Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nach Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Rechtsgebiet: § 315b StGB
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Auseinandersetzung an einem Fahrzeug ein Geschehen mitverursacht zu haben, das zu einem Sachschaden führte. Der Fall war rechtlich heikel, weil im Raum stand, dass nicht nur eine verbale Konfrontation, sondern ein strafbarer Eingriff in den Straßenverkehr vorgelegen haben könnte. Nach umfassender Prüfung der Aktenlage zeigte sich jedoch, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht bestand.
Ausgangslage
Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war ein Vorfall in Berlin-Köpenick. Im Zuge eines Streits an einem Fahrzeug wurde dem Mandanten zur Last gelegt, in das Fahrzeug hineingegriffen und dadurch einen Geschehensablauf ausgelöst zu haben, an dessen Ende das Fahrzeug gegen ein Hindernis geriet. Der entstandene Schaden wurde als erheblich eingeordnet. Zugleich standen körperliche Einwirkungen zwischen den Beteiligten im Raum.
Bereits diese Ausgangslage zeigt, warum der Fall von Anfang an ernst zu nehmen war. Der Vorwurf nach § 315b StGB wiegt schwer. Anders als in vielen alltäglichen Konfliktlagen geht es bei dieser Norm nicht um eine bloße Unmutsreaktion oder eine unschöne Auseinandersetzung, sondern um einen Straftatbestand, der den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt. Wer hier vorschnell falsch eingeordnet wird, sieht sich schnell mit einem erheblichen strafrechtlichen Risiko konfrontiert.
Hinzu kam, dass Sachschäden entstanden waren und die erste Darstellung des Geschehens aus Sicht der Ermittlungsbehörden durchaus geeignet war, einen Anfangsverdacht zu begründen. Gerade in solchen Konstellationen entscheidet die Qualität der Strafverteidigung häufig darüber, ob ein Fall sachgerecht eingeordnet oder unnötig in Richtung Anklage weiterbetrieben wird.
Verteidigungsansatz
Nach erfolgter Akteneinsicht wurde die Belastbarkeit des Tatvorwurfs systematisch überprüft. Im Zentrum stand die Frage, ob sich überhaupt feststellen ließ, dass der Mandant in strafrechtlich relevanter Weise auf die Führung des Fahrzeugs eingewirkt hatte.
Die Verteidigung arbeitete heraus, dass die Aktenlage gerade keinen tragfähigen Nachweis dafür bot, dass der Mandant die Kontrolle über das Fahrzeug beeinflusst oder dessen sichere Beherrschbarkeit aufgehoben hatte. Entscheidend war dabei, dass die Bewegung des Fahrzeugs nach dem zugrunde gelegten Verteidigungsvortrag nicht durch den Mandanten, sondern durch das Verhalten des anderen Beteiligten ausgelöst wurde.
Von erheblicher Bedeutung war außerdem die Beweissituation. Die vorhandenen Zeugenaussagen ließen keine hinreichend klare Rekonstruktion des Kerngeschehens zu. Insbesondere ergab sich aus ihnen nicht belastbar, was im Fahrzeuginneren konkret geschehen sein soll und ob überhaupt eine tatbestandsmäßige Einwirkung auf den Fahrer oder das Fahrzeug vorlag. Hinzu kamen objektive Umstände, die nicht gegen, sondern eher für die Einlassung der Verteidigung sprachen. Dazu gehörten Spuren einer körperlichen Auseinandersetzung, die jedenfalls nicht mit der Vorstellung eines einseitigen Angriffs des Mandanten in Einklang zu bringen waren.
Gerade in konflikthaften Situationen mit wechselseitigen Vorwürfen ist die isolierte Übernahme der ersten Anzeige rechtlich gefährlich. Eine wirksame Verteidigung muss deshalb frühzeitig aufzeigen, wo Wahrnehmungslücken bestehen, welche Angaben interpretationsbedürftig sind und an welcher Stelle die strafrechtliche Bewertung überdehnt wird.
Rechtliche Bewertung
Für eine Anklageerhebung reicht ein bloßer Verdacht nicht aus. Voraussetzung ist ein hinreichender Tatverdacht. Das bedeutet, dass nach Abschluss der Ermittlungen eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich sein muss. Fehlt es daran, ist das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Genau daran fehlte es hier.
Der Tatbestand des § 315b StGB setzt nicht jede beliebige Eskalation an oder in einem Fahrzeug voraus. Erforderlich ist vielmehr ein verkehrsfremder Eingriff von einigem Gewicht, der die Sicherheit des Straßenverkehrs konkret beeinträchtigt. In der Praxis wird oft übersehen, dass nicht jede aggressive oder unbeherrschte Situation im Umfeld eines Fahrzeugs automatisch diesen Tatbestand erfüllt.
Wenn schon offen bleibt, ob überhaupt in relevanter Weise auf Lenkung, Bedienung oder Kontrolle des Fahrzeugs eingewirkt wurde, lässt sich ein strafbarer gefährlicher Eingriff nicht tragfähig begründen. Noch weniger genügt ein bloßer Schadenseintritt, wenn die konkrete Ursächlichkeit und die strafrechtliche Zurechnung unklar bleiben.
Auch soweit körperliche Übergriffe im Raum standen, fehlte es an einer belastbaren Grundlage für eine tragfähige strafrechtliche Bewertung zulasten des Mandanten. Die Aussagekonstellation war widersprüchlich, objektive Umstände stützten gerade nicht eindeutig den Vorwurf, und eine belastbare Rekonstruktion des Kerngeschehens war nicht möglich.
Ergebnis
Im Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Damit wurde bestätigt, dass auf Grundlage der Ermittlungsakte kein hinreichender Tatverdacht bestand und eine Anklage nicht in Betracht kam.
Eine solche Einstellung ist mehr als ein bloßer Verfahrensschritt. Sie bedeutet, dass das Ermittlungsverfahren ohne Anklage endet. Der Mandant muss sich nicht in einer öffentlichen Hauptverhandlung verteidigen. Es kommt zu keiner gerichtlichen Beweisaufnahme und zu keiner weiteren Verfestigung eines strafrechtlichen Vorwurfs.
Gerade bei Delikten mit erheblicher Außenwirkung ist dieses Ergebnis für Betroffene von großer Bedeutung. Denn schon die Existenz eines Ermittlungsverfahrens kann persönlich, familiär und beruflich spürbare Belastungen auslösen.
Bedeutung für den Mandanten
Für den Mandanten bedeutete die Einstellung eine erhebliche Entlastung. Die Gefahr einer Anklage mit allen damit verbundenen persönlichen und rechtlichen Folgen konnte abgewendet werden. Zugleich wurde verhindert, dass ein konfliktgeprägtes Alltagsgeschehen ohne tragfähige Tatsachengrundlage strafrechtlich überhöht wird.
In Verfahren dieser Art geht es oft nicht nur um die juristische Frage, ob ein Tatbestand erfüllt ist. Es geht auch darum, frühzeitig die Dynamik des Ermittlungsverfahrens zu kontrollieren. Wer hier unverteidigt bleibt oder den Vorwurf unterschätzt, riskiert, dass aus einer offenen Beweislage ein zunehmend belastender Verfahrensverlauf wird.
Fazit
Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig eine frühe und präzise Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist. Gerade bei Vorwürfen im Grenzbereich zwischen konfliktbedingtem Verhalten und schwerem Straßenverkehrsdelikt kommt es auf eine genaue Analyse der Aktenlage, eine saubere rechtliche Einordnung und eine konsequente Verteidigungsstrategie an.
BUSE HERZ GRUNST verteidigt bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts. Die Kanzlei steht für diskrete, präzise und durchsetzungsstarke Strafverteidigung, wenn schwerwiegende Vorwürfe im Raum stehen und eine strategisch kluge Reaktion entscheidend ist.
Unsere zuständigen Anwälte im
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Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
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