Ablauf eines Strafverfahrens

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert

Als Mandant ist es oftmals schwer, sich vorzustellen, wie ein Strafverfahren im Genauen abläuft und welche Besonderheiten es geben kann. Im Folgenden geben wir Ihnen einen groben Überblick über den Ablauf eines Strafverfahrens.  Im Rahmen des Mandatsverhältnisses besprechen wir natürlich die Besonderheiten Ihres Strafverfahrens.

Besonderheiten gibt es insbesondere im Jugendstrafrecht. Ist der Beschuldigte des Strafverfahrens ein Jugendlicher (14 bis 18 Jahre) oder ein Heranwachsender (18-21 Jahre), so wirkt sich dies im Strafprozess aus.

Nähere Informationen zum Jugendstrafrecht erhalten Sie hier.

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Ein Strafverfahren ist im Wesentlichen in vier Abschnitte unterteilt.

  • Das Ermittlungsverfahren
  • Das Zwischenverfahren
  • Das Hauptverfahren
  • Das Vollstreckungsverfahren

Wir beschränken uns im Folgenden auf die ersten drei Abschnitte des Strafverfahrens (das sogenannte Erkenntnisverfahren). Dieses endet – wenn es vollständig durchlaufen wird – grundsätzlich mit einer Verurteilung oder einem Freispruch. Im Vollstreckungsverfahren wird das Urteil dann vollstreckt.

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Wie der Name bereits recht anschaulich ausdrückt, liegt hier der Schwerpunkt in der Führung der Ermittlungen. Insbesondere werden Beweise gesammelt. Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet. Bei den Ermittlungen hilft ihr vor allem die Polizei.

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht (dass eine Straftat begangen wurde) besteht. Die Anforderungen hieran sind nicht hoch. Es genügt nämlich, wenn erfahrungsgemäß aufgrund der vorliegenden Tatsachen die Annahme begründet ist, dass eine Straftat begangen wurde.

Kenntnis von strafbarem Verhalten erhalten die Ermittlungsbehörden regelmäßig, indem jemand Strafanzeige erstattet. Aber auch, wenn die Beamten sonst Kenntnis von einem Geschehen erhalten, dass einen Anfangsverdacht begründet, sind sie grundsätzlich zur Ermittlung verpflichtet (das ist das sogenannte Legalitätsprinzip (§ 152 Abs.2 StPO) – Im Strafrecht darf grundsätzlich nur der Staat ermitteln (Staatsanwaltschaft, Polizei), dafür muss er es dann auch, wenn hierfür Anlass besteht).

Was kann im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf mich zukommen?

Nun stellt sich die Frage, inwieweit der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren involviert ist und wie man überhaupt Kenntnis davon erlangt, dass ein Ermittlungsverfahren läuft.

Typische Konstellationen, wie der Beschuldigte Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erlangt, sind die Durchführung einer Hausdurchsuchung bzw. Wohnungsdurchsuchung, der Erhalt einer Vorladung von der Polizei oder sogar eine Festnahme.

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung werden regelmäßig außerdem Gegenstände (die als Beweismittel dienen könnten) sichergestellt oder beschlagnahmt.

Egal auf welchem Wege Sie Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, gibt es einige „goldene Regeln“, auf die Sie achten sollten.

1. Ruhe bewahren. Insbesondere wenn man mit einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme konfrontiert ist, fällt das zugegebenermaßen schwer. Umso wichtiger ist es aber, einen kühlen Kopf zu bewahren. In dieser Situation die Nerven zu verlieren, bringt Sie nämlich kein Stück weiter, sondern macht die Situation schlimmstenfalls noch schlimmer.

2. Schweigen Sie zum Tatvorwurf. Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten ist jedes Wort zu den Ermittlungsbeamten ein Spiel mit dem Feuer. Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen. Insbesondere bei Hausdurchsuchungen sollten Sie auch darauf achten, keinen Smalltalk mit den Beamten zu führen. Die Beamten sind geschult und erfahren in dem, was sie tun. Außerdem haben sie einen deutlichen Erkenntnisvorsprung, was den Ermittlungsstand im gegen Sie laufenden Strafverfahren angeht.

3. Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen. Nach Analyse der Ermittlungsakten wird der Strafverteidiger dann eine entsprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten. Diese ist dann konkret und individuell auf Ihren Fall, Ihre Situation, zugeschnitten. Hierfür bedarf es zum Einen juristischer Fachkenntnis und zum Anderen beruflicher Erfahrung.

Was Sie im Einzelnen beachten sollten, haben wir Ihnen separat für die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, den Erhalt einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter und die Festnahme zusammengestellt.

Was geschieht nach dem Ermittlungsverfahren?

Am Ende des Ermittlungsverfahrens, also wenn der dem Tatvorwurf zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt ist, trifft die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung.

Sie stellt sich dabei vor allem die Frage, ob die Beweise, die vorliegen, den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens begründen, sodass eine spätere Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Wichtig ist hierbei auch, ob endgültige Prozesshindernisse vorliegen (hierzu gehört z.B., ob die Straftat bereits verjährt ist).

Bejaht sie dies, kann sie Anklage erheben (§ 170 Abs.1 StPO) oder einen Strafbefehl erlassen (§ 407 StPO).

Verneint Sie dies, so ist das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs.2 StPO einzustellen.

Mögliche Beendigungen des Ermittlungsverfahrens sind zum Beispiel auch das Absehen von der Verfolgung der Straftat wegen Geringfügigkeit bzw. unter Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§§ 153, 153a StPO).

Erlass eines Strafbefehls

Das Strafbefehlsverfahren ist ein verkürztes Strafverfahren. Dafür kann es nur in bestimmten Konstellationen durchgeführt werden, insbesondere nur, wenn sich der Vorwurf nicht auf ein Verbrechen, sondern ein Vergehen im strafrechtlichen Sinne beschränkt. Ein Vergehen ist zum Beispiel Diebstahl (§ 242 Abs.1 StGB), Betrug (§ 263 Abs.1 StGB) oder eine einfache Körperverletzung (§ 223 Abs.1 StGB).

Der Strafbefehl sieht bereits eine Strafe vor. Das Gericht muss dem Erlass des Strafbefehls noch zustimmen. Tut es dies und wird der Strafbefehl erlassen, so kann sich der Beschuldigte innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl zur Wehr setzen. Tut der Beschuldigte dies, so wird eine Hauptverhandlung durchgeführt. Wird allerdings kein Einspruch eingelegt, so steht der Strafbefehl einem rechtskräftigem Urteil gleich (§ 410 Abs.3 StPO).

Nähere Informationen zum Strafbefehlsverfahren und wie Sie sich bei Erhalt eines Strafbefehls verhalten sollten, erhalten Sie hier.

Anklage

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Erlass eines Strafbefehls oder ist dies nicht möglich, so wird sie bei Bejahung des hinreichenden Tatverdachts (nach aktuellem Kenntnisstand bzw. Beweislage ist eine Verurteilung am Ende des Strafverfahrens wahrscheinlicher als ein Freispruch), die Tat anklagen.

Nähere Informationen zur Anklage und Verhaltenstipps, wie Sie sich am Besten bei Erhalt einer Anklage von der Staatsanwaltschaft verhalten sollten, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Was geschieht im Zwischenverfahren?

Sodann geht das Strafverfahren in das sogenannte Zwischenverfahren über. Dies dient im Wesentlichen dazu, dass nicht nur die Staatsanwaltschaft in der Hand hat, ob ein Hauptverfahren, insbesondere eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, sondern das Gericht die Voraussetzungen hierfür auch noch prüft.

Kommt das Gericht aber auch zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, so ergeht ein Eröffnungsbeschluss. Das Hauptverfahren wird eröffnet.

Was ist das Hauptverfahren im Strafprozess?

Im Hauptverfahren findet der „Höhepunkt des Strafverfahrens“ statt: Die Hauptverhandlung. Zuvor wird im Rahmen des Hauptverfahrens im Wesentlichen diese vorbereitet.

Wie läuft die Hauptverhandlung im Strafprozess ab?

Die Hauptverhandlung ist im Grunde der Kern des Strafverfahrens. Diese findet vor Gericht statt. Es wird mündlich verhandelt, Beweismittel erörtert, Zeugen gehört usw. und am Ende ergeht ein Urteil. Entweder in Gestalt einer Verurteilung oder eines Freispruchs.

Wer ist bei einer Hauptverhand­lung anwesend?

Im Regelfall sind mindestens anwesend ein Angeklagter, ein Richter, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft und ein Urkundsbeamter, von dem der zuständige Strafrichter nach § 226 Abs. 2 StPO absehen kann. Des Weiteren ist in der Regel ein Strafverteidiger, was dringend zu empfehlen ist, ebenfalls anwesend. In besonderen Fällen kommen weitere Personen zum Einsatz. Gesetz dem Fall, dass ein Jugendlicher oder Heranwachsender der Angeklagte ist, kann ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe zugegen sein. Bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren entscheidet ein einzelner Richter (Strafrichter). Das sogenannte Schöffengericht, bestehend aus einem Richter und zwei Schöffen, entscheidet bei Verbrechen und Vergehen, vorausgesetzt, die Verurteilung ist auf nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe ausgesetzt. Bei (versuchten) Tötungsdelikten und höher angesetzten Strafen entscheidet die Strafkammer (Schwurgericht), welche aus drei Richtern und zwei Schöffen besteht.

Aus welchen Schritten besteht eine Hauptverhand­lung?

  1. Aufruf der Sache (§ 243 Abs.1 S.1 StPO)

Diese erfolgt in der Regel entweder durch den Vorsitzenden des Gerichts, den Gerichtswachtmeister oder durch den Protokollführer. Der Angeklagte muss zum Zeitpunkt des Aufrufens der Sache anwesend sein, ist jedoch nicht verpflichtet, sich bereits davor im Gerichtssaal zu befinden. Ausgeblieben ist der Angeklagte, wenn er a) bei Aufruf nicht im Gerichtssaal ist, b) auch kurz darauf nicht eintrifft oder c) sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt. Mögliche Rechtsfolge könnte z.B. der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs.2 StPO sein oder die Anordnung der polizeilichen Vorführung.

  1. Feststellung von Anwesenheit nach § 243 Abs.1 S.2 StPO

Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte, der Verteidiger, die Zeugen und Sachverständigen anwesend und ob die Beweismittel herbeigeschafft worden sind.

  1. Zeugenbelehrung (§ 57 StPO)

Die Zeugen werden gesammelt über ihre Wahrheitspflicht und mögliche strafrechtliche Folgen bei Falschaussage belehrt.

  1. Verlassen des Saales durch die Zeugen (§ 243 Abs.2 S.1 StPO)

Die Zeugen verlassen den Saal, um sicher zu stellen, dass sie unbefangen der anderen Zeugen später ihre Aussage tätigen können.

  1. Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen (§ 243 Abs. 2 S.2 StPO)

Zu den abgefragten Inhalten können Dinge wie Beruf, Familien- und Kindschaftsverhältnisse sowie Verdienstangaben zählen. Zu Letzterem ist zu erwähnen, dass der Angeklagte zu keiner Aussage verpflichtet ist. In diesem Fall empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Verteidiger. Gerade bei Einspruchsterminen im Strafbefehlsverfahren ist zu prüfen, wie die „Schätzung“ der Einkommenshöhe im Strafbefehl ausgefallen ist.

  1. Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs.3 S.1 StPO)

Die Verlesung der Anklageschrift durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft ist zwingend notwendig und das Auslassen würde eine Revision begründen. Allgemeines Ziel dieses Schrittes ist das Inkenntnissetzen der Anwesenden zum Sachverhalt, anschließend kann gegebenenfalls den Schöffen eine Abschrift überreicht werden. Es werden nicht verlesen: die Personalien des Angeklagten, Angaben zu möglicherweise vollstreckter Untersuchungshaft sowie Angaben zur Sicherstellung der Fahrerlaubnis. In der Regel wird der Anklagesatz im Ganzen verlesen, kann aber teilweise vorgetragen werden, wenn dieser mit dem Anklagesatz einer anderen Klage identisch ist. Zu beachten ist dabei, dass die Erfüllung der Informationsfunktion gewährleistet ist. Des Weiteren kann die Öffentlichkeit, obgleich in der restlichen Verhandlung zugelassen, während der Verlesung nach §171b GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) ausgeschlossen werden. Nach dem Verlesen der Anklageschrift hat die Verteidigung die Möglichkeit, zu Mängeln in der Anklageschrift Stellung zu nehmen. Wenn die Anklageschrift nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht ist zwingend vor der Verlesung ein entsprechender Antrag vom Strafverteidiger zu stellen.

  1. Gegebenenfalls Mitteilung über eine stattgefundene Verständigung nach §§ 202a, 212 StPO

Das Gericht hat die Pflicht, die Anwesenden über mögliche Erörterungen des Verfahrensstandes zwischen den Verfahrensbeteiligten, auch „Deal-Gespräche“ genannt, in Kenntnis zu setzen. Solche Deal-Gespräche führen auch zur Begründung einer Pflichtverteidigerbeiordnung.

  1. Belehrung des Angeklagten nach § 136 Abs.1 S. 2 StPO

Der Angeklagte wird über sein Schweigerecht belehrt. Im Idealfall wurde diesbezüglich bereits Rücksprache mit dem Verteidiger gehalten.

  1. Vernehmung des Angeklagten zur Sache § 243 Abs.5 S.2 StPO

Hier besteht eine wichtige Weichenstellung der Strafverteidigung. Soll der Angeklagte sich einlassen oder lieber schweigen? Hier kann nur eine sorgfältige Prüfung der Aktenlage und der Gesamtsituation ein Maßstab sein. Eine Einlassung ist auch im Berufungsverfahren in der Regel nicht mehr zu revidieren.

Grundsätzlich erfolgt die Vernehmung in mündlicher Form, wobei in besonderen Fällen wie bei markanten Sprachfehlern seitens des Mandanten oder allgemein im Falle seiner Unfähigkeit, sich verständlich auszudrücken, die Möglichkeit des teilweisen Vorlesens einer festgeschriebenen Erklärung besteht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ersetze die Verlesung einer festgeschriebenen Erklärung des Angeklagten zwar keine Vernehmung, aber wenn der Angeklagte die Erklärung bereits vor der Hauptverhandlung zu der Akte hinzugefügt hat, kann diese verlesen werden. Sie muss verlesen werden, wenn der Verteidiger dies bereits im Beweisantrag beantragt hat.

  1. Beweisaufnahme (§§ 244-257 StPO)

Dieser Schritt der Hauptverhandlung gemäß den dauert im Schnitt am längsten. Nachdem die Zeugen einzeln wieder hereingebeten wurden, erfolgt die Vernehmung dieser in einer in den §§ 240, 241 StPO festgelegten Reihenfolge, welche wie folgt aussieht: Zunächst hat der Vorsitzende das Fragerecht inne, dann der/die beisitzende/n Richter, folgend die Staatsanwaltschaft, der Nebenklagevertreter, der Verteidiger und schlussendlich der Angeklagte. Die Ablehnung von Beweisanträgen (vgl. § 244 Abs. 3, 4, 5 StPO) kann diverse Gründe wie Überflüssigkeit aus offenkundigen Gründen, wenn die zu beweisen angestrebte Tatsache für die Entscheidung unbedeutend ist oder wenn mittels eines früheren Gutachtens das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits bewiesen wurde. Zu jedem Zeitpunkt ist nach § 244 Abs. 6 StPO für die Ablehnung eines Beweisantrages ein Gerichtsbeschluss notwendig.

  1. Schlussplädoyer

Der Schlussvortrag ist in § 258 StPO geregelt und bietet i.d.R. zunächst der Staatsanwaltschaft, dann dem Nebenklagevertreter, dem Verteidiger und letztlich dem Angeklagten die Möglichkeit, die Hauptverhandlung in ihren Inhalten zusammen zu fassen und Anträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, ihren Schlussvortrag mit einem Antrag zu schließen. Der Verteidiger hingegen kann allgemeiner auf eine geringere Strafe als jene, welche die Staatsanwaltschaft zuvor beantragt hat, plädieren. Zum Schluss hat der Angeklagte gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Wort, um sich zu seiner Verteidigung zu äußern.

  1. Urteilsverkündung (§ 268 StPO)

Bestandteile der Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden sind die Urteilsformel sowie die Urteilsbegründung, welche beide zuvor in der Beratung und Abstimmung nach §§ 192-197 GVG festgelegt wurden. Das Gericht verkündet das Urteil nach § 268 Abs. 1 StPO „Im Namen des Volkes“ und dieses ist bis spätestens nach Ablauf des elften Tages nach der Hauptverhandlung zu erfolgen. In der Regel erfolgt die Urteilsverkündung jedoch direkt am Hauptverhandlungstag.

Wie kann man sich gegen ein Urteil im Strafverfahren wehren?

Nachdem erstinstanzlich ein Urteil ergangen ist (also durch das erste Gericht, das über die Sache urteilt), ist das Strafverfahren nicht zwingend beendet. Es bestehen Möglichkeiten, gegen Urteile vorzugehen. Man spricht von sogenannten Rechtsmitteln. Es gibt zur Anfechtung von Urteilen die Berufung und die Revision.

Im Rahmen der Berufung wird erneut eine Hauptverhandlung durchgeführt. Es können also sowohl Tatsachenfeststellungen, als auch rechtliche Aspekte überprüft werden.

Bei der Revision ist das anders. Hier findet lediglich eine rechtliche Überprüfung des festgestellten (und nicht mehr überprüften) Sachverhalts statt. Es wird also geprüft, ob das ergangene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes beruht und deshalb aufzuheben ist. Gegenstand einer Revision können sowohl Fehler im Verfahren als auch Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts sein.

Wollen Sie sich gegen ein ergangenes Urteil wehren, so sind hier insbesondere die geltenden Fristen zu beachten. Binnen einer Woche muss das Rechtsmittel eingelegt werden. Es muss also schnell gehandelt werden.

Genaue Informationen zu den Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung und Revision) haben wir Ihnen separat zusammengestellt.

Auch im Rechtsmittelverfahren haben Sie das Recht, dass Ihnen ein Strafverteidiger zur Seite steht. Dies ist auch dann möglich, wenn Sie in der ersten Instanz des Strafverfahrens noch keinen Verteidiger hatten. Als Anwälte für Strafrecht übernehmen wir Fälle auch in späteren Instanzen.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten – Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]