Festnahme und Verhaftung

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Die meisten Menschen werden die unangenehme Erfahrung von der Polizei festgenommen zu werden wahrscheinlich nicht kennen. Jedoch kann jeder in eine solche Situation geraten – auch vollkommen Unschuldige. Eine Festnahme stellt eine extreme Stresssituation dar, in der viele Betroffene aus Panik unüberlegt reagieren. Dies hat oft fatale Folgen für den weiteren Verfahrensverlauf. Schlimmstenfalls macht man sich gerade durch sein Verhalten bei der Festnahme erst strafbar. Um bereits früh die richtigen Weichen zu stellen, ist es ratsam einige Verhaltenstipps zu beherzigen.

Im Strafverfahren ist zunächst zwischen zwischen der vorläufigen Festnahme und der Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls zu unterscheiden.

Was passiert bei einer vorläufigen Festnahme?

Von einer vorläufigen Festnahme spricht man, wenn eine Person unmittelbar während oder nach der Begehung einer Straftat festgehalten wird. Zu einer solchen Festnahme ist grundsätzlich jede Person berechtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Feststellung der Identität des Täters nicht möglich ist oder seine Flucht zu besorgen ist.

Die Polizei und Staatsanwaltschaft sind zu einer solchen Festnahme auch berechtigt, wenn sie davon ausgehen, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.

Die vorläufige Festnahme findet ihre gesetzliche Grundlage in § 127 StPO.

Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen

Auch Privatpersonen sind berechtigt, eine vorläufige Festnahme durchzuführen, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist und seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Der Zweck der Festnahme darf allerdings nur darin bestehen, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen. Grundsätzlich ist auch die Anwendung von körperlicher Gewalt zulässig, dazu zählt insbesondere festes Zupacken, Anspringen und am Boden fixieren, sowie das Anlegen von Fesseln. Wichtig ist es, dass das Festnahmerecht immer im Hinblick auf die Bedeutung der Tat ausgelegt wird. Sinn und Zweck ist es nicht, bei einem Kaugummidiebstahl die flüchtige Person mit gezielten Maßnahmen niederzustrecken.

Vorläufige Festnahme durch die Staatsanwalt­schaft und Polizei

Die Ermittlungsbeamten und die Staatsanwaltschaft sind auch beim Vorliegen von Gefahr im Verzug zur vorläufigen Festnahme berechtigt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. Gefahr im Verzug wird dabei angenommen, wenn die angestrebte Festnahme durch das Zuwarten auf den gerichtlichen Haftbefehl gefährdet würde.

Was passiert bei einer Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls?

Zur Verhaftung einer Person ist die Polizei nur aufgrund eines Haftbefehls berechtigt. Ein Haftbefehl kann aus verschiedenen Gründen erlassen werden. Der wichtigste Fall ist der Erlass eines Haftbefehls zur Durchsetzung der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO.

Die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO kann angeordnet werden, sofern gegen eine Person ein dringender Tatverdacht besteht und darüber hinaus ein weiterer Grund für die Verhaftung vorliegt (sog. Haftgrund). Diese Art der Festnahme dient dazu, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern, wenn z.B. zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen will.

Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Hinzutreten muss einer der folgenden Haftgründe:

  • die beschuldigte Person befindet sich bereits auf der Flucht oder hält sich verborgen
  • es besteht die Gefahr, dass die beschuldigte Person in naher Zukunft flüchten wird
  • es besteht die Gefahr, dass die beschuldigte Person auf Beweismittel einwirkt und so die Ermittlung der Wahrheit erschwert oder
  • es besteht die Gefahr, dass die Person eine bestimmte Straftat wiederholt begehen wird

Schließlich darf die angeordnete Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der begangenen Tat stehen. Es dürfte z.B. unverhältnismäßig sein, eine Person, die bisher nicht vorbestraft ist, wegen eines kleinen Ladendiebstahls in Untersuchungshaft zu verbringen. Eine Untersuchungshaft stünde zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden (geringen) Strafe außer Verhältnis.

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich festgenommen werde?

Sollten Sie die unschöne Erfahrung machen von der Polizei festgenommen zu werden, gibt es einige Handlungsempfehlungen die unbedingt beachtet werden sollten.

Ruhe bewahren

In aller erster Linie gilt es einen kühlen Kopf zu bewahren. Keinesfalls sollten Sie bei der Festnahme körperlichen Widerstand leisten. Andernfalls machen Sie sich möglicherweise z.B. wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Körperverletzung strafbar.

Keine Angaben zur Tat machen

Auf der anderen Seite sind Sie auch nicht dazu verpflichtet an Ihrer Überführung aktiv mitzuwirken. Sie sind demgemäß nicht dazu verpflichtet sich zum Tatvorwurf zu äußern. Aus Ihrem Schweigen dürfen dabei keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Damit Sie sich nicht durch unüberlegte und vorschnelle Aussagen selbst belasten, empfehlen wir Ihnen dringend von diesem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Lassen Sie sich auch nicht von den Polizeibeamten in Gespräche verwickeln. Diese haben oft nur das Ziel, Ihnen Aussagen zu entlocken, die später gegen Sie verwendet werden können.

Sie sind lediglich dazu verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen. Dazu zählen Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit.

Nichts unterschreiben

Sie sind ebenfalls nicht dazu verpflichtet etwaige Dokumente wie zum Beispiel Protokolle zu unterschreiben.

Strafverteidiger kontaktieren

Im Fall einer Festnahme sollten Sie bestenfalls unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Dieser kann Sie in diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens davor bewahren schwerwiegende Fehler zu begehen, die zu einem späteren Zeitpunkt eventuell nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Darüber hinaus stellt der Strafverteidiger sicher, dass Ihre Rechte gewahrt werden.

Sollten Sie bereits einen Strafverteidiger im Auge haben, haben Sie das Recht diesen zu kontaktieren. Andernfalls ist die Polizei dazu verpflichtet, Ihnen bei der Suche nach einem Strafverteidiger zu helfen.

Checkliste zum Verhalten nach der Festnahme / Verhaftung

  • Schweigen Sie! Auch keine Angaben am Telefon zur Sache, da dieses abgehört werden könnte
  • Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand
  • Sie müssen nur Ihre Personalien angeben – keine Rechtfertigungen zur Sache
  • Kontaktieren Sie Ihren Verteidiger – wenn dieser nicht erreichbar ist, wählen Sie die Nummer des Strafverteidiger-Notdienstes
  • Lassen Sie sich auch außerhalb von Vernehmungen nicht in beiläufige Gespräche verwickeln
  • Unterschreiben Sie nichts, das könnte der Schriftprobengewinnung dienen
  • Erkennungsdienstlichen Maßnahmen widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen
  • Überlegen, woher das Geld für eine Kaution kommen könnte.

Darf ich nach einer Verhaftung meine Familienangehörigen anrufen?

Nach einer Verhaftung haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit einen Angehörigen zu benachrichtigen. Es besteht sogar die gesetzliche Verpflichtung Ihnen diese Gelegenheit zu geben.

Aber Achtung: Auch in dem Gespräch sollten Sie keinesfalls über den Tatvorwurf sprechen! Denn das Gespräch wird möglicherweise von den anwesenden Polizeibeamten mitgehört.

Wie lange werde ich nach einer Festnahme durch die Polizei festgehalten?

Zunächst ist der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Ermittlungsrichter vorzuführen. Es kann also durchaus sein, dass Sie eine Nacht in der Zelle verbringen müssen.

Der Ermittlungsrichter entscheidet dann im Rahmen der Vorführung, ob die verhaftete Person in Untersuchungshaft kommt oder frei gelassen wird.

Wie lange muss ich in Untersuchungshaft bleiben?

Wie lange die Untersuchungshaft andauert, hängt insbesondere vom Umfang des Verfahrens ab.

Grundsätzlich beträgt die Höchstdauer der Untersuchungshaft zwar sechs Monate. Allerdings kann  die Untersuchungshaft unter Umständen über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden. Auch um die Dauer der Untersuchungshaft nicht unnötig zu verlängern, ist es wichtig, dass Sie sich früh genug mit einem Strafverteidiger absprechen.

Kann ich mich gegen die angeordnete Untersuchungshaft wehren?

Es bestehen mehrere Möglichkeiten gegen die Untersuchungshaft vorzugehen.

1. Möglichkeit: Haftprüfung

Zum einen kann ein Antrag auf Haftprüfung gestellt werden. Dabei prüft das Gericht, welches den Haftbefehl erlassen hat, nach einer mündlichen Verhandlung, ob die Gründe für die Untersuchungshaft vorliegen. Dieser Antrag kann während der Untersuchungshaft jederzeit gestellt werden. Auch eine mehrfache Antragsstellung ist möglich.

2. Möglichkeit: Haftbeschwerde

Daneben kann Haftbeschwerde gegen den Beschluss des Gerichts, der zur Anordnung der Untersuchungshaft geführt hat, eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet das nächsthöhere Gericht, ob die Gründe für die Untersuchungshaft vorliegen und ob die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist.

Welches Vorgehen vorzugswürdig ist, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab und sollte mit Ihrem Strafverteidiger besprochen werden.

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