Heimliche Aufnahmen in der Berichterstattung

Startseite » Medienrecht und Presserecht » Wann ist die Aufnahme und/oder Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen mit versteckter Kamera oder Handy für eine Berichterstattung erlaubt?

Ein Beitrag zur Frage, wann Journalisten zu Recherchezwecken heimliche Video- und/oder Tonaufnahmen mit versteckter Kamera anfertigen und veröffentlichen dürfen.

Für investigative Recherchen, kritische Berichterstattung und um die Bevölkerung über Missstände und Skandale zu informieren, kommt es häufig vor, dass Journalisten heimlich Ton- und Videoaufnahmen anfertigen und diese dann anschließend im Rahmen eines TV-Beitrags, eines Artikels o.ä. veröffentlichen.

Da für solche heimlichen Aufnahmen keine Zustimmung der abgebildeten und aufgenommenen Person vorliegt, stellt sich die Frage, ob die Journalisten überhaupt berechtigt sind, diese Personen aufzunehmen und zu filmen und das Material öffentlich zugänglich zu machen.

Denn in solchen Fällen könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, insbesondere ihr Recht am eigenen Bild und ihr Recht am eigenen und gesprochenen Wort, verletzt sein. Darüber hinaus könnte das Anfertigen eines heimlichen Videos oder einer heimlichen Tonaufnahme einen Datenschutzverstoß darstellen.

Neben der Frage, was im Hinblick auf heimlich aufgezeichnetes Videomaterial und einer heimlich aufgezeichneten Tonaufnahme zulässig ist, wird in diesem Beitrag das Spannungsfeld zwischen Datenschutzrecht und Medienfreiheit beleuchtet.

Anfertigung von heimlichem Filmmaterial – darf man heimlich gefilmt werden und dürfen insbesondere Journalisten heimlich filmen?

Zunächst stellt sich die Frage, ob Journalisten bzw. die Medien berechtigt sind, heimlich zu filmen.

Ab dem Moment, in dem Personen auf Fotos oder Videos erkennbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten. Folglich stellt das Filmen von Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. In solchen Fällen ist grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einschlägig.

DSGVO – das Filmen und Fotografieren von Personen

Die DSGVO regelt das Filmen und Fotografieren von Personen. Die Verordnung soll den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten schützen und den freien Verkehr dieser Daten gewährleisten.

Art. 6 dieser Verordnung regelt, wann eine Verarbeitung, folglich das Filmen, rechtmäßig und damit zulässig ist. Demnach ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt hat oder wenn die Einwilligung auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.

Im Falle von heimlichen Videoaufnahmen liegt jedoch weder eine Einwilligung vor noch kann sie auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.

Folglich ist eine heimliche Videoaufnahme nach der DSGVO grds. nicht rechtmäßig und daher unzulässig.

Anfertigung von heimlichen Tonaufnahmen – dürfen Journalisten heimlich Gespräche aufzeichnen?

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob Journalisten heimlich Gespräche aufzeichnen dürfen.

Auch bei einer Tonaufnahme handelt es sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit die aufgenommene Person durch die Aufnahme identifizierbar ist.

Folglich richtet sich ebenso die Frage, ab wann eine Anfertigung von Tonaufnahmen zulässig ist, zunächst nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Ist die aufgenommene Person durch die Tonaufnahme identifizierbar und wird die Stimme nicht unkenntlich gemacht, ist die Anfertigung einer solchen Aufnahme folglich nur zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Aufnahme abgegeben hat oder ein anderer Rechtfertigungsgrund, welche in Art. 6 DSGVO aufgelistet sind, vorliegt.

Bei heimlich aufgenommen Gesprächen liegt solch eine Einwilligung jedoch nicht vor. Somit ist auch die heimliche Tonaufnahme grds. unzulässig.

Aber Achtung: Es gilt das Medienprivileg – DSGVO und die Presse

Problematisch ist allerdings, dass die Regelungen der DSGVO in der Regel nicht mit der journalistischen Arbeit vereinbar sind, gerade wenn es um die Aufdeckung von Skandalen o.ä. geht.

Schließlich ist es die Aufgabe von Journalisten, investigativ zu recherchieren. Müssten Journalisten vor jeder Video- oder Tonaufnahme die Zustimmung des Betroffenen einholen, wäre eine kritische Berichterstattung und Aufklärung von Skandalen und Missständen undenkbar, da die geforderte Zustimmung den Betroffenen die Möglichkeit geben würde, diese Arbeit zu sabotieren.

Aufgrund dieser Problematik gibt es für Journalisten Ausnahmen von diesen Regelungen.

Nach Art. 85 DSGVO wird den Mitgliedsstaaten ein Gestaltungsspielraum, eine sogenannte Öffnungsklausel, eingeräumt.

Aus dieser Öffnungsklausel ergibt sich, dass die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken Abweichungen und Ausnahmen von den Bestimmungen der DSGVO vorsehen können.

Danach sind die Mitgliedstaaten dazu bemächtigt, Regelungen zu treffen, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, muss der Begriff „Journalismus“ weit ausgelegt werden, was bedeutet, dass nicht nur traditionelle Presseorgane privilegiert werden können, sondern auch die Recherchetätigkeit von Personen, die nicht in erster Linie als Journalisten tätig sind.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liegt eine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken vor, wenn die Verarbeitung darauf abzielt, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Nach der nationalen Rechtsprechung macht die bloße Tatsache, dass ein Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung besteht, eine Datenveröffentlichung nicht automatisch zu einer journalistischen Tätigkeit. Folglich ist die automatische Veröffentlichung von nutzergenerierten Artikeln ohne journalistische Nachbearbeitung nicht erfasst.

Es ist notwendig, dass die meinungsbildende Wirkung der Tätigkeit eine prägende Komponente ist und nicht nur ein schmückendes Beiwerk.

Deutschland hat von dieser Möglichkeit durch das sogenannte Medienprivileg Gebrauch gemacht, das in den einzelnen Landesgesetzen, namentlich in den Landespressegesetzen und Landesmediengesetze, sowie im Medienstaatsvertrag geregelt ist.

Dieses Medienprivileg befreit Journalisten von den meisten datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO. Sinn und Zweck des Medienprivilegs ist es nämlich, das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und den Grundrechten der Presse auszugleichen.

Dieses Privileg sichert den Journalisten die Möglichkeit zu, nach eigenem Ermessen zu recherchieren und zu berichten. Insbesondere benötigen sie keine Einwilligung oder ähnliches für das Anfertigen von Ton-und Videoaufnahmen.

Aber Strafbarkeit nach § 201 StGB und § 201a StGB gegeben?

Zwar brauchen Journalisten aufgrund des Medienprivilegs keine Einwilligung oder ähnliches für das Anfertigen von Ton-und Videoaufnahmen.

Jedoch können auch Journalisten sich in bestimmten Fällen strafbar machen, wenn sie heimlich Video-oder Tonaufnahmen anfertigen und veröffentlichen.

  • 201a StGB sanktioniert die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, worunter auch Videoaufnahmen fallen.

Dieser Paragraf schützt die Privatsphäre des Einzelnen, da er unbefugte Bildaufnahmen in besonders geschützten Bereichen verbietet.

Unter dem „höchstpersönlichen Lebensbereich“ versteht man die „innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen sowie geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten, wie etwa Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben und Nacktaufnahmen.“

Folglich ist es strafbar, Menschen heimlich in ihrem Schlafzimmer oder ähnlichem zu filmen.

Außerdem macht sich strafbar, wer unbefugt Bildaufnahmen macht, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zeigen und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich der gefilmten Person verletzen.

Auch Menschen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, gelten als hilflos.

Dementsprechend können sich Journalisten strafbar machen, wenn sie trotz des Medienprivilegs Menschen filmen, die unter dem Einfluss solcher Substanzen stehen.

 

Es gibt jedoch Situationen, in denen das Gesetz eine Ausnahme macht und eine Strafbarkeit entfällt. Dies ist nach § 201a Abs. 4 StGB der Fall, wenn die Handlung in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgt. Dies gilt insbesondere für Handlungen, die der Berichterstattung über das Zeitgeschehen oder die Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

Überwiegt das berechtigte Interesse der Journalisten das Interesse der abgebildeten Person scheidet folglich eine Strafbarkeit aus. Es muss also eine Abwägung stattfinden.

Weitere Informationen zum Straftatbestand des § 201a StGB finden Sie auch im Beitrag unseres Strafrechtsdezernats zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

 

Darüber hinaus können sich Journalisten nach § 201 StGB strafbar machen, wenn sie Tonaufnahmen heimlich anfertigen und veröffentlichen.

Denn in § 201 StGB ist die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sanktioniert. Danach macht sich strafbar, wer von einem anderen ohne dessen Einwilligung Tonaufnahmen anfertigt oder diese Dritten zugänglich macht (weitere Informationen zur Strafbarkeit nach § 201 StGB finden Sie auch hier: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes).

 

Ausnahmsweise können heimliche Tonaufnahmen gerechtfertigt und damit nicht strafbar sein, etwa wenn es darum geht, rechtswidrige Handlungen zu verhindern.

Die Frage, ob die Anfertigung und Veröffentlichung von heimlichen Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken zulässig ist, erfordert wiederum eine umfassende Abwägung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Aufgezeichneten ist gegen die Meinungsfreiheit der Presse abzuwägen, und auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist zu berücksichtigen.

Überwiegt das Interesse der Presse das Interesse des Aufgezeichneten, ist die Anfertigung und Veröffentlichung einer heimlichen Tonaufnahme demnach gerechtfertigt und somit nicht nach § 201 StGB strafbar.


Symbolbild (Foto: © Munusqmw – photodune.net)

Veröffentlichung von heimlichen Videoaufnahmen- darf heimliches Videomaterial veröffentlicht werden?

Die schwierigere Frage ist, ob Journalisten das Recht haben, heimlich aufgenommenes Videomaterial zu veröffentlichen.

Wenn es um die Frage geht, ob die Veröffentlichung von Videomaterial zulässig ist, muss zunächst geprüft werden, ob sich die Zulässigkeit nach der DSGVO oder dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) richtet.

Grundsätzlich genießt die DSGVO als europäische Rechtsverordnung Vorrang vor dem nationalen Recht und somit Vorrang gegenüber dem KunstUrhG.

Wenn es jedoch um die Veröffentlichung von Videomaterial im journalistischen Bereich geht, gilt das KunstUrhG trotz des Anwendungsvorrangs weiter, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Denn nach Auffassung des BGH handelt es sich bei den §§ 22 und 23 KunstUrhG, die die Voraussetzungen für eine zulässige Veröffentlichung regeln, um nationale Ausgestaltungen der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO für den journalistischen Bereich im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichung.

Folglich richtet sich die Frage nach der Zulässigkeit der Veröffentlichung von heimlich angefertigtem Filmmaterial im journalistischen Bereich nach den §§ 22 und 23 KunstUrhG.

Das Recht am eigenen Bild –
Grundsatz = Einwilligung der betroffenen Person

Wie bereits festgestellt richtet sich die Frage, ob die Veröffentlichung zulässig ist, im journalistischen Bereich nach den §§ 22 und 23 KunstUrhG.

Werden heimliche Videoaufnahmen veröffentlicht, könnte das Recht am eigenen Bild des Betroffenen entgegenstehen.

Beim Recht am eigenen Bild handelt es sich um einen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches in § 22 KunstUrhG verankert ist. Nach diesem Paragraphen dürfen Bilder nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das Recht am eigenen Bild gilt nicht nur für Fotografien, sondern auch für Videoaufnahmen und Gemälde. Folglich ist die Veröffentlichung von Videoaufnahmen, auf denen Personen zu sehen sind, grds. nur dann zulässig, wenn die abgebildete Person ein entsprechendes Einverständnis dazu gegeben hat.

Man spricht in solch einem Fall von einem so genannten Erlaubnisvorbehalt. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, muss im ersten Schritt davon ausgegangen werden, dass durch das Anfertigen dieser heimlichen Aufnahmen Rechte anderer verletzt werden und eine Veröffentlichung daher nicht zulässig ist.

Im Falle von heimlichen Videoaufnahmen liegt eine solche Einwilligung nicht vor.

Ausnahmen vom Erlaubnisvorbehalt

Das KunstUrhG sieht jedoch Ausnahmen von dem Erfordernis vor, vor der Veröffentlichung die erforderliche Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen.

Diese Ausnahmen finden sich in § 23 KunstUrhG. Nach dieser Norm dürfen Videos auch ohne Einwilligung verbreitet werden, wenn es sich dabei entweder um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, um Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder um Bildnisse handelt, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Die Ausnahmen vom Erlaubnisvorbehalt enden jedoch dort, wo die Verbreitung des Videomaterials ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, verletzt.

Eine Verletzung dieses Rechts kommt in Betracht, wenn die Bilder und Videos in die Privat- oder Intimsphäre der betroffenen Person eingreifen.

Meinungsfreiheit vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Heimlich angefertigte Videoaufnahmen im journalistischen Bereich stellen ggf. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar.

Die Einwilligung des Abgebildeten in die Veröffentlichung könnte daher nach § 23 KunstUrhG entbehrlich sein.

Denn diese Ausnahmeregelung erfasst nicht nur Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung, sondern auch das Zeitgeschehen im Allgemeinen, also alle Themen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Folglich können auch Videos von Prominenten unter diese Ausnahme fallen.

Ob die Ausnahmeregelung greift und damit eine Einwilligung nicht erforderlich ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Bei der Veröffentlichung kollidiert nämlich das Recht am eigenen Bild der betroffenen Person mit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit der Journalisten.

Es muss daher eine Abwägung zwischen dem das allgemeine Persönlichkeitsrecht einerseits und der Meinungsfreiheit der Journalisten andererseits vorgenommen werden, wobei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Abwägung Beachtung finden muss.

Ergibt die Abwägung, dass das das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt, verletzt die Verbreitung des Videomaterials ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten und die Veröffentlichung ist daher unzulässig.

Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Tonaufnahmen –
Recht am eigenen und gesprochenen Wort

Die Veröffentlichung von heimlichen Tonaufnahmen stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und kann zudem nach § 201 StGB strafbar sein.

Die Frage, ob die Veröffentlichung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken erlaubt ist, setzt wie bereits erwähnt, eine umfassende Abwägung voraus.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Das Recht am eigenen und gesprochenen Wort ist eine Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses Recht schützt das Recht eines Jeden, selbst zu bestimmen, wann und ob das gesprochene Wort aufgezeichnet werden darf und von wem die aufgezeichnete Stimme wiedergegeben werden darf.

Bei der Frage, ob eine Veröffentlichung der heimlich angefertigten Tonaufnahmen zulässig ist, muss daher auch hier eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Aufgezeichneten einerseits und der Meinungsfreiheit der Presse und dem öffentlichen Informationsinteresse der Allgemeinheit andererseits stattfinden, wobei die Meinungsfreiheit umso stärker ins Gewicht fällt, je mehr es sich um ein Thema handelt, das die Öffentlichkeit wesentlich berührt.

Bei der Abwägung spielt auch eine Rolle, inwieweit sich die heimlichen Aufnahmen primär mit der Person oder mit konkreten Missständen befassen und wie weit der Eingriff in die private Lebenssphäre geht.

Die Veröffentlichung der Tonaufnahme muss zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, d.h. es darf sich bei der Aufnahme nicht um eine Aussage im privaten oder geschäftlichen Verkehr handeln, mit der eigennützige Ziele verfolgt werden.

Wenn die Meinungsfreiheit der Presse und das Informationsinteresse der Allgemeinheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen überwiegen, ist die Veröffentlichung einer heimlich gemachten Tonaufnahme daher zulässig.


Fazit:
Sind heimliche Bild- und Tonaufnahmen mit versteckter Kamera oder Handy erlaubt und dürfen im Rahmen einer Medienberichterstattung veröffentlicht werden?

  1. Die DSGVO kommt für heimliche Videoaufnahmen und Tonaufnahmen grundsätzlich zur Anwendung.
  2. Sie gilt jedoch auf Grund des Medienprivilegs nicht für Journalisten.
  3. Die heimliche Aufnahme kann allerdings strafbar und damit auch zivilrechtlich unzulässig sein, wobei hier im Rahmen der Recherche häufig ein Rechtfertigungsgrund gegeben sein dürfte, der die Strafbarkeit ausschließen kann.
  4. Ob heimlich aufgenommenes Bild- und Tonmaterial in identifizierender Form veröffentlicht werden darf, ist stets eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit. Je höher das öffentliche Informationsinteresse am Inhalt der Aufnahmen ist, desto eher überwiegt die Meinungs- und Pressefreiheit. Wenn es um die Veröffentlichung von Bildnissen geht, kommen auch die Vorschriften des KUG zur Anwendung.
Sie wurden heimlich gefilmt und möchten sich gegen die Anfertigung oder Veröffentlichung des Ton- und Videomaterials zur Wehr setzen? In solchen Fällen steht Ihnen unser Medienrechtsteam bundesweit zur Seite.
Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt und schildern uns idealerweise per E-Mail Ihr Anliegen. In dringenden Fällen sind wir selbstverständlich auch direkt telefonisch erreichbar. Unsere Rechtsanwälte nehmen dann kurzfristig mit Ihnen Kontakt auf.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Christopher Bünger

    Rechtsanwalt

    Christopher Bünger

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf ProvenExpert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]