Strafbarkeit Vereinsgesetz
Welche Strafbarkeiten drohen nach dem Vereinsgesetz? Ist der Verstoß gegen ein Betätigungsverbot strafbar? Kann bereits das Lagern von Materialien strafbar sein?
Schnell zum Inhalt:
Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie bei Ermittlungsverfahren und Prozessen bei Verstößen gegen das Vereinsgesetz. Machen Sie keinen Fehler im Verfahren und lassen Sie sich zeitnah beraten.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Verstoß gegen des Vereinsgesetz
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
- Untersuchungshaft / Festnahme
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz
Das Vereinsgesetz stellt ein sog. strafrechtliches Nebengesetz dar.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung erhalten wegen Strafbarkeit Vereinsgesetz – Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Dieses ist subsidiär gegenüber den Straftatbeständen des StGB und findet daher nur dann Anwendung, wenn die Straftatbestände des StGB nicht greifen.
Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 VereinsG etwa enthält solche Auffangtatbestände und erfasst nur die Verstöße, die nicht Gegenstand der Strafbestimmungen der §§ 84 ff. und §§ 129 ff. StGB sind.
Speziell § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG stellt dabei Verstöße gegen ein Betätigungsverbot von Ausländervereinen (§ 14 Abs. 3 VereinsG) und ausländischen Vereinen (§§ 15 Abs. 1, 18 S. 2 VereinsG) unter Strafe.
Demnach wird bestraft, wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG oder nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwider handelt.
§ 20 Abs. 1 VereinsG setzt dabei lediglich einen Verstoß gegen ein vollziehbares Verbot voraus, unanfechtbar muss dieses Verbot im Gegensatz zu den Ungehorsamsstraftaten des StGB noch nicht sein.
Eine bereits unanfechtbare und damit bestandskräftige Verbotsverfügung stellt etwa die Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 dar, welche der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 VereinsG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Betätigung im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verbietet.
Die Tatbestandsvoraussetzungen
Erste Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 VereinsG ist, dass die Tat im räumlichen Geltungsbereich des VereinsG begangen worden ist. Die Vorschrift entspricht damit § 91a StGB und gilt auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wer also vom Ausland aus handelt, ist auch dann straflos, wenn er seine gesamte Lebensgrundlage im Inland hat. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn von der Betätigung im Ausland eine unter dem Blickwinkel der Verbotsgründe erhebliche Förderung für die verbotene Tätigkeit der Vereinigung im Inland ausgeht.
Die Tathandlung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG umfasst alle Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sein können.
Dabei genügt es, wenn die Handlung des Täters konkret dazu geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Der Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens für den Verein bedarf es dann nicht.
Der Täter
Täter der Zuwiderhandlung kann zum einen jede mitgliedschaftlich und sonst organisatorisch eingebundene Person sein.
Für diese gilt, dass grundsätzlich jede Handlung, die im Zusammenhang mit dem Verein steht, als Zuwiderhandlung anzusehen ist, auch dann, wenn sie keine erkennbare Außenwirkung entfaltet.
So stellte der Bundesgerichtshof bereits 1997 fest, dass allein das Lagern und Bereitstellen von Propagandamaterial für den Verein ausreicht, um den Straftatbestand zu erfüllen. Auch die Vorbereitung und Steuerung von Propagandaveranstaltungen, wie das Anmieten von Bussen und das Organisieren der Anreise zum Veranstaltungsort erfüllen bei einem Mitglied bereits den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.
Aber auch ein außenstehender Dritter kann Täter der Zuwiderhandlung werden.
Dessen Verhalten muss sich jedoch auf die verbotene Vereinstätigkeit beziehen und zumindest dafür förderlich sein. Dazu ist es erforderlich, dass sein Handeln eine Außenwirkung zu Gunsten des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins entfaltet.
Der Bundesgerichtshof urteilte dazu, dass die bloße Anreise eines außenstehenden Dritten zum Demonstrationsort oder dessen Bemühungen, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen nicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfüllen.
Die Rechtsfolgen der Tat
Die Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zuständiges Gericht für Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 ist gemäß § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG die Staatsschutzstrafkammer am Landgericht.
Damit wird auch gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, da die Hauptverhandlung bereits im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Strafbefehl erhalten wegen Strafbarkeit Vereinsgesetz – Was jetzt zu tun ist:
Aktuelle Beiträge zum Thema Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB)
Jugendstrafrecht: Vom Vorwurf des schweren Raubes, zur Einstellung des Verfahrens nach erfolgreicher Revision durch den Rechtsanwalt für Strafrecht
Jugendstrafrecht: Nach Anklage wegen des schweren Raubes noch zur Einstellung des Verfahrens nach erfolgreicher Revision durch den Rechtsanwalt für Strafrecht 16. Oktober 2020Die...
Aufhebung des Haftbefehls trotz Raubvorwurf, mehrerer offener Bewährungsstrafen und drohender mehrjähriger Freiheitsstrafe
Aufhebung des Haftbefehls trotz Raubvorwurf, mehrerer offener Bewährungsstrafen und drohender mehrjähriger Freiheitsstrafe 27. Mai 2020Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht...
Strafbarkeit Brandverursachung durch Himmelslaternen, Raketen, u.ä an Silvester
Strafbarkeit Brandverursachung durch Himmelslaternen, Raketen, u.ä an Silvester 03. Januar 2020Insbesondere aber nicht nur zu Silvester ist das Steigenlassen von Raketen,...
Jugendstrafsache – Freispruch beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Jugendstrafsache – Freispruch beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB 17. Oktober 2019Der minderjährige Mandant wird nach irriger...
Einstellung gegen geringe Geldauflage nach Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung
Einstellung gegen geringe Geldauflage nach Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung 15. Oktober 2019Der Mandant wurde bezichtigt, den Fahrer eines Versandunternehmens durch...
Typische Straftaten an Silvester – Vorladung erhalten, was nun?
Typische Straftaten an Silvester – Vorladung erhalten, was nun? 19. Februar 2024Die Silvesternacht ist wohl eine der turbulentesten Nächte des Jahres. Überall wird gefeiert, vor...
Erfolg im Ermittlungsverfahren: Einstellung trotz Ermittlungen wegen Geldwäsche und Computerbetrug
Erfolg im Ermittlungsverfahren: Einstellung trotz Ermittlungen wegen Geldwäsche und Computerbetrug 03. Januar 2017Wie gestaltete sich zunächst das Ermittlungsverfahren im Rahmen...
Fahrlässige Tötung: Revision vorerst erfolgreich bei Rotlichtverstoß des Unfallgegners
Fahrlässige Tötung: Revision vorerst erfolgreich bei Rotlichtverstoß des Unfallgegners 07. Februar 2016Das OLG Hamm hob mit Beschluss vom 20.08.2015 – 5 RVs 102/15 – die...
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.