Geldwäsche
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Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO im Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Treuhandzahlungen

4.06.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Sören Grigutsch
Rechtsgebiet: Geldwäsche § 261 StGB
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche konnte erfolgreich zur Einstellung gebracht werden.

Die Staatsanwaltschaft sah nach der Verteidigung keinen hinreichenden Tatverdacht und beendete das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Dem Mandanten war vorgeworfen worden, über ein Treuhandkonto Gelder an Kunden einer Glücksspielplattform weitergeleitet und damit Vermögenswerte aus einer angeblichen Vortat im Sinne des § 261 StGB bewegt zu haben. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, wirtschaftsstrafrechtlich geprägte Ermittlungen nicht auf pauschale Verdachtsannahmen zu stützen, sondern Zahlungsstrukturen, vertragliche Einbindungen und subjektive Tatfragen sauber aufzuarbeiten.

Ausgangslage

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Vorwurf, der Mandant habe im Jahr 2021 Zahlungseingänge über ein Treuhandkonto abgewickelt und Gelder an Dritte ausgekehrt, obwohl diese nach Auffassung der Ermittlungsbehörden aus illegalem Glücksspiel stammen sollten. Der strafrechtliche Vorwurf war erheblich. Geldwäscheverfahren sind regelmäßig mit einem hohen Stigma verbunden und belasten Betroffene nicht nur rechtlich, sondern häufig auch persönlich und beruflich in besonderem Maße.

Hinzu kam, dass der Sachverhalt gerade nicht einfach gelagert war. Die Vorgänge bewegten sich an der Schnittstelle von Strafrecht, wirtschaftsrechtlicher Vertragsgestaltung und regulatorischen Fragen des Glücksspielrechts. Solche Konstellationen lassen sich nicht über eine schematische Betrachtung einzelner Kontobewegungen lösen. Vielmehr muss im Detail geklärt werden, welche Funktion ein Konto tatsächlich hatte, in welcher Rolle die beteiligte Person handelte und ob die zugrunde gelegten Vermögenswerte überhaupt aus einer strafbaren Vortat stammen.

Verteidigungsansatz

Die Verteidigung hat von Beginn an darauf abgestellt, die tatsächliche Struktur der Vorgänge vollständig zu rekonstruieren. Zentral war dabei die treuhänderische Stellung des Mandanten. Seine Aufgabe bestand nicht darin, Vermögenswerte im eigenen wirtschaftlichen Interesse zu verwalten oder über sie frei zu verfügen. Vielmehr war er in eine auf Weiterleitung angelegte Treuhandstruktur eingebunden, die organisatorisch und technisch darauf angelegt war, Gelder geordnet auszukehren.

Gerade dieser Punkt ist in Geldwäscheverfahren von erheblicher Bedeutung. Wer lediglich in einer klar umrissenen Funktion Zahlungsabläufe begleitet, erfüllt nicht schon deshalb den Tatbestand des § 261 StGB. Entscheidend ist immer, welche tatsächliche Rolle vorliegt und ob sich aus den konkreten Umständen überhaupt ein strafrechtlich relevanter Umgang mit deliktisch erlangten Vermögenswerten ergibt.

Ein weiterer wesentlicher Verteidigungsansatz betraf die Einordnung der Zahlungsflüsse. Die Akten legten nahe, größere Auszahlungen als besonders verdächtig zu betrachten. Bei genauer Aufarbeitung zeigte sich jedoch, dass es sich teilweise lediglich um technische Bündelungen zahlreicher kleiner Einzelüberweisungen handelte. Dieser Unterschied war für die Bewertung des Sachverhalts erheblich, weil er den Charakter der Vorgänge und die tatsächliche Funktion des Kontos in einem anderen Licht erscheinen ließ.

Zudem wurde herausgearbeitet, dass die Tätigkeit des Mandanten vorsorglich bereits zum 30. Juni 2021 beendet worden war. Für die Zeit danach konnten schon deshalb keine strafrechtlich relevanten Weiterleitungshandlungen mehr begründet werden. Spätere Kontobewegungen dienten lediglich der Abwicklung bis zur Schließung des Kontos. Auch dies war für die Gesamtwürdigung von Bedeutung.

Rechtliche Bewertung

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass nach Abschluss der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein solcher hinreichender Tatverdacht ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Anklage erhoben werden kann. Bloße Vermutungen oder eine generalisierende Verdachtslogik genügen nicht.

Im vorliegenden Verfahren stellten sich bereits auf objektiver Ebene erhebliche Zweifel. Für einen Geldwäschevorwurf reicht es nicht, Zahlungsströme als auffällig zu bewerten und diese mit dem Schlagwort „illegales Glücksspiel“ zu versehen. Vielmehr muss belastbar nachvollziehbar sein, dass die betroffenen Gelder aus einer tauglichen strafbaren Vortat herrühren. Gerade im Glücksspielkontext ist das nicht ohne Weiteres anzunehmen. Regulatorische, wirtschaftsrechtliche und teils auch europarechtliche Vorfragen können für die strafrechtliche Bewertung maßgeblich sein.

Hinzu kam die subjektive Tatseite. Selbst wenn man bestimmte regulatorische Fragen kritisch sieht, folgt daraus nicht automatisch, dass eine beteiligte Person Vorsatz hinsichtlich einer Geldwäschehandlung hatte. Für § 261 StGB kommt es entscheidend darauf an, ob eine strafrechtlich relevante Herkunft der Vermögenswerte erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Genau daran fehlte es hier. Es ließen sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Mandant eine solche Bewertung teilte oder sich ihr bewusst verschloss.

Die Verteidigung hat deshalb den Maßstab konsequent auf die Frage gelenkt, ob aus den Akten tatsächlich mehr als ein bloßer Verdacht hergeleitet werden konnte. Das war nicht der Fall. Weder die Funktion des Treuhandkontos noch die Struktur der Zahlungen noch die innere Haltung des Mandanten ließen eine belastbare Grundlage für eine Anklage erkennen.

Ergebnis

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit ist klargestellt, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Eine Anklage wurde nicht erhoben, eine öffentliche Hauptverhandlung findet nicht statt.

Gerade in Geldwäscheverfahren ist dieses Ergebnis von erheblicher Tragweite. Der Vorwurf entfaltet häufig schon im Ermittlungsstadium eine erhebliche Außenwirkung. Umso wichtiger ist es, frühzeitig dafür zu sorgen, dass tatsächliche und rechtliche Fehlbewertungen korrigiert werden, bevor sich ein unzutreffendes Bild verfestigt.

Bedeutung für den Mandanten

Für den Mandanten bedeutet die Einstellung eine erhebliche Entlastung. Die mit dem Verfahren verbundenen strafrechtlichen, beruflichen und persönlichen Belastungen werden beendet. Es bleibt nicht bei einer Anklage mit den daraus folgenden Risiken, sondern bei der förmlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein weiteres Vorgehen nicht vorliegen.

Der Fall zeigt zugleich, dass in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren nicht selten der erste Eindruck täuscht. Zahlungsstrukturen, treuhänderische Rollen und regulatorisch geprägte Geschäftsmodelle müssen präzise analysiert werden. Wer hier vorschnell strafrechtlich eingeordnet wird, benötigt eine Verteidigung, die Tatsachenarbeit und rechtliche Argumentation eng miteinander verbindet.

Fazit

Der Verfahrensausgang macht deutlich, dass Geldwäscheermittlungen häufig von komplexen Vorfragen abhängen und nicht auf verkürzten Annahmen beruhen dürfen. Gerade wenn Treuhandstrukturen, Zahlungsabwicklungen und regulatorische Rahmenbedingungen zusammentreffen, ist eine differenzierte strafrechtliche Prüfung unerlässlich. Eine frühzeitige, strategisch geführte Verteidigung kann entscheidend sein, um unzutreffende Verdachtslagen aufzulösen und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

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RA Benjamin Grunst

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