Studienplatz einklagen – Mit uns zum Traumstudium

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Anwalt für die Studienplatzklage – der Weg zu Ihrem Traumstudium

Die Studienplatzklage ist ein Teilgebiet des Hochschulrechts und zählt zum Bereich des besonderen Verwaltungsrechts. Gemeinsam vertreten wir Sie bundesweit im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zur Studienplatzklage. Dabei können wir auf eine Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren zurückgreifen, welche wir unseren Mandanten stets kompetent zur Verfügung stellen.

Warten Sie nicht erst auf den Ablehnungsbescheid, sondern melden Sie sich so früh wie möglich bei uns. Durch eine frühzeitige und geschickte Strategie können die Chancen auf einen Studienplatz durch eine erfolgreiche Studienplatzklage deutlich erhöht werden. Das Erstgespräch ist in unserer Kanzlei für Sie jederzeit kostenfrei. Dabei werden Sie transparent über den Ablauf, die Chancen und die möglichen Kosten der Kapazitätsverfahren informiert.

Die Vorteile unserer Anwälte im Hochschulrecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten
  • Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden
  • Kanzlei für Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege

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Studienplatzklage – Der Weg zum Traumstudium

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Überblick Informationen zur Studienplatzklage –
Studienplatz einklagen mit Anwalt aus Berlin, Hamburg & München

Die Studienplatzklage wurde aufgrund der zunehmenden Anzahl von Studienbewerbern und den verhältnismäßig wenigen Studienplätzen in den letzten Jahren immer attraktiver. Wenn die Zahl der Bewerber stetig steigt und die Hochschulen nicht mit weiteren Studienplätzen reagieren, werden die Chancen, das Wunschstudium beginnen zu können, immer geringer. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine Bewerberauswahl vorwiegend anhand der Abiturnote. Gerade in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie und Pharmazie ist die Zeit bis zu einer sicheren Zulassung mit vielen Wartesemestern zu überbrücken. Aufgrund der geltenden Zulassungskriterien für Studienbewerber ist es für sie schwer zu überschauen, an welchen Universitäten ein Bewerbung erfolgversprechend ist.

Die Begrifflichkeit „Studienplatzklage“ umschreibt zwar mehrere Möglichkeiten, sich einen Studienplatz zu sichern. Allgemein wird der Begriff jedoch mit dem sogenannten Kapazitätsverfahren in Verbindung gebracht. Im Kern geht es dabei darum, die Aufnahmekapazität anzugreifen und dem Bewerber bestenfalls einen „außerkapazitären“ Studienplatz zu sichern. Hier werden beispielsweise jährlich in Deutschland circa 200.000 Verfahren geführt (vgl. BeckOK HochschulR NRW/von Coelln HG Rn. 108, beck-online).

Bereits hunderte zufriedene Mandanten

Was ist eine Studienplatzklage und wie kann ich meinen Studienplatz einklagen?

Der Begriff „Studienplatzklage“ ist im Hinblick auf die dahinterstehende Bedeutung irreführend. Denn gemeint ist gerade nicht das sofortige Einreichen einer Klage auf die Vergabe eines Studienplatzes.

Das Verfahren ist vielmehr geprägt durch die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens. Es hat das Ziel, der gegenüberstehenden Hochschule nachzuweisen, dass die Anzahl der vergebenen Studienplätze unzureichend war, woraus bestenfalls die zusätzliche Vergabe weiterer Studienplätze folgt.

Konkret ist gemeint, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag eingereicht wird, der darauf gerichtet ist, dem Studienbewerber einen „außerkapazitären“ Platz zuzusprechen, was auf der fehlerhaften Studienplatzvergabe der Hochschule basiert.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren (Eilverfahren) wird insofern vereinfacht als „Studienplatzklage“ bezeichnet.

Unsere Anwälte haben zum Thema Studienplatzklage auch eine Folge der Anwaltssprechstunde aufgenommen. Hier können Sie sich den Podcast anhören, verfügbar auch auf Spotify, Apple-Podcast & Co.:

Was bedeutet „innerkapazitäre“ und „außerkapazitäre“ Studienplätze im Rahmen der Studienplatzklage?

Zu unterscheiden sind die inner- und außerkapazitären Studienplätze. Die innerkapazitären Studienplätze sind die von der Hochschule freigegebenen Studienplätze, die von Studienbewerbern beansprucht werden können. Es handelt sich um die Plätze, die die jeweilige Universität errechnet hat und die im normalen Bewerbungsverfahren direkt über die Hochschule bzw. über hochschulstart.de vergeben werden.

Anders verhält es sich bei den außerkapazitären Studienplätzen. Denn bei diesen handelt es sich nicht um die offiziell zu vergebenen Plätze, sondern um inoffizielle Studienplätze, deren Anzahl nicht bekannt gegeben wird. Ein Antrag auf die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes ist grundsätzlich die Voraussetzung für das Studienplatzklageverfahren. Dem Bewerber soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, die Behörde mit dem Anliegen zu konfrontieren, um bestenfalls bereits auf diesem Wege einen Studienplatz zugewiesen zu bekommen.

In der Praxis ist das Ergebnis eines Antrages auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes an strenge Frist- und Formvoraussetzungen gebunden, so dass die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden sollte, um die sofortige Abweisung zu vermeiden.

Für welche Studiengänge lohnt sich eine Studienplatzklage?

Eine Studienplatzklage lohnt sich immer dann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, am Ende des Bewerbungsverfahrens nicht den Wunschstudienplatz zu bekommen. Insofern sollte insbesondere bei den Studiengängen Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Pharmazie frühzeitig über die Zuhilfenahme anwaltlicher Hilfe nachgedacht werden, da bei diesen jedes Semester bekanntermaßen eine sehr viel höhere Bewerberanzahl als freie Kapazität besteht. Selbiges gilt jedoch auch im Hinblick auf Studiengänge wie Lehramt oder Rechtswissenschaften. In der Regel kann man sich auf den Internetseiten der Hochschulen oder bei Hochschulstart.de über die Grenzwerte der Zulassung der letzten Semester erkundigen.

Letztlich ist stets im Auge zu behalten, dass die Bewerberanzahl jedes Jahr zunimmt und die Chancen insgesamt für einige Studiengängen gering anzusehen sind. Um mit Wartesemestern einhergehende Überbrückungszeiten zu vermeiden, ist es ratsam, nicht erst auf einen Ablehnungsbescheid zu warten, sondern frühzeitig alles Erforderliche in die Wege zu leiten.

Welche Voraussetzungen muss ich für eine Studienplatzklage mit dem Anwalt erfüllen?

Um einen Studienplatz einzuklagen, ist zunächst das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung, also in der Regel das Abitur oder die Fachhochschulreife erforderlich. Zudem ist es hinsichtlich einiger Studiengänge notwendig, sich zunächst über den regulären Bewerbungsweg bei der gewünschten Hochschule oder über hochschulstart.de zu bewerben.

Welche Anforderungen für den von Ihnen gewünschten Studiengang gelten, können wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch mitteilen.

Hinsichtlich des Abiturzeugnisses ist hervorzuheben, dass die Abschlussnote für eine Studienplatzklage in der Regel unerheblich ist. Ebenso wenig spielen Wartesemester sowie weitere Kenntnisse und Fähigkeiten eine Rolle.

Da die Studienplatzklage auf der Verletzung des Ausbildungsgrundrechtes aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG basiert, ist das Recht zur Klage grundsätzlich Deutschen vorbehalten. Sogenannte Bildungsinländer, also Personen, die das Abitur in Deutschland abgelegt haben oder Personen aus europäischen Ländern werden Deutschen regelmäßig gleichgestellt. Sind Sie kein Deutscher und gelten auch nicht als Bildungsinländer, können die Möglichkeiten einer Studienplatzklage in einem persönlichen Gespräch besprochen werden.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen für eine Studienplatzklage vorliegen?

Neben dem Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmte Anforderungen einzuhalten. Dabei gilt stets zu beachten, dass Fristen gelten. Diese sind beispielsweise zunächst für die Einreichung eines Antrages auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes relevant, was das erste Vorgehen darstellt, um eine Studienplatzklage einzuleiten. Aber auch für das Einleiten des gerichtlichen Eilantrages sind Fristen zu beachten. Diese Fristen ergeben sich jedoch nicht aus dem Gesetz, sondern in der Regel aus der jeweiligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

Wo ist die Studienplatzklage rechtlich verankert?

Mit der Studienplatzklage macht der Studienbewerber seinen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf erschöpfende Ausnutzung der an den Hochschulen vorhandenen Ausbildungskapazitäten geltend. So heißt es in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG:

„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“

Insofern handelt es sich sogleich um die Rechtsgrundlage der Studienplatzklage. Denn der Begriff „Ausbildungsstätte“ erfasst alle berufsbezogenen Ausbildungsstätten, worunter solche privaten oder öffentlichen Einrichtungen fallen, die Kenntnisse und Fertigkeiten für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen vermitteln und über das Angebot allgemeiner Bildung hinausgehen (Jarass/Pieroth Rn. 94; Dreier/Wieland Rn. 61; MKS/Manssen Rn. 61; BVerwGE 47, 330 (332) = NJW 1975, 1135). Hochschulen werden insofern unzweifelhaft erfasst.

Zusammenfassung des Überblicks zur Studienplatzklage

Die Studienplatzklage wurde aufgrund der zunehmenden Anzahl von Studienbewerbern und den verhältnismäßig wenigen Studienplätzen in den letzten Jahren immer attraktiver. Wenn die Zahl der Bewerber stetig steigt und die Hochschulen nicht mit weiteren Studienplätzen reagieren, werden die Chancen, das Wunschstudium beginnen zu können, immer geringer. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine Bewerberauswahl vorwiegend anhand der Abiturnote. Gerade in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie und Pharmazie ist die Zeit bis zu einer sicheren Zulassung mit vielen Wartesemestern zu überbrücken. Aufgrund der geltenden Zulassungskriterien für Studienbewerber ist es für sie schwer zu überschauen, an welchen Universitäten ein Bewerbung erfolgversprechend ist.

Die Begrifflichkeit „Studienplatzklage“ umschreibt zwar mehrere Möglichkeiten, sich einen Studienplatz zu sichern. Allgemein wird der Begriff jedoch mit dem sogenannten Kapazitätsverfahren in Verbindung gebracht. Im Kern geht es dabei darum, die Aufnahmekapazität anzugreifen und dem Bewerber bestenfalls einen „außerkapazitären“ Studienplatz zu sichern. Hier werden beispielsweise jährlich in Deutschland circa 200.000 Verfahren geführt (vgl. BeckOK HochschulR NRW/von Coelln HG Rn. 108, beck-online).

Übersicht des Ablaufs in den einzelnen Abschnitten der Studienplatzklage

1. Innerkapazitärer Antrag

In der Regel ist zunächst das reguläre Bewerbungsverfahren zu durchlaufen. Danach hat der Studienbewerber direkt an die Universität oder Fachhochschule bzw. über hochschulstart.de eine Bewerbung zu versenden, um einen der offiziell angebotenen Studienplätze zu bekommen. Dabei spielt bei Studienfächern mit einem numerus clausus die Abiturnote eine entscheidende Rolle. In vielen Bundesländern ist dieser sogenannte „innerkapazitäre“ Antrag eine zwingende Voraussetzung für die Einleitung des Studienplatzklageverfahrens. Um bereits bei diesem Schritt den Anforderungen an die Antragstellung gerecht zu werden, ist es ratsam, das Vorgehen bereits jetzt mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu besprechen, um frühzeitig die Studienplatzklage vorzubereiten. Denn bei Bewerbungen, insbesondere Bewerbungen über hochschulstart.de, ist die Auswahl der Hochschulen maßgeblich. Auch auf die Reihenfolge bei der Möglichkeit der Mehrfachbewerbung ist achtzugeben. In der Regel muss gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule kein Rechtsmittel eingelegt werden. An manchen Hochschulen ist dies jedoch zwingende Voraussetzung für ein erfolgreiches Eilverfahren. Im Zweifel einfach rechtzeitig den Anwalt fragen.

2. Außerkapazitärer Antrag

Anschließend ist das Stellen eines außerkapazitären Antrages bei der Hochschule erforderlich. Diese beinhalten den Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären „verschwiegenen“ Studienplatzes. Dabei handelt es sich um außerhalb der offiziell verfügbaren Studienplätze freie Plätze. Bei der Antragstellung sind insbesondere die Frist- und Formerfordernisse zu beachten, deren Nichtbeachtung die Ablehnung zur Folge hat. Insofern kann es zu unnötigen Wartesemestern und Überbrückungszeiten kommen. Um sicher zu gehen, sollte die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden.

3. Vorläufiger Rechtsschutz bei der Studienplatzklage

Neben dem Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes wird einstweiliger Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt. Denn das Abwarten auf ein für den Studienbewerber positives Ergebnis des außerkapazitären Antrages wird in der Regel nicht belohnt. Um keine Zeit zu verlieren, sollte parallel eine Strategie entwickelt werden. Wann ein schnelles Reagieren sinnvoll ist, sollte mit einem erfahrenen Rechtsanwalt erörtert werden, um das bestmögliche Ergebnis zu bewirken.

Hinsichtlich dieses erstinstanzlichen Verfahrens gilt, dass in der Regel viele Studienbewerber auf eine Zuweisung hoffen. Im besten Falle kommt das mit der Sache befasste Gericht zu der Auffassung, dass seitens der Hochschule die Studienplätze nachzuberechnen sind, es für die Bewerberanzahl ausreichend Plätze gibt und jeder einen dieser Studienplätze zugewiesen bekommt.

Dies stellt jedoch einen optimalen Abschluss dar, der in der Praxis nur hinsichtlich einiger Studiengänge eintritt. Oft ist es jedoch der Fall, dass die Aufdeckung „verschwiegener Plätze“ nicht ausreicht, um alle Kläger zum Studium zuzulassen. In diesem Fall muss eine Auswahl unter den Klägern erfolgen. Diese erfolgt in der Regel per Losverfahren. An einigen Universitäten entscheidet jedoch der Rangplatz im regulären Bewerbungsverfahren.

4. Widerspruchsverfahren / Klageverfahren mit dem Anwalt für Verwaltungsrecht

Immer wenn die Hochschule den außerkapazitären Antrag ablehnt, muss hiergegen Widerspruch oder je nach Bundesland direkt Klage eingereicht werden.

Wichtig ist es dabei, schnell zu reagieren. Denn wird die Frist nicht eingehalten, erlangt der Bescheid Bestandskraft, so dass ein Vorgehen gegen diesen ausscheidet. Das Eilverfahren ist damit dann auch verloren. Welche Fristerfordernisse dahingehend gelten, ist oftmals kompliziert zu erkennen, sodass anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.

Ein Widerspruch führt dann entweder zu der Zuweisung des begehrten Studienplatzes oder aber zu einer Ablehnung, die in dem sogenannten Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommt.

Gegen einen Widerspruchsbescheid muss nun wieder innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgegangen und Klage zum Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dies ist wichtig im Hinblick auf das parallellaufende einstweilige Rechtsschutzverfahren, in dem die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes begehrt wird. Dieses Verfahren kann nur beansprucht werden, wenn keine Bestandskraft des Ablehnungsbescheides eintritt.

5. Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren stellt das zweitinstanzliche Verfahren im Eilverfahren dar und findet dann Anwendung, wenn der Studienbewerber in der ersten Instanz keinen Platz zugewiesen bekommen hat bzw. wenn das Gericht keine neuen Studienplätze freigegeben hat. Zwingend einzuhalten sind auch hier die Frist- und Formerfordernisse, die gerade für Laien unübersichtlich und insofern schwierig zu berechnen sind.

Im Beschwerdeverfahren herrscht Anwaltszwang. Es kommt auf den Sachvortrag des Anwaltes an. Dieser muss ausreichend begründet sein. Bloße Behauptungen reichen dabei nicht aus. Es bedarf nachvollziehbarer Kapazitätsberechnungen, die dem Gericht zu präsentieren sind. Nur ein erfahrener Anwalt wird in einem Beschwerdeverfahren freie Kapazitäten aufzeigen können.

Wissen sollte man als Studienbewerber auch, dass auch die Hochschulen eine Beschwerde gegen den für den Bewerber positiven Beschluss des Verwaltungsgerichts einlegen können. Dies führt dann dazu, dass der Beschluss nicht rechtskräftig wird und unter Umständen vom Beschwerdegericht die Zuweisung des Studienplatzes wieder aufgehoben wird. Aber keine Angst! Bis zu einer Entscheidung können die Bewerber das Studium aufnehmen und Leistungen erbringen, die gegebenenfalls später an anderen Hochschulen anerkannt werden. Die Beschwerde durch die Hochschulen erfolgt nur in vergleichsweise wenigen Fällen.

6. Sind Formvorschriften bei der Studienplatzklage zu beachten?

Im Hinblick auf das Stellen eines Antrages auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes sind zwingend Formvorschriften einzuhalten, deren Nichtvorliegen zur Abweisung des Antrages führt. In einigen Fällen ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung notwendig, in anderen die Einreichung bestimmter Unterlagen. Insofern ist es ratsam, frühzeitig anwaltliche Hilfe einzuholen, um neben der einzuhaltenden Frist auch die Formerfordernisse einzuhalten und eine Ablehnung insofern zu vermeiden.

Ablauf der Studienplatzklage mit dem Anwalt für Hochschulrecht

1. Zunächst ist in der Regel eine innerkapazitäre Bewerbung notwendig. Darunter ist die reguläre Bewerbung direkt an die Universität oder Fachhochschule bzw. über hochschulstart.de zu verstehen, die in vielen Orten eine für das weitere Vorgehen zwingende Voraussetzung darstellt. Haben Sie sich einmal nicht beworben, fragen Sie beim Anwalt unbedingt nach, ob ggf. ein Verfahren ohne Bewerbung möglich ist.

2. Anschließend wird die Zuweisung auf einen außerkapazitären Studienplatz beantragt. Dies ist ein weiterer Antrag an die jeweilige Universität. Hierfür ist die Kenntnis erforderlich, an welchen Universitäten ein solcher Antrag sinnvoll ist, um bestmögliche Chancen auf den Wunsch-Studienplatz zu haben.

3. Daneben reicht der Anwalt ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ein, in dem beim zuständigen Verwaltungsgericht (zunächst die vorläufige) Zuweisung eines Studienplatzes beantragt wird.

4. Wird der Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes von der Universität abgelehnt, erfolgt das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren. Dies ist jedoch nur bei einigen Universitäten tatsächlich der Fall. Die Meisten warten erst den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ab.

5. Beschließt das mit der Sache befasste Verwaltungsgericht, dass der Studienbewerber keinen Platz bekommt, besteht die Möglichkeit, in das Beschwerdeverfahren in die II. Instanz überzugehen.

6. Bleibt das Verwaltungsgericht bei der Auffassung, dass kein Studienplatz zugewiesen wird, kann Hauptsache-Klage erhoben werden, was sich in der Praxis jedoch als langwieriges und kostenintensives Vorgehen gezeigt hat.

Welche Fristen für die Studienplatzklage müssen beachtet werden?

Die Einhaltung der jeweiligen Fristen ist für den Erfolg einer Studienplatzklage unabdingbar.

Besonders relevant sind zunächst die normalen Bewerbungsfristen, innerhalb derer eine Bewerbung bei der Hochschule direkt bzw. auf hochschulstart.de eingehen muss.

Zudem gilt hinsichtlich des ersten Vorgehens, nämlich dem Stellen eines Antrages auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes, dass fristwahrend zu handeln ist. Dahingehend bestehen sogenannte Ausschlussfristen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sind. Ist die Ausschlussfrist verstrichen, kommt eine Antragstellung und somit ein weiteres Vorgehen grds. nicht mehr in Betracht. Es sollte insofern nicht auf einen Ablehnungsbescheid gewartet werden, da dann die Gefahr der Verfristung besteht.

Weiterhin sind Fristen für das Stellen der Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sowie Widerspruchs- bzw. Beschwerdefristen und ggf. die Klagefrist zu beachten.

Um zu dem Wunschstudiengang zu gelangen, ist frühzeitiges Handeln erforderlich.

Besonders wichtig sind der 15.01. für das Sommersemester sowie der 15.07. für das Wintersemester für die Stellung des Antrages auf außerkapazitäre Zulassung.

Dies gilt jedoch nicht für alle, so dass an einigen Universitäten und Fachhochschulen ein solcher Antrag auch später gestellt werden kann. Ob dies jedoch sinnvoll ist, sollte notwendigerweise mit einem erfahrenen Rechtsanwalt besprochen werden. Denn insbesondere bei Studienplatzklagen an mehreren Universitäten ist darauf zu achten, dass insgesamt fristwahrend agiert wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie vor der regulären Bewerbung auf ein Studium Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt aufnehmen sollten. So sind in jedem Fall alle Fristen gewahrt.

Die Chancen und Dauer der Studienplatzklage mit dem Anwalt aus Berlin, Hamburg & München

Die Chancen und Dauer der Studienplatzklage sind grundsätzlich von Fall zu Fall verschieden. Es kommt natürlich auf den Studiengang, die Anzahl der verklagten Universitäten und den konkreten Abläufen im jeweiligen Bundesland an. Die Dauer bestimmt sich auch nach den Erledigungszahlen der Verwaltungsgerichte.

Wie sind die Erfolgschancen einer Studienplatzklage?

Konkrete Erfolgschancen können nicht vorausgesagt werden, da die Entscheidung insbesondere stets von den sich von Semester zu Semester oftmals unterscheidenden freien Kapazitätsberechnungen sowie von weiteren Bewerbern abhängt, die ebenfalls den Weg der Studienplatzklage beschreiten. Solche Zahlen lassen sich nicht vorhersagen und das Aufstellen vager Prognosen kostet am Ende Zeit und Nerven.

Allerdings ist es uns möglich, durch langjährig gesammelte Erfahrungswerte Hochschulen bestimmen zu können, die sich besonders tauglich für Studienplatzklagen erwiesen haben oder an denen aufgrund der Änderung bestimmter Umstände in besonderem Maße mit der Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze gerechnet werden kann.

Wie lange muss ich auf eine Entscheidung der Studienplatzklage warten?

Die Dauer einer Studienplatzklage kann im Voraus nicht exakt bestimmt werden. Sie wird von einer Vielzahl von Faktoren, wie beispielsweise die Arbeitsbelastung des Gerichts oder die Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung beeinflusst. Wenn eine Einigung mit der Hochschule möglich ist, liegt die Entscheidung früher vor, als wenn das Gericht eine Entscheidung treffen muss.

So kann eine Entscheidung im besten Falle kurz nach dem Semesterbeginn getroffen sein, womit der Bewerber kaum etwas des Lernstoffs verpasst. Das Verfahren kann sich jedoch auch weit in das bereits laufende oder im Einzelfall sogar in das nächste Semester ziehen.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung ist es uns jedoch möglich, eine vorherige Schätzung abzugeben, damit Sie die Zeit der Überbrückung einplanen können.

Welche Fristen für die Studienplatzklage müssen beachtet werden?

Die Bestimmung der konkreten Kosten hängt letztlich vom konkreten Fall ab. Trotzdem lässt sich darstellen, mit welchen anfallenden Posten zu rechnen ist. Und zwar sind zunächst die Kosten der Inanspruchnahme des eigenen Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten zu zahlen. Zudem muss damit gerechnet werden, dass zusätzlich die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite, also der Universität, zu tragen sind, soweit diese die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt.

Die Höhe der benannten Positionen hängt stets vom Einzelfall ab. So kommt es darauf an, ob die Universität die Anträge ablehnt und Widerspruch oder Klage notwendig sind. Es kommt darauf an, ob die Universität eigene Anwälte beauftragt und wie das Gericht den Streitwert des Verfahrens festsetzt. Aus unserer langjährigen Erfahrung können wir Ihnen jedoch eine vorherige Schätzung geben, so dass Sie wissen, mit welchen Summen ungefähr zu rechnen ist. Über die Kosten informieren wir Sie in jedem Fall vor unserem Tätigwerden. Uns ist es wichtig, dass die Kosten transparent dargestellt werden uns Sie vor „bösen Überraschungen“ geschützt werden. Scheuen Sie sich nicht, im Zweifel noch einmal nachzufragen, wenn Sie glauben, etwas nicht verstanden zu haben.

Vielleicht haben Sie oder Ihre Eltern ja eine Rechtsschutzversicherung, die für die entstehenden Kosten aufkommen kann. Die Kostenübernahme ist von der jeweiligen Versicherungsvereinbarung und den geltenden Versicherungsbedingungen abhängig, so dass zwingend die vertraglichen Abreden zu lesen sind.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, die die Studienplatzklage(n) abdeckt, ist zunächst die vereinbarte Selbstbeteiligung zu entrichten. Zudem ist erforderlich, der Versicherung den Sachverhalt mitzuteilen und die konkreten Erfolgschancen einer Studienplatzklage darzustellen. Nur wenn die Versicherung die Chancen positiv einschätzt, übernimmt sie die Kosten. Um insofern nicht Gefahr zu laufen, trotz des Bestehens einer den Sachverhalt abdeckenden Rechtsschutzversicherung selbst die Kosten übernehmen zu müssen, ist es in jedem Fall ratsam, die Deckungsanfrage durch einen erfahrenen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.

Quereinsteiger – Auch für Quereinsteiger ist die Studienplatzklage eine Möglichkeit an Ihren Wunschstudienplatz zu gelangen

Bei einem Quereinstieg versucht der Bewerber nicht im Rahmen des ersten Semesters in das Studium einzusteigen, sondern innerhalb eines höheren Fachsemesters. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bewerber auf anderem Wege die erforderlichen anrechenbaren Leistungen des Studienganges erreicht. Möglich ist dies zum einen im Rahmen eines verwandten Studienganges im Inland, aus dem dann ein Teil der erbrachten Leistungen angerechnet wird. Der Bewerber kann aber auch ein Studium im Ausland aufnehmen, welches einen vergleichbaren Aufbau zu dem deutschen Studiengang aufweist und auf diesem Wege die erforderlichen Leistungen erbringen und anrechnen lassen.

In jedem Fall sind die Chancen des Quereinsteigers in einem höheren Fachsemester aufgenommen zu werden deutlich günstiger. Grund dafür ist, dass die Bewerberkonkurrenz in den höheren Fachsemestern sinkt und daher auch weniger Studienplatzklagen durchgeführt werden. Somit ist die Erfolgsaussicht einer Studienplatzklage für ein höheres Fachsemester noch einmal deutlich höher, als dies für das 1. Fachsemester der Fall ist.

Quereinsteiger und der Anspruch auf BAföG

Häufig stellen sich Bewerber die Frage, ob sie ihren Anspruch auf Zahlung von BAföG verlieren, wenn sie einen Platz nur deshalb annehmen, um einige Leistungsnachweise zu erhalten und später als Quereinsteiger in ihr eigentliches Wunschstudienfach zu wechseln.

Damit der Bewerber auch weiterhin seinen Anspruch auf BAföG behält, muss der Wechsel in das Wunschstudienfach grundsätzlich noch vor Beginn des 4. Fachsemesters erfolgen. Allerdings ist es möglich, dass vom Bewerber bereits erbrachte Leistungen, die dem Bewerber im neuen Studiengang angerechnet werden, auch im Rahmen der Berechnung des BAföG-Anspruchs berücksichtigt werden. Insofern kann unter Umständen die Frist für den Wechsel verlängert werden.

Die Besonderheiten einer Studienplatzklage für Masterstudiengänge

Hinsichtlich der Masterstudiengänge gilt Folgendes:

Zunächst ist nicht zu verkennen, dass es immer mehr Studienbewerber gibt, die sich für Masterstudiengänge wie Lehramt, BWL, Psychologie und Rechtswissenschaften interessieren. Daher sollte auch in diesem Bereich frühzeitig darüber nachgedacht werden, mit anwaltlicher Hilfe die Zuweisung des Wunschstudienplatzes vorzubereiten. Denn oftmals übersteigt die Bewerberanzahl die von der Hochschule angebotenen Kapazitäten, so dass nicht jeder mit einer Zuweisung rechnen kann.

Im Grunde genommen entspricht die Klage auf einen Masterstudienplatz den oben genannten Grundsätzen. Bei der Einrichtung der Masterstudiengänge haben die Universitäten jedoch einen größeren Spielraum durch den Gesetzgeber erhalten. Sie können beispielsweise die Zulassung zum Masterstudium vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie etwa eine bestimmte Anzahl von Creditpoints in einem bestimmten Bereich oder eine Mindestnote im Bachelorabschluss oder gar dem Bestehen eines Eignungstests abhängig machen. Vor der eigentlichen Studienplatzklage muss daher geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Masterstudium grundsätzlich vorliegen. Welche konkreten Anforderungen zu erfüllen sind, hängt von der Zulassungsordnung der jeweiligen Hochschule ab. Demnach sollte bei Unklarheiten mit der Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts geprüft werden, ob Möglichkeiten bestehen, die Eignung trotzdem zu erreichen. Insgesamt gibt es bereits in diesem Verfahrensabschnitt einige Fehlerquellen, die im Nachhinein angreifbar sein könnten.

Erfolgt eine Ablehnung aufgrund von nicht ausreichenden Kapazitäten der Hochschule, kann die Kapazitätsberechnung angegriffen werden, um den Einstieg doch noch zu ermöglichen. Der Ablauf ist dann der einer regulären Studienplatzklage, die bereits unter dem Punkt „Wie läuft eine Studienplatzklage ab?“ erläutert wurde.

Hinsichtlich des Masterstudiums gibt es insofern einige Angriffspunkte, um die Zuweisung des Wunschstudienplatzes zu erreichen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mitteilen, welche Schritte unternommen werden können und an welcher Hochschule gute Erfolgschancen bestehen.

FAQ – Die wichtigsten Fragen zur Studienplatzklage auf einen Blick

Die Studienplatzklage im Überblick. Es folgt die Beantwortung der wichtigsten Fragen rund um die Studienplatzklage. Als Anwalt für Studienplatzklage beraten wir Sie natürlich individuell und können in einem persönlichen Gespräch die Kosten und Chancen genau bestimmen. Die Beratung umfasst die Auswahl und Anzahl der zu verklagenden Universitäten und die genauen zu beachtenden Punkte bei der Bewerbung.

Wann muss ich mich wegen einer Studienplatzklage beim Anwalt aus Berlin melden?

Einfach gesagt, so früh wie möglich. Im Bereich der Studienplatzklage sind viele verschiedene Fristen zu beachten. Die meisten sind gesetzlich geregelt, einige wenige haben die Gerichte in der Rechtsprechung entwickelt. Es ist daher sinnvoll, einen auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts spezialisierten Anwalt von Anfang an in die Überlegungen einzubeziehen. Sinnvoll ist es daher, sich bereits unmittelbar nach Erhalt der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Anwalt in Verbindung zu setzen. So ist sichergestellt, dass keine Frist versäumt wird und eine Klage überall möglich ist. Ob dies zudem sinnvoll ist, prüft der Anwalt selbstverständlich auch.

An einigen Universitäten enden Fristen bereits mit der Frist zur regulären Bewerbung am 15.07.. Dies gilt insbesondere in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt. Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsfrist für einige Studiengänge für sogenannte Altbewerber bereits am 31.05. endet. Für das Sommersemester sollte man sich den 15.01. notieren. An einigen Universitäten haben die Gerichte jedoch zugelassen, dass die Universität selbst frühere oder abweichende Fristen bestimmen. Gerade bei den Masterstudiengängen muss man die Frist individuell in den Regelungen der Universität prüfen.

Wenn Sie sich erst nach Erhalt des Ablehnungsbescheides in Sachen Studienplatzklage erkundigen, heißt das nicht, dass es zu spät ist. An vielen Universitäten kann man auch dann noch klagen, wenn einem der Bescheid schon zugegangen ist.

Welche Erfolgsaussichten hat eine Studienplatzklage?

Pauschal kann man diese Frage leider nicht beantworten. Wir haben viele Verfahren an Hochschulen, die seit Jahren erfolgreich sind und in denen wir auch zukünftig davon ausgehen, dass wir unsere Mandanten unterbringen können. Es hängt jedoch stark vom Studiengang und der jeweiligen Universität ab. Auch hier hilft der Anwalt mit seiner langjährigen Erfahrung weiter. Beachten sollten Sie jedoch, dass gerade in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin sehr viele Kläger vorhanden sind. Dies führt dazu, dass selbst bei einer erfolgreichen Klage nicht alle Kläger zugelassen werden können. Es muss am Ende daher das Los entscheiden. An einigen Hochschulen werden die Plätze jedoch innerhalb der Rangfolge vergeben. Bewerber mit guter Note haben daher einen Vorteil. Ob es daher Sinn macht, gerade an diesen Hochschulen zu klagen, bespricht man mit dem Anwalt.

Welche Kosten entstehen bei einer Studienplatzklage? Trägt eine Rechtschutzversicherung die Kosten des Verfahrens?

Es sind insgesamt drei Kostenbereiche zu berücksichtigen. Neben den eigenen Anwaltskosten müssen in jedem Fall die Gerichtskosten eingeplant werden. Viele Hochschulen lassen sich zudem anwaltlich vertreten. In diesem Fall müssen die Kosten der Gegenanwälte ebenfalls berücksichtigt werden. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, fragen wir gerne die Kostendeckung bei Ihrer Versicherung an.

a) Eigene Anwaltskosten

Wir vereinbaren mit unseren Mandanten ein faires Pauschalhonorar. Mit diesem Honorar ist das gesamte Verfahren abgedeckt. So können Sie Ihre Studienplatzklage effizient planen. Wenn im Verlauf die Universität Kosten zu erstatten hat, erhalten Sie diese natürlich ausbezahlt.

b) Gerichtskosten

Die Gerichtskosten liegen für die gerichtlichen Eilverfahren zwischen 30 und 220 €. Für den Fall, dass zusätzlich zum Eilverfahren auch eine Klage notwendig werden sollte, fallen weitere Gerichtskosten an. Ob dies zu erwarten ist, kann Ihnen selbstverständlich der Anwalt sagen.

c) Gegnerische Anwaltskosten

Ohne anwaltliche Vertretung können Hochschulen für das gerichtliche Eilverfahren allenfalls 20 € Aufwandspauschale geltend machen. Sofern die Universität sich anwaltlicher Unterstützung bedient, fallen Gebühren zwischen 330 und 490 € an. Ggf. müssen für ein gerichtliches Klageverfahren weitere Gebühren eingeplant werden.

Die Koste sind ein wesentlicher Faktor bei der Abwägung, ob geklagt und welche Universität verklagt wird. Wir kommunizieren die insgesamt anfallenden Kosten transparent und regen stets an, dass bei etwaigen Unsicherheiten nochmals nachgefragt wird.

Kann man die Kosten der Studienplatzklage steuerlich geltend machen?

Es lohnt sich in jedem Fall, sämtliche Belege zu sammeln. Ob die Ausgaben dann steuerlich absetzbar sind, hängt u.a. davon ab, ob es sich um Aufwendungen für die erste Ausbildung oder die zweite Ausbildung handelt. Teilweise sind die Fragen der steuerlichen Geltendmachung auch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater.

Rechtsschutzversicherung: Sind die Kosten für Studienplatzklage und Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung gedeckt?

Insbesondere in älteren Versicherungsverträgen ist die Studienplatzklage noch abgedeckt. Es kann durchaus sein, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Kosten von bis zu 10 Klagen übernehmen muss. In der Regel sind dabei die Kinder noch in den Verträgen ihrer Eltern mitversichert. Dies entfällt nur dann, wenn die Kinder bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen haben und selbst Geld verdienen. Die Anfrage bei der Versicherung übernehmen wir. Sie können sich natürlich auch telefonisch an Ihre Versicherung wenden.

In den neueren Versicherungsverträgen ist die Studienplatzklage unter dem Stichwort: „Verfahren zur Erlangung eines Studienplatzes“ oft vom Versicherungsumfang ausgeschlossen. Manche Versicherungen haben die Klagen auf ein Verfahren pro Kalenderjahr oder pro Versicherungszeitraum beschränkt. Nachfragen lohnt aber.

Muss ich mich trotz Studienplatzklage nach meinem Abitur bewerben?

Für die meisten Interessenten ist es nicht verständlich, dass man sich unter Umständen auch einklagen kann, wenn man sich an der betreffenden Hochschule gar nicht beworben hat. Es handelt sich um einen Irrtum, dass man sich zwingend beworben haben muss und den Ablehnungsbescheid abwarten muss. Eine Bewerbung ist aber dann zwingend, wenn es in den gesetzlichen Reglungen der Bundesländer vorgeschrieben ist. Beispielsweise in Brandenburg scheidet eine Klage ohne vorherige ordnungsgemäße Bewerbung in der Regel aus, während der Prozess in Berlin bislang ohne Probleme eingeleitet werden kann. Teilweise wird eine vorherige ordnungsgemäße Bewerbung auch von den Gerichten gefordert, ohne dass es eine spezielle gesetzliche Regelung gibt. In Hamburg gelten zum Beispiel zahlreiche Besonderheiten.

Hier wird deutlich, dass die anwaltliche Beratung vor der Bewerbung eine besondere Bedeutung hat, denn unter Umständen scheidet das Verfahren an der Wunschuniversität nur deswegen aus, weil die Bewerbung unzureichend war.

Wann kann ich nach erfolgreicher Studienplatzklage ins Studium einsteigen?

An vielen Hochschulen kann man das Studium noch vor dem offiziellen Vorlesungsbeginn oder kurz danach beginnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wir uns mit den Hochschulen einigen können und das Verwaltungsgericht gar keine Entscheidung treffen muss. Entscheidet jedoch das Gericht, kann sich der Einstieg weiter verzögern. Im Wesentlichen hängt dies von der Überlastung der Gerichte und auch der Hochschulen ab. So ist bei manchen Verfahren nicht mit einem Einstieg in das laufende Semester zu rechnen. In vielen Fällen geht es jedoch darum, überhaupt ins Studium aufgenommen zu werden. Wichtig ist, dass man diese Informationen für die Entscheidung, ob geklagt werden soll erhält, damit man ordentlich abwägen kann.

Was ist der Streitwert der Studienplatzklage?

Die Gerichte setzen in den Verfahren jeweils einen Streitwert fest. Wird bei der Geltendmachung eines Geldbetrages regelmäßig dieser als Streitwert angesetzt, ist die Bestimmung des Streitwertes durchaus schwieriger. Im Gerichtskostengesetz ist daher für den Fall, dass der Wert des Verfahrens nicht bestimmbar ist, ein sogenannter Auffangstreitwert festgesetzt worden. Dieser beträgt 5.000 €. Erschrecken Sie jedoch nicht, wenn Sie nach der Beendigung des Verfahrens folgenden Satz lesen: „Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.“ In keinem Fall müssen Sie oder ein anderer 5.000 € zahlen. Der Streitwert ist nur der Wert, nach dem sich die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren berechnen lassen. Einige Gerichte setzen einen geringeren Streitwert als die vorgesehenen 5.000 € an. Sie können sich auf unsere Kostenprognose verlassen. Wenn sich unvorhergesehen etwas ändern sollte, werden wir Sie natürlich aufklären.

Studienplatzklage – Besonderheiten und Chancen

in ausgewählten Studienrichtungen

Studienplatzklage Humanmedizin – Besonderheiten und Chancen

Der Beruf des Arztes ist seit je her ein in unserer Gesellschaft hoch angesehener Beruf.

Das Erkennen, Behandeln und Vorbeugen von Verletzungen und Krankheiten ist eine Fähigkeit, dessen Ausübung einen der Grundbausteine des menschenwürdigen Daseins bildet.

Viele junge Menschen, die die Sinnhaftigkeit dieses Berufes für sich erkannt haben, werden von dem Wunsch angetrieben, ihn um jeden Preis zu erlernen. Doch die Studienplätze im Fach Humanmedizin sind in ihrer Anzahl weitaus begrenzter als die Anzahl seiner Bewerber.

Eine direkte Zusage bekommen im Bewerbungsverfahren nur 20% der Bewerber. Diese qualifizieren sich nach der Abiturbestenquote, sodass die ersten 20% der Studienplätze meist ausschließlich an Abiturabsolventen mit der Durchschnittsnote bis 1,0 vergeben werden.

Weitere 20% der Studienplätze werden dann auf die Bewerber mit genügend Wartesemestern verteilt. Nicht selten warten die Bewerber bis zu 14 Semester, um auf diesem Wege einen Platz zu erlangen.

Die verbliebenen 60% der Studienplätze werden durch das individuelle Bewerbungsverfahren der jeweiligen Universität vergeben, welches sich bei der Vergabe der Plätze, beispielsweise neben der Heranziehung der Abiturnote, auf Auswahlgespräche, Medizinertests oder die Heranziehung bereits bestehender Ausbildungen im Bereich der Heilberufe, fokussiert. Doch auch im individuellen Verfahren der Universitäten gehen Bewerber mit einer Abiturdurchschnittsnote schlechter als 1,6, trotz weiterhin vorliegender Qualitäten, oftmals leer aus.

Den Umstand, niemals Arzt werden zu können, nur weil das eigene Abitur nicht im Bereich dieser Besten-Quote liegt, muss jedoch nicht jeder Bewerber kampflos akzeptieren. Eine Studienplatzklage ermöglicht es den Bewerbern erneut die Chance auf das Erlernen ihres Wunschberufes zu ergreifen.

Das Prinzip der Studienklage im Studienfach Humanmedizin / Medizinstudium einklagen

Die rechtliche Grundlage der Studienplatzklage bildet das Grundrecht auf die freie Berufswahl nach Art. 12 GG. Durch die Festsetzung eines Numerus clausus wird dieses Grundrecht eingeschränkt. Jedoch darf dieses Grundrecht nur aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls eingeschränkt werden. Diese Gründe liegen bei der Studienzulassung mit den beschränkten Kapazitäten der Universität vor. Nicht alle Universitäten können alle Bewerber zulassen, die gerne Mediziner werden würden. Das Bundesverfassungsgericht entschied daher, dass das Grundrecht des Art. 12 GG dann nicht verletzt ist, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten auch tatsächlich voll ausgeschöpft werden.

Jahr für Jahr werden die Ausbildungskapazitäten von den Universitäten neu errechnet und im regulären Vergabeverfahren an die Bewerber vergeben. Jedoch machen die Universitäten bei der Berechnung der Anzahl der Studienplätze oftmals Fehler. In den gerichtlichen Studienplatzklageverfahren werden die Berechnungen daher anschließend auf Kapazitäten für zusätzliche Studienplätze überprüft. Mittels juristischem Beistand gilt es hier, Anträge an den zu verklagenden Universitäten auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen, um Fehler bei der Berechnung aufzudecken und im Idealfall zusätzliche – außerkapazitäre – Plätze zu finden. Diese Plätze werden anschließend, nach Anordnung des Gerichts, per Losverfahren an die Zahl der Bewerber verteilt.

Die professionelle Strategie beim Medizinstudienplatz einklagen durch den Anwalt für Hochschulrecht

Für die Studienplatzklage in Medizin sind diverse Fristen zu beachten, die sich teilweise zu jeder Bewerbungskampagne ändern und in den verschiedenen Bundesländern und Universitäten variieren. Es besteht daher immer die Gefahr sich auf veralteten Websites zu informieren, sich auf diese Fehlinformationen im Internet zu verlassen und so erhebliche Nachteile zu erleiden. Aktuelle Fachkenntnisse auf höchstem juristischem Niveau sind für die Erfolgschance ihrer Studienplatzklage daher unerlässlich! Nehmen Sie daher gerne zu unserer Kanzlei für Verwaltungsrecht aus Berlin Kontakt auf.

Grundsätzlich werden jedes Jahr in den gerichtlichen Nachberechnungen weniger Plätze gefunden, als Kläger vorhanden sind. Mit jeder weiteren Hochschule, die der Bewerber auf einen Platz verklagt, verbessert sich also im Sinne der Wahrscheinlichkeit die Chance im gerichtlichen Losverfahren einen Studienplatz zugewiesen zu bekommen. Selbstverständlich steigen mit jeder weiteren Hochschule, die man verklagt, auch die Kosten.

Ein erfahrener Anwalt kann jedoch, unter Berücksichtigung ihres Budgets, eine professionelle Einschätzung über die Anzahl und die Auswahl der Universitäten treffen. Dies ist Teil einer langfristig angelegten Strategie, die wir mit Ihnen gemeinsam erarbeiten wollen. Und denken Sie daran: Es geht um Ihre Zukunft!

Studienplatzklage Zahnmedizin – Besonderheiten und Chancen

Es herrscht wohl allgemeiner Konsens über die Tatsache, dass niemand wirklich gerne zum Zahnarzt geht. Dennoch ist Zahnmedizin neben Humanmedizin das wohl beliebteste Studium in Deutschland. Liegt es an den bekanntermaßen guten Verdiensten, die dieser Job später einbringt oder doch an einem brennenden Interesse für Bohrer, Karies und Kronen? Auch wenn Zahnarztbesuche manchmal unschön verlaufen, so ist die Zahnheilkunde mitsamt ihren Kundigen unverzichtbar. Immerhin gehört das Studium nicht umsonst zu den teuersten staatsuniversitären Studiengängen Deutschlands. Die zahnärztliche Ausbildung wird von der Approbationsordnung für Zahnärzte geregelt. Danach dauert das Studium der Zahnheilkunde 10 Semester an und gliedert sich dabei in einen vorklinischen und einen klinischen Teil. Die Zuteilung der Studienplätze erfolgt über die Stiftung für Hochschulzulassung. Jährlich ist die Zahl der Bewerber dabei viel höher, als die Summe der für das Semester freigegebenen Studienplätze an den Universitäten. Daher werden die vorhandenen Plätze zum Teil nach den Abiturdurchschnittsnoten und zum Teil nach Wartesemestern vergeben.

Während eine Abitur Durchschnittsnote zwischen 1,9 und 2,5 für die Teilnahme am Studium in den Jahren zwischen 1995 und 2005 noch völlig ausreichend war, lag der Numerus Clausus im Wintersemester 2015/2016 zwischen 1,1 und 1,2 bei der Abiturbestenquote oder bei mindestens 12 Wartesemestern.

Doch auch im Rahmen einer Studienplatzklage hat ein Bewerber die Möglichkeit, einen der begehrten Studienplätze zu erlangen.

Das Prinzip der Studienplatzklage im Studienfach Zahnmedizin

Mit der Studienplatzklage besteht eine weitaus schnellere und zielführendere Möglichkeit doch noch einen Studienplatz für Zahnmedizin zu erhalten.

Grundlage für die Studienklage ist das für jeden Deutschen bestehende Grundrecht auf die freie Auswahl des Berufes aus Art. 12 GG. Dieses Recht auf freie Berufswahl, in diesem Fall der Beruf des Zahnarztes, wird dadurch eingeschränkt, dass die Universitäten regelmäßig Ablehnungsbescheide an die Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin erhalten. Demnach liegt hierin ein Grundrechtseingriff.

Dieser ist grundsätzlich verfassungswidrig, sollte er nicht aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem Urteil aus den 70er Jahren, dass ein solch zwingender Grund des Allgemeininteresses mit den beschränkten Kapazitäten der Universitäten oder Hochschulen vorliegt. Denn selbstverständlich kann muss es eine rechtliche zulässige Möglichkeit geben, die Zahl der Studienplätze zu begrenzen. Solange eine Universität die Kapazität an zur Verfügung stehenden Studienplätzen also voll ausnutzt und den Bewerbern anbietet, besteht keine Verletzung des Grundrechts.

Zu jeder neuen Bewerbungskampagne wird die Kapazität an Studienplätzen von den Universitäten neu berechnet und mit der Vergabe an die besten Bewerber voll ausgefüllt. Ziel der Studienklage ist es nun, der Hochschule nachzuweisen, dass mit dieser Berechnung eben nicht die volle Kapazität an Studienplätzen ausgeschöpft wurde, sondern dass das Schaffen weiterer Studienplätze möglich wäre. Nach Stellung eines Antrags stellt dann ein Gericht eine überprüfende Nachberechnung der Hochschulkapazität an. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass außerkapazitäre Plätze bestehen, so werden die festgestellten Studienplätze zumeist durch gerichtliches Losverfahren unter den klagenden Bewerbern verteilt.

Die professionelle Strategie des Anwalts für Studienplatzklage in der Zahnmedizin

Eine Studienklage ohne anwaltliche Hilfe selbst in die Hand zu nehmen, kann sich oftmals zum eigenen Nachteil auswirken. Das Informieren auf – teilweise veralteten – Websites kann beispielsweise zu Fehlinformationen über Fristen führen, von denen im Bereich der Studienplatzklage diverse bestehen. Das Einhalten von Frist ist für einen erfolgreichen Verlauf der Studienplatzklage jedoch unbedingt notwendig. Aus diesem Grund ist es stets ratsam, Kontakt mit einem auf Studienplatzklagen spezialisierten Rechtsanwalt aufzunehmen, um einem erfolgreichen Verlauf auf höchstem juristischem Niveau sicherzustellen.

Grundsätzlich ist es auch mit einer Studienklage vergleichsweise eher schwierig einen Studienplatz für Zahnmedizin zugewiesen zu bekommen. Die Anzahl der Kläger ist in diesem Studienfach, ähnlich im in der Humanmedizin, enorm hoch. Ein erfahrener Rechtsanwalt auf dem Gebiet der Studienplatzklagen wird jedoch, durch die Auswahl der richtigen Universitäten und die richtige Anzahl der zu verklagenden Universitäten, Ihre Chancen auf einen Platz um ein Vielfaches steigern können.

Studienplatzklage Psychologie – Besonderheiten und Chancen

Das Studium der Psychologie gehört neben Human- und Zahnmedizin zu den beliebtesten Studiengängen in Deutschland. Das Interesse vieler junger Menschen wird geweckt, wenn es darum geht die Komplexität der menschlichen Psyche zu verstehen.

Das Psychologiestudium ist an den verschiedenen deutschen Hochschulen unterschiedlich aufgebaut, folgt aber dennoch immer den Vorgaben, die von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie als Rahmenprüfungsordnung verabschiedet worden sind. Grundsätzlich ist die Psychologie die Lehre von geistigen und seelischen Vorgängen und Eigenschaften. Diese Lehre wird durch geistig-, sozial- und naturwissenschaftliche Denkmodelle und Forschungsmethoden dargelegt und durch die Erkenntnisse aus Experimenten und Beobachtungen stets aufs Neue geprägt und entwickelt.

Aufgrund des großen Interesses an diesem Studium, kann nicht immer gewährleistet werden, dass jeder Bewerber einen Studienplatz erhält. Denn zumeist überwiegt die Zahl der Bewerber die Anzahl der freigegebenen Studienplätze.

So ist die Enttäuschung meistens groß, wenn kurz vor Semesterbeginn nur abweisende Rückmeldungen der Universitäten eintreffen. Aufgrund der hohen Nachfrage besteht auch im Studiengang Psychologie ein Numerus Clausus. Demnach werden die Studienplätze nur unter denjenigen Bewerbern vergeben, die einen bestimmten Abiturnotendurchschnitt erreicht haben.


Dazu ein paar Beispiele aus dem Wintersemester 2015/2016:

  • Psychologie an der FU Berlin: Auf 160 Plätze gab es 5.116 Bewerber.

Der NC lag bei 1,1

  • Psychologie an der HU Berlin: Auf 95 Plätze gab es 4454 Bewerber.

Der NC lag bei 1,1

  • Psychologie an der Uni München: Auf 119 Plätze gab es 3300 Bewerber.

Der NC lag bei 1,2

Das Prinzip der Studienplatzklage im Studienfach Psychologie

Auch wenn die gewünschte Universität einen Bewerber aufgrund fehlender innerer Kapazitäten ablehnen würde, wäre der Weg zu einem Studienplatz im Fach Psychologie tatsächlich noch nicht versperrt. Mit einer Studienplatzklage kann der Bewerber seine Chancen auf einen der begehrten Studienplätze erheblich steigern.

Die rechtliche Grundlage für die Studienplatzklage liegt in dem Grundrecht auf die freie Berufswahl welches in Art. 12 GG normiert ist. In der Ablehnung des Bewerbers auf einen Studienplatz liegt eine Einschränkung dieses Grundrechts vor, da an dem gewünschten Studium, welches zum Wunschberuf führt, nicht teilgenommen werden kann. Diese Einschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie im Interesse des Allgemeinwohls erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht entschied in dieser Angelegenheit, dass die Einschränkung der freien Berufswahl dann zulässig ist, wenn sie erfolgt, weil die ablehnende Hochschule ihre vollen Kapazitäten an Studienplätzen ausgeschöpft hat. Denn selbstverständlich muss es in irgendeiner Hinsicht in rechtlich zulässiger Weise die Möglichkeit geben, die Anzahl der Studierenden an den Universitäten zu begrenzen.

Da die Universitäten zu jeder Bewerbungskampagne erneut die Kapazitäten an Studienplätzen berechnen, beginnt die Studienplatzklage zumeist damit, diese Berechnung gerichtlich überprüfen zu lassen und – im Idealfall – weitere außerkapazitäre Plätze durch das Gericht feststellen zu lassen. Durch das Einreichen eines Antrags findet demnach eine überprüfende Berechnung statt, wobei die zusätzlich aufgedeckten Plätze an ausschließlich an die klagenden Bewerber zugewiesen werden. Sollten die Zahl der Kläger größer sein, als die Summe an außerkapazitären Plätzen, entscheidet sich per gerichtlichem Losverfahren, welcher Bewerber einen dieser Plätze erhält.

Die professionelle Strategie des Anwalts für Studienplatzklage im Fach Psychologie

Grundsätzlich ist es nicht ratsam, die Klage selbst in die Hand zu nehmen, sich auf – zum Teil veralteten – Websites zu informieren und so durch Fehlinformationen Nachteile zu erleiden. Häufigste Fehlerquelle ist dabei die Einhaltung der für die Studienplatzklage notwenigen Fristen. Gerade im Bereich der Studienplatzklage gibt es diverse Fristen, die sich zu jeder neuen Bewerbungskampagne ändern können und sich in den verschiedenen Bundesländern und Universitäten unterscheiden können.

Deswegen ist es für den Erfolg einer Studienplatzklage stets ratsam sich mit seinem Anliegen an einen Rechtsanwalt mit aktuellen Fachkenntnissen und umfangreicher Erfahrung im Bereich der Studienplatzklage zu wenden, der ihre Studienklage auf höchstem juristischen Niveau auszuführen weiß.

Die Erfolgschancen bei einer Studienplatzklage im Fach Psychologie stehen in der Regel besser, als dies in anderen Fachrichtungen der Fall ist. Anders als in Studienfächern wie Humanmedizin ist die Zahl der Kläger geringer, sodass die Wahrscheinlichkeit einen der gerichtlich festgestellten außerkapazitären Plätze zugewiesen zu bekommen vergleichsweise erheblich höher ist. Dennoch empfiehlt es sich nicht lediglich eine Hochschule zu verklagen, sondern bestmöglich 3-5. Denn sollten doch mehr Kläger als außerkapazitäre Plätze vorhanden sein, steigt die Wahrscheinlichkeit im gerichtlichen Losverfahren einen Platz zu erhalten mit jeder weiteren Hochschule.

Studienplatzklage Pharmazie – Besonderheiten und Chancen

Das Studium der Pharmazie ist Teil der pharmazeutischen Ausbildung im Rahmen der Approbationsordnung für Apotheker und man kann sich darin mit der Studienplatzklage einen Studienplatz erstreiten.

Das Studium der Pharmazie stellt keinen Studiengang dar, den man mit einem Bachelor oder Master beendet, sondern gehört zu den selten vertretenden Staatsexamen-Studiengängen. Als zulassungsbeschränkter Studiengang, erfolgt die Vergabe der Studiengänge über die Stiftung für Hochschulzulassung. Demnach unterliegt auch das Studium der Pharmazie einem Numerus Clausus, der es Bewerbern ohne gutes bis sehr gutes Abitur schwer macht einen Studienplatz zugewiesen zu bekommen, ohne eine längere Wartezeit in Kauf zu nehmen.

Die Chancen im Rahmen einer Studienplatzklage an einen der begehrten Studienplätze für Pharmazie zu gelangen sind um einiges höher, als dies etwa im Bereich der Medizin der Fall ist. Trotzdem sollten die Bewerber auch in diesem Studiengang örtlich flexibel sein, um ein bestmögliches Ergebnis erreichen zu können.

Die professionelle Strategie des Anwalts für Studienplatzklage im Studiengang Pharmazie

Für die Studienplatzklage sind diverse Fristen zu beachten, die sich teilweise für jede Bewerbungskampagne ändern und auch unter den verschiedenen Bundesländern und Universitäten unterschiedlich gehandhabt werden. Es besteht daher immer die Gefahr, dass sich ein Bewerber auf Informationen aus dem Internet verlässt, die er auf veralteten Websites aufgegriffen hat, und so erhebliche Nachteile erleidet. Kenntnisse der aktuellen Verwaltungspraxis und Fachkenntnisse auf höchstem juristischen Niveau sind daher für die Erfolgschance jeder Studienplatzklage unabdingbar!

Grundsätzlich wird der Weg über eine Studienplatzklage im Fachbereich Pharmazie im Vergleich zu den medizinischen Studienfächern seltener beschritten. Aus diesem Grund sind die Chancen grundsätzlich höher einen der begehrten Plätze zu erlangen. Grund dafür ist, dass, im Falle der gerichtlichen Feststellung von ausgeschöpften Kapazitäten, die Anzahl der Kläger auf die diese Plätze verlost werden, wesentlich geringer ist, als dies etwa bei Humanmedizin oder Zahnmedizin der Fall ist.

Es bleibt jedoch dabei, dass die richtige Auswahl der zu verklagenden Universitäten und auch die richtige Anzahl der Universitäten die Chancen des Bewerbers auf einen Studienplatz im Fachbereich Pharmazie erheblich erhöht.

Die professionelle Strategie des Anwalts für Studienplatzklage im Studiengang Pharmazie

Für die Studienplatzklage sind diverse Fristen zu beachten, die sich teilweise für jede Bewerbungskampagne ändern und auch unter den verschiedenen Bundesländern und Universitäten unterschiedlich gehandhabt werden. Es besteht daher immer die Gefahr, dass sich ein Bewerber auf Informationen aus dem Internet verlässt, die er auf veralteten Websites aufgegriffen hat, und so erhebliche Nachteile erleidet. Kenntnisse der aktuellen Verwaltungspraxis und Fachkenntnisse auf höchstem juristischen Niveau sind daher für die Erfolgschance jeder Studienplatzklage unabdingbar!

Grundsätzlich wird der Weg über eine Studienplatzklage im Fachbereich Pharmazie im Vergleich zu den medizinischen Studienfächern seltener beschritten. Aus diesem Grund sind die Chancen grundsätzlich höher einen der begehrten Plätze zu erlangen. Grund dafür ist, dass, im Falle der gerichtlichen Feststellung von ausgeschöpften Kapazitäten, die Anzahl der Kläger auf die diese Plätze verlost werden, wesentlich geringer ist, als dies etwa bei Humanmedizin oder Zahnmedizin der Fall ist.

Es bleibt jedoch dabei, dass die richtige Auswahl der zu verklagenden Universitäten und auch die richtige Anzahl der Universitäten die Chancen des Bewerbers auf einen Studienplatz im Fachbereich Pharmazie erheblich erhöht.

Studienplatzklage Lehramt – Besonderheiten und Chancen

Vom Schüler zum Lehrer. Das Lehramt-Studium gehört zu den bekanntesten Studiengängen in Deutschland und erfreut sich einer hohen Beliebtheit.

Viele junge Menschen haben den Wunsch nach Ihrem Schülerdasein auf Lehramt zu studieren und selbst zu unterrichten. Das liegt wohl vor allem daran, dass sich jeder bereits mit dem späteren Beruf und dem Arbeitsumfeld des Lehrers sehr vertraut fühlt, da man ja selber die längste Zeit seines Lebens in der Schule verbracht hat.

Der genaue Ablauf des Studiums richtet sich nach der jeweiligen Schulart, an welcher der Studierende nach dem Studium unterrichten möchte. Daher wird zwischen den Grund- und Hauptschulen, den Realschulen, den Gymnasien und den beruflichen Schulen und Sonderschulen unterschieden.

Das Lehramt-Studium beinhaltet grundsätzlich mindestens zwei Studienfächer und kann, abhängig vom Bundesland und der Hochschule, als grundständiges Studium mit der ersten Staatsprüfung abgeschlossen werden oder als gestuftes Studium mit einer Bachelor-Master-Kombination absolviert werden. Während des Studiums werden die inhaltlichen Fachstudien der auserwählten Fächer mit erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Studieninhalten ergänzt.

Aufgrund der hohen Beliebtheit dieses Studiengangs, steigt auch die Anzahl der Bewerber auf die vorhandenen Studienplätze. Da grundsätzlich mehr Bewerber als Studienplätze vorhanden sind, wird ein Numerus Clausus gebildet, sodass nur die besten Abiturienten einen Platz erhalten. Doch anstatt Wartesemester anzuhäufen, kann der Bewerber auch den Weg der Studienplatzklage beschreiten.

Das Prinzip der Studienklage mit dem Anwalt beim Lehramtsstudium

Die Studienplatzklage bietet eine weitere Möglichkeit auf einen Studienplatz. Dabei nimmt der Studienplatzkläger keinem regulären Bewerber einen Studienplatz weg, sondern schafft vielmehr einen weiteren Platz. Art. 12 GG garantiert jedem das Recht auf freie Berufsausübung. Wird ein Bewerber abgelehnt, so liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor. Die Studienplatzklage basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus den 70er Jahren. Danach liegt zwar mit der Ablehnung einer Bewerbung ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 GG vor, welches die freie Wahl des Berufes schützt, jedoch kann dieser Eingriff gerechtfertigt sein, wenn die Hochschulen die ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten tatsächlich vollends ausgeschöpft haben. Daher müssen die Hochschulen auch soviel Studienplätze anbieten, wie wirklich vorhanden sind.

Zu jeder neuen Bewerbungskampagne wird die Kapazität an zur Verfügung stehenden Studienplätzen durch die Hochschulen daher neu berechnet. Durch die Studienklage wird den Universitäten vorgeworfen, es stünden tatsächlich mehr Plätze als ausgeschrieben zu Verfügung, sodass die von ihnen getätigten Berechnungen von einem Gericht überprüft und nachberechnet werden. Stellt das Gericht weitere, außerkapazitäre Plätze fest, werden diese an die bestehende Anzahl der Kläger zugewiesen. Sobald mehr Kläger als Plätze vorhanden sind, entscheidet sich per Losverfahren wer einen Platz bekommt.

Die professionelle Strategie des Anwalts für Studienplatzklage beim Lehramt

Vor allem im Bereich der Studienklage bestehen mehrere Fristen, die es unbedingt einzuhalten gilt, um einen erfolgreichen Verlauf der Studienplatzklage zu gewährleisten. Viele machen den Fehler und informieren sich auf veralteten Websites. Teilweise ändern sich die Fristen von Jahr zu Jahr und innerhalb der Bundesländer, sodass Fehlinformationen fatale Folgen für den Verlauf der Klage darstellen können. Es ist daher stets ratsam sich mit seinem Anliegen professionelle Hilfe zu holen und sich an einen auf Studienplatzklagen spezialisierten Anwalt zu wenden. Die Fachkenntnisse und Erfahrung eines kompetenten Rechtsanwalts, der genau einschätzen kann, gegen welche Hochschulen die Einreichung einer Klage sinnvoll ist, sorgen dafür, dass Ihre Klage auf höchstem juristischen Niveau ausgeführt wird.

Grundsätzlich stehen die Chancen für eine Studienplatzklage im Lehramtsstudium, verglichen mit Studienfächern im medizinischen Bereich, sehr gut. Dennoch ist es stets ratsam nicht lediglich eine, sondern bestmöglich 3 – 5 Hochschulen zu verklagen. Denn sollte es aufgrund einer zu hohen Anzahl von Klägern zu einem Losverfahren kommen, steigt die Wahrscheinlichkeit einen Platz zugewiesen zu bekommen mit jeder weiteren verklagten Hochschule. In über 3.000 verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnten wir bereits einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Studienplatzklage sammeln. Daher stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und entwickeln mit Ihnen zusammen Ihre höchstpersönliche Erfolgsstrategie.

Studienplatzklage Betriebswirtschaftslehre (BWL) – Besonderheiten und Chancen

Das Studium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) begeistert zahlreiche junge Menschen, die in der Zukunft in Wirtschaftsunternehmen als Lenker und Gestalter aktiv werden möchten. Es qualifiziert zur Wahrnehmung von Schlüsselpositionen und ist deshalb nicht nur wissenschaftlich spannend, sondern auch mit Blick auf die eigene Karriereplanung attraktiv.

Im Rahmen des Studiums eignet sich der Student nicht nur fundierte Kenntnisse in allen für seine Berufspraxis relevanten Disziplinen an (etwa Finanzierung, Management, Marketing, Wirtschaft & Recht), sondern legt seinen Fokus auch auf methodische und Führungskompetenz. Das Bachelorstudium nimmt dafür zumeist sechs bis acht Semester in Anspruch. Danach ist eine Vertiefung in einem Masterstudiengang möglich.

Damit bietet das Studium nicht nur prächtige Jobchancen und Gehaltsaussichten, sondern eröffnet dem Absolventen auch die Möglichkeit, sich selbst zu verwirklichen und zugleich sein Umfeld voranzubringen. Er kann sich gesellschaftlich als Innovationstreiber einbringen.

Diese Vorteile reizen zahlreiche Schulabsolventen – BWL ist in der Folge einer der gefragtesten Studiengänge. Wegen geringer Kapazitäten verlangen die deutschen Hochschulen für die Zulassung zum BWL-Studium zumeist einen NC von 1,5 bis 2,5. An Universitäten mit besonderem Renommee können die Anforderungen aber auch höher gesteckt sein – so lag der NC an der LMÜ in München zuweilen bei 1,1. Mit einer Studienplatzklage hat auch der Studieninteressierte ohne Top-Abitur eine Chance, seine Ambitionen – mitunter an einer sog. Target Uni – zu verfolgen.

Das Prinzip der Studienplatzklage beim Studiengang Betriebswirtschaftslehre

Die rechtliche Grundlage für die Studienplatzklage bildet Art. 12 GG, der das Recht auf die freie Berufswahl schützt. Durch die Ablehnung einiger Bewerber auf einen Platz wird dieses Grundrecht verletzt. Doch die Verletzung kann aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Solche Gründe liegen vor, wenn die Universitäten nur begrenzte Kapazitäten haben und nicht jeden Bewerber annehmen können, der sich für ein Studium im Fach Betriebswirtschaftslehre beworben hat. Das Bundesverfassungsgericht entschied daher durch Urteil, dass die Verletzung des Art. 12 GG dann gerechtfertigt ist, wenn die Hochschulen diese bestehenden Kapazitäten auch tatsächlich vollends ausgeschöpft haben. Kommen sie dieser maximalen Kapazitätsausschöpfung jedoch nicht nach, so liegt ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl vor.

Die Universitäten setzen zu jeder Bewerbungskampagne erneut die bestehenden Kapazitäten für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre fest. Beginn einer Studienplatzklage ist es daher zumeist, Anträge bei der zu verklagenden Universität auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen, um so durch eine gerichtliche Nachberechnung Fehler bei der Berechnung dieser Kapazitäten aufzudecken. Sollte durch das Gericht das Bestehen zusätzlicher, außerkapazitärer Plätze festgestellt werden, so werden diese nach Anordnung des Gerichts über ein Losverfahren unter den klagenden Bewerbern aufgeteilt.

Die professionelle Strategie des Anwalts für Studienplatzklage beim Fach BWL (Betriebwirtschaftslehre)

Da für eine Studienplatzklage diverse Fristen zu beachten sind, ist es nicht ratsam sich auf möglicherweise veralteten Websites Fehlinformationen zu beschaffen und somit womöglich Nachteile zu erleiden. Vielmehr sollte man sich an einen auf Studienplatzklagen spezialisierten Rechtsanwalt wenden und diesem sein Anliegen anvertrauen, damit die Studienplatzklage mit den nötigen aktuellen Fachkenntnissen auf hohem juristischen Niveau ausgeführt wird.

Grundsätzlich bestehen im Studienfach Betriebswirtschaftslehre Chancen mittels einer Studienplatzklage an einen der begehrten Plätze zu gelangen. Dennoch sollte nicht bloß gegen eine Universität geklagt werden, sondern im besten Fall gegen 3-5. Denn sollten mehr Kläger vorhanden sein, als außerkapazitäre Plätze vom Gericht festgestellt werden, ist die Wahrscheinlichkeit beim Losverfahren einen Platz zugewiesen zu bekommen bei einer Vielzahl von verklagten Universitäten selbstverständlich höher, als dies bei einer Einzigen der Fall wäre.

Studienplatzklage Soziale Arbeit – Besonderheiten und Chancen

Unter der Bezeichnung soziale Arbeit ist eine angewandte Wissenschaft zu verstehen, die seit den 90er Jahren als Ober- und Sammelbegriff für die traditionellen Fachrichtungen Sozialarbeit und Sozialpädagogik fungiert.

Das Studium beschäftigt sich dabei mit der Geschichte der sozialen Arbeit, deren Theorien, Methoden, Sozialrecht und Organisationslehre. In Deutschland gilt soziale Arbeit als durchaus beliebter Studiengang und wird daher an über 80 verschiedenen Universitäten angeboten. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bieten sich für die Absolventen die möglichen Arbeitsfelder Altenheime, Jugendheime, Drogenhilfe, Familienberatung, Betreutes Wohnen, Jugendämter, Flüchtlingshilfe oder Sozialarbeit in Schulen oder Kindertagesstätten an. Dabei orientiert sich das Gehalt für Sozialarbeiter meist an den Tarifen des öffentlichen Dienstes.

Die Arbeit in „Sozialen Brennpunkten“ reizt viele junge Menschen, da es oftmals ein sehr abwechslungsreiches und spannendes Berufsfeld ist. Doch die Beliebtheit des Studienganges schlägt sich auch im Numerus Clausus nieder. So liegt dieser an den meisten Hochschulen zwischen 1,9 und 2,6.

Bewerber mit einer weniger guten Abiturdurchschnittsnote müssen sich daher beim Ansammeln von Wartesemestern gedulden oder setzen auf eine weitere Möglichkeit: Die Studienplatzklage.

Das Prinzip der Studienplatzklage beim Studienfach Soziale Arbeit

Die rechtliche Grundlage für die Studienplatzklage bildet Art. 12 GG, der das Recht auf die freie Berufswahl garantiert. Wird einem Bewerber auf seine Bewerbung um einen Studienplatz hin eine Ablehnung erteilt, so wird dieses Grundrecht verletzt. Allerdings ist es den Universitäten naturgemäß nicht möglich, alle Bewerber auch tatsächlich zum Studium zuzulassen. Daher entschied das Bundesverfassungsgericht in den 70er Jahren, dass die Verletzung des Art. 12 GG dann gerechtfertigt ist, wenn die Universitäten die bestehenden Kapazitäten an Studienplätzen auch tatsächlich vollends ausschöpfen. Kommen die Hochschulen und Universitäten dieser maximalen Kapazitätsausschöpfung jedoch nicht nach, so liegt ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl vor.

Die Universitäten setzen zu jeder Bewerbungskampagne erneut die bestehenden Kapazitäten für den Studiengang fest. Beginn einer Studienplatzklage ist es, Anträge bei der zu verklagenden Universität auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten zu stellen, um so durch eine gerichtliche Nachberechnung Fehler bei der Berechnung dieser Kapazitäten aufzudecken. Sollte durch das Gericht das Bestehen zusätzlicher, außerkapazitärer Plätze festgestellt werden, werden diese nach Anordnung des Gerichts über Losverfahren auf die Zahl der klagenden Bewerber verteilt.

Das Prinzip der Studienplatzklage beim Studienfach Soziale Arbeit

Die rechtliche Grundlage für die Studienplatzklage bildet Art. 12 GG, der das Recht auf die freie Berufswahl garantiert. Wird einem Bewerber auf seine Bewerbung um einen Studienplatz hin eine Ablehnung erteilt, so wird dieses Grundrecht verletzt. Allerdings ist es den Universitäten naturgemäß nicht möglich, alle Bewerber auch tatsächlich zum Studium zuzulassen. Daher entschied das Bundesverfassungsgericht in den 70er Jahren, dass die Verletzung des Art. 12 GG dann gerechtfertigt ist, wenn die Universitäten die bestehenden Kapazitäten an Studienplätzen auch tatsächlich vollends ausschöpfen. Kommen die Hochschulen und Universitäten dieser maximalen Kapazitätsausschöpfung jedoch nicht nach, so liegt ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl vor.

Die Universitäten setzen zu jeder Bewerbungskampagne erneut die bestehenden Kapazitäten für den Studiengang fest. Beginn einer Studienplatzklage ist es, Anträge bei der zu verklagenden Universität auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten zu stellen, um so durch eine gerichtliche Nachberechnung Fehler bei der Berechnung dieser Kapazitäten aufzudecken. Sollte durch das Gericht das Bestehen zusätzlicher, außerkapazitärer Plätze festgestellt werden, werden diese nach Anordnung des Gerichts über Losverfahren auf die Zahl der klagenden Bewerber verteilt.

Studienplatzklage Medienwissenschaften – Besonderheiten und Chancen

Das Studienfach Medienwissenschaften zählt eindeutig zu den neuen Trend-Studiengängen und erfreut sich daher allgemeiner Beliebtheit. Einen Studienplatz kann man mit Hilfe eines Anwalts für Studienplatzklagen erhalten.

Viele junge Abiturienten fühlen sich von der Beschäftigung mit Massenmedien und öffentlicher Kommunikation angezogen. Doch womit genau befasst sich die Medienwissenschaft und welche Berufsaussichten bietet sie?

Die Medienwissenschaft beschäftigt sich geisteswissenschaftlich mit der Literatur-, Kunst-, Theater- und Musikwissenschaft in Bezug auf Printmedien, Hörfunk, Fernsehen oder Online-Medien. Hauptbereiche sind dabei Medienanalyse, -theorie und –geschichte.

Nach erfolgreichem Abschluss stehen dem Absolventen später der Berufseinstieg in eine TV-Produktion, in redaktionelle Bereiche einer Zeitung oder in einer PR-Agentur in Aussicht. Vermutlich ist es grade die Vielseitigkeit an dynamischen Berufsfeldern, die diesen Studiengang für viele so beliebt macht.

Die steigende Beliebtheit wird vielen Bewerbern jedoch zum Verhängnis, denn die Anzahl der freien Studienplätze kann mit den steigenden Bewerberzahlen nicht mithalten.

Daher hat sich im Studienfach Medienwissenschaften in den letzten Jahren ein NC herausgebildet, der nur Bewerbern mit einem guten bis sehr guten Abitur eine Chance auf einen Studienplatz gewährt.


Beispiele der NCs in der Medienwissenschaft aus dem Wintersemester 2017/2018:

HU Berlin: 1,4
Uni Bonn: 1,6
Uni Bochum: 1,3
Uni Paderborn: 1,9

Das Prinzip der Studienplatzklage im Studienfach Medienwissenschaft

Eine Studienplatzklage eröffnet dem Bewerber die Möglichkeit auf einen Platz im Studienfach Medienwissenschaften, obwohl die eigene Abiturdurchschnittsnote dem Numerus Clausus nicht entspricht. Denn nach Art. 12 GG hat jeder Deutsche das Recht auf die freie Wahl seines Berufes. Die Ablehnung eines Bewerbers auf einen Studienplatz schränkt dieses Grundrecht ein. Es muss für die Universitäten jedoch die Möglichkeit geben, bei einem Überschuss an Bewerbern, einzelne Bewerber abzulehnen. Es muss daher nicht jede Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufswahl verfassungswidrig sein. In den 70ern entscheidet das Bundesverfassungsgericht zu dieser Thematik, dass ein solcher Eingriff immer dann verfassungskonform ist, wenn die Universitäten tatsächlich alle ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten an Studienplätzen ausgeschöpft haben.

Diese Gerichtsentscheidung bildet die Grundlage der Studienklage. Dabei nehmen die Studienplatzkläger keinem anderen Bewerber einen Studienplatz weg. Vielmehr führt die Studienplatzklage im Erfolgsfall zur Aufdeckung neuer Plätze. Jährlich berechnen die Universitäten ihre Kapazitäten an Plätzen neu. Mit der Studienklage wird diese Berechnung von einem Gericht überprüft. Sollte das Gericht dabei feststellen, dass an einer Universität noch weitere, außerkapazitäre Studienplätze vorhanden sind, werden diese an die bestehende Anzahl der Kläger zugewiesen. Ist die Anzahl der Kläger dabei größer als die Zahl der zusätzlich festgestellten Studienplätze, werden diese Plätze per Losverfahren unter den Klägern verteilt.

Die professionelle Strategie des Anwalts für Studienplatzklage beim Fach Medienwissenschaften

Da gerade im Bereich der Studienklage eine Vielzahl an Fristen zu beachten sind, empfiehlt es sich nicht den Fehler zu machen, sich selbstständig im Internet zu informieren. Oftmals sind die Websites veraltet, sodass Fehlinformationen dazu führen, dass die Klage nicht erfolgreich verläuft. Die professionelle Hilfe eines auf Studienplatzklagen spezialisierten Rechtsanwalts heranzuziehen und so zu garantieren, dass der Verlauf der Klage auf höchstem juristischem Niveau erfolgt, ist dabei stets die bessere Alternative.

Grundsätzlich stehen die Chancen für eine erfolgreiche Klage im Fach Medienwissenschaften sehr gut, verglichen mit den Chancen in medizinischen Fächern. Dennoch steigt die Wahrscheinlichkeit einen Platz zugewiesen zu bekommen mit jeder weiteren Universität, die verklagt wird. Denn sollte es zu einem Losverfahren kommen, ist es immer besser am Losverfahren mehrerer Universitäten teilzunehmen. Mit einer Erfahrung, die wir in über 3.000 verwaltungsgerichtlichen Verfahren sammeln konnten, werden wir gerne die für Sie erfolgversprechendste Strategie mit Ihnen entwickeln. Dabei werden wir sowohl die richtige Auswahl, sowie die richtige Anzahl der zu verklagenden Universitäten individuell auf Ihre Bedürfnisse anpassen.

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