§ 263 Strafgesetzbuch
Collage: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Körperverletzung – Einstellung nach § 153a StPO und Vergleich im Adhäsionsverfahren beim Amtsgericht Hamburg

27.04.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: § 223 Körperverletzung
Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO
Wo? Amtsgericht Hamburg

Unser Mandant wurde vor dem Amtsgericht Hamburg wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) angeklagt.

Die Vorwürfe waren schwerwiegend: Die Geschädigte machte erhebliche Verletzungsfolgen geltend, darunter eine schwere innere Verletzung. Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens wurden zudem Schmerzensgeld und Schadensersatz in erheblicher Höhe geltend gemacht. Durch eine konsequente Verteidigung gelang es Rechtsanwalt Benjamin Grunst, das Verfahren ohne Verurteilung zu beenden – Einstellung nach § 153a StPO, alle Zivilforderungen per prozessualem Vergleich erledigt.

Ausgangslage – Der Vorwurf

Die Anklage stützte sich auf den Vorwurf einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der die Geschädigte zu Fall gekommen sein soll. Die behaupteten Verletzungsfolgen waren medizinisch gravierend und wurden von der Nebenklage ausführlich dargestellt. Mehrere Zeuginnen hatten Angaben zulasten des Mandanten gemacht. Für den nicht vorbestraften Mandanten stand neben einer möglichen Verurteilung auch ein dauerhafter Eintrag im Führungszeugnis auf dem Spiel.

Verteidigungsansatz – Beweislage kritisch durchleuchtet

Nach intensiver Akteneinsicht erkannte Rechtsanwalt Benjamin Grunst wesentliche Schwachstellen in der Anklage. Die behauptete Kausalität zwischen dem Vorfall und den geltend gemachten schweren Verletzungen war bei genauer Betrachtung der medizinischen Unterlagen nicht eindeutig belegt. Zeitliche Abläufe, individuelle medizinische Gegebenheiten der Geschädigten sowie Widersprüche zwischen dem behaupteten Tatablauf und der objektiven Befunddokumentation wurden präzise herausgearbeitet.

Auf dieser Grundlage stellte die Verteidigung umfangreiche Beweisanträge auf Einholung eines unabhängigen rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Diese Anträge machten deutlich, dass eine weitere Beweisaufnahme die Anklagehypothese in zentralen Punkten gefährdet hätte – und erzeugten erheblichen Druck auf alle Verfahrensbeteiligten.

Ergebnis

Das Gericht stellte das Verfahren nach § 153a StPO gegen eine Auflage ein. Gleichzeitig wurden alle zivilrechtlichen Forderungen aus dem Adhäsionsverfahren durch einen prozessualen Vergleich abschließend geregelt.

Keine Verurteilung. Kein Eintrag im Führungszeugnis. Keine offene Zivilklage.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Benjamin Grunst

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

Email: [email protected]

RA Sören Grigutsch

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

Email: [email protected]

RA Michael Voltz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

Email: [email protected]

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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RA Vincent Trautmann

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

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