Hehlerei
( § 259 StGB )
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Ist das Ankaufen von Diebesgut strafbar? Kann sich Dieb wegen Hehlerei strafbar machen? Hehlerei, wenn ich von Herkunft der Sache nichts wusste? Vorladung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme Vorwurf Hehlerei.
Schnell zum Inhalt:
Im Grunde wird sich wohl nahezu jeder etwas unter der Bezeichnung „Hehler“ und dem Vorwurf „Hehlerei“ vorstellen können. Doch Achtung: Gerade wenn man eine vage Ahnung von einer Strafnorm hat und bestimmte Delikte gesellschaftlich sehr bekannt sind, besteht als juristischer Laie die Gefahr einer Fehlvorstellung.
Durch welches Verhalten genau macht man sich wegen Hehlerei strafbar? Ist es Hehlerei, wenn ich eine Sache stehle und danach weiterverkaufe?
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Hehlerei erhalten?
Auch beim Vorwurf der Hehlerei stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Hehlerei für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Hehlerei
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden beim Vorwurf der Hehlerei
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Hehlerei
- Strafbefehl erhalten wegen Hehlerei
- Anordnung von Vermögensarrest und Vermögenseinziehung wegen des Vorwurfs Hehlerei
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Vorladung erhalten wegen Hehlerei – Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht beim Vorwurf der Hehlerei?
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Wie hoch ist die Strafe für Hehlerei?
Hehlerei wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 259 Abs.1 StGB).
Wann ist die Strafe für Hehlerei höher?
Die Strafandrohung steigt auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde (ein Zusammenschluss zur Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei).
Bei Bandenhehlerei und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei muss die Tat nicht gemeinsam mit einem weiteren Bandenmitglied begangen werden. Auch eine alleinige Begehung eines Mitglieds oder wenn das Mitglied bei der konkreten Tat mit jemandem zusammenarbeitet, der selbst nicht Bandenmitglied ist, kann eine bandenmäßige Begehung einer Hehlerei vorliegen. Voraussetzung ist aber, dass dies von einer Bandenabrede gedeckt ist oder jedenfalls ein mutmaßliches Einverständnis der anderen Mitglieder der Bande dahingehend besteht. Vgl. BGH, Urteil v. 06.11.2019 – 2 StR 87/19 (unter Verweis auf weitere Rechtsprechung).
Indizien, die für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen sind „z.B. ein gleichartiger Tatablauf oder arbeitsteiliges Zusammenwirken, das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute, die Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Zeitraum“ (BGH, Urteil v. 06.11.2019 – 2 StR 87/19).
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Vorladung Vorwurf Hehlerei – Wann macht man sich wegen Hehlerei strafbar?
Im Rahmen der Hehlerei wird im Grunde bestraft, dass man dabei mitwirkt, dass eine schon bestehende rechtswidrige Vermögenslage vertieft wird. Dahinter steckt im Wesentlichen der Gedanke, dass je weiter der Gegenstand sich „vom rechtmäßigen Eigentümer“ entfernt (z.B. durch zahlreiche Weiterveräußerungen), desto schwerer ist es für diesen, die Sache wieder zu erlangen. Deswegen wird z.B. auch eine Strafbarkeit wegen Hehlerei verneint, wenn man z.B. eine gestohlene Sache an den Eigentümer zurückverkauft.
Wodurch macht man sich wegen Hehlerei strafbar?
Es gibt mehrere Wege und Verhaltensweisen, sich wegen Hehlerei strafbar zu machen.
Eine Strafe wegen Hehlerei droht durch …
- Ankaufen
- Verschaffen (sich selbst oder einer anderen Person)
- Absetzen
- Absatzhilfe
in Bezug auf eine Sache, die aus einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat hervorgeht (Klassiker z.B.: eine gestohlene Sache). Wichtig: Stammt die Sache aus der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder einem Disziplinarverstoß, so greift die Strafandrohung der Hehlerei nicht.
All diese Möglichkeiten setzen voraus, dass der Hehler und derjenige, der die Vortat begangen hat, einvernehmlich zusammenwirken.
Dieses Zusammenwirken wird von der Rechtsprechung auch dann bejaht, wenn der Vortäter getäuscht wurde und deshalb einverständlich die Verfügungsgewalt über die Sache überträgt (vgl. BGH, Urteil v. 10.10.2018 – 2 StR – 564/17). Verneint wird eine Strafbarkeit wegen Hehlerei aber, wenn der Vortäter die Sache nur herausgibt und überträgt, weil er hierzu genötigt oder ihm die Sache weggenommen wurde. Dann fehlt es an der für ein Einvernehmen erforderlichen Freiwilligkeit. Vgl. BGH, Urteil v. 10.10.2018 – 2 StR – 564/17 m.w.N.
Strafe wegen Hehlerei durch Ankaufen einer Sache
Zunächst droht – wenig überraschend – eine Strafe wegen Hehlerei, wenn man (z.B.) Diebesgut ankauft. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages genügt für eine Strafbarkeit hier aber grundsätzlich nicht. Voraussetzung für eine Strafe wegen Hehlerei durch Ankaufen ist, dass der Käufer (der Beschuldigte der Hehlerei) die Sache erlangt, also über sie verfügen kann, und der Vortäter zugleich diese Möglichkeit der Verfügung über die Sache verliert (vgl. BGH, Urteil v. 13,09.2018 – 4 StR 174/18 m.w.N.). Dies wird wohl regelmäßig mit der tatsächlichen Übergabe der Sache der Fall sein; wenn der Käufer die Sache in den Händen hält.
Strafe wegen Hehlerei durch sich Verschaffen einer Sache
Auch durch das sich Verschaffen einer rechtswidrig erlangten Sache kann man sich wegen Hehlerei strafbar machen, sodass der Beschuldigte der Hehlerei über die Sache zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch möchte (und das unabhängig von dem Vortäter) (vgl. BGH, Beschluss v. 31.10.2018 – 2 StR 281/18 m.w.N.).
Das Verfügen zu „eigenen Zwecken“ meint die Übernahme des wirtschaftlichen Werts der Sache (vgl. BGH, Beschluss v. 20.05.2020 – 2 StR 611/19 m.w.N.).
Strafbare Hehlerei ist aber nicht nur das sich selbst Verschaffen der Sache. Auch wenn man einer anderen Person die Sache verschafft, droht eine Strafe wegen Hehlerei. Dies ist der Fall, wenn der „Hehler“ die Sache nie erlangt, sondern im Grunde direkt vom Besitzer an den Erwerber vermittelt (vgl. BGH, Beschluss v. 22.08.2019 – 1 StR 205/19 m.w.N.).
Eine strafbare Hehlerei durch sich Verschaffen verneinte der BGH aber beispielsweise in einem Fall, in dem der Angeklagte beim Transport rechtswidrig erlangter Sachen mitwirkte, indem er die Sachen sichtete, schätzte, für den Transport ins Ausland verpackte und die Sachen dann weitergab (vgl. BGH, Beschluss v. 08.03.2022 – 3 StR 456/21).
Strafe wegen Hehlerei durch Absetzen einer Sache
Absetzen meint die entgeltliche Übertragung der Möglichkeit bzw. Fähigkeit, über die Sache zu verfügen. Die Sache muss also an einen Erwerber übertragen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 08.03.2022 – 3 StR 456/21 m.w.N.). Kurzum vereinfacht ausgedrückt: Der Verkauf der Sache (vgl. BGH, Beschluss v. 07.05.2014 – 1 StR 150/14 m.w.N.).
Diese Übertragung muss auch tatsächlich stattfinden, damit man sich wegen (vollendeter) Hehlerei strafbar machen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13).
Strafe wegen Hehlerei durch Hilfe beim Absetzen einer Sache
Nicht nur durch das Absetzen selbst, sondern auch durch die Hilfe beim Absetzen der inkriminierten Sache, kann man sich wegen Hehlerei strafbar machen. Dies erfasst unterstützende Handlungen im Vorbereitungsstadium sowie im Ausführungsstadium der „wirtschaftlichen Verwertung“ der Sache, sowie die Hilfe hierbei (BGH, Beschluss v. 31.10.2018 – 2 StR 281/18 m.w.N.).
Nach Erhalt eines Strafbefehls – Was jetzt zu tun ist:
Mache ich mich wegen Hehlerei strafbar, wenn ich selbst gestohlene Sachen weiterverkaufe?
Nein. Es gilt der Grundsatz „der Stehler ist nicht Hehler“. Sprich: Hehlerei zeichnet sich dadurch aus, dass eine durch eine andere Person herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslage vertieft wird. Hehlerei ist ein sog. „Anschlussdelikt“, es schließt sich an eine durch eine andere Person begangene Straftat an. Wer selbst eine Sache z.B. stiehlt oder durch Untreue erlangt und diese dann z.B. weiterverkauft, macht sich durch das Weiterverkaufen nicht wegen Hehlerei strafbar. Eine Strafe wegen Diebstahl oder Untreue steht in diesem Fall aber natürlich dennoch im Raum.
Kann ich mich durch Nichtstun wegen Hehlerei strafbar machen?
Das ist möglich. Grundsätzlich kann man sich auch wegen Hehlerei strafbar machen, wenn man in bestimmten Situationen nichts tut. Voraussetzung ist dann aber, dass man eine Pflicht zum Handeln hat. Diese wiederum haben nur bestimmte Personen bzw. Personengruppen, zum Beispiel Personen die auf die in Frage stehende Sache in besonderem Maße aufpassen müssen, z.B. ein Mitarbeiter bei einem Geldtransport duldet, dass ein anderer Mitarbeiter Geld unterschlägt und schreitet nicht ein (so Maier in MüKo StGB, 4.Aufl. 2021 § 259 Rn.126 m.w.N.).
Mache ich mich wegen Hehlerei strafbar, wenn ich nicht weiß, dass es sich um Diebesgut handelt?
Nein. Wegen Hehlerei strafbar machen kann sich nur derjenige, der weiß, dass die in Frage stehende Sache aus einer rechtswidrigen Vortat wie beispielsweise einem Diebstahl stammt. Ansonsten fehlt der Vorsatz (das Wissen und Wollen) zur Begehung einer Hehlerei.
Achtung: Es ist nicht erforderlich, dass Sie (rechtlich) genau einschätzen, dass die Sache gestohlen wurde. Wenn der Vortäter die Sache z.B. durch Untreue erlangt hat, Sie aber davon ausgehen, dass die Sache gestohlen wurde, können Sie sich dennoch wegen Hehlerei strafbar machen. (Zutreffende) Kenntnis um tatsächliche Umstände genügt also. Gehen Sie aber davon aus, dass die Sache dem Veräußerer gehört, obwohl die Sache eigentlich gestohlen wurde, so droht keine Strafe wegen Hehlerei.
Das Amtsgericht Köln verurteilte beispielsweise 2016 einen Jugendlichen, der ein Handy für 70 Euro kaufte, u.a. wegen Hehlerei. Das Gericht meinte, dass der Jugendliche aufgrund des niedrigen Kaufpreises und auch des Umstandes, dass er nur das Handy, nicht aber ein dazugehöriges Ladekabel erhielt, hätte stutzig werden müssen und wohl die kriminelle Herkunft des Handys billigend in Kauf nahm, also sogar vorsätzlich handelte (vgl. AG Köln, Urteil v. 23.08.2016 – 645 Ds 385/16).
Auf der anderen Seite verneinte das Landgericht Karlsruhe, dass der Vorsatz zur Begehung einer Hehlerei in Gestalt der billigenden Inkaufnahme der illegalen Herkunft der Sache allein u.a. darauf stützen könne, dass es sich um eine recht wertvolle Sache handelt (in der Entscheidung: Navigationsgerät), dieses bei eBay mit einem Startpreis von nur einem Euro eingestellt ist und der Ersteigerung der Sache für einen im Vergleich zum Wert recht geringen Preis (in der Entscheidung: 671 Euro bei einem Marktpreis von ca. 2100 Euro). Zu beachten ist aber, dass die Argumentation des Landgerichts in dem Fall natürlich auf die besonderen Umstände einer Internet (eBay) Auktion gestützt wurde. Vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 28.09.2007 – 18 AK 136/07 (AG Pforzheim) in MMR 2007, 796.
Mache ich mich wegen Hehlerei strafbar, wenn ich keinen Profit aus dem Geschäft erlange?
Grundsätzlich nein. Eine Strafe wegen Hehlerei setzt nämlich auch voraus, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelt, sich selbst oder eine andere Person zu bereichern. Das Verhalten muss also auf das Erlangen von Profit ausgelegt sein. Dahinter steckt wohl auch in gewisser Weise der Gedanke, dass Diebesgut besonders günstig sei.
Handelt es sich nämlich um eine gestohlene Sache, wird diese aber zum Marktpreis gekauft, so droht in der Regel mangels Bereicherungsabsicht keine Strafe wegen Hehlerei. Bereicherungsabsicht und damit eine Strafbarkeit wegen Hehlerei kann aber in dieser Konstellation gegebenenfalls dann bejaht werden, wenn die Sache zwar zum marktüblichen Preis gekauft wird, aber mit der Intention, sie gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Mache ich mich strafbar, wenn ich davon ausgehe, dass es sich um Diebesgut handelt, dies aber nicht der Fall ist?
Ja, in diesem Fall kann eine Strafbarkeit wegen Hehlerei drohen. Auch der Versuch der Hehlerei ist strafbar. Voraussetzung ist, dass Sie fest zur Begehung einer Hehlerei entschlossen sind und bereits unmittelbar zur Hehlerei angesetzt haben. Den genauen Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zu ermitteln, kann mitunter schwer sein und hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Scheitert aber wie im Beispiel eine (vollendete) Hehlerei nur daran, dass Sie irrig davon ausgegangen sind, es handele sich um Diebesgut, obwohl es sich eigentlich um eine dem Veräußerer rechtmäßig zustehende Sache handelt, so wird die Frage des unmittelbaren Ansetzens und eine Strafbarkeit wegen versuchter Hehlerei regelmäßig recht unproblematisch bejaht werden.
Ein spezialisierter Anwalt für Strafrecht erkennt aber die Ansatzpunkte, die gegen ein unmittelbares Ansetzen oder gegen eine Vollendungsstrafbarkeit sprechen können und wird dann die Verteidigungsstrategie entsprechend danach ausrichten.
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Mögliche Verteidigungsstrategie beim Vorwurf Hehlerei
Anknüpfungspunkt für die Verteidigung ist hier zum einen, dass die rechtswidrige Vermögenslage im Zeitpunkt der Hehlereihandlung noch fortbestanden haben muss. Wenn der Vortäter zum Beispiel eine gestohlene Vase in ein Computerspiel umtauscht und der Hehler dieses dann abkauft, obwohl er weiß, dass das Computerspiel gegen die Vase umgetauscht wurde, liegt keine Hehlerei vor.
Zum anderen kann eine Strafbarkeit ausscheiden, wenn der Täter nicht vorsätzlich handelte, weil er nicht wusste, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat hervorging oder weil er nicht die Absicht hatte sich oder einen Dritten zu bereichern.
Wird Hehlerei immer strafrechtlich verfolgt?
Grundsätzlich ja. Sobald ein Anfangsverdacht der Hehlerei besteht, wird grundsätzlich ermittelt.
Ausnahmen bestehen aber, wenn es sich um eine Sache nur geringen Wertes handelt oder die Hehlerei zulasten z.B. eines Angehörigen, Betreuers oder einer Person, die mit dem Beschuldigten zusammenwohnt, begangen wurde. Dann muss in der Regel ein sog. Strafantrag gestellt werden, damit die strafrechtliche Verfolgung aufgenommen wird, es sei denn die Ermittlungsbehörden bejahen ein sog. besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Vorladung Vorwurf Hehlerei erhalten – was soll ich tun?
Sollten Sie eine Vorladung wegen Hehlerei erhalten haben, so gilt es in erster Linie Ruhe bewahren, zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter in einem Strafverfahren Gebrauch machen und so bald wie möglich einen Strafverteidiger kontaktieren.
Dieser wird Akteneinsicht beantragen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten und Sie umfassen darüber beraten, wie es nun weitergeht und wie Sie sich am besten verhalten sollten.
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