Strafrechtskonsequenzen
für Beamte
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Verliert ein Beamter bei einer strafrechtlichen Verurteilung sein Amt? Gibt es Unterschiede bei vorsätzlichen und fahrlässigen Taten? Kann man sich gegen den Verlust des Amtes wehren?
Schnell zum Inhalt:
So mancher Beschuldigter wird sich sorgen, bei einer Verurteilung auch berufliche Konsequenzen zu erfahren. Regelmäßig mit Recht. Verurteilungen wegen einer Straftat haben nicht selten neben (u.a.) einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auch berufliche bzw. berufsrechtliche Konsequenzen. Das gilt für den Beamten im Besonderen. Seiner Tätigkeit und Verantwortung ist die Begehung von Straftaten fremd.
Inner- wie außerdienstliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten kann zu dienstlichen Konsequenzen – wie dem Verlust des Amtes – führen. Gerade wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung ist es dem beschuldigten Beamten daher zu empfehlen, einstweilen vom eigenen Schweigerecht Gebrauch zu machen und erfahrene Rechtsanwälte für Strafrecht und Beamtenrecht mit der eigenen Verteidigung zu beauftragen.
Warum drohen Beamte besondere Konsequenzen nach Begehung einer Straftat?
Der Beamte nimmt im Staatsgefüge eine besondere Stellung ein. Für die individuellen Vorteile, die seine berufliche Stellung mit sich bringt, wird er im Freundes- und Bekanntenkreis wohl nicht selten beneidet. Kehrseite dessen sind Pflichten, die über jene eines schlichten Arbeitsverhältnisses hinausgehen. Zu den Kernpflichten eines Beamten zählt die Treue gegenüber Staat und Verfassung. Der Beamte muss nämlich „… ohne Wenn und Aber die Grundprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung achten und verteidigen.“ (Hufen, JuS 2023, 521, 528).
Mit diesem Bild ist die Begehung von Straftaten schwer zu vereinbaren. Es liegt deshalb auf der Hand, dass strafrechtliche Verurteilungen für Beamten besondere Konsequenzen haben.
Drohen berufliche Konsequenzen für Beamte auch, wenn Straftat außerhalb des Dienstes begangen?
Für Konsequenzen, die sich an eine strafrechtliche Verurteilung anschließen, ist der Bezug zum Dienst grundsätzlich ohne Belang. Auch wegen einer Verurteilung für einer private Schlägerei ohne Dienstbezug kann der Beamte berufliche Konsequenzen erfahren.
Spielt sich die Tat jedoch im innerdienstlichen Bereich ab, droht neben der Strafverfolgung auch ein Disziplinarverfahren. Dazu muss die Tat nicht während der Arbeitszeit erfolgen, aber einen Bezug auf das bekleidete Amt oder das Ansehen des Beamtentums aufweisen (§ 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz).
Beispiele: (1) Schwarzfahrt mit dem Dienstfahrzeug, (2) Diebstahl von Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit, (3) privates Fehlverhalten in Dienstkleidung.
Was droht nach einem Disziplinarverfahren als Beamter wegen einer Straftat?
Als Konsequenzen eines Disziplinarverfahrens kommen in Betracht:
für Beamte
- der Verweis,
- die Geldbuße,
- die Kürzung der Dienstbezüge,
- die Zurückstufung und
- die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;
für Ruhestandsbeamte
- die Kürzung des Ruhegehalts und
- die Aberkennung des Ruhegehalts
(§ 5 Bundesdisziplinargesetz).
Das Disziplinarverfahren ist grundsätzlich unabhängig vom Strafverfahren. Hier arbeiten die Kollegen der Dezernate Strafrecht und Verwaltungsrecht der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte eng zusammen, um ein ganzheitliches Konzept für den Mandanten zu erarbeiten.
Weitere Informationen zum Disziplinarverfahren finden Sie hier.
Welche Konsequenzen drohen einem Beamten nach einer Verurteilung wegen einer Straftat?
Ein Beamter muss im Rahmen eines Strafverfahrens grundsätzlich befürchten, seine Beamtenrechte („seinen Job“) zu verlieren.
Das geschieht, wenn der Beamte durch ein deutsches Gericht in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil
- wegen einer (beliebigen) vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, oder
- wegen bestimmter vorsätzlicher Taten (zB Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, unter Umständen Bestechlichkeit) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird
(§ 24 Beamtenstatusgesetz, § 41 Bundesbeamtengesetz).
Dieser Verlust der Beamtenrechte geschieht kraft Gesetzes, das heißt es bedarf keiner weiteren Entscheidung des Dienstherrn oder des Gerichts. Mit Rechtskraft des Strafurteils endet das Beamtenverhältnis automatisch.
Bei welchen Straftaten droht der Verlust des Beamtenstatus?
Jede Straftat mit einer entsprechend hohen Strafandrohung kann zum Verlust des Beamtenstatus führen. Auch „kleine“ Delikte sind demnach geeignet, bei einer entsprechend hoch ausgeurteilten Strafe den Beamten arbeits- und pensionslos zu machen.
Schon folgende Delikte können Strafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen:
Wie wahrscheinlich es ist, dass in Ihrem konkreten Fall tatsächlich auch bei einem „geringfügigeren“ Delikt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht, hängt von vielen Umständen und damit individuell von Ihrem konkreten Fall, Ihrer konkreten Situation. Ihr Strafverteidiger wird Sie dahingehend aufklären. Gerade bei Beamten ist die Verteidigungsstrategie in der Regel darauf ausgerichtet, eine solche Strafe möglichst zu vermeiden. Ihr Anwalt für Strafrecht wird eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten und das mögliche Vorgehen mit Ihnen besprechen.
Verliert man sein Amt auch bei einer Bewährungsstrafe?
Der Verlust des Amtes geschieht unabhängig davon, ob die Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bzw. einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht. Allein die Länge der Strafe ist entscheidend.
Droht der Verlust des Amtes auch bei einer fahrlässig begangenen Straftat?
Der Verlust des Beamtenstatus droht kraft Gesetzes nur bei vorsätzlichen (also wissentlich und willentlich begangenen) Taten. Ist ein Beamter zB während einer Autofahrt an seinem Handy zugange, nimmt den Verkehr um sich herum nicht wahr und überfährt deshalb einen Fußgänger, macht er sich in aller Regel wegen fahrlässiger Tötung strafbar.
Sollte ihn hier eine Freiheitsstrafe von einem Jahr treffen, führt das nicht zum Verlust seines Amtes kraft Gesetz.
Kann man sein Amt durch einen Strafbefehl verlieren?
Nein, zum hier dargestellten Verlust des Amtes ist ein Urteil eines deutschen Gerichts erforderlich. Ein Strafbefehl reicht dafür nicht aus.
Wie kann man sich gegen die Entlassung wehren?
Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist das Amt erst einmal weg. Zwei Anknüpfungspunkte bieten sich den Betroffenen und ihren Rechtsbeiständen aber:
Vor der Verurteilung hat das Gericht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, welche Folgen mit der Bestrafung für den Beschuldigten einhergehen. So kann es einem erfahrenen Rechtsanwalt zuweilen gelingen, dass durch entsprechende Verteidigungsstrategie, Argumentation und auch Hinweis auf die berufsrechtlichen Folgen für den Beschuldigten die Freiheitsstrafe noch unter einem Jahr angesiedelt wird und diesen so in seinem Amt zu halten.
Kann nach dem Urteil im Wiederaufnahmeverfahren die Unschuld des Beamten bewiesen werden, so wird er gestellt, als hätte er sein Amt nie verloren (§ 24 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz, § 42 Bundesbeamtengesetz). Indem man das Strafurteil angreift, kann man so zugleich mittelbar das Beamtenamt wiedererlangen.
Verlieren Ruhestandsbeamte ihre Pension, wenn sie eine Straftat begehen?
Auch nach seiner „aktiven Zeit“ drohen dem Beamten Konsequenzen, wenn er eine Straftat begangen hat. Die Konsequenzen unterscheiden sich danach, wann die Verurteilung erfolgt ist.
Erfolgt der Verlust des Beamtenstatus wie oben dargestellt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses,wird der Beamte seiner Rechte als Ruhestandsbeamter verlustig. Das bedeutet, dass er keine Pension mehr erhält.
Bei einer Verurteilung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses drohen dieselben Konsequenzen, jedoch mit höheren Hürden. Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter droht dann bei Verurteilung durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren
- wegen einer (beliebigen) vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahrenoder
- wegen bestimmter vorsätzlicher Taten (zB Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, unter Umständen Bestechlichkeit) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(§ 59 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz).
Eintragung ins Bundeszentralregister auch bei geringen Straftaten – welche Konsequenzen hat eine Eintragung für Beamte?
Gerade bei „kleineren“ Delikten gewinnt die Eintragung ins Bundeszentralregister an Bedeutung. Hier werden alle Verurteilungen des Betroffenen eingetragen. Damit unterscheidet sich das Register vom einfachen Führungszeugnis, in dem Strafen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe nicht eingetragen werden.
Dies entfaltet praktische Auswirkungen:
Private Arbeitgeber wie auch die öffentliche Hand interessieren sich oft für den „strafrechtlichen Hintergrund“ eines Bewerbers. Während private Unternehmen in aller Regel nur das Führungszeugnis zu Augen bekommen, greift der Dienstherr des Beamten oftmals auf das Bundeszentralregister zu. Gerade wer auf eine Beförderung hofft, wird deshalb auch an einem leeren Bundeszentralregister ein Interesse haben.
Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Beamtenrecht beim Vorwurf einer Straftat als Beamter
Bei strafrechtlichen Verurteilungen sind Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis stets mitzuberücksichtigen. In jedem Fall droht ab einer Verurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat der Verlust des Amtes. Selbst Bewährungsstrafen verhindern den Verlust nicht. Pensionäre können ihre Altersversorgung verlieren. Oftmals wird auch eine Eintragung im Bundeszentralregister als karrierehinderlich wahrgenommen.
Findet sich ein Beamter als Beschuldigter in einem Strafverfahren wieder, sollte er sich deshalb von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Beamtenrecht beraten lassen. So werden die Ziele der Strafverteidigung einerseits und des Erhalts des Amtes andererseits optimal miteinander in Einklang gebracht.
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