Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
( § 201 StGB )

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„Das bleibt aber bitte unter uns“. Wenn wir im privaten, nicht öffentlichen Bereich miteinander reden, wollen wir in der Regel nicht, dass das Gespräch währenddessen belauscht oder aufgezeichnet wird und schlimmstenfalls später im Internet landet.

Bliebe das ohne Folgen, könnte man sich faktisch kaum noch sicher sein, dass man etwas im Vertrauen aussprechen kann. Und das wiederum würde der Entfaltung unserer Persönlichkeit abträglich sein.

Das will der Gesetzgeber nicht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll geschützt werden. Das Vertrauen in die Vertraulichkeit des ausgesprochenen Wortes soll geschützt werden.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, diesen Schutz strafrechtlich abzusichern.

Nach § 201 des Strafgesetzbuches droht deshalb für die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

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Wie hoch ist die Strafe für die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?

Im „Normalfall“ wird die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Kann die Strafe unter Umständen höher ausfallen?

Ja, die Strafe kann auch höher ausfallen. Wer nämlich die Vertraulichkeit des Wortes als Amtsträger oder als Verpflichteter für den öffentlichen Dienst verletzt, muss mit einer höheren Strafe rechnen. Hier ordnet § 201 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren an.

Wann macht man sich wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar?

Die Vertraulichkeit des Wortes kann man auf verschiedene Weisen verletzen.

Nach § 201 StGB strafbar ist dabei die unbefugte Aufnahme und das unbefugte Abhören, sowie das Ergebnis hiervon zu Gebrauchen, Dritten zugänglich zu machen oder gar öffentlich mitzuteilen.

Was das genau meint und welche Aussagen überhaupt geschützt werden, erklären wir Ihnen im Folgenden:

Wird jede Aussage geschützt?

Nein. Der durch die Strafbewehrung geschützte Bereich des ausgesprochenen Wortes wird vor allem in zweierlei Hinsicht beschränkt.

1. Nur nichtöffentliche Aussagen werden geschützt

Das macht insofern Sinn, als die Vertraulichkeit in einem öffentlichen Rahmen nicht mehr besteht. Zumindest nicht mehr in dem Maße, als ein Eingriff eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen muss.

Außerdem muss man sich vor Auge führen, was denn eigentlich der Sinn und Zweck der Norm ist. Wieso ist die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe gestellt?

Eine gesprochene Aussage kann nach Ausspruch der letzten Silbe nicht mehr wahrgenommen werden. Unter Umständen durch Nacherzählung, nicht aber unmittelbar als solche. Und das wissen wir. Dinge sind viel schneller gesagt, als zum Beispiel aufgeschrieben. Schreibt man etwas auf, ist man sich viel mehr des Risikos bewusst, dass jemand anderes den Inhalt zur Kenntnis nehmen kann.

  • 201 StGB soll also gerade das Vertrauen schützen, dass ausgesprochene Äußerungen flüchtig sind, also nicht gespeichert werden, sondern nur in dem Moment, in dem sie ausgesprochen werden, präsent sind. Damit wird die Unbefangenheit verbaler Kommunikation geschützt (vgl. OLG Thüringen, Urteil v. 24.04.1995 – 1 Ss 184/94 in NStZ 1995, 502).

Und dieses Vertrauen besteht nun mal deutlich weniger, wenn man eine Aussage öffentlich äußert.

2. Die Aussage muss berechtigte Interessen beeinträchtigen können

  • 201 Abs.2 Satz 2 StGB enthält zudem eine „Bagatellklausel“. Nicht jede, noch so unbedeutende Aussage soll direkt bewirken können, dass ein anderer, wenn er sie öffentlich mitteilt, bestraft wird.

Danach muss die öffentliche Mitteilung des Wortes – entweder der direkte Wortlaut oder der wesentliche Inhalt der Aussage – dazu geeignet sein, „berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen“ (§ 201 Abs.2 S.2 StGB). Die Aussage muss also eine gewisse Relevanz haben.

Eine sonstige Einschränkung, dass gerade nur bestimmte Inhalte einer Aussage geschützt werden, besteht aber nicht (vgl. OLG Thüringen, Urteil v. 24.04.1995 – 1 Ss 184/94 in NStZ 1995, 502).

Aber Vorsicht: Diese Einschränkung gilt nur für den Fall des öffentlichen Mitteilens der unbefugt aufgenommenen oder abgehörten Aussage. Das Abhören und Aufnehmen ist auch dann weiterhin strafbar.

Wie genau kann man die Vertraulichkeit des Wortes verletzen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verletzt.

Gemeinsam ist allen Varianten, dass sie ein unbefugtes Handeln voraussetzen. Wenn die z.B. belauschte Person also hiermit einverstanden ist, macht man sich auch nicht strafbar. Ob es auch genügt, dass die betroffene Person nur Bescheid weiß, dass noch jemand mithört, ist eine andere Frage. Dazu aber gleich mehr.

Unbefugtes Aufnehmen

Zunächst ist es strafbar, unbefugt eine Aufnahme von einer nichtöffentlichen Aussage einer anderen Person auf einem Tonträger herzustellen (§ 201 Abs.1 Nr.1 StGB).

Ein Tonträger ist ein Medium, auf dem dieses gesprochene Wort gespeichert und anschließend auch abgespielt werden kann. Das kann zum Beispiel auch ein Smartphone sein.

Muss die Aufnahme heimlich erfolgen?

Man kann sich nun die Frage stellen, ob es nur dann strafbar ist, eine fremde Aussage unbefugt aufzunehmen, wenn der Sprechende von der Aufnahme nichts mitbekommt; dass also nur eine heimliche Aufnahme eine Strafe nach sich ziehen kann.

Schließlich wird nur dann darauf vertraut, dass das Gesprochene nicht gespeichert bzw. später nicht reproduziert wird.

Das Oberlandegericht Thüringen ist da anderer Ansicht. Selbst darüber zu bestimmen, wer hört, was man sagt, ist nämlich auch – wenn nicht sogar gerade dann – verletzt, wenn man bemerkt, dass man unbefugt aufgenommen wird. Man soll sich beim Sprechen keine Sorgen darüber machen müssen, dass die Aussage eine nicht gewollte Reichweite bekommt. Und genau diese Sorge entsteht aber, wenn man merkt, dass man beim Sprechen gegen seinen Willen aufgenommen wird.

Die Aufnahme muss also nicht heimlich erfolgen.

Dies wurde für einen Fall entschieden, bei dem ein Journalist das Büro des Geschädigten mit einem  sichtbaren Mikrofon betrat und dann aufgezeichnet wurde, wie der Geschädigte den Angeklagten des Raumes verwies. Keine heimliche Aufnahme. Aber trotzdem eine strafbare Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Vgl. OLG Thüringen, Urteil v. 24.04.1995 – 1 Ss 184/94 in NStZ 1995, 502

Gebrauchen oder einem Dritten zugänglich machen

Strafbar macht sich auch, wer eine unbefugt aufgenommene Tonträgeraufnahme des gesprochenen Wortes gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Man muss die Tonaufnahme nicht selbst angefertigt haben. Bestraft wird hier „lediglich“ die Verwertung derselben.

Man gebraucht die Aufnahme insbesondere dann, wenn man sie abspielt.

Das gesprochene Wort ist nicht erst dann einem Dritten zugänglich gemacht, wenn man es im Internet veröffentlicht, sondern zum Beispiel auch schon dann, wenn man es vor einer anderen Person abspielt.

Zugänglichmachen ist nämlich das Ermöglichen der Kenntnisnahme. Ermöglichen. Man macht sich also auch strafbar, wenn der Dritte die Aufnahme tatsächlich nicht zur Kenntnis nimmt.

Abhören mit einem Abhörgerät

Wenn man unbefugt ein nichtöffentliches Gespräch mithilfe eines Abhörgerätes belauscht, obwohl das Gesprochene nicht für einen zur Kenntnisnahme bestimmt ist, macht man sich ebenfalls strafbar (§ 201 Abs.2 Nr.1 StGB).

Wichtig ist hier, dass es sich tatsächlich um ein Abhörgerät handelt.

Das öffentliche Mitteilen des Inhalts einer Aufnahme bzw. des Abgehörten

Zu guter Letzt ist es auch strafbar, wenn man die unbefugt hergestellte Tonbandaufnahme oder das unbefugt mit einem Abhörgerät Abgehörte dann öffentlich mitteilt. Entweder genau dem Wortlaut nach, aber auch dann, wenn man nur den wesentlichen Inhalt des Gesprochenen veröffentlicht.

Öffentlich mitgeteilt ist etwas zum Beispiel, wenn man dies im Internet, insbesondere wohl auf social media, tut.

Öffentlich ist die Mitteilung nämlich dann, wenn eine unbestimmte bzw. unbegrenzte Anzahl von Personen hiervon Kenntnis erlangen kann (vgl. BT Drucksache 11/6714 S.3).

Kann die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nicht rechtswidrig und damit straflos sein?

Ja, das ist möglich. § 201 StGB sieht einen ganz bestimmten Grund vor, der die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Mitteilung einer unbefugt abgehörten oder aufgenommenen Aussage entfallen lässt.

Nämlich dann, wenn „die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird“ (§ 201 Abs.2 S.3 StGB).

Das ist Ausdruck der Meinungsfreiheit (vgl. BT Drucksache  11/6714 S.4). Die Strafbewehrung der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist eines der Delikte, die in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit stehen; sie ausgestaltet. Die Strafbewehrung begrenzt die Meinungsfreiheit. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, eine Art Gleichgewicht zwischen den miteinander kollidierenden Interessen (Öffentliche Mitteilung und Vertraulichkeit des Wortes – Meinungsfreiheit und Allgemeines Persönlichkeitsrecht) zu schaffen. Mit der Strafbewehrung der Öffentlichen Mitteilung dieser Aussagen, greift er in die Meinungsfreiheit ein. Durch die Möglichkeit einer Rechtfertigung, wenn die öffentliche Mitteilung der Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen dient, federt er diesen Eingriff wieder ab. Und schafft damit eine Art Gleichgewicht.

Nicht nur in der Schaffung von Gesetzen, sondern auch in ihrer Anwendung muss die Herstellung eines Gleichgewichts angestrebt werden. Aus diesem Grund hat bei der Prüfung, ob die öffentliche Mitteilung nach § 201 Abs.2 Satz 3 gerechtfertigt ist, eine umfassende Interessenabwägung der widerstreitenden Interessen (Mitteilungsbedürfnis – Vertraulichkeit des Wortes) stattzufinden (vgl. BT Drucksache 11/7414 S.4).

Auch hier ist wieder wichtig: Das lässt nur dann die Strafe entfallen für den Fall der öffentlichen Mitteilung. Das unbefugte Aufnehmen bzw. Abhören bleibt rechtswidrig.

Ist das Belauschen von Gesprächen strafbar?

Das kommt darauf an, wie man ein Gespräch belauscht. Der berühmt berüchtigte Lauscher an der Wand (Hören nur mit den eigenen Ohren!) ist keine strafbare Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Steht man mit einem Abhörgerät an der Wand, sieht das aber anders aus.

Ist ein nicht öffentliches Gespräch nicht dazu bestimmt, dass man es mithört, hört man es trotzdem – mit einem Abhörgerät – ab, so ist das strafbar.

Ist es also strafbar ohne Erlaubnis ein Zoom Meeting mitzuschneiden?

Das kommt darauf an, was man macht. Strafbar kann es zum Beispiel sein, wenn man sein Handy an den Laptop, auf dem gerade ein Zoom Meeting läuft, hält, und eine Sprachmemo aufnimmt. Das Handy fungiert dann als Tonträger. Das ist nämlich ein solches Gerät, das Tonaufnahmen speichern kann. Das kann ein Smartphone.

Eine Strafbarkeit wegen Abhörens mit einem Abhörgerät muss in einem solchen Fall aber in der Regel verneint werden, selbst wenn man ein Abhörgerät verwendet. Das würde nämlich voraussetzen, dass das, was im Zoom Meeting besprochen wird, gerade nicht zur Kenntnis des Abhörenden bestimmt ist. Wer aber in das Zoom Meeting eintreten durfte, wird wohl auch hören dürfen, was dort gesprochen wird.

Beachten Sie bitte auch hier: Wir beschränken uns bei der Beantwortung dieser Fragen 1. auf die strafrechtliche Sicht der Dinge und 2. auch nur aus dem Blickwinkel der Straftat der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Anderweitige mögliche Strafbarkeiten (wie z.B. urheberrechtliche Straftaten ) bleiben insofern erst einmal unberücksichtigt.

Darf man Polizeieinsätze filmen?

Das kommt darauf an. Der Bezug zwischen dem Filmen eines Polizeieinsatzes und der Straftat der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes besteht daran, dass mit dem Filmen in der Regel auch eine Tonaufnahme verbunden ist. Man hört das gesprochene Wort in dem Video.

Daher die Frage: Darf man das oder ist das Filmen von Polizeieinsätzen eine strafbare Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?

Das kommt wie gesagt darauf an. Etwas, das öffentlich geäußert wird, ist nämlich nicht vertraulich.

Polizeieinsätze sind aber nicht immer eine öffentliche Angelegenheit.

Entscheidend ist hier, ob eine nur eine begrenzte Zahl bestimmter Menschen, das Gespräch wahrnehmen kann. Dann ist die Äußerung nicht öffentlich.

Ist die Aussage hingegen öffentlich getätigt, so begründet das Filmen jedenfalls keine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Dabei genügt es, dass tatsächlich, faktisch, eine Öffentlichkeit besteht.

Maßgeblich ist zur Bestimmung der Öffentlichkeit – so das LG Osnabrück – nicht, dass das Gespräch ohnehin von vielen Personen gehört wird, sondern ob dies möglich ist.

Vgl. LG Osnabrück (10. Große Strafkammer), Beschluss v. 24.09.2021 – 10 Qs/120 Js  32757/21 – 49/21 in BeckRS 2021, 28838.

Kann die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes noch weitere Konsequenzen haben?

Ja. Hier ist insbesondere an zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu denken. Durch die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes kann nämlich unter Umständen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein. Auch Urheberrechtsverletzungen stehen im Raum.

Und diese Verletzungen können gegebenenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen.

Ob das Allgemeine Persönlichkeitsrecht tatsächlich verletzt wurde, muss dann im Wege einer Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen ermittelt werden. So verneinte das Oberlandesgericht Dresden zum Beispiel eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch das Herstellen einer heimlichen Tonaufnahme (zu journalistischen Zwecken), die der Darstellung der Situation in Pflegeheimen, namentlich der dort herrschenden Missstände diente. Ein solcher journalistischer Beitrag ist von großem öffentlichen Interesse, welches in diesem zu entscheidenden Fall auch die Herstellung der Aufnahme rechtfertigte (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 24.09.2019 – 4 U 1401/19 in ZUM-RD 2020, 23).

 

Sollten sie Opfer der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes geworden sein und wollten zivilrechtlich zum Beispiel auf Unterlassung oder Schadensersatz gegen den Täter vorgehen, wenden Sie sich gerne an uns. Unser Team im Medien- und Presserecht sowie im Urheberrecht steht Ihnen mit Fachexpertise und Berufserfahrung fest zur Seite.

 

Sie sehen also: Beim Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes drohen weitreichende Konsequenzen. Zugleich gibt es zahlreiche Aspekte, die bei der genauen juristischen Bewertung des Vorwurfs zu berücksichtigen sind. Wurde nicht doch in die Aufnahme eingewilligt? Diente die Aufnahme überragender öffentlicher Interessen? In welchem Umfeld wurde die Aussage getätigt? Im Privaten? Im Öffentlichen Raum?

Hier den Überblick zu behalten und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die gerade für den konkreten Fall geeignet ist, bedarf juristischer Fachkenntnisse und Berufserfahrung.

Sollten Sie also mit dem Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes konfrontiert sein, sollten Sie dich bestenfalls schnellstmöglich an einen Anwalt wenden. An einen Anwalt für Strafrecht.

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