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Startseite » Strafrecht » Anwalt für Jugendstrafrecht

Anwalt für Jugend­strafrecht aus Berlin, Hamburg & München
Altersgrenze, Jugendstrafen, Höchstrafe und mehr

Wann findet das Jugendstrafrecht Anwendung? Was läuft anders, als bei Erwachsenen? Wie hoch sind die Strafen? Was muss ich beachten?

Unsere Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht helfen ihnen!

Als Anwälte für Jugendstrafrecht stehen wir bei Jugendstraftaten kompetent an Ihrer Seite und beraten Sie umfassend.

Als Anwalt im Jugendstrafrecht empfehlen wir, uns schnell anzurufen und einen persönlichen Termin zu vereinbaren, um keine Fehler zu begehen. Es geht um die persönliche und berufliche Zukunft Ihrer Kinder. Lassen Sie sich nicht auf eine Aussage bei der Polizei oder anderer behördlicher Stellen ein, ohne sich entsprechend mit uns als Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht besprochen zu haben. Denken Sie immer daran „Schweigen ist Gold“ – Nutzen Sie ihr Aussageverweigerungsrecht! Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht aus Berlin, Hamburg und München betreuen wir Sie erfahren, kompetent und engagiert.

Vermeiden Sie unnötige Fehler, die sich negativ auf das Strafverfahren und die mögliche berufliche Laufbahn des jungen Menschen auswirken können. Als Anwälte mit Spezialisierung auf Jugendstrafrecht weisen wir auf den Grundsatz hin, desto eher Sie sich bei uns melden und Expertenrat holen, desto effektiver ist die Verteidigung.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen einer Jugendstraftat – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Jugendstrafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Was zeichnet unsere Anwälte für Jugendstrafrecht aus?

Als Kanzlei nehmen wir die ganzheitlichen Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahr und versuchen die anstehenden Probleme zu lösen. Aus unseren Erfahrungen als Anwälte für Jugendstrafrecht wissen wir, dass dies erforderlich und wertschätzend zu gleich ist. Die verschiedenen Dezernate der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte arbeiten dabei Hand in Hand zusammen, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und negative Folgen für das weitere Leben der jungen Menschen abzuwenden.

Das Dezernat Strafrecht steht als Team an Ihrer Seite. Unsere Fachanwälte für Strafrecht und Prof. Dr. Bode sichern die fachliche Qualität unserer Arbeit. Auf Grund unserer Erfahrung und Kompetenz verteidigen wir gezielt und mit Fingerspitzengefühl. Durch die jahrelange Betreuung vieler Jugendstrafverfahren kennen wir die Gerichte und Staatsanwälte und können bereits früh im Mandat die richtigen Weichen stellen.

Wann sollten Sie uns als Anwalt für Jugendstrafrecht beauftragen?

Es gilt der Grundsatz je eher Sie uns im Verfahren beauftragen, desto besser sind die Chancen für die Strafverteidigung. Spätestens mit Erhalt einer Vorladung / Äußerungsbogen durch die Polizei sollten Sie sich an einen Anwalt für Jugendstrafrecht wenden. Als Beschuldigter einer Straftat besteht das Schweigerecht bei Jugendlichen und Heranwachsenden genau wie bei Erwachsenen.

Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, dann kann der Rechtsanwalt für Sie die optimale Verteidigung entwickeln.

In unserer Praxis wird uns häufig berichtet, dass Polizeibeamte und Mitarbeiter der Jugendamtes aktiv von der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren abraten. Diese Hinweise sollte man sehr kritisch betrachten.

Die Ermittlungsbehörde möchte „den Täter überführen“ und hat keine Entscheidungskompetenz für die weitere Entwicklung des Verfahrens. Ob ein Verfahren eingestellt oder angeklagt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft und nicht der Vernehmungsbeamte. Ein Rechtsanwalt stört die Polizeibeamten nur bei der Überführung der Jugendlichen.

Ob ich einen Anwalt für Jugendstrafrecht beauftragen sollte, ist unabhängig von Schuld oder Unschuld. Gerade im Jugendstrafrecht sollte man nicht auf den Ansatz vertrauen – „Wenn ich nichts getan habe, kann auch nichts passieren“. Das Jugendstrafrecht ist geprägt vom Erziehungsgedanken.
Die Staatsanwaltschaft und auch die Gerichte konzentrieren sich ohne gezielte Strafverteidigung mehr auf die Straffolgen als auf die Aufklärung, was nun tatsächlich passiert ist.

Termine für eine rechtsanwaltliche Beratung können in Berlin, in Hamburg und in München vereinbart werden. Im ersten Schritt wird meist zusammen mit den Eltern eine Erstberatung mit dem Rechtsanwalt vereinbart. In dieser können die Vorwürfe meist schon grob bewertet und der allgemeine Ablauf eines Verfahrens besprochen werden.

Auf viele der dringlichsten Fragen kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt eingegangen werden, was zur Beruhigung der Eltern und des Jugendlichen führt. Im nächsten Schritt wird Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Nach Zusendung der Akte können die Verteidigungsmöglichkeiten und drohende Strafhöhe eingeschätzt werden. Im Jugendstrafrecht sind viele Besonderheiten zu beachten, die ich als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht genau im Blick habe.

Altersgrenze: Unterschied des Jugendstrafrechts zum Erwachsenenstrafrecht

Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich in vielen Punkten vom Erwachsenenstrafrecht. Die Besonderheiten ergeben sich dabei aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches nur bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) anwendbar ist.

Entscheidend ist das Alter des Täters zur Zeit der Tathandlung, sodass es unerheblich ist, wie alt der Täter beim Beginn der Ermittlungen gegen ihn z.B. BTM, Diebstahl, schwerer Raub oder bei der Verurteilung ist. Kinder unter 14 Jahren werden vom JGG nicht erfasst. Sie handeln gemäß § 19 StGB ohne Schuld und können daher nicht strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn sie eine rechtswidrige Straftat begangen haben.

Ab 21 Jahren wird eine Person im Strafrecht als Erwachsener angesehen, sodass das Jugendstrafrecht nicht mehr angewendet werden kann und das normale Erwachsenenstrafrecht greift.

Ein entscheidender Unterschied des Jugendstrafrechts zum allgemeinen Strafrecht liegt in den vorgesehenen Rechtsfolgen. Jugendliche und Heranwachsende können zwar die gleichen Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen wie Erwachsene; dem Gericht stehen jedoch bei der Bestrafung andere Strafformen als die im StGB vorgesehene Geld- oder Freiheitsstrafe zur Verfügung.

So besteht die Möglichkeit für den Jugendrichter, Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) anzuordnen oder die Straftat mit Zuchtmitteln (§ 13 JGG) oder Jugendstrafe (§ 17 JGG) zu ahnden. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Rechtsfolgen am Erziehungsgedanken auszurichten sind, um eine erneute Straftat durch den Jugendlichen oder Heranwachsenden zu verhindern.

Als Anwalt für Jugendstrafrecht helfen wir bei Themen wie BTM, Diebstahl, schwerer Raub, Anklage und Hausdurchsuchung und man kann argumentativ gezielt auf die Anordnung einer weniger einschneidenden Sanktion hinwirken. Es werden oft Absprachen mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft getroffen, an denen nur der Jugendstrafverteidiger teilhaben kann.

Jugendstrafe ist übersetzt die Gefängnisstrafe für Jugendliche und Heranwachsende. Eine Jugendstrafe kann aber nur unter den erweiterten Voraussetzungen des Jugendgerichtsgesetzes verhängt werden. Bei einer Jugendstrafe ist wie bei einer Freiheitsstrafe auch eine Bewährung möglich.

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten unterschiedliche Regelungen. Bei einem Jugendlichen kommt beispielsweise eine Strafbarkeit nur dann in Betracht, wenn festgestellt wurde, dass er bei der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG).

Fehlt es an dieser Einsichtsfähigkeit, kann der Jugendliche mangels Schuldfähigkeit nicht bestraft werden. Eine Jugendstrafe ist nur möglich, wenn schädliche Neigungen vorliegen oder wegen der Schwere der Schuld im Einzelfall.

Anwalt im Jugendstrafrecht: Wann gilt das Jugendstrafrecht auch für Heranwachsende?

Heranwachsende gelten demgegenüber – wie Erwachsene – als grundsätzlich schuldfähig. Bei ihnen kann lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Jugendstrafrecht angewendet werden. Als Anwalt für Jugendstrafrecht, gilt es dies herauszufinden.

Sollten diese Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, kommt es zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts. Für den Beschuldigten ist es allerdings vorteilhaft, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht muss man dabei die Rolle der Jugendgerichtshilfe im Blick haben.

Die Empfehlung der Jugendgerichtshilfe ist für viele Richter entscheidend. Der Grad kann manchmal sehr schmal sein zwischen der Verhängung von Weisungen und Auflagen nach dem Jugendstrafrecht oder eine Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht. Die Richter am Jugendgericht verlassen sich bei der Auswahl der Sanktionen zur Erziehung auf die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe.

Voraussetzung für die Anwendung des Jugendstrafrechts ist, dass entweder der Heranwachsende zur Tatzeit aufgrund der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit nach seiner Einsichtsfähigkeit einem Jugendlichen gleichstand, oder dass es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Unter einer Jugendverfehlung wird eine rechtswidrige Tat verstanden, die wegen äußerer oder innerer Merkmale eine für 14- bis 17-Jährige typische Tat darstellt. Zu Jugendverfehlungen gehören zum Beispiel Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), insbesondere das Sprühen von Graffiti und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG), wenn z.B. der Heranwachsende aus Neugierde Drogen ausprobiert hat.

Auch ein Diebstahl (§ 242 StGB) kann als Jugendverfehlung angesehen werden, wenn es um eine Mutprobe ging. Dementsprechend können gerade Straftaten, die aufgrund des Gruppendrucks Gleichaltriger verübt wurden, als Jugendverfehlungen angesehen werden. Auch schwere Sexualdelikte können Jugendverfehlungen darstellen, wenn es sich dabei um Aus- oder Nachwirkungen der Pubertät handelt.

In der Praxis kommt es bei Heranwachsenden vorwiegend zur Anwendung von Jugendstrafrecht. Gerade bei Gewaltdelikten wie vorsätzlicher Tötung, Raub, Erpressung, Vergewaltigung sowie bei Betäubungsmittelstraftaten wird überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

Ein entscheidender Faktor ist dabei die Jugendgerichtshilfe. Die staatliche Behörde gibt eine Empfehlung an das Gericht ab. Die Gerichte folgen der Jugendgerichtshilfe in der überwiegenden Anzahl der Fälle.

Was kann ein Anwalt für Jugendstrafrecht tun?

Bei der Strafverteidigung wird der Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht daher bei einem Ermittlungsverfahren gegen einen Heranwachsenden zunächst prüfen, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist und muss gegebenenfalls darauf hinwirken, dass es zur Anwendung von Jugendstrafrecht kommt.

Des Weiteren gilt es gezielt zu prüfen, ob spezielle jugendrechtliche Einstellungsmöglichkeiten im Rahmen eines Diversionsverfahrens angeregt werden sollten. In vielen Fällen können nervenaufreibende Hauptverhandlungen verhindert werden.

Wie läuft ein Strafverfahren im Jugendstrafrecht ab?

Das Jugendstrafverfahren beginnt zu meist mit einer Strafanzeige. Die Polizei und Staatsanwaltschaft eröffnen bei einem Anfangsverdacht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Das Ermittlungsverfahren dauert meistens zwischen einem und neun Monaten. Es gilt der Beschleunigungsgrundsatz und die Verfahren sollen möglichst schnell ermittelt und abgeschlossen werden.

Das Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen endet, wenn die Behörden den Sachverhalt ausreichend ermittelt haben. Die Zeugen werden vernommen, möglichweise Handys und Laptops ausgewertet und die Beschuldigten angeschrieben.

Wenn die Ermittlungsansätze ausgeschöpft worden sind, trifft die Staatsanwaltschaft eine Abschlussentscheidung. Mit der Abschlussentscheidung endet das Ermittlungsverfahren.

Wenn die Staatsanwaltschaft das Jugendstrafverfahren einstellt, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Eine Einstellung stellt meist das zentrale Ziel für einen Anwalt im Jugendstrafrecht dar. Es gibt im Jugendstrafrecht verschiedene Formen der Einstellung. Das Jugendgerichtsgesetz stellt für eine Einstellung verschiedene Hürden auf.

Wenn die Staatsanwaltschaft sich gegen eine Einstellung entscheidet, wird eine Anklage im Jugendstrafverfahren erhoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft stellt den Übergang in das gerichtliche Verfahren da.

Die Anklage wird zum zuständigen Amtsgericht oder Landgericht erhoben. Zuständig ist entweder der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Straferwartung und dem konkreten Strafdelikt, was dem Jugendlichen vorgeworfen wird.

Die Jugendlich bekommen dann auch eine Ladung zur Jugendgerichtshilfe. Die Jugendgerichtshilfe ist am Jugendamt angekoppelt und soll dem Gericht einen Eindruck des Jugendlichen vermitteln. Die Jugendgerichtshilfe unterbreitet dem Gericht auch einen Vorschlag für die Bestrafung, daher sollten man dringend mit dem Anwalt für Jugendstrafrecht den Termin vor besprechen.

Das gerichtliche Verfahren in der ersten Instanz endet mit der Entscheidung des Gerichts durch Urteil oder Einstellung. Die möglichen Sanktionen können im Bereich der Zuchtmittel oder der Jugendstrafe liegen.

Bei den Zuchtmitteln können Freizeitarbeit, die Teilnahme Gewaltpräventionstraining oder auch Jugendarrest verhängt werden. Die Jugendstrafe entspricht einer Gefängnisstrafe und kann bis zu einer bestimmten Höhe auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wenn es zu keinem Freispruch kommt, dann kann an sich mit den Rechtsmitteln der Berufung oder Revision dagegen wehren. Besonders bei Verhängung einer Jugendstrafe lohnt sich der Weg durch die Rechtsinstanzen.

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