständigung über eine Verfahrensbeendigung wichtig: Die Bereitschaft, eine Einstellung gegen Auflage zu akzeptieren, sollte nicht mit einer Anerkennung des Tatvorwurfs verwechselt werden.

Ergebnis: Endgültige Einstellung gemäß § 153a StPO

Neben den tatsächlichen und rechtlichen Einwänden regte die Verteidigung eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage von 1.500 Euro an. Der Vorschlag wurde ausdrücklich unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsauffassung unterbreitet. Ziel war eine zügige und kalkulierbare Erledigung ohne strafrechtliche Verurteilung.

Der abschließende Beschluss bestätigt, dass die festgesetzten Auflagen und Weisungen vollständig und rechtzeitig erfüllt wurden. Das Amtsgericht stellte das Verfahren daraufhin auf Antrag der Staatsanwaltschaft endgültig nach § 153a StPO ein.

Dabei ist die Abgrenzung wichtig: Diese Entscheidung ist weder ein Freispruch noch eine gerichtliche Feststellung, dass der Betrugsvorwurf unbegründet war. Sie enthält aber auch keinen Schuldspruch. Die im Strafbefehl vorgesehene Geldstrafe wurde nicht rechtskräftig.

Die Verfahrenskosten trägt nach dem Beschluss die Staatskasse. Ihre notwendigen Auslagen hat unsere Mandantin selbst zu tragen. Der Erfolg besteht damit nicht in einer vollständigen Kostenfreistellung, sondern in der erreichten Verfahrensbeendigung ohne Verurteilung.

Bedeutung für die Mandantin: Rechtssicherheit statt weiterer Ungewissheit

Mit der endgültigen Einstellung war die strafrechtliche Auseinandersetzung für unsere Mandantin abgeschlossen. Die Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens und das Risiko einer Verurteilung mussten nicht weiter getragen werden.

Dass die vorgeschlagene Geldauflage rechnerisch der ursprünglich vorgesehenen Geldstrafe entsprach, ändert nichts am wesentlichen rechtlichen Unterschied. Eine Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion aufgrund einer Verurteilung. Eine Geldauflage im Rahmen des § 153a StPO ist dagegen Bestandteil einer Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch.

Fazit: Verteidigung muss Einwände und Verfahrensziele verbinden

Der Fall zeigt, wie wichtig die genaue Prüfung scheinbar alltäglicher Abläufe sein kann. Ein gemeinsamer Abholschein, die Art der Legitimation und der Umgang mit einer erkannten Verwechslung können für die Bewertung eines Betrugsvorwurfs entscheidend sein.

Ebenso wichtig ist es, nach einem Strafbefehl rechtzeitig zu handeln und die möglichen Verfahrenswege abzuwägen. Konsequentes Bestreiten und die Bereitschaft zu einer pragmatischen Erledigung schließen sich nicht aus.

BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB ist bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts tätig, mit besonderer Expertise im Allgemeinen Strafrecht. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht setzen sich mit Nachdruck für die Rechte unserer Mandanten ein – von der Akteneinsicht bis zur erfolgreichen Verfahrensbeendigung.

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