Kann die Ohrfeige gegen ein Kind
durch Notwehr gerechtfertigt sein?

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Kann die Ohrfeige eines erwachsenen Mannes gegen ein Kind durch Notwehr gerechtfertigt sein?

Sachverhalt: Ein Betreuer muss sich gegen zehn spuckende und schlagende Kinder zur Wehr setzen

In diesem konkreten Fall handelte es sich bei dem Angeklagten um einen Betreuer in einer Ganztagsschule. Während der Pause auf dem Hof verteilte der Betreuer Wasser an die spielenden Erstklässler, womit diese sich gegenseitig bespritzen. Die Spielchen der Kinder wurden immer wilder, weswegen der Betreuer sich langsam aus der Situation entfernte und sich in einen hinteren Teil des Hofs zurückzog. Aus dieser sicheren Entfernung beobachtete er das Geschehen weiter.

Die Kinder realisierten nicht, dass das Verhalten des Betreuers signalisieren sollte, er möchte sich an dem Spiel nicht mehr beteiligen und folgten ihm in den hinteren Teil des Hofs. Sie stürmten in einer Anzahl von ca. 10 Kindern auf den Betreuer und fingen an ihn zu schlagen und zu bespucken. Nach einigen vergeblichen verbalen Versuchen den zunächst spaßig gemeinten Angriff zu beenden, entschied sich der Betreuer dem ihm am nächsten befindlichen Kind eine Ohrfeige zu versetzen und die Situation damit zu deeskalieren und sämtliche Kinder so von weiteren Schlägen abzuhalten. Dass er als durchaus kräftige Person den Erstklässlern deutlich überlegen war, ist dem Betreuer bewusst gewesen. Die Ohrfeige selber verursachte bei dem betroffenen Kind nicht unerhebliche Schmerzen, die jedoch bereits nach zehn Minuten vollständig abgeklungen sind. Der Betreuer untermauerte seine Handlung noch mit der Aussage: „Ich lasse mich nicht anspucken. Ich bin nicht euer Fußabtreter.“

Die Kinder waren durch das Geschehen geschockt und beendeten ihre Attacke augenblicklich.

Entscheidung: Die Inanspruchnahme von Hilfe oder Ausweichmöglichkeiten stellt kein gleichwertiges, milderes Mittel als die Ohrfeige dar

Das OLG Düsseldorf stellte in seinem Beschluss zunächst fest, dass ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund in diesem Fall ausscheidet. Lehrer oder andere Privatpersonen als die Eltern haben keinerlei Recht zu Körperverletzungshandlungen, auch wenn ein erzieherischer Anlass besteht und die Handlung Erziehungszwecken dient.

Einzig die Notwehr gemäß § 32 StGB würde als Rechtfertigungsgrund in Frage kommen.

Obwohl die Handelnden gemäß § 19 StGB nicht schuldfähige Kinder sind, wurde vom OLG ein gegenwärtiger Angriff auf die körperliche Integrität des Betreuers als vorliegend angesehen.

Dass die Ohrfeige zur sofortigen Beendigung des Angriffs der Kinder geeignet war, wurde auch unstreitig festgestellt.

Etwas länger setzte das Gericht sich jedoch mit der Frage des mildesten Mittels auseinander.

Der Betreuer versuchte in diesem Falle zunächst durch verbale Äußerungen die Kinder zur Beendigung des Angriffs zu veranlassen. Die verbale Einwirkung wurde jedoch gänzlich ignoriert.

Bemerkenswert ist jedoch die Argumentation des Gerichts hinsichtlich der möglichen Inanspruchnahme der Hilfe eines im Hof ebenfalls anwesenden hauptamtlichen Pädagogen. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass die Kinder, die auf eine verbale Einwirkung des Angeklagten zuvor nicht reagiert haben, nunmehr einer Aufforderung des hauptamtlichen Kollegen zur Beendigung des Angriffs umstandslos gefolgt wären. Zusätzlich wäre eine sofortige Reaktion des Kollegen nicht sichergestellt, da dieser zum Tatzeitpunkt mit der Betreuung anderer sich ebenfalls im Hof befindlicher Kinder beschäftigt war.

Darüber hinaus wäre auch das Verlassen des Hofs keine gleichwertige Alternative zur Ohrfeige. Bei einer Flucht ins Schulgebäude wäre nach Meinung des Gerichts zu befürchten, die Kinder hätten den Angeklagten weiterhin verfolgt und dabei das Schlagen und Spucken fortgesetzt.

Im Ergebnis entschied das Gericht, dass zum Tatzeitpunkt kein milderes, gleichwertiges Mittel zur Beendigung des Angriffs für den Angeklagten zur Verfügung stand.

Allerdings griff das OLG am Ende doch nochmal die Frage auf, ob die Notwehr geboten gewesen ist, da es sich bei dem Angreifer um eine schuldlos handelnde Person handelte.

In solch einer Konstellation wird vom Verteidiger erwartet, sollte es ihm in der konkreten Situation möglich sein, zunächst auszuweichen.

Eine solche Möglichkeit ohne substantiellen Rechtsverlust bestand für den Angeklagten in diesem Falle nicht. Wie bereits festgestellt, drohten ihm bei einem Ausweichen nach Meinung des Gerichts weitere Beeinträchtigungen durch das Verhalten der Kinder. Dass die zu erwartende Schläge mehrerer Erstklässler keine erheblichen Verletzungen herbeiführen würden, sei für eine solche Abwägung unerheblich. Zumal auch die Ohrfeige keine erhebliche Verletzung für das betroffene Kind darstelle.

Zu guter Letzt stellte das Gericht noch fest, dass der Betreuer nicht aus dem Motiv der Bestrafung gehandelt hat, sondern die Ohrfeige allein der Abwehr des Angriffs diente. Es lag daher kein verbotener Züchtigungswille sondern ein rechtfertigender Verteidigungswille vor.

Der Angeklagte wurde daher im Ergebnis freigesprochen. Seine Körperverletzungshandlung gegenüber einem Kind ist durch die Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt und damit straflos.

Fazit: Eine vieldiskutierte und teilweise stark abgelehnte Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stieß auf sehr viel Ablehnung. Nicht jeder teilt die Ansicht des Gerichts. Viele sind der Meinung, dass eine körperliche Abwehrhandlung gegen ein Kind nicht zu rechtfertigen sei, da dies ebenfalls eine Form der Kindesgewalt darstellen würde und unser Rechtsstaat dies zu Gänze ablehnt.

Es ist eine schmale Gradwanderung und stets eine Frage des Einzelfalles.

Im Ergebnis würde eine Ablehnung des Abwehrrechts bedeuten, dass das Recht eines Erwachsenen stets im vollen Umfang hinter das Recht eines Kindes zurücktritt.

Eine solche Verallgemeinerung sollte jedoch vermieden werden und die Möglichkeit der Einzelfallbewertung offen bleiben. Nicht ohne Grund ist die Frage hinsichtlich einer Rechtfertigung durch Notwehr aus der Perspektive eines gedachten vernünftigen Dritten in der Situation des Angriffs zu beantworten.

Es ist zu erwarten, dass das letzte Wort zu diesem Thema noch nicht gesprochen ist und es daher weiterhin spannend bleibt.

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