Erfolgreiche Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Klage vor dem LG Frankfurt a.M. wegen Werbung mit „in Berlin designt“
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
Zuständiger Rechtsanwalt: Marc Faßbender
Worum ging es in dem Gerichtsverfahren zum Wettbewerbsrecht?
Unsere Mandantin ist ein Familienbetrieb mit Sitz in Berlin seit der Gründung, welches diverse Waren herstellt und insbesondere bei amazon.de vertreibt und im Zuge dessen dort bewirbt. In den Produktbeschreibungen auf Amazon fand sich u.a. die Angabe „in Berlin designt“ und dazu die Beschreibung, dass es sich um ein „Retro Design“ aus einem in Berlin ansässigen Familienbetrieb handele. Diese Angaben waren zutreffend, da die Produkte tatsächlich ausschließlich in Berlin von unserer Mandantin designt wurden.
Diese Angaben nahm ein Konkurrenzunternehmen zum Anlass, unsere Mandantin wegen eines angeblichen Vertsoß gegen das Wettbewerbsrecht zunächst außergerichtlich abzumahnen und sodann gerichtlich gegen unsere Mandantin vor dem Landgericht Frankfurt a.M. insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz vorzugehen. Der wettbewerbsrechtliche Vorwurf lautete insoweit sinngemäß:
Ansatzpunkt hierfür war, dass die Produkte in China hergestellt wurden. Die streitgegenständlichen Angaben sollten hingegen nach Auffassung der Klägerin den Eindruck erwecken, dass die Herstellung ausschließlich in Berlin erfolge.
Wie haben wir unsere Mandantin gegen die Klage verteidigt?
Wir vertraten zugunsten unserer Mandantin in dem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. erfolgreich die Rechtsauffassung, dass die streitgegenständlichen Angaben nicht irreführend hinsichtlich des Herstellungsortes waren, da diese sich ausschließlich auf den Designstandort Berlin, nicht aber auf Berlin als Herstellungsort bezogen. Wir argumentierten insofern, dass Design und Herstellung zwei vollkommen unterschiedliche Phasen der Warenproduktion sind und der maßgebliche Verkehr insoweit bei diesbezüglichen Angaben unterscheiden könne. Wir führten hierbei an, dass es in der heutigen globalisierten Wirtschaftswelt üblich sei mit Angaben wie „Berlin Design“, „Designed in Germany“ oder „Engineered in Germany“ zu werben, hierbei aber gerade keine Rückschlüsse auf den Herstellungsort begründet werden. Vielmehr wisse der Markt, dass oftmals das Design, d.h. die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes in einem anderen Land erfolgen könne als die Herstellung, welche wegen günstigerer Produktionskosten sehr häufig z.B. nach Asien ausgelagert wird.
Das Landgericht folgte unserer Argumentation und wies die Klage in erster Instanz nunmehr vollständig ab und verurteilte zugleich die Klägerin zum Ersatz der für die Rechtsverteidigung entstandenen Kosten unserer Mandantin.
Fazit:
Unsere Mandantin darf nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. weiterhin mit den Angaben „in Berlin designt“ und „Retro Design“ auf Amazon für ihre Waren werben. Dem maßgeblichen Verkehr ist insoweit bewusst, dass „Design“ und „Herstellung“ zwei unterschiedliche Schritte in der Warenproduktion sind und die Standorte hierfür häufig auseinanderfallen.
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei:
Marc Faßbender
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
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David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Keno Leffmann, M.A.
Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST
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angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
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