Das Schweigerecht im Strafrecht
Von diesen Rechten sollten Sie als Beschuldigter Gebrauch machen

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Strafverfahren alle Themen von Ablauf bis zur Zeugnisverweigerung » Das Schweigerecht im Strafrecht – Von diesen Rechten sollten Sie als Beschuldigter Gebrauch machen

Das Schweigerecht des Beschuldigten ist nicht nur ein zentraler Pfeiler des rechtsstaatlichen Verfahrens sondern auch eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren. Gerade als Fachanwälte für Strafrecht und erfahrene Strafverteidiger wissen wir, wie wichtig es ist, dass eine beschuldigte Person ihre Rechte kennt und von diesen gegebenenfalls Gebrauch macht. Doch was ist vom Recht zu Schweigen umfasst? Und wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalten habe?

Sind Sie betroffen? – was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalten habe?

Haben Sie ein Schreiben von der Polizei erhalten, in denen strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen Sie erhoben wurden, beachten Sie die unbedingt jedenfalls die folgenden 3 Regeln:

1. Bewahren Sie Ruhe

Vermeiden Sie jetzt unbedingt überstürzte Handlungen. Unbedachte Handlungen können sich im Nachhinein als für eine effektive Strafverteidigung hinderlich darstellen. Verlieren Sie nun die Nerven, kann es also passieren, dass Sie sich bestimmte Wege und Möglichkeiten im Strafverfahren abschneiden, die Ihnen ansonsten möglicherweise zugute gekommen wären.

2. Nehmen Sie zunächst ihr Schweigerecht wahr

Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Was Ihr Schweigerecht genau umfasst, lesen Sie im nächsten Abschnitt.

Wir empfehlen, dass Sie am Besten zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen und sich nicht gegenüber den Ermittlungsbeamten erst einmal nicht zum Tatvorwurf äußern; jedenfalls nicht vor einer Absprache mit Ihrem Strafverteidiger und nicht vor der Einsicht in die Ermittlungsakten. Ist eine Aussage erst einmal ausgesprochen, ist es schwierig und teilweise gar nicht mehr möglich, diese ungeschehen zu machen. Diese Aussage steht dann im Raum und kann grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden. Gerade, wenn Sie bei der ersten Vernehmung trotz Belehrung über Ihr Schweigerecht die Tat gestehen, ist eine spätere Verteidigung deutlich erschwert.

3. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger

Es empfiehlt sich, sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren durch einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht verteidigen zu lassen. Dieser kennt sich im Umgang mit den Ermittlungsbehörden aus, weiß was nun möglicherweise auf Sie zukommen wird, kann Akteneinsicht beantragen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine gerade für Sie passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Durch die Akteneinsicht kann der Strafverteidiger insbesondere einsehen, welche Vorwürfe und Beweise gegen Sie bereits vorliegen und beispielsweise welche Zeugenaussagen bereits getätigt wurden. Es kann, anstatt der polizeilichen Aufforderung zur Vernehmung nachzukommen, dann eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden.

» Nähere Informationen dazu, wie Sie sich am Besten bei Erhalt einer Vorladung von der Polizei als Beschuldigter verhalten sollten, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Was ist das Schweigerecht und warum ist es so wichtig?

Während des gesamten Strafverfahrens hat der Beschuldigte das Recht zu Schweigen. Dazu gehört, dass eine Person sich nicht zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen äußern muss, aber womöglich auch dass sie eine Aussage insgesamt verweigern darf.

Weder vor der Polizei noch vor der Staatsanwaltschaft müssen Sie sich als beschuldigte Person also äußern, Angaben zu der Sache oder bestimmte persönliche Angaben machen. Je nachdem sind Sie auch nicht verpflichtet, sich der Vernehmungssituation, beispielsweise bei der Polizei, überhaupt auszusetzen. Als Strafverteidiger raten wir Ihnen davon in der Regel sogar ab. Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie, kann sich eine Befragung durch entsprechend geschulte Beamte sogar zu Ihren Ungunsten auswirken. Die Praxis zeigt, wie wichtig ein überlegtes Vorgehen ist. Auch vor Gericht können Sie sich auf Ihr Recht zu Schweigen berufen.

Zu bestimmten Angaben zu Ihrer Person sind Sie hingegen auch als Beschuldigter verpflichtet (z.B. Ihren Namen oder Geburtstag).

Ob und in welchem Umfang Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten, kann allerdings nicht pauschal gesagt werden; das hängt von Ihrem konkreten Fall an. Diese Frage ist Teil der Verteidigungsstrategie, die passend zu Ihrem Fall entwickelt werden muss.

Darf mein Schweigen negativ ausgelegt werden?

Grundsätzlich darf es Ihnen als Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht negativ ausgelegt werden, wenn Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Davon zu unterscheiden ist es allerdings, wenn Sie sich nur zu bestimmten Fragen nicht äußern. Ein solches „Teilschweigen“ darf vom Gericht gedeutet werden, auch zu Ihrem Nachteil.

Wieso hat man das Recht zu Schweigen? Woher kommt das Schweigerecht?

Im Strafverfahren gibt es verschiedene Grundsätze, die eingehalten werden müssen, um ein rechtmäßiges Verfahren zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem der sogenannte „nemo-tenetur“-Grundsatz (lat. nemo tenetur se ipsum accusare), der besagt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen, also zu belasten. Sie sind nicht dazu verpflichtet, aktiv den Ermittlungsbeamten bei Ihrer Arbeit (der Ermittlung gegen Sie als Beschuldigten) zu helfen. Hierzu gehören auch selbst belastende Aussagen. Beachten Sie aber, dass Sie den Beamten zwar nicht aktiv helfen müssen, bestimmte Duldungspflichten bestehen allerdings (beispielsweise die Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung) und behindern dürfen Sie die Beamten auch nicht bei Ihrer Arbeit (z.B. in dem Sie die Beamten bei Ihrer Festnahme körperlich angreifen und gegebenenfalls verletzen – hier drohen unter Umständen dann sogar (weitere) Strafbarkeiten wie z.B. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Körperverletzung .

Häufig wird in diesem Zuge auf § 136 Abs. 1 S. 2 der Strafprozessordnung (StPO) verwiesen. Aus § 136 Abs. 1 S. 1 StPO ergibt sich zum einen, dass der beschuldigten Person bei Beginn der Vernehmung darzulegen ist, welche Tat ihr zur Last gelegt wird und welche Straftatbestände dadurch womöglich verwirklicht sein könnten. Zum anderen verpflichtet die Norm (in S. 2) dazu, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht sich zur Beschuldigung oder zur Sache selbst zu äußern. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beschuldigte die Belehrung verstanden hat.

Von den zuständigen Beamten muss man weiter darauf hingewiesen werden. dass jederzeit das Recht besteht, einen selbst gewählten Verteidiger zu befragen, auch bereits vor der Vernehmung. Hierzu sind dem Beschuldigten entsprechende Informationen als Hilfestellung zur Verfügung zu stellen. Als erfahrene Strafverteidiger können wir Ihnen nur dringend raten, von Ihren Rechten zunächst Gebrauch zu machen.

Darf ich als Beschuldigter im Strafverfahren Lügen?

Ja und Nein. Das kommt darauf an.

Mit dem Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren wird zum Teil auch assoziiert, der Beschuldigte dürfe lügen. Schließlich muss er sich ja nicht selbst belasten. In gewisser Weise stimmt das auch.

Der Beschuldigte darf beispielsweise grundsätzlich leugnen, dass er die vorgeworfene Tat begangen hat („Nein, ich habe Person xy nicht geschlagen“), obwohl dies tatsächlich der Fall ist. Die Grenze ist allerdings dort erreicht, wo andere (wissentlich unschuldige) Personen wider besseren Wissens beschuldigt werden, um so den Verdacht von sich selbst abzulenken („Nein, ich habe Person xy nicht geschlagen, Herr B aber“).

Hier drohen unter Umständen sogar Strafbarkeiten wegen beispielsweise falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) oder Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB).

Der Beschuldigte hat im Strafverfahren also ein beschränktes Recht zu Lügen.

 

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Werden diese Regeln Ihnen gegenüber nicht eingehalten, kann gegen die Verwendung Ihrer getätigten Aussage vorgegangen werden. Beispielsweise ist es Beamten auch untersagt weiter zu fragen, wenn Sie Ihren ausdrücklichen Willen, sich nicht äußern zu wollen, kundgetan haben. 

Auch zu einem bestmöglich frühen Zeitpunkt im Verfahren stehen wir Ihnen als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht unterstützend zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch für mehr Informationen oder eine erste Einschätzung Ihres Falles. Auch stehen wir Ihnen an einem unserer Standorte in Berlin, Hamburg und München persönlich zur Verfügung.

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