Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs durch Bildaufnahmen § 201a StGB
Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB
Schnell zum Inhalt:
Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht vertrete ich Sie beim Vorwurf nach § 201a StGB. Nachfolgend informeiren wir Sie über Verteidigungsstrategien, Strafmaß bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB. Wenn Sie eine Vorladung durch die Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, sollten Sie sich kurzfristig bei mir melden.
Inbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erhalten
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts einer Sexualstraftat
- Anklage der Staatsanwaltschaft
- Pflichtverteidigung bundesweit möglich
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einem Urteil wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
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Vorladung erhalten wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – Was jetzt zu tun ist:
Mit Anlehnung an das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG enthält auch das Strafgesetzbuch eine Norm, die die Persönlichkeit und die Selbstbestimmung einer Person schützen soll.
Der § 201a StGB, dessen Inkrafttreten erst im Jahr 2015 erfolgte, ist eine Reaktion auf die Entwicklung der Technik, sowie auf einen inzwischen in Massenmedien und Internet verbreiteten Umgang mit Bildern aus dem Privatbereich. Der Schutzbereich dieses Delikts soll die Bestimmungsbefugnis über Informationen des höchstpersönlichen Lebensbereichs gewährleisten.
Zudem handelt es sich hierbei um ein Antragsdelikt. Eine Strafverfolgung erfolgt also nur, wenn im Sinne des § 205 StGB der Verletzte Anzeige erstattet oder die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Häufige Begehungsformen des § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Ein Tatvorwurf in diesem Bereich steht häufig im Zusammenhang mit dem heimlichen Fotografieren oder der Videoaufzeichnung, aber auch die Weitergabe beziehungsweise Verbreitung von Privatbildern oder gar Nacktbildern über das Internet oder Mobiltelefon fällt unter den Bereich des § 201a StGB.
Durch den bereits erwähnten technischen Fortschritt sind sogar Fälle möglich, wo sogenannte Spycams in Uhren, Brillen oder anderweitigen kleinen Gegenständen versteckt sind und Aufnahmen in der Umkleidekabine, Sauna, Toilette und ähnlichen Orten vornehmen. Nicht selten steht der § 201a StGB in solchen Fallkonstellationen neben dem sogenannten „Stalkingdelikt“ gemäß §238 StGB.
Allerdings setzt der § 201a StGB nicht zwangsläufig voraus, dass die Herstellung des Bildes unbefugt erfolgt sein muss. Durch § 201a Abs.1 Nr.4 StGB sind auch Fälle erfasst, wo ein nachträglicher Vertrauensbruch erfolgt. Das heißt die Bildaufnahme selber ist unter Einwilligung des Dargestellten erfolgt, doch die daraufhin folgende Zugänglichmachung dieser Aufnahme an Dritte wird ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen. Damit sind insbesondere Fälle des sogenannten „Revenge-Porn“ erfasst, in denen zuvor befugt im privaten Lebensbereich gemachte Nacktaufnahmen nach der Trennung eines Paares ohne Einwilligung des abgebildeten Partners ins Internet gestellt werden.
Die einzelnen Tatbestände des § 201a StGB
Objekt der Tat muss in allen Fällen eine Bildaufnahme einer Person sein. Allerdings sind darunter keine Gemälde, Zeichnungen oder Karikaturen zu verstehen. Gemeint sind gegenständliche und zur Vervielfältigung geeignete Verkörperungen eines visuell erfassbaren Abbilds, also digital gespeicherte Fotos oder Filme, gemeint. Eine Dauerhaftigkeit ist dabei nicht notwendig, eine Live-Übertragung ist daher auch Tatgegenstand des § 201a StGB.
Die auf der Bildaufnahme dargestellte andere Person muss für Dritte nicht identifizierbar sein. Demzufolge stehen Verfremdungen und Montagen der Tatbestandserfüllung nicht entgegen, solange das Produkt überhaupt noch als Bildnis der Person erscheint.
Die unbefugte Bildaufnahme einer Person
In § 201a StGB wird zwischen unterschiedlichen Arten der Bildaufnahme unterschieden.
In der ersten Variante muss sich die dargestellte Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden. Gemeint sind damit Räume wie beispielsweise Umkleidekabine, Sauna und Toiletten.
Die zweite Variante soll das zur Schau stellen von hilflosen Personen verhindern. Da im Gesetzeswortlaut selber eine Definition dieses unbestimmten Rechtsbegriffs fehlt, ist auf die Beispiele in der Gesetzesbegründung zu verweisen, welche als Beispiel für Hilfslosigkeit eine starke Betrunkenheit oder Gewaltverletzungen benennt. Anhand dessen lässt sich die Hilflosigkeit als eine Situation definieren, in der eine Person auf Grund ihrer körperlichen oder psychischen Konstitution oder wegen anderer äußeren Einflüsse nicht oder nicht mehr in der Lage ist, einen Willen zu bilden oder sich einem gebildeten Willen entsprechend zu verhalten. Eine besondere Rolle spielt dieser Tatbestand im Bereich des Partylebens. Da die Betrunkenheit als Hilflosigkeit anzusehen ist, ist es geraten, sorgsam darauf zu achten, welche Art von Partyfotos man innerhalb der Massenmedien veröffentlicht.
Der Gebrauch dieser durch die erste oder zweite Variante erstellten Bildaufnahmen, sowie das zugänglich machen für Dritte wird mit der dritten Variante des § 201a Abs.1 StGB unter Strafe gestellt. Voraussetzungen ist hier jedoch, dass durch die Handlung der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt ist. Ein solch besonders geschützter Lebensbereich ist beispielsweise Krankheit, Tod, Sexualität oder sehr persönliche Tatsachen aus dem Familienbereich.
Wie bereits erwähnt wird mit § 201a Abs.1 Nr.4 StGB auch die Zugänglichmachung von befugt hergestellten Aufnahmen unter Strafe gestellt.
Schädigung des Ansehens einer Person
Nach § 201a Abs.2 StGB wird derjenige bestraft, der Aufnahmen von einer Person, welche geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unbefugt einer dritten Person zugänglich macht. Erfasst sind davon besonders Situationen, wo sich die Person in einem peinlichen, ihre Würde verletzenden Moment befindet oder in einem Zustand gezeigt wird, bei dem angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, die Aufnahme nicht Dritten zugänglich zu machen.
Nacktheit einer nicht volljährigen Person
Mit dem Absatz drei des § 201a StGB wird derjenige mit Strafe bedroht, der Bildaufnahmen herstellt oder anbietet, welche die Nacktheit einer nicht volljährigen Person zum Gegenstand haben und diese damit einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. Miterfasst ist auch die Konstellation, wo der Täter ohne eine eigene Herstellungs- oder Anbietungshandlung diese Art von Bildaufnahmen sich oder einem Dritten verschafft.
Die notwendige Entgeltlichkeit ist hierbei sehr weit zu verstehen, da auch das Tauschgeschäft hierunter fällt. So sind auch Onlineforen und Tauschbörsen von der Vorschrift erfasst.
Mögliche Strafverteidigungsstrategien beim Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Eine Strafverteidigung ist unabhängig des Tatvorwurfs immer eine Frage des Einzelfalles. Doch lässt sich einheitlich sagen, dass desto früher eine professionelle Verteidigungsstrategie abgestimmt auf den konkreten Sachverhalt aufgestellt wird, desto mehr kann der Gang des Strafverfahrens beeinflusst werden. Fehler die möglicherweise bereits im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, können zu einem späteren Zeitpunkt nur äußerst schwer oder im schlimmsten Fall überhaupt nicht ausgeglichen werden. Diesem kann durch eine professionelle Rechtsberatung vorgebeugt werden.
Bei einer Mandatierung bereits im Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich die Verhinderung einer Hauptverhandlung im Bereich des Möglichen. Es kann, je nach Lage des konkreten Falles, eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs.2 StPO, ein Strafbefehlsverfahren oder die Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO angestrebt werden, die jeweils eine öffentliche Verhandlung entbehrlich machen würden.
Sollte das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen sein, so ist ab Zeitpunkt der gerichtlichen Hauptverhandlung das Hauptziel eine eintragungspflichte Vorstrafe zu vermeiden. Eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt nicht bei einer Geldstrafe von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen und Strafen bis zu einschließlich drei Monaten Freiheitsentzug.
Die der Strafrahmen des § 201a StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht, ist die untere Strafschwelle im Bereich des Möglichen, sodass eine eintragungspflichte Vorstrafe mit einer richtigen Verteidigungsstrategie tatsächlich verhindert werden könnte.
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