Beschleunigte Verfahren –
Pro und Contra von Schnellverfahren im Strafrecht

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In bestimmten Deliktsbereichen wird immer wieder über die Frage diskutiert, ob und wie die Beschleunigung eines Strafverfahrens möglich wäre. Beispiele dieser sogenannten Empörungskriminalität, an denen sich die Debatte über beschleunigte Verfahren jüngst neu entflammte, sind die „Freibad-Fälle“ aus Berlin oder solche rund um die „Klima-Kleber“.

Es stehen sich dabei das Bedürfnis nach einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung und einem fairen Verfahrensablauf und das Interesse, ein Strafverfahren möglichst schnell durchzuführen, gegenüber. Doch wie würde ein beschleunigtes Verfahren funktionieren und wieso stehen viele Rechtsexperten solchen Forderungen kritisch gegenüber?

Wie lange dauern Strafverfahren? Wieso „Schnellverfahren“?

Oftmals wird unter einem Strafverfahren nur die Hauptverhandlung verstanden. Verkannt wird dabei allerdings, dass es neben der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht noch weiter Verfahrensabschnitte gibt, die sehr wichtig sind. Das Strafverfahren ist demnach als Ganzes ein komplexer und vielschichtiger Prozess, der sich aus einem Vorverfahren (Ermittlungen), Zwischenverfahren (Prüfung der Strafverfolgung durch das Gericht) und dem Hauptverfahren (insbesondere die Hauptverhandlung) zusammensetzt.

Allein durch diese bruchstückhaften Erläuterungen wird klar, dass Verfahren entsprechend Zeit und Kapazitäten in Anspruch nehmen und selten in wenigen Wochen erledigt sind. Allein der erste Teil, in dem Beweise hinsichtlich der Tatvorwürfe, mögliche Zeugen etc. ermittelt werden, dauert meist mehrere Monate. Wie lange das gesamte Verfahren dauert, hängt dabei natürlich von den Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere seiner Komplexität.

Was ist ein beschleunigtes Verfahren?

Bei einem beschleunigten Verfahren steht im Vordergrund, dass die Hauptverhandlung sofort oder möglichst schnell stattfindet. Das heißt, die Verfahrensschritte davor, die sich um die Ermittlung des Sachverhalts und die Frage, ob das Hauptverfahren eröffnet wird, drehen, fallen quasi weg. Es gelten außerdem sehr viel kürzere Fristen, es bedarf keiner schriftlichen Anklageerhebung (§ 418 Abs. 3 S. 1 StPO) und es werden ggf. Ausnahmen von Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. § 420 Abs. 1 StPO) gemacht. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Zeugin nicht mehr vor Gericht in der Hauptverhandlung aussagen muss, sondern dass stattdessen das Protokoll einer früheren Vernehmung (z.B. vor der Polizei) verlesen werden darf. Letzterem muss zuvor jedoch die angeklagte Person, der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 420 Abs. 3 StPO).

Wie funktioniert ein beschleunigtes Verfahren?

Zunächst muss die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellen. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen zur Beschleunigung vor, so ordnet das Amtsgericht ein solches Verfahren an (vgl. § 417 StPO). Die Hauptverhandlung findet dann sofort oder innerhalb einer kurzen Frist statt (vgl. § 418 Abs. 1 S. 1 StPO). Spätestens 6 Wochen nach Antragstellung soll die Hauptverhandlung abgeschlossen sein.

Wann können beschleunigte Verfahren eingesetzt werden? – Die Voraussetzungen

Regelungen über das beschleunigte Verfahren finden sich in der Strafprozessordnung in den § 417 StPO bis § 420 StPO. Hiernach kommt ein solches in Betracht, wenn sich aufgrund eines einfachen Sachverhalts oder klaren Beweislage eine sofortige Verhandlung anbietet.

Außerdem ist das beschleunigte Verfahren nur gegen Erwachsene, nicht aber gegen Jugendliche zulässig. Weiter darf in einem solchen Verfahren nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Es kommen also faktisch nur bestimmte Taten in Betracht, Verbrechenstatbestände beispielsweise nur, wenn Milderungsgründe bereits zu Anfang ersichtlich sind.

Im Fokus muss jedenfalls immer stehen, dass es sich weiter um ein faires Verfahren handelt. Das heißt es müssen insbesondere die Rechte des Beschuldigten und der Verteidigung gewahrt werden.

Warum gibt es beschleunigte Verfahren?

Das beschleunigte Verfahren soll unter anderem sicherstellen, möglichst schnell und spürbar auf den Täter einzuwirken. In der Praxis könnte ein beschleunigtes Verfahren (sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen) zum Beispiel in Betracht kommen, wenn es sich um Beschuldigte ohne oder mit häufig wechselnden Wohn- oder Aufenthaltsorten handelt.

Die schnelle Strafverfolgung soll nicht nur abschreckende, sondern auch Präventivwirkung entfalten, beispielsweise im Sinne eines effektiven Opferschutzes. Darüber hinaus kann es für den Täter von Vorteil sein, seinen Aufenthalt in Untersuchungshaft zu verkürzen oder insgesamt zu vermeiden.

Warum wird es bei den Schwimmbad-Körperverletzungen und Klima-Klebern wohl keine „Schnellverfahren“ geben?

Insbesondere in den anfangs beschriebenen Fällen kann schon von einer klaren Sachverhaltslage wohl nicht ausgegangen werden. Oft ist schon der Tathergang vor Ort (Was ist wann passiert? Wer hat angefangen? Warum? Wer war dabei?) aber auch die Beweislage nicht klar. Es lässt sich außerdem darüber spekulieren, wieso es überhaupt zur Forderung nach „Schnellverfahren“ kommt, wenn sich die Fälle hierfür aus rechtlicher Sicht eindeutig nicht eignen.

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