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Anwalt für Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsverstoß | Unlauterer Wettbewerb | UWG

Sie suchen einen spezialisierten Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin, Hamburg oder München? Dann sind Sie bei unserer Kanzlei richtig.

Unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht beraten Sie mit viel Expertise!

Sie sind auf der Suche nach einem Anwalt für Wettbewerbsrecht sind, unterstützen unsere versierten Anwälte, unter der Dezernatsleitung von Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M. (IP), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Sie bei der Durchsetzung und der Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.

Unsere Leistungen reichen dabei vom Verfassen der Abmahnungen und der Begleitung im einstweiligen Verfügungsverfahren bis hin zur Vertretung im gerichtlichen Klageverfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Unsere Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht stehen Ihnen rechtsberatend sowie in Verletzerverfahren sowohl vor den Wettbewerbskammern der Landgerichte als auch vor den für Wettbewerbssachen zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte in jedem Verfahrensstadium bundesweit zur Seite.

Gibt es einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht repräsentiert zwar ein relevantes Rechtsgebiet und umfasst im deutschen Recht neben dem Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das sogenannte Kartellrecht, auch das Recht des unlauteren Wettbewerbs, das sogenannte Lauterkeitsrecht. Dennoch existiert kein gesonderter Fachanwalt für das Wettbewerbsrecht. Das Wettbewerbsrecht gehört vielmehr zum Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Wenn Sie also auf der Suche nach einem Spezialisten für das Wettbewerbsrecht sind, sollten Sie sich an eine Kanzlei mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden.

Was sind unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Wettbewerbsrecht?

Der Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Wettbewerbsrechts liegt im Wesentlichen in der Vertretung bei Verstößen gegen nationale und unionsrechtliche Marktverhaltensregeln auf beiden Seiten.

Dabei setzen wir uns mit individuell für unsere Mandanten entwickelten Strategien sowohl für die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche als auch für die Abwehr von unberechtigten Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen ein.

Unberechtigt geltend gemachte Wettbewerbsrechtsverletzungen traten in der Vergangenheit im Wettstreit der Unternehmen untereinander immer häufiger auf und erschwerten damit einen fairen Wettbewerb. Dem trat der Gesetzgeber jedoch mit dem Gesetzesentwurf zur Reform des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) entgegen. Unsere Rechtsanwälte aus Berlin, Hamburg und München klären Sie gern auf! Tätig werden wir für Sie gerne auch bundesweit.

Unsere Kanzlei für Wettbewerbsrecht unterstützt jeden Unternehmer vom Startup, über den Einzelunternehmer bis hin zu international agierenden Unternehmen bei der Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen und bei der Inanspruchnahme auf Herausgabe eines durch wettbewerbswidriges Verhalten entstandenen Gewinns sowie bei der Abwehr selbiger Ansprüche.

Im Video erklärt:

In welchen Fällen Sie auf unser Anwaltskanzlei für Wettbewerbsrechts zählen können, erklärt Ihnen unser Kanzleipartner Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M., der als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Ihr Experte ist, wenn es um das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen geht.

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Welche Mandanten können sich an uns wenden?

Unsere Kanzlei für Wettbewerbsrecht vertritt neben kleinen und mittelständischen Unternehmen, Startups, Influencer bzw. Content Creator auchFreiberufler wie Ärzte, Architekten oder Ingenieure.

Unsere anwaltlichen Leistungen im Wettbewerbsrecht

  • Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von eigenen geschäftlichen Handlungen (z.B. Werbung, Produktkennzeichnung, usw.) oder solcher Maßnahmen eines Mitbewerbers
  • Beseitigung von Wettbewerbsverstößen durch das Übersenden von Abmahnschreiben
  • Beratung bei Erhalt einer Abmahnung durch einen Konkurrenten
  • gerichtliche Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren, Klageverfahren und Berufungsverfahren

Anwälte berichten über die Entwicklung des Wettbewerbsrechts

Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb regelt das Marktverhalten und schützt sowohl Mitbewerber als auch Verbraucher. Man könnte das UWG demnach auch als „Spielregel-Katalog“ für den unternehmerischen Wettbewerb bezeichnen.

Das UWG reicht dabei historisch gesehen bis in das Jahr 1896 zurück und ist damit im Grunde sogar älter als das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), welches 1900 in Kraft trat. Damals trug es noch den Titel „Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“. Die erste Reform erlebte das UWG bereits 1909, also erst 13 Jahre nach Inkrafttreten.

Knapp 100 Jahre später wurde das UWG nach längerer Pause und richterlicher Rechtsfortbildung mit der Reform von 2004 modernisiert. In dieser Fassung wurden erstmals die Verbraucher neben den aktiven Wettbewerbern als Schutzsubjekte genannt. Die bis dato letzte Reform trat dann 2008 unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie RL 2005/29/EG in Kraft.

Eine weitere wichtige UWG-Reform erfolgte im Jahr 2020 durch den Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Mit diesem Gesetz sollte der Missbrauch von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eingedämmt werden. Denn das war in der Tat ein großes Problem: Mitbewerber konnten ihren Konkurrenten finanziell schaden, indem sie Kostenerstattung für reine Formfehler wie Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten oder bei Datenschutzverstößen verlangen.

Das Änderungsgesetz schränkte nun Mitbewerber und Vereine in ihrer Befugnis, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen, erheblich ein.

Schutzgegenstand des Wettbewerbsrechts und wesentliche Verbotstatbestände

Wie eingangs beschrieben, handelt es sich beim Wettbewerbs- oder auch Lauterkeitsrecht um die „Spielregeln“ für einen fairen marktwirtschaftlichen Wettbewerb, an die sich jeder Marktteilnehmer zu halten hat.

Verstößt ein Marktteilnehmer gegen das UWG, können seine Mitbewerber, die Wettbewerbsverbände wie der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) oder die Wettbewerbszentrale, Verbraucherschutzvereine, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen. Die einzelnen Verbotstatbestände des UWG sind in den §§ 3 bis 7 UWG zu finden:

1. Generalklausel: Verbot unlauterer geschäftliche Handlungen, § 3 Abs. 1 UWG

Bei dem § 3 UWG spricht man von der Generalklausel des UWG, da hier ganz allgemein unlautere geschäftliche Handlungen als unzulässig eingestuft werden, wenn diese dazu geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Mit dieser weiten Formulierung aus § 3 Abs. 1 UWG ermöglicht der Gesetzgeber trotz mangelnder Zuordenbarkeit zu den Beispieltatbeständen der §§ 4-7 UWG das Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße und die entsprechende Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.

Mit anderen Worten: Es sollen damit gesetzliche Lücken geschlossen werden. Nicht zuletzt ermöglicht diese Klausel eine Flexibilität hinsichtlich künftiger Entwicklungen des Wettbewerbs, die der Gesetzgeber noch nicht kennt.

2. Mitbewerberschutz, § 4 UWG

Der erste Beispieltatbestand beschäftigt sich im ersten Absatz mit der Herabsetzung und Verunglimpfung der Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder der persönlichen sowie geschäftlichen Verhältnisse von Mitbewerbern.

Der zweite Absatz verbietet die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers, sofern sie geschäftsschädigend sind. Außerdem verstößt ein Mitbewerber laut Absatz 3 gegen das UWG, wenn er Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers nachahmt, obwohl die Nachahmung vermeidbar gewesen wäre oder er das Ansehen seines Mitbewerbers gezielt ausnutzt bzw. beeinträchtigt.

Zu guter Letzt handelt laut Absatz 4 unlauter, wer seine Mitbewerber gezielt behindert. Dieser Tatbestand ist recht weit auslegbar und weitestgehend durch Rechtsprechung geprägt.

3. Aggressive geschäftliche Handlungen, § 4a UWG

Mit Abstand am wenigsten charmant und unlauter handelt ein Wettbewerber, wenn er eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Das UWG benennt drei Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigen: Belästigung, Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt sowie unzulässige Beeinflussung. Dieser Tatbestand ist schon allein durch die weitere Formulierung des § 4a UWG recht eng auszulegen und lässt nicht viel Interpretationsspielraum zu.

4. Irreführende geschäftliche Handlungen, § 5 UWG

Im Lauterkeitsrecht besonders relevant sind die aktiv vorgenommenen irreführenden geschäftlichen Handlungen, mit denen Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen verleitet werden, die sie so sonst nicht getroffen hätten. Den irreführenden Charakter erhalten geschäftliche Handlungen, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. Was allerdings als irreführend eingestuft werden kann, hängt ganz von der Perspektive des angesprochenen Verkehrskreises bzw. der Zielgruppe und ihren zugesprochenen Kenntnissen bzw. Fähigkeiten ab.

5. Irreführung durch Unterlassen, § 5a UWG

Eine unlautere Irreführung muss nicht zwingend durch aktives Tun erfolgen; eine unterlassene Handlung kann ebenso unlauter sein, wenn eigentlich eine Pflicht zum Handeln bestanden hätte.

Tatbestandsmäßig ist dabei u.a. das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen oder bei deren Kenntnis eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen worden wäre. Doch nicht nur das Verheimlichen oder das nicht rechtzeitige Bereitstellen von Informationen ist unlauter, sondern auch das Bereitstellen von zweideutigen bzw. unklaren Informationen. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang immer wieder das Problem rund um die Markierungspflicht von Werbung durch beispielsweise Influencer auf Instagram, YouTube und Co..

6. Vergleichende Werbung, § 6 UWG

Vergleichende Werbung im Sinne des UWG ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

Zwar ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt, aber die lauterkeitsrechtlichen Grenzen sind beispielsweise dann überschritten, wenn die Werbung sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen mit vergleichbarer Zweckbestimmung bezieht oder wenn der Vergleich zum Mitbewerber nicht der Wahrheit entspricht und nicht objektiv nachprüfbar ist.

Im Bereich der vergleichenden Werbung ist aufgrund der vielen verschiedenen Möglichkeiten, nach denen eine zulässige vergleichende Werbung schnell unlauter werden kann, und entsprechend zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen zu empfehlen, bereits im Vorfeld einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

7. Unzumutbare Belästigungen, § 7 UWG

Außerdem sind geschäftliche Handlung immer dann unzulässig, wenn durch sie ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Und wann kann man von unzumutbarer Belästigung ausgehen?

– Kurz gesagt immer dann, wenn ein Marktteilnehmer für sich wirbt, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht oder die Identität und Intention des Absenders bewusst verschleiert bzw. verheimlicht werden.

8. Rechtsbruch: Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, § 3a UWG

Ein Wettbewerbsverstoß kann auch dann vorliegen, wenn gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird, die außerhalb des UWG liegt.

Dabei muss es sich um eine gesetzliche Vorschrift handeln, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Außerdem muss der Verstoß gegen die Norm geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Es gibt etliche nationale und europarechtliche Vorschriften und Regelungsbereiche, die somit auch in den Bereich des Wettbewerbsrechts fallen und bei einer Zuwiderhandlung von Konkurrenten, Verbänden usw. abgemahnt werden können. Gerade in diesem Bereich ist eine hohe anwaltliche Expertise erforderlich, da häufig unbekannte Normen maßgeblich sind und auf Grund der Dringlichkeit schnell und effektiv gehandelt werden muss.

Welche Ansprüche können bei einem Wettbewerbsverstoß bestehen?

Liegt ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 7 UWG vor, kann zum einen Beseitigung und Unterlassung gem. § 8 UWG und zum anderen Schadensersatz gem. § 9 UWG verlangt werden.

Um einen Unterlassungsanspruch durchsetzen zu können, muss eine Wiederholungsgefahr bestehen; andernfalls besteht lediglich Anspruch auf Beseitigung. Allerdings setzt das UWG für das Bestehen einer solchen Wiederholungsgefahr niedrige Maßstäbe an, so dass ein einmalig erfolgter Verstoß grds. ausreicht.

Während Schadensersatz lediglich Mitbewerber verlangen können, denen durch eine unlautere geschäftliche Handlung ein Schaden entstanden ist, kann Beseitigung und Unterlassung sowohl von Mitbewerbern als auch von Wettbewerbsverbänden, qualifizierten Einrichtungen zum Schutz der Verbraucherinteressen und von Industrie-, Handels- und Handwerkskammern gefordert werden.

Das UWG sieht neben den Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz noch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung gem. § 10 UWG vor, wenn die unlautere geschäftliche Handlung vorsätzlich vorgenommen wurde und die Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erfolgte.

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Aktuelles zum Wettbewerbsrecht

Die spezialisierten Anwälte der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin, Hamburg und München beraten Sie bundesweit in allen Fragen des Wettbewerbsrechts.

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