Entschuldigung nach § 33 StGB
auch bei Notwehrprovokation
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Im Raum stand die Frage, ob die vorliegende Notwehrprovokation die Anwendung des § 33 StGB zulässt und die Tat damit entschuldigt. Einleitend ist zu sagen, dass eine Verurteilung die Erfüllung eines Straftatbestandes und das Fehlen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen voraussetzt.
Sachverhalt zum eskalierten Nachbarschaftsstreit
Beide Nachbarparteien verband seit Jahren eine gut gehegte Nachbarschaftsfehde, die sich in regelmäßigen verbalen Tiefschlägen entlud. Eines Tages kam es wieder zu wechselseitigen Beleidigungen. Der Angeklagte griff daraufhin zu einem Spaten und forderte das spätere Opfer auf, zu ihm herüberzukommen, um ihn „platt“ zu machen. Der Angesprochene folgte diesem Aufruf mit einem Axtstiehl in der Hand und begab sich auf das gegenüberliegende Grundstück. Beide gingen nun aufeinander zu, wobei das spätere Opfer seitlich mit dem mit Axtstiehl ausholte. Der Angeklagte erkannte die Gefahr und holte in Todesangst mit dem Spaten über dem Kopf aus und schlug mit diesem auf den Schädel des Nachbarn ein. Der Angeklagte hätte dem Schlag auch ausweichen können oder auf den Axtstiehl des Nachbarn zur Entwaffnung zielen können. Der Nachbar erlitt schwerste Hirnverletzungen mit dauerhaften Folgen.
Entscheidung des Gerichts zum Entschuldigungsgrund im Rahmen der Notwehrprovokation
Die Eingangsinstanz sprach den Angeklagten schuldig. Die Entscheidung wurde durch die Revision vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Der Angeklagte handelte zwar tatbestandlich und rechtswidrig, aber war entschuldigt nach § 33 StGB. Eine Notwehr nach § 32 StGB scheidet nach überzeugender Ansicht beider Instanzen aus, da es sich vorliegend um eine Notwehrprovokation handelt. So ist derjenige nur eingeschränkt notwehrberechtigt, wenn er die Notwehrlage fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt. Eingeschränkt Notwehrberechtigt heißt, dass zunächst alle Möglichkeiten der Schutzwehr (Ausweichen, Entwaffnen, Flüchten) ausgeschöpft werden müssen, bevor zur Trutzwehr übergegangen werden darf. Im vorliegenden Fall hätte der Angeklagte auch dem Schlag ausweichen können oder auf den Axtstiehl des Angreifers schlagen können.
Der Entschuldigungsgrund des § 33 StGB regelt die Überschreitung der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Der Angeklagte ließ sich überzeugend ein, dass er in Todesangst zuschlug. Die Anwendung des § 33 StGB ist auch nicht ausgeschlossen mit Blick auf die Notwehrprovokation. Die Rechtsansicht des Landgerichts wurde dahingehend korrigiert.
Fazit: Entschuldigung ist möglich bei der Notwehrprovokation
Die Notwehrprovokation führt zu einem eingeschränkten Notwehrrecht, aber schließt nicht die Anwendung des § 33 StGB im Rahmen der Schuld aus. Wer also in Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der eingeschränkten Notwehr überschreitet, handelt entschuldigt und ist damit nicht strafbar.
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