Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
( § 134 StGB )

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134 StGB dient dem Schutz der Wirksamkeit und Integrität von amtlichen Mitteilungen, welche in einer solchen Weise gegenüber den Zielpublikum veröffentlicht wird, dass eine Störung durch Dritte möglich ist.

Dies können zum Beispiel öffentliche Aushänge einer Behörde oder eine ausgelegte Wahlliste sein.

Bei der Zerstörung dieser Schriftstücke kann eine Strafbarkeit nach § 134 StGB drohen.

Die Vorschrift sorgt somit für den Schutz der staatlichen Informationserfüllung und bestraft diese dies hindernden Handlungen bei einem wissentlichen Vorgehen des Täters.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Verletzung amtlicher Bekanntmachungen erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verletzung amtlicher Bekanntmachungen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Vorwurfs der Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

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Welche Strafe droht für die Verletzung amtlicher Bekanntmachungen?

Die Verletzung amtlicher Bekanntmachungen ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann macht man sich wegen Verletzung amtlicher Bekanntmachungen strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Verletzung amtlicher Bekanntmachungen droht gem. § 134 StGB dann, wenn ein dienstliches Schriftstück beseitigt, verunstaltet, unkenntlich gemacht oder in seinem Sinn entstellt wurde.  Das aber nur dann, wenn das Schriftstück öffentlich ausgelegt oder öffentlich angeschlagen ist.

Dabei ist dieses Vorgehen außerdem nur dann strafbar, wenn der Täter dies wissentlich tut.

Was sind dienstliche Schriftstücke im Sinne der Vorschrift?

Dienstliche Schriftstücke sind solche, die einen amtlichen Inhalt haben. Die Schriftstücke müssen zu Mitteilungszwecken einer Behörde oder anderer öffentlicher Dienststellen angefertigt worden sein.

Dabei ist nicht notwendig, dass das Schriftstück hoheitliche Anordnungen enthält. Auch ein lediglich mitteilender Charakter eines Schriftstücks ist von § 134 StGB umfasst, wie z.B. das Aufgebot des Standesamtes oder Schöffenwahllisten.

Elektronisch gespeicherte Daten fallen hingegen nicht unter diese Norm.

Private Bekanntmachungen sind von der Vorschrift ebenfalls nicht erfasst, auch dann nicht, wenn sie mit Zustimmung der Behörde auf deren Anschlagtafeln befestigt sind.

Wann wurde ein dienstliches Schriftstück zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt?

134 StGB schützt lediglich Schriftstücke, welche der Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit oder einen bestimmten Personenkreis dienen sollen, wie z.B. die Aufforderung zur Impfung oder Musterung. Eine an eine einzelne Person gerichtete Aufforderung reicht dagegen nicht aus.

Hierbei ist die Form der Bekanntmachung grundsätzlich gleichgültig. Die Mitteilung muss lediglich der Allgemeinheit oder dem angesprochenen Personenkreis zugänglich sein.

Wie macht man sich wegen Verletzung amtlicher Bekanntmachungen strafbar?

Eine Verletzung einer amtlichen Bekanntmachung liegt vor, wenn das dienstliche Schriftstück

  • zerstört,
  • beseitigt,
  • verunstaltet,
  • unkenntlich gemacht oder
  • in seinem Sinne entstellt

wurde.
 
Ein Zerstören liegt vor, wenn das Schriftstück so wesentlich beschädigt ist, dass es seine Gebrauchsfähigkeit verliert. Hierbei ist auch die Vernichtung als vollständige Beseitigung des Schriftstücks mit umfasst. Ein bloßes Beschädigen reicht nicht aus.

Das Schriftstück wurde beseitigt, wenn es von dem Ort, an welchem es angeschlagen oder anderweitig bekanntgemacht ist, entfernt wird. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn eine Vorlesungsankündigung von einer Anschlagtafel abgerissen wird.

Eine Verunstaltung eines Schriftstücks liegt zum Beispiel im Beschmieren oder Hinzufügen von Zusätzen vor.

Das Schriftstück ist unkenntlich gemacht, wenn der Inhalt nicht mehr oder nur noch teilweise zur Kenntnis genommen werden kann.

Was ist der Unterschied zwischen einer Beschädigung und einer Zerstörung?

Das Beschädigen einer Sache liegt bereits dann vor, wenn eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz vorliegt. Weiterhin wurde eine Sache beschädigt, wenn nicht nur unerheblich in ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt wurde.

Dies kann zum Beispiel auch schon der Fall sein, wenn ein Gegenstand in einer Maschine in der Art eingeklemmt wird, dass die Maschine außer Betrieb gesetzt ist.

Eine Sache ist dagegen zerstört, wenn eine weitgehende Beschädigung der Sache gegeben ist, dass diese ihre Gebrauchsunfähigkeit verliert. Ein teilweises Zerstören ist also lediglich als Beschädigung anzusehen.

Und im Rahmen der Straftat der Verletzung amtlicher Bekanntmachungen genügt lediglich ein Zerstören eben dieser, um eine Strafbarkeit zu begründen. Ein Beschädigen allein genügt hierfür nicht.

Macht man sich nur strafbar, wenn man Kenntnis darüber hat, dass es sich um eine amtliche Bekanntmachung handelt?

Die Vorschrift der Verletzung amtlicher Bekanntmachungen ist nur verletzt, wenn der Täter die Tathandlungen „wissentlich“ begeht.

Der Täter muss also sicher wissen, dass es sich um ein öffentlich angeschlagenes oder ausgelegtes dienstliches Schriftstück handelt. Außerdem muss der Täter sicher davon ausgehen, dass durch seine Handlung ein Zerstören, Beseitigen, Verunstalten, Unkenntlichmachen oder Sinnentstellen des Schriftstücks erreicht wird.

Eine Strafbarkeit nach § 134 StGB liegt nicht vor, wenn der Handelnde es lediglich für möglich hält, dass diese Voraussetzungen vorliegen, aber kein sicheres Wissen hierüber besitzt.

Wieso ist die Verletzung amtlicher Bekanntmachungen strafbar?

134 StGB schützt die staatliche Informationserfüllung zugunsten der Bürger. Es sollen die Wirksamkeit und Integrität von amtlichen Mitteilungen geschützt werden, die in verkörperter Form in einer Weise kundgegeben werden, die eine störende Zugriffsmöglichkeit beliebiger Dritter eröffnet. Durch die Norm wird ebenso die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung geschützt.

 

Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung, eine Anklage von der Staatsanwaltschaft oder schon einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie sich bestenfalls so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und dann auf dieser Grundlage eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten. Insbesondere bei Erhalt eines Strafbefehls ist dabei Eile geboten, da hier die Fristen, um sich dagegen zu wehren, relativ kurz sind.

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